WD 6 - 3000 - 023/20 (28. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Den umlagefinanzierten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen nicht immer entsprechende Beitragszahlungen der Versicherten und ihrer Arbeitgeber entgegen. Hintergrund hierfür ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung als Sozialversicherung auch Elemente des sozialen Ausgleichs enthält. So sind unter anderem Rentenzahlungen nach dem Fremdrentengesetz, aus bestimmten beitragsfreien oder beitragsgeminderten Zeiten wie beispielsweise für Ausbildungszeiten, aus arbeitsmarkt- oder sozialpolitischen Gründen wie vorzeitige abschlagfreie Altersrenten , nach dem Familienlastenausgleich nicht beitragsgedeckt und werden meist als versicherungsfremde Leistungen bezeichnet. Die Abgrenzung der beitragsgedeckten von den nicht beitragsgedeckten Leistungen und die Frage ob diese versicherungsimmanent oder versicherungsfremd sind, betreffen die grundsätzliche Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung.1 Hierzu gibt es in Wissenschaft und Praxis keine konsensfähige Abgrenzung. Aus diesem Grund wird die Höhe der nicht beitragsgedeckten Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesondert ausgewiesen.2 Eine Studie hat für das Jahr 2016 versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von bis zu 113,0 Mrd. Euro festgestellt.3 1 Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste, Sachstand vom 28. Juni 2016, WD 6 - 3000 - 085/16 „Nicht beitragsgedeckte versicherungsfremde Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausdruck des Solidarprinzips “. Abrufbar im Internet unter https://www.bundestag.de/resource /blob/437624/634baef7575ec97bc241976afb1168e4/WD-6-085-16-pdf-data.pdf, zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020. 2 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Entwicklung versicherungsfremder Leistungen in der Rentenversicherung, Bundestagsdrucksache 19/14706, S. 2. 3 Meinhardt, Volker. Versicherungsfremde Leistungen der Sozialversicherung, Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung – IMK, Study Nr. 60, April 2018, Hans-Böckler-Stiftung, S. 7. Abrufbar im Internet unter https://www.boeckler.de/pdf/p_imk_study_60_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aktuelle Zahlen der gesetzlichen Rentenversicherung zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den Bundeszuschüssen Kurzinformation Aktuelle Zahlen der gesetzlichen Rentenversicherung zu den nicht beitragsgedeckten Leistungen und den Bundeszuschüssen Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Auf der Einnahmenseite stehen neben den Beitragszahlungen auch Zuwendungen des Bundes aus Steuermitteln in erheblichem Umfang. Mit diesen sollen jedoch nicht nur die nicht beitragsgedeckten Leistungen finanziert werden; sie sind darüber hinaus Ausdruck und Folge der politischen Verantwortung des Staates für das von ihm organisierte Pflichtversicherungssystem und seine Höhe eine politische Entscheidung.4 Die Bundeszuschüsse haben sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:5 2016 = 64,5 Mrd. Euro 2017 = 67,8 Mrd. Euro 2018 = 69,5 Mrd. Euro 2019 = 72,3 Mrd. Euro (geschätzt).6 Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertritt die Auffassung, nicht beitragsgedeckte Leistungen seien aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren. Derzeit bestehe eine Unterdeckung der nicht beitragsgedeckten Leistungen.6 Für das Jahr 2017 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im April 2019 die nicht beitragsgedeckten Leistungen und Bundeszuschüsse gegenübergestellt. Danach standen an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlte Bundeszuschüsse in Höhe von 67,8 Mrd. Euro nicht beitragsgedeckte Leistungen in Höhe von 55,7 Mrd. Euro nach enger Abgrenzung und in Höhe von 99,1 Mrd. Euro nach erweiterter Abgrenzung gegenüber. Unter Berücksichtigung weiterer Leistungen nach dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28. November 2018 hätten sich in Werten von 2017 rechnerisch Bundeszuschüsse in Höhe von 68,3 Mrd. Euro und nach enger Abgrenzung nicht beitragsgedeckte Leistungen in Höhe von 59,3 Mrd. Euro, nach erweiterter Abgrenzung in Höhe von 102,7 Mrd. Euro ergeben.7 *** 4 Ruland, Franz. Grundprinzipen des Rentenversicherungsrechts – VI. Die Finanzierung der Rentenversicherung. In: Eichenhofer-Rische-Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, 2. Auflage, 2012, Köln, Luchterhand, Kapitel 9, Rn. 48. 5 Rentenversicherung in Zeitreihen, Deutsche Rentenversicherung Bund, Oktober 2019, S. 239. 6 Bericht des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Finanzlage der Deutschen Rentenversicherung anlässlich der Bundesvertreterversammlung am 5. Dezember 2019. Abrufbar im Internet unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Reden-und-Interviews /bundesvertreterversammlung/2019_12_05_berlin/bvv_dezember_berlin.html, zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020. 7 Deutsche Rentenversicherung Bund, Broschüre „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2017“, April 2019.