WD 6 - 3000 - 023/17 (3. April 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Weißensteinstraße 70 – 72, 34131 Kassel) ist für folgende Unternehmen zuständig , soweit sich nicht aus dem Dritten Unterabschnitt eine Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt (§ 123 Abs. 1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII): 1. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht, Teichwirtschaft , Seen-, Bach- und Flußfischerei (Binnenfischerei), der Imkerei sowie der den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienenden Landschaftspflege, 2. Unternehmen, in denen ohne Bodenbewirtschaftung Nutz- oder Zuchttiere zum Zwecke der Aufzucht, der Mast oder der Gewinnung tierischer Produkte gehalten werden, 3. land- und forstwirtschaftliche Lohnunternehmen, 4. Park- und Gartenpflege sowie Friedhöfe, 5. Jagden, 6. die Landwirtschaftskammern und die Berufsverbände der Landwirtschaft, 7. Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen, 8. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und deren weitere Einrichtungen sowie die Zusatzversorgungskasse und das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft. (2) Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht 1. Haus- und Ziergärten, 2. andere Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2538), es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Kurzinformation Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß auch andere als die in Absatz 1 genannten Unternehmen als landwirtschaftliche Unternehmen gelten, wenn diese überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dienen. „Auf eigenen Antrag werden Unternehmer von Betrieben bis zu einer Größe von 0,25 Hektar sowie ihre Ehegatten unwiderruflich von der Versicherung bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft befreit, das heißt es besteht kein Versicherungsschutz bei Eintritt eines Versicherungsfalles . Wird das Unternehmen als Gesellschaft bewirtschaftet (z. B. GbR), ist eine Befreiung nur gemeinschaftlich für alle Mitunternehmer möglich. Überschreitet die Fläche wieder den Grenzwert von 0,25 Hektar, entsteht ab diesem Zeitpunkt erneut Versicherungs- und Beitragspflicht. Solange in dem Unternehmen des von der Versicherung befreiten Unternehmers keine sonstigen Versicherten (zum Beispiel regelmäßige Aushilfen) tätig sind, trägt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft keinerlei Risiko. Deshalb müssen dann auch keine Beiträge gezahlt werden. Bei Bewirtschaftung von Spezialkulturen, für Unternehmen des Dienstleistungssektors (z. B. Unternehmen des Garten- und Landschaftsbaus, Gartenpflege, Lohnunternehmen) sowie für gemeindliche und konfessionelle Friedhofsunternehmen ist eine Befreiung nicht möglich.“1 Nähere Hinweise zur Versicherungsbefreiung können dem beigefügten Merkblatt entnommen werden (abrufbar im Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau : http://www.svlfg.de/60-service/serv01_formulare /serv0104_vmb/serv010401_bg/09_BG073_BB1600240V102.pdf, letzter Abruf: 3. April 2017). Anlage *** 1 Information abrufbar im Internetauftritt der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau: https://www.svlfg.de/50-vmb/vmb01/vmb0105/index.html (letzter Abruf: 3. April 2017).