© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 027/16 Tendenzschutz für Unternehmen mit wissenschaftlicher Bestimmung in der unternehmerischen Mitbestimmung Entwicklung und Bedeutung sowie politische Forderungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 2 Tendenzschutz für Unternehmen mit wissenschaftlicher Bestimmung in der unternehmerischen Mitbestimmung Entwicklung und Bedeutung sowie politische Forderungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 027/16 Abschluss der Arbeit: 17. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Historische Entwicklung des Tendenzschutzes 5 2.1. Betriebliche Mitbestimmung 5 2.2. Unternehmerische Mitbestimmung 6 3. Tendenzschutz als Grundrechtsschutz 6 4. Begriff der wissenschaftlichen Bestimmung in Rechtsprechung und Schrifttum 7 5. Politische Forderungen zum Tendenzschutz 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 4 1. Einleitung Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend einer wissenschaftlichen Bestimmung dienen, werden von der Mitbestimmung in den Unternehmensorganen ausgenommen. So bestimmt § 1 Abs. 4 Satz 1 des Mitbestimmungsgesetzes (MitbestG)1 ausdrücklich: „Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dienen.“ Das Mitbestimmungsgesetz findet auf bestimmte Unternehmensformen mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern Anwendung, soweit diese nicht dem Montan-Mitbestimmungsgesetz2 oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz3 unterfallen (§ 1 Abs. 1 und 2 MitbestG). Eine praktisch wortgleiche Regelung enthält auch § 1 Abs. 2 Satz Nr. 2 des Drittelbeteiligungsgesetzes 4, das für bestimmte Unternehmensformen mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern gilt: „Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf (…) 2. Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend a) politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder b) Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes anzuwenden ist, dienen.“ 1 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG) vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642). 2 Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642). 3 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642). 4 Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG) vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 5 Im Folgenden sollen Herkunft und Bedeutung dieses sogenannten Tendenzschutzes beleuchtet und Inhalt und Reichweite des Begriffs der „wissenschaftlichen Bestimmung“ unter Berücksichtigung kritischer Stimmen untersucht werden. 2. Historische Entwicklung des Tendenzschutzes 2.1. Betriebliche Mitbestimmung5 Im Recht der betrieblichen Mitbestimmung ist der Tendenzschutz seit der Weimarer Republik verankert und schränkt die Beteiligung der Arbeitnehmervertretung ein. Bereits das Betriebsrätegesetz vom 14. Februar 19206 bestimmte in § 67: „Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, militärischen, konfessionellen, wissenschaftlichen , künstlerischen und ähnlichen Bestrebungen dienen, findet § 66 Ziff. 1 und 2 keine Anwendung, soweit die Eigenart dieser Bestrebungen es bedingt." Unter nationalsozialistischer Herrschaft wurde das Betriebsrätegesetz durch das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 19347 aufgehoben. Das Alliierte Kontrollratsgesetz Nr. 22 vom 10. April 19468 gestattete erneut die Bildung von Betriebsräten, enthielt jedoch keine Regelungen zum Tendenzschutz. Vielmehr oblag die nähere Ausgestaltung den Ländern, die Tendenzschutzregelungen ab 1947 wieder einführten. Das erste bundesdeutsche Betriebsverfassungsgesetz 19529 vom 11. Oktober 1952 enthielt in § 81 Abs. 1 die Bestimmung: „Auf Betriebe, die politischen, gewerkschaftlichen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen , wissenschaftlichen, künstlerischen und ähnlichen Bestimmungen dienen, finden die §§ 67 bis 77 keine Anwendung. Die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes finden nur insoweit Anwendung, als nicht die Eigenart des Betriebes entgegensteht.“ 5 Vgl. zur geschichtlichen Entwicklung des Tendenzschutzes in der betrieblichen Mitbestimmung ausführlich Poeche, Sabine (1999): Mitbestimmung in wissenschaftlichen Tendenzbetrieben. Baden-Baden: Nomos, S. 23- 42. Bibliothek des Deutschen Bundestages: P 581719. Fundstellen und Wortlaut der historischen Gesetze sind im Folgenden danach zitiert. 6 RGBl. I S. 147. 7 RGBl. I S. 45. 8 ABl. KR 1946, S. 133. 9 BGBl. I S. 681. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 6 Aber auch § 118 Abs. 1 Satz 1 des aktuell geltenden Betriebsverfassungsgesetzes10 enthält eine entsprechende Tendenzschutzregelung: „Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend 1. politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder 2. Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet, dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 11011 sind nicht, die §§ 111 bis 11312 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.“ 2.2. Unternehmerische Mitbestimmung Durch den Tendenzschutz sind im Betriebsverfassungsrecht vor allem solche Regelungen der Mitbestimmung ausgenommen, die den typisch unternehmerischen Entscheidungsbereich betreffen . Daher erscheint es folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Tendenzschutzregelung in ausdrücklicher Anlehnung an den Wortlaut des § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG in das Mitbestimmungsgesetz übernommen hat, das Unternehmen, die den dort aufgeführten Zwecken dienen, von der Mitbestimmung in den Unternehmensorganen ausnimmt.13 Die Regelung wurde im Wege der sprachlichen Anpassung an die Formulierung des Mitbestimmungsgesetzes auch in das Drittelbeteiligungsgesetz übernommen.14 3. Tendenzschutz als Grundrechtsschutz Der Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 BetrVG stellt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sowie nach herrschender Lehre als Ergebnis einer Güterabwägung zwi- 10 Betriebsverfassungsgesetz vom 25. Januar 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868). 11 Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten. 12 Betriebsänderungen. 13 Vgl. die Gesetzesbegründung: Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG), Bundestagsdrucksache 7/2172 vom 29. April 1974, S. 20. 14 Vgl. die Gesetzesbegründung: Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat, Bundestagsdrucksache 15/2542 vom 18. Februar 2004, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 7 schen dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 GG) und den Freiheitsrechten von Personen und Institutionen dar, die sich mit einem Unternehmen oder einem Betrieb auf verfassungsrechtlich geschützten Gebieten betätigen.15 „Mit dem Tendenzschutz soll die Verwirklichung bestimmter geistigideeller Zielsetzungen sichergestellt werden ohne Einflussnahme von Entscheidungsträgern, die berufen sind, an Entscheidungen der Unternehmen oder der Betriebe beteiligt zu werden und nach sozialstaatlichen Maximen zu handeln.“16 Das Erfordernis des Grundrechtsschutzes besteht danach für die unternehmerische Mitbestimmung ebenso wie für die betriebliche Mitbestimmung. Auch die Tendenzschutzregelung des Mitbestimmungsgesetzes soll daher der Gesetzesbegründung zufolge „vor allem die Entfaltung der Grundrechte für Unternehmen gewährleisten, die politischen und geistig-ideellen Zielen dienen .“17 Im Falle von Unternehmen mit wissenschaftlicher Zweckbestimmung ist das Schutzgut die in Art. 5 Abs. 3 GG garantierte Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Freiheit und Lehre. 4. Begriff der wissenschaftlichen Bestimmung in Rechtsprechung und Schrifttum Die grundsätzliche Notwendigkeit des Tendenzschutzes zur Sicherung kommunikativer Grundrechtsbetätigung ist in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der rechtswissenschaftlichen Literatur allgemein anerkannt und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts . Dass auch die wissenschaftliche Betätigung einer Sicherung durch Tendenzautonomie bedarf, wird ebenfalls nicht bestritten. Einzelne abweichende Auffassungen im Schrifttum betreffen lediglich die Frage der Reichweite des Begriffs der Wissenschaft. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) definiert in diesem Zusammenhang als Wissenschaft „alles , was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist.“ Dies folge "unmittelbar aus der prinzipiellen Unabgeschlossenheit jeglicher wissenschaftlichen Erkenntnis".18 Den verfassungsrechtlichen Wissenschaftsbegriff hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) für den Anwendungsbereich des § 118 Abs. 1 BetrVG übernommen und hebt hervor, „dass Art. 5 Abs. 3 GG nicht eine bestimmte Auffassung von der Wissenschaft oder eine bestimmte Wissenschaftstheorie schützen will. Bei diesem umfassenden Wissenschaftsbegriff ist es unerheblich, ob es sich um grundlagen- oder anwendungsorientierte Forschung handelt. Eine an die angewandte Forschung anknüpfende Weiterentwicklung gehört ebenfalls zur Wissenschaft im umfassenden 15 Kania in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. 15. Auflage 2015, § 118 BetrVG Rn. 1 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG und der Kommentarliteratur; vgl. dazu auch Bundestagsdrucksache VI/2729, S. 17. 16 Pelzner, Norbert (1983): Wissenschaftsfreiheit und Mitbestimmung. Tendenzschutz in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und er Länder. In: Buschmann, Arno (Hrsg.): Festschrift für Rudolf Gmür zum 70. Geburtstag , S. 345-358 (345). 17 Begründung des MitbestG (Fn. 13), S. 20. 18 BVerfG Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71, 1 BvR 325/72 Rn. 92 (zit. nach juris). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 8 Sinne. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo es sich nur noch um die bloße Anwendung erreichter wissenschaftlicher Erkenntnisse ohne eigenes Streben nach neuen Erkenntnissen handelt. (…) Solange bereits bekannte wissenschaftliche Methoden bei ihrer Anwendung nach Inhalt und Form ernsthaft und planmäßig im Sinne der Ermittlung der Wahrheit weiterentwickelt werden, handelt es sich immer noch um eine wissenschaftliche Betätigung.“19 Der bloße Einsatz wissenschaftlicher Methoden reicht dagegen nach der Rechtsprechung des BAG nicht aus, um für ein Unternehmen Tendenzschutz zu begründen.20 Der vom BAG verwendete Wissenschaftsbegriff wird vom überwiegenden Teil des rechtswissenschaftlichen Schrifttums geteilt, vereinzelt wurden abweichende Auffassungen hierzu vertreten.21 So wurde in einem Gutachten des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung (WSI) zum Tendenzschutz in Großforschungseinrichtungen ein spezifisch betriebsverfassungsrechtlicher Wissenschaftsbegriff gefordert: Ein Unternehmen, das im Sinne des § 118 Abs. 1 BetrVG einer wissenschaftlichen Bestimmung diene, müsse danach primär den Zweck haben, zur Entwicklung der Wissenschaft beizutragen. Fragestellung, Methodik und Ergebnisverwendung dürften nicht von wissenschaftsexternen Interessen abhängen, wie dies z.B. beim Bau und Betrieb von Großanlagen in Großforschungseinrichtungen und bei Auftragsforschung anzunehmen sei.22 In der Vergangenheit wurde auch die noch weitergehende Auffassung vertreten, dass es ein Wesenselement von Wissenschaft sei, dass sie um ihrer selbst willen oder aber aus geistig-ideellen, z.B. Bildungszwecken betrieben werde. „Nur so könne den Anforderungen des § 118 BetrVG an den Charakter der Tendenzbestimmungen als ‚geistig-ideell‘ entsprochen werden.“23 Diese den Wissenschaftsbegriff stark einschränkende Ansicht wird, soweit ersichtlich, gegenwärtig nicht mehr vertreten.24 Gründe, wonach für den Bereich der unternehmerischen Mitbestimmung eine grundsätzlich andere Wertung vorzunehmen wäre, sind nicht ersichtlich. Denn bereits bei der betrieblichen Ten- 19 BAG Beschluss vom 21. Juni 1989 - 7 ABR 58/87, NZA 1990, S. 402 (404); vgl. auch BAG Beschluss vom 20. November 1990 - 1 ABR 87/89. 20 BAG Beschluss vom 21. Juli 1998 - 1 ABR 2/98, Leitsatz 4. 21 Vgl. umfassend zum Wissenschaftsbegriff des § 118 Abs. 1 BetrVG Poeche, Sabine (1999) (Fn. 5), S. 43-68; zum Tendenzschutz wissenschaftlicher Zwecke im Personalvertretungsrecht des öffentlichen Dienstes vgl. Richardi, Reinhard (1983): Wissenschaftsfreiheit und personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsordnung. In: WissR 16/1, S. 1 ff. 22 Wendeling-Schröder, Ulrike: Probleme der betriebsverfassungsrechtlichen Interessenvertretung in Großforschungseinrichtungen , WSI Mitteilungen 1983, S. 561 ff. (567 ff.); Wendeling-Schröder, Ulrike: Wissenschaftsfreiheit und Tendenzschutz. In: AuR 1984, 328 ff. (331 f.). 23 Fabricius in: Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Band I, 6. Aufl. 1997, § 118 Rn 231 ff., zit. nach Poeche, Sabine (1999) (Fn. 5), S. 47. 24 Weber in: Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Band II, 9. Aufl. 2010 § 118 Rn. 107 zitiert FABRICIUS aus der 6. Aufl. nur noch als einzelne Mindermeinung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 027/16 Seite 9 denzgebundenheit ist nach allgemeiner Auffassung nicht auf den Betrieb, sondern auf das Unternehmen abzustellen, dessen Zwecken die im Betrieb verfolgten arbeitstechnischen Zwecke letztlich dienen.25 5. Politische Forderungen zum Tendenzschutz Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) stand dem Tendenzschutz insbesondere für Großforschungseinrichtungen in der Vergangenheit kritisch gegenüber und legte im Vorfeld der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes 200126 einen Gesetzentwurf vor, wonach der Tendenzschutz generell nur gelten sollte, „soweit nicht die Absicht der Gewinnerzielung der Tätigkeit das Gepräge gibt“. Aus der jüngeren Zeit sind entsprechende Vorstöße von Seiten des DGB nicht bekannt. In den vergangenen beiden Wahlperioden hat es zu Fragen der betrieblichen und unternehmerischen Mitbestimmung aus dem politischen Raum eine Reihe von gesetzgeberischen Vorschlägen gegeben.28 Fragen des Tendenzschutzes für Unternehmen mit wissenschaftlicher oder anderer ideeller Bestimmung waren davon - soweit ersichtlich - nicht betroffen. Ende der Bearbeitung 25 Thüsing in: Richardi, Betriebsverfassungsgesetz, 14. Aufl. 2014, § 118 Rn. 24 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des BAG und dem Schrifttum. 26 Vgl. den Gang der Gesetzgebung im Internetauftritt des Deutschen Bundestages: http://dip.bundestag .de/long.php (letzter Abruf: 16. Februar 2016). 28 Vgl. dazu ausführlich Deutscher Bundestag - Wissenschaftliche Dienste (2014): Betriebliche und unternehmerische Mitbestimmung in Deutschland. Aktuelle politische Forderungen. Ausarbeitung WD 6 – 3000-206/14 vom 13. November 2014 (unveröffentlicht).