WD 6 - 3000 - 026/19 (19. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Versicherte haben bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und sie die Wartezeit von 35 Jahren mit Beitrags- und anderen rentenrechtlichen Zeiten als Mindestversicherungszeit erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme ist unter Hinnahme von Rentenabschlägen bereits vor Erreichen der regulären Altersgrenze möglich. Die in §§ 37, 236a des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelten Altersgrenzen werden für den regulären und den vorzeitigen Rentenbeginn nach Geburtsjahrgängen stufenweise wie folgt angehoben. Geburtsjahr Regulärer Rentenbeginn Vorzeitiger Rentenbeginn mit Rentenabschlägen Vor 1952 62 Jahre 60 Jahre 1952 bis 1963 Stufenweise Anhebung von 62 auf 65 Jahre Stufenweise Anhebung von 60 auf 62 Jahre Ab 1964 65 Jahre 62 Jahre Auf die Dauer der Schwerbehinderung kommt es nicht an. Lediglich zum Rentenbeginn muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegen. Nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung ist eine Aussage darüber, wie viele Menschen profitieren würden, wenn bereits nach 15 Jahren mit einer anerkannten Schwerbehinderung und Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagfreie Altersrente zu zahlen wäre und welchen finanziellen Mehraufwand dies bedeuten würde, nicht möglich, weil die tatsächliche Dauer der Schwerbehinderung nicht bekannt ist. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Altersrente für schwerbehinderte Menschen