WD 6 - 3000 - 026/16 (9. Februar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Meldung für die im Jahr 2015 an selbständig tätige Künstler oder Publizisten gezahlten Honorare muss gemäß § 27 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) bis zum 31. März 2016 auf den Vordrucken der Künstlersozialkasse erfolgen. Im Jahr 2014 gezahlte Honorare können im Hinblick auf die alle vier Jahre stattfindende Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung noch nachgemeldet werden. Die Künstlersozialkasse entscheidet nach Eingang der erstmaligen Meldung über die Abgabepflicht und erlässt gegebenenfalls einen entsprechenden Forderungsbescheid. Die Künstlersozialabgabe beträgt gemäß § 26 Abs. 1 KSVG i.V.m. der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2016 zurzeit 5,2 % der gezahlten Honorare. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Meldung und Zahlung der Künstlersozialabgabe