© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 023/16 Alterssicherung im europäischen Vergleich MISSOC-Datenbankabfrage zu den im Alter gezahlten Leistungen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 2 Alterssicherung im europäischen Vergleich MISSOC-Datenbankabfrage zu den im Alter gezahlten Leistungen Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 023/16 Abschluss der Arbeit: 10. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Problem der länderübergreifenden Vergleichbarkeit sozialer Sicherungssysteme 4 2. Höhe der Standardrente und des Sicherungsniveaus in Deutschland 5 3. Ergebnisse der MISSOC-Abfrage 8 3.1. Grundprinzipien der Alterssicherung 8 3.2. Bestimmende Faktoren der Leistungen im Alter 9 3.3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage der Leistungen im Alter 10 3.4. Zu den Leistungen im Alter gezahlte Zulagen für Unterhaltsberechtigte 12 3.5. Mindestrente 14 3.6. Höchstrente 15 4. Weiterführende Literatur 17 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 4 1. Problem der länderübergreifenden Vergleichbarkeit sozialer Sicherungssysteme Vorliegend soll ein Vergleich der in Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Zypern gewährten Leistungen der gesetzlichen Alterssicherungssysteme durchgeführt werden. Dies ist aus mehreren Gründen schwierig, denn die Soziale Sicherung ist geprägt von der jeweiligen kulturellen Tradition, der wirtschaftlichen und der historisch-politischen Entwicklung eines Landes. So weichen die Sicherungssysteme insbesondere hinsichtlich des einbezogenen Personenkreises und des angestrebten Sicherungsziels mehr oder weniger stark voneinander ab.1 In den meisten entwickelten Ländern haben sich seit der Industrialisierung differenzierte Alterssicherungssysteme gebildet, die auf drei Säulen beruhen: So erfolgt die finanzielle Absicherung der älteren Generation über diverse historisch gewachsene öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme sowie die betriebliche und private Altersvorsorge. Den drei Säulen der Alterssicherung kommt in den einzelnen Ländern häufig eine unterschiedliche Bedeutung zu. Auch innerhalb einer Säule variiert die Gewichtung einzelner Subsysteme. In Deutschland stellt die gesetzliche Rentenversicherung das mit Abstand wichtigste Einzelelement in der Alterssicherung dar. Einem direkten Vergleich zwischen ausländischen Alterssicherungssystemen mit der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland steht beispielsweise entgegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland zwar das wichtigste, jedoch nicht das einzige Alterssicherungssystem darstellt. Beamte, Landwirte, Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und die meisten Selbständigen werden von der Rentenversicherungspflicht nicht erfasst.2 Gleiches gilt für Erwerbseinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze von zurzeit monatlich 6.200 Euro. Eine über die gesetzliche Rentenversicherung hinausgehende, auch die anderen gesetzlichen Alterssicherungen einbeziehende Betrachtung erfolgt zumindest in Deutschland mit der im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durchgeführten regelmäßigen Befragung „Alterssicherung in Deutschland (ASID)“.3 Ob mit der ASID-Befragung vergleichbare Untersuchungen im europäischen Ausland vorliegen ist nicht bekannt. Einem Vergleich der tatsächlich gezahlten durchschnittlichen Rentenbeträge steht auch entgegen, dass im Gegensatz zu anderen Ländern die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland keine Mindestrenten kennt. Daher senken aufgrund nur kurzer Versicherungszeiten niedrige Renten den Durchschnittswert in Deutschland erheblich. Anstelle der Mindestrente besteht außerhalb 1 Zur Problematik des Vergleichs sozialer Sicherungssysteme vgl. Schmidt, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich: Soziale Sicherung in Europa: Organisation, Finanzierung, Leistungen und Probleme; [Forschungsprojekt zum Thema "Stand, Perspektiven und Probleme der Finanzierung von Sozialen Sicherungssystemen in anderen EG- Ländern in Komparativer Perspektive"], 3., aktualisierte und erw. Aufl. 2010, VS-Verl., Wiesbaden S. 99 und Bäcker, Gerhard u.a.: Sozialpolitik und soziale Lage in Deutschland, Band 2: Gesundheit, Familie, Alter und Soziale Dienste. 5., durchgesehene Auflage 2010, VS Verl. Wiesbaden, S. 396 ff. 2 Einen Überblick über die Alterssicherung für verschiedene Gruppen von Erwerbstätigen in Deutschland enthält u.a.: Viebrok, Holger und Himmelreicher, Ralf K. (2001): Verteilungspolitische Aspekte vermehrter privater Altersvorsorge , ZeS-Arbeitspapier 17/2001, S. 22. 3 Vgl. Internetseite http://www.alterssicherung-in-deutschland.de/, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 5 der gesetzlichen Rentenversicherung gegebenenfalls Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung im Alter. Insoweit divergieren die angestrebten Sicherungsziele zwischen Existenzsicherung und Lebensstandardsicherung in den einzelnen Ländern erheblich. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde mit dem gegenseitigen Informationssystem zur sozialen Sicherheit (MISSOC) eine Datenbank eingerichtet, die eine Vergleichbarkeit der Alterssicherungssysteme in den Staaten der Europäischen Union ermöglichen soll.4 Einer kurzen, überblicksmäßigen Darstellung steht dabei jedoch die Fülle der komplizierten Regelungen entgegen . Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist auf der Internetseite zum Sozialkompass Europa - der sich auf MISSOC bezieht - darauf hin, dass ein exakter Vergleich der einzelnen Systeme schwierig sei, da es kein für alle EU-Länder einheitliches Raster gibt, auch wenn die Struktur der Datenbank dies bisweilen suggerieren mag. Tatsächlich sind nämlich einzelne Risiken oder Leistungsfelder in den Mitgliedstaaten zum Teil ganz unterschiedlichen Zweigen der sozialen Sicherung zugeordnet.5 Das in Ziffer 3 tabellarisch aufgeführte Ergebnis einer aktuell durchgeführten MISSOC-Datenbankabfrage zu ausgewählten Themen der Alterssicherung mit der Länderauswahl Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien und Zypern ist unter dieser Prämisse zu sehen . 2. Höhe der Standardrente und des Sicherungsniveaus in Deutschland Von besonderer Bedeutung für einen Vergleich der Alterssicherungssysteme auf internationaler Ebene dürften die Rentenhöhe und das Rentenniveau sein. Hierzu kann jedoch nicht auf die Höhe der tatsächlich aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Durchschnittsrente zurückgegriffen werden. Der durchschnittliche monatliche Zahlbetrag der im Jahr 2014 zugegangenen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland lag bei nur 752 Euro, ohne dass dies Aufschluss über die wirtschaftliche Situation der älteren Generation geben kann.6 Die Höhe der Renten verteilt sich von geringen Beträgen von wenigen Euro bis zu hohen Renten über 2.000 Euro im Monat. Den Kleinstrenten liegen meist nur kurze Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, zum Beispiel wenn durch einen Wechsel des Berufs ein Übergang von der gesetzlichen Rentenversicherung in die Beamtenversorgung bzw. andere Alterssicherungssysteme erfolgte oder eine nicht versicherte selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Eine niedrige Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sagt dementsprechend wenig über das Gesamteinkommen im Alter aus. Auch weichen die Rentenhöhen in Ost- und Westdeutschland sowie für Männer und Frauen im Durchschnitt voneinander ab. 4 Abrufbar im Internet unter http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=815&langId=de, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. 5 Vgl. http://www.sozialkompass.eu, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. 6 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2015, S. 123. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 6 Gleiches gilt für den aus den gezahlten Renten nach Häufigkeit gewichteten Mittelwert als Median -Rente, der in der Statistik der Deutschen Rentenversicherung nicht bestimmt wird. Hier wird zur Feststellung der am häufigsten gezahlten Rente vielmehr auf so genannte Rentenzahlbetragsklassen zurückgegriffen.7 Danach betragen die am häufigsten gezahlten monatlichen Renten zwischen 1.100 und 1.200 Euro. Mit den Rentenzahlbetragsklassen vergleichbare Daten liegen für andere Länder nicht vor. Allenfalls könnte deshalb das in den einzelnen Ländern erreichte Leistungsniveau nach langjähriger Versicherung bei Vollzeitbeschäftigung gegenübergestellt werden. Im deutschen Rentenrecht ist seit dem Jahr 2005 für die Höhe der Renten ein bestimmtes Sicherungsniveau8 festgelegt, das auf der Standardrente, der so genannten Eckrente, beruht.9 Diese beträgt seit dem 1. Juli 2015 in Westdeutschland 1.314,45 Euro und in Ostdeutschland 1.217,25 Euro.10 Einer Standardrente liegt eine Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung für 45 Jahre aufgrund eines durchschnittlichen Verdienstes zugrunde. Als Sicherungsniveau wird der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt bezeichnet. Verfügbare Standardrente ist die ohne Berücksichtigung der auf sie entfallenden Steuern um den allgemeinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung geminderte Standardrente. Verfügbares Durchschnittsentgelt ist das Durchschnittsentgelt ohne Berücksichtigung der darauf entfallenden Steuern , gemindert um den durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrag einschließlich des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge. Das Sicherungsniveau vor Steuern betrug im Jahr 2014 nach vorläufiger Berechnung 48,1 vom Hundert.11 Mit der Standardrente und dem Sicherungsniveau vor Steuern vergleichbare Größen existieren in ausländischen Alterssicherungssystemen nicht, so dass ein direkter Vergleich nicht in Betracht kommen kann. 7 Vgl. hierzu beispielsweise Statistik der Deutschen Rentenversicherung 2014, Band 203, Rentenbestand am 31.12.2014, S. 59, Verteilung nach Rentenarten sowie nach der Höhe des Rentenzahlbetrages (Rentenzahlbetragsklassen ). 8 § 154 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI. 9 Zum Rentenniveau in Deutschland vgl. Deutscher Bundestag, Aktueller Begriff vom 24. Oktober 2012 „Rentenniveau als Sicherungsziel in der Alterssicherung“ Abrufbar im Internet unter https://www.bundestag .de/blob/192658/f4d0537b93933fb165e39f4059d50fae/rentenniveau-data.pdf, zuletzt abgerufen am 10. Februar 2016. 10 Faltblatt „Eckzahlen 2015“, herausgegeben von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Abrufbar im Internet http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/266372/publicationFile/49353/eckzahlen _2012_deutsch.pdf, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016. 11 Deutsche Rentenversicherung Bund (Hrsg.), Rentenversicherung in Zeitreihen, Oktober 2015, S. 258. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 7 Der OECD-Bericht vom Dezember 2015 „Pensions at a glance“ enthält unter anderem Angaben über die Nettoersatzrate, die einen Vergleich zwischen dem Verhältnis des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes und der Rentenhöhe auf internationaler Ebene ermöglichen soll.12 Der Durchschnittswert aller 34 OECD-Staaten beträgt für männliche Durchschnittsverdiener 63,0 %. Mit Ausnahme Zyperns liegen für die eingangs erwähnten Länder folgende Angaben zur Nettoersatzrate vor:13 Auch aus den stark voneinander abweichenden Werten des OECD-Berichts lässt sich schließen, dass der Vergleich der Sicherungsniveaus wegen der großen Unterschiede der Alterssicherungssysteme nur wenig aussagekräftig erscheint. 12 OECD (2015), Pensions at a Glance 2015: Retirement-income Systems in OECD and G20 Countries, OECD Publishing , Abrufbar im Internet unter http://www.oecd-ilibrary.org/social-issues-migration-health/pensions-at-aglance -2015_pension_glance-2015-en, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016. 13 Abrufbar im Internet unter http://www.oecd-ilibrary.org/docserver/download/8115201ec017.pdf?expires =1455037037&id=id&accname=guest&checksum=38D2ADA774BD8210B7183D8A08CC2D3B, zuletzt abgerufen am 9. Februar 2016. Nettoersatzrate für Durchschnittsverdiener Deutschland 50,0 Frankreich 67,7 Griechenland 54,1 Italien 79,7 Portugal 89,5 Spanien 89,5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 8 3. Ergebnisse der MISSOC-Abfrage Die Ergebnisse der aktuell durchgeführten MISSOC-Abfrage zu den Themen Grundprinzipien der Alterssicherung, bestimmende Faktoren der Leistungen im Alter, Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage der Leistungen im Alter, zu den Leistungen im Alter gezahlte Zulagen für Unterhaltsberechtigte, Mindest- und Höchstrente sind nachfolgend tabellarisch dargestellt. Die für Deutschland enthaltenen Angaben beziehen sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung . 3.1. Grundprinzipien der Alterssicherung Deutschland Aus Beiträgen und Steuern im Umlageverfahren finanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und einzelne Gruppen von Selbstständigen mit entgeltbezogenen Renten, deren Höhe von den Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängt (Pointsystem). Frankreich Obligatorische Basis- und Zusatz-Sozialversicherungssysteme, die nach dem Umlageprinzip finanziert werden: Mit den Beiträgen der Erwerbstätigen werden direkt die Renten derjenigen finanziert, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind. Die Renten hängen vom Einkommen, den Beiträgen und der Versicherungsdauer ab. Versicherungssystem auf Basis von festgelegten Leistungen. Griechenland Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer mit entgeltbezogenen Renten, die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen. Das System wird auf der Basis des Umlageverfahrens verwaltet, was auf definierten Leistungen beruht . Mehrere Sondersysteme für unterschiedliche Gruppen von Selbstständigen (siehe Anhang)14. Möglichkeit zur freiwilligen Nachentrichtung von Beiträgen für Zeiten des Militärdienstes und des Erziehungsurlaubs. Italien Allgemeine Pflichtversicherung (Assicurazione Generale Obbligatoria , AGO) für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft mit Leistungen basierend auf 2 bestimmenden Faktoren: Alter und geleistete Beiträge . Sonstige obligatorische Systeme für Selbstständige (siehe Anhang )15 und eine bestimmte Anzahl besonderer Gruppen von Arbeitern wie Beamte, Freiberufler, atypische Beschäftigte. Das Rentensystem basiert auf einem fiktiven beitragsdefinierten 14 Anhang nicht beigefügt. 15 Vgl. Fn 14. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 9 System (NDC) für Personen, die nach dem 1. Januar 1996 in den Arbeitsmarkt eingetreten sind. Für Personen, die vor diesem Datum in den Arbeitsmarkt eingetreten sind, gilt ein „hybrides“ System (eine Mischung aus DB und NDC). Portugal Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem (im Umlageverfahren) für Arbeitnehmer und Selbstständige mit festgelegten Leistungen, die vom versicherungspflichtigen Entgelt und der Beitragsdauer abhängen. Spanien Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer und Gleichgestellte mit einer entgeltbezogenen Ruhestandsrente (pensión de jubilación). Altersversorgungssystem mit im Voraus festgelegten Leistungen, deren Höhe von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängt. Sondersystem für Selbstständige (siehe Anhang).16 Zypern Beitragsfinanziertes obligatorisches Sozialversicherungssystem (umlagefinanziert) für Arbeitnehmer und Selbstständige mit festgelegten Leistungen (einkommensbezogenen Renten und anderen Leistungen), die von Beiträgen und der Versicherungsdauer abhängen . 3.2. Bestimmende Faktoren der Leistungen im Alter Deutschland Höhe der während des gesamten Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und freiwilliger Beiträge (Beitragszeiten ) sowie Kindererziehungszeiten. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Die für eine Rente zum vollen Satz erforderliche Versicherungsdauer , das durchschnittliche Jahreseinkommen und die Relation der tatsächlichen Versicherungsdauer zur maximalen Versicherungsdauer . Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Die Anzahl der während des Berufslebens erworbenen Rentenpunkte und der Wert eines Punktes. Griechenland Höhe des bisherigen Einkommens und Anzahl der Versicherungsjahre . Unter besonderen Bedingungen, angerechnete Zeiträume (z.B. Studium, Streik, Ausbildung, Elternschaft, Wehrdienst, Inhaftierung usw.), für die auf freiwilliger Basis rückwirkend Beiträge gezahlt wurden. 16 Vgl. Fn 14. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 10 Italien Geleistete Gesamtbeiträge, Alter und Anpassung an Lebenserwartung . Portugal * Anzahl der Versicherungsjahre. * Durchschnittlicher Monatsverdienst im gesamten Beitragszeitraum . * Nachhaltigkeitsfaktor (abhängig von der Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung), nur bei der Berechnung der vorzeitigen Rente. Spanien Höhe der vom Arbeitsentgelt und der Anzahl der Beitragsjahre abhängenden geleisteten Beiträge. Zypern Höhe des Einkommens und Anzahl der Versicherungsjahre. 3.3. Referenzeinkommen bzw. Berechnungsgrundlage der Leistungen im Alter Deutschland Versicherte Arbeitsentgelte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und freiwillige Beiträge während des gesamten Versicherungsverlaufs . Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2015: * West: €6.050 * Ost: €5.200 Zeiten der Kindererziehung in den ersten 36 Kalendermonaten nach dem Geburtsmonat (24 Kalendermonate für Geburten vor 1992) werden als Beitragszeiten mit Durchschnittsverdienst angerechnet. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Durchschnittliches Jahreseinkommen bis zur jährlichen Bemessungsgrenze (€38.040 im Jahre 2015), die jährlich angepasst wird. Für nach 1947 geborene Personen wird das durchschnittliche Einkommen auf der Grundlage der 25 besten Jahre errechnet. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Wert eines Punktes pro Jahr: €1,2513 (ARRCO) und €0,4352 (AGIRC). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 11 Griechenland Versicherungsbeginn vor 1.1.1993: Fiktives Arbeitsentgelt einer von 28 Versicherungsklassen, denen das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt in den besten 5 Jahren innerhalb der letzten 10 Jahren vor dem Ruhestand entspricht (für jede Versicherungsklasse wird eine Bemessungsgrenze gesetzt über welche hinaus das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt der 5 Jahre für die Berechnung der Renten nicht berücksichtigt wird). Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt wird entsprechend der vom Staat jährlich festgesetzten Erhöhung der Renten angepasst. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Die Rentenfestsetzung beruht auf dem Arbeitsentgelt der letzten 5 Jahre vor dem Ruhestand. Italien Bezugslohn: * Personen mit mindestens 15 Erwerbsjahren vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt in den letzten 5 Jahren (mit Bemessungsgrenze ); * Personen mit weniger als 15 Erwerbsjahren vor 1993: durchschnittliches Arbeitsentgelt in einem variablen Zeitraum zwischen den letzten 5 und 10 Jahren (mit Bemessungsgrenze); * Bei erstmaliger Beschäftigung ab dem 1.1.1996 erfolgt die Berechnung auf der Grundlage der Beiträge des gesamten Arbeitslebens. Die oben aufgelisteten Bedingungen des Bezugslohns gelten nur für die Berechnung der anteiligen Rente basierend auf den Beiträgen die von der vor dem 1.1.1996 versicherten Person bis zum 31.12.2011 geleistet wurden. Die Obergrenzen des Jahreseinkommens für das einkommensbezogene Berechnungssystem belaufen sich auf: €46.123 (für vor dem 1.1.1996 Versicherte), €100.324 (für erstmals ab dem 1.1.1996 Versicherte ). Die Anpassung erfolgt entsprechend dem Verbraucherpreisindex . Portugal Bezugslohn: durchschnittlicher Monatsverdienst in der gesamten Versicherungszeit bis zu max. 40 Jahren. Bei mehr als 40 Beitragsjahren wird das Durchschnittseinkommen der besten 40 Jahre zugrunde gelegt. E/J x 14 E =Summe der versicherungspflichtigen Entgelte J =Anzahl der Versicherungsjahre. Die für die Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgelte werden nach dem Preisindex des privaten Konsums (ohne Wohnung) aktualisiert. Diese Regel gilt nicht für die versicherten Entgelte im Zeitraum vom 1.1.2002 bis zum 31.12.2011. Hier erfolgt eine gewichtete Anpassung an den Verbraucherpreisindex (ohne Wohnung) zu 75% und an den Index der Lohnentwicklung zu 25%. Dabei darf die Anpassung die Entwicklung des Verbraucherpreisindex (ohne Wohnung) nicht um mehr als 0,5% übersteigen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 12 Spanien Die Berechnungsgrundlage ergibt sich durch Division des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts während der 216 Monate unmittelbar vor dem Monat des Eintritts in den Ruhestand durch 252 (progressive Anhebung bis 2022: 300/350). Die 24 Monate unmittelbar vor dem Ruhestand werden mit ihrem jeweiligen tatsächlichen Wert berücksichtigt, die Werte der übrigen Zeiten werden nach dem Verbraucherpreisindex angepasst. Monatliche Mindestbeitragsgrundlage: 884,40 EUR Monatliche Höchstbeitragsgrundlage: 3.606,00 EUR Jahresbemessungsgrenze: €35.852,32. Zypern Durchschnittliches Einkommen seit dem 7. Januar 1957 oder dem 5. Oktober 1964 (oder, falls später, ab Beginn des Jahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wurde) bis zum Rentenalter. 3.4. Zu den Leistungen im Alter gezahlte Zulagen für Unterhaltsberechtigte Deutschland Keine Rentenzulagen. Frankreich Ehepartner: Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Für Renten, die ab dem 1. Januar 2011 festgesetzt werden, gibt es keine pauschalen Zulagen für unterhaltsberechtigte Ehegatten. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine Rentenzulage. Kinder: Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Keine Rentenzulage. Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer (ARRCO) und leitende Angestellte (AGIRC): 5% der Ansprüche der gesamten Karriere für jedes unterhaltsberechtigte Kind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 13 Griechenland Versicherungsbeginn vor 1.1.1993: Ehepartner (unter der Bedingung , dass sie nicht arbeiten und keine Rente beziehen): wöchentlich das 1,5-Fache des Gehalts eines ungelernten Arbeiters. Keine begrenzte Zahlungsdauer. Kinder (unter der Bedingung, dass sie unverheiratet sind, nicht arbeiten und keine Rente beziehen). Damit der Elternteil Zulagen für seine Kinder erhält, sollte sein/ihr Ehepartner keine Zulagen für unterhaltsberechtigte Angehörige beziehen . 1. Kind: 20% der Rente 2. Kind: 15% der Rente 3. Kind: 10% der Rente. Begrenzte Zahlungsdauer: bis zum Alter von 24 Jahren, wenn sie studieren. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Ehepartner : keine Zulagen. Kinder (unter bestimmten Bedingungen): 1. Kind: 8% der Rente 2. Kind: 10% der Rente ab dem 3. Kind: 12% der Rente Italien Keine Rentenzulagen. Portugal Keine Rentenzulagen. Spanien Keine Rentenzulagen für abhängige Ehepartner. Abhängige Ehepartner werden bei der Berechnung der Mindestrente (pensión mínima) berücksichtigt, die für Rentner mit abhängigem Ehepartner höher ausfällt. Zypern Ehepartner: Die Grundrente wird in Relation zur Anzahl der abhängigen Familienmitglieder erhöht (siehe oben „Berechnungsmethode bzw. Rentenformel “). Männlicher Leistungsempfänger: die Ehefrau gilt als abhängiges Familienmitglied, wenn sie mit dem Ehemann zusammenlebt oder von diesem unterhalten wird und weder selbst Leistungen des Sozialversicherungsfonds (Ταμείο Κοινωνικών Ασφαλίσεων) erhält noch erwerbstätig ist. Weiblicher Leistungsempfänger: Der Ehemann gilt als abhängiges Familienmitglied, wenn er nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen , in vollem Umfang von seiner Ehefrau unterhalten wird und keine Leistungen des Sozialversicherungsfonds erhält. Kinder: Siehe oben: „Berechnungsmethode bzw. Rentenformel“.17 Abhängige Kinder müssen unter 15 Jahre alt sein (unter 25 bei unverheirateten Söhnen in Vollzeitausbildung oder Wehrdienst und unter 23 bei unverheirateten Töchtern in Vollzeitausbildung; ohne Altersbeschränkung für Kinder, die permanent unfähig sind, sich selbst zu versorgen). Falls beide Ehepartner eine Rente beziehen, wird die Erhöhung 17 Berechnungsmethode bzw. Rentenformel waren nicht Gegenstand der Datenbankabfrage. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 14 wegen abhängiger Kinder bei demjenigen vorgenommen, der Anspruch auf eine größere Erhöhung hat. Andere Abhängige: Zulagen für Eltern oder jüngere Geschwister, die von der versicherten Person überwiegend unterhalten werden. 3.5. Mindestrente Deutschland Keine gesetzliche Mindestrente. Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): Mindestrente (pension minimale): €629 pro Monat, falls ein Anspruch auf eine volle Rente besteht. Das Minimum wird erhöht, falls in dieser Zeit Beiträge entrichtet wurden (mindestens 120 Versicherungsquartale ): €687,32. Liegt die Versicherungsdauer unter der vom Geburtsjahr des Versicherten abhängenden erforderlichen Dauer, so wird ein anteiliger Betrag gewährt. Solidaritätsleistung für ältere Menschen (allocation de solidarité aux personnes âgées) (nach Bedürftigkeitsprüfung ): für eine alleinstehende Person maximal €9.600 im Jahr. Zusatzrentensysteme für Arbeitnehmer (ARRCO) und für leitende Angestellte (AGIRC): Keine gesetzliche Mindestrente. Griechenland Versicherungsbeginn vor 1.1.1993: €486,84 im Monat. Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: Die Mindestrente entspricht 70% des Mindestlohns eines in Vollzeit beschäftigten verheirateten Arbeiters. Sie wird in Abhängigkeit von der Einkommenspolitik des Staates revidiert. Aktueller Mindestbetrag der Rente: €495,74 im Monat. Italien Vor dem 1.1.1996 Versicherte: Mindestrente (pensione minima) von €6.531,07 im Jahr. Die Altersrente (pensione di vecchiaia) wird bis zur Höhe der Mindestrente aufgestockt, wenn das steuerpflichtige Jahreseinkommen des Berechtigten weniger als das Doppelte der eigentlichen Mindestrente beträgt. Ist der Empfänger verheiratet, so wird die Rente bis zur Höhe des Mindestbetrages aufgestockt, falls das jährliche Familieneinkommen nicht das Vierfache der jährlichen Mindestrente, also den Betrag von €26.124,28, überschreitet. Bei einem Familieneinkommen zwischen €26.124,28 und €32.655,35 erfolgt eine Aufstockung um 70%, bei einem Einkommen zwischen €32.655,35 und €39.186,42 um 40% Keine gesetzliche Mindestrente im Fall von Renten, die im beitragsorientierten System berechnet wurden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 15 Portugal 30% des durchschnittlichen Monatseinkommens (siehe "Berechnungsmethode bzw. Rentenformel"). Der Betrag darf jedoch bestimmte gesetzliche Mindestwerte nicht unterschreiten, die an den Indexwert für soziale Unterstützungen IAS (indexante dos apoios sociais) von z.Zt. = €419,22 im Monat gekoppelt sind, dabei gelten je nach Beitragsdauer folgende Prozentsätze: * Minimum für Rentner mit bis zu 15 Beitragsjahren: 61,86% des IAS-Wertes im Monat. * Minimum für Rentner mit 15 bis 20 Beitragsjahren: 62,48% des IAS-Wertes im Monat. * Minimum für Rentner mit 21 bis 30 Beitragsjahren: 72,33% des IAS-Wertes im Monat. * Minimum für Rentner mit mehr als 30 Beitragsjahren: 90,41% des IAS-Wertes im Monat. Spanien Mindestrente (Pensión mínima): Abhängig vom Wohnsitz. Monatsbeträge (14 Zahlungen im Jahr): * Ab 65 Jahren: €634,50 für Einpersonenhaushalte. Für verheiratete Leistungsempfänger: €782,90 oder €601,90, abhängig vom unterhaltsberechtigten Ehepartner. * unter 65 Jahren: €593,50 für Einpersonenhaushalte. Für verheiratete Leistungsempfänger: €733,80 oder €560,80, abhängig vom unterhaltsberechtigten Ehepartner. Zypern 85% der vollen Grundrente (Βασική Σύνταξη) basierend auf dem versicherungspflichtigen Grundentgelt (Βασικές Ασφαλιστέες Αποδοχές). * Für eine alleinstehende Person beläuft sich die Mindestrente auf €88,22 pro Woche (85% x 60% x €172,98), * für eine Person mit einer unterhaltsberechtigten Person auf €117,63 pro Woche (85% x 80% x €172,98), * für eine Person mit zwei unterhaltsberechtigten Personen auf €132,33 pro Woche (85% x 90% x €172,98) und * für eine Person mit drei unterhaltsberechtigten Personen auf €147,03 pro Woche (85% x 100% x €172,98). 3.6. Höchstrente Deutschland Keine gesetzliche Höchstrente. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 16 Frankreich Allgemeines System für Arbeitnehmer (Régime général d'assurance vieillesse des travailleurs salariés, RGAVTS): 50% der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung, also €1.585 pro Monat. Arbeitnehmer-Zusatzrentensystem (retraite complémentaire des salariés , ARRCO): Punkte können bis zur Obergrenze eines Entgelts, das dem Dreifachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung entspricht, erworben werden. Zusatzrentensystem für leitende Angestellte (retraite des cadres, AGIRC): Punkte können bis zum Achtfachen der Bemessungsgrenze der Sozialversicherung erworben werden. Griechenland Versicherungsbeginn vor 1.1.1993: €2.373,57 im Monat (ohne Familienleistungen). Versicherungsbeginn ab 1.1.1993: €2.773,40 im Monat (einschließlich Familienleistungen). Italien Keine gesetzliche Höchstrente. Portugal Keine gesetzliche Höchstrente. Spanien €2.560,88 monatlich. Zypern Grundrente (Βασική Σύνταξη): 100% des versicherungspflichtigen Entgelts (einschließlich der Zulagen für maximal 3 abhängige Familienmitglieder). Zusatzrente (Συμπληρωματική Σύνταξη): Keine gesetzliche Höchstrente. Basierend auf der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Höchstbetrag der Zusatzrente €1.638,61 (für Personen, die im Jahr 2015 berechtigt werden). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 023/16 Seite 17 4. Weiterführende Literatur Bereits im Jahre 1992 war die vergleichende Analyse der Alterssicherungssysteme ausgewählter Länder der Europäischen Union Aufgabe eines Forschungsprojekts. Die daraus resultierende unter http://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_99.pdf im Internet abrufbare Studie „Alterssicherung in der Europäischen Union“ ist jedoch inzwischen nicht mehr auf dem aktuellen Stand. Folgende aktuellere Veröffentlichungen, die sich im Schwerpunkt auf Reformoptionen der Alterssicherung in Europa beziehen sind als Anlage beigefügt: Steinmeyer, Heinz-Dietrich: Alterssicherung als Staatsaufgabe in Europa, ZESAR 2007, S. 204-210. Anlage 1 Ebbinghaus, Bernhard und Schulze, Isabelle: Krise und Reform der Alterssicherung in Europa . Archiv für Zeitgeschichte 47, 2007, S. 269-296. Anlage 2 Reinhard, Hans-Joachim: Modelle der Erwerbstätigenversicherung in Europa. Informationen der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern anlässlich der Sozialrechtstagung am 26. Und 27. März 2009 in Bayreuth, Nr. 04/2009, S. 2-12. Anlage 3 Döring, Diether: Immer noch ein leistungsstarkes System für junge Beschäftigte? Leistungsniveau der deutschen Rentenversicherung im europäischen Vergleich der Pflichtsysteme . In Sozialpolitik und Sozialstaat, Bispinck, Reinhard (Hg.), 2012, VS Verl. Wiesbaden , S. 381-390. Anlage 4 Ebbinghaus, Bernhard. Demografische Alterung und Reformen der Alterssicherung in Europa – Probleme der ökonomischen, sozialen und politischen Nachhaltigkeit. Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, September 2015. Anlage 5 Ende der Bearbeitung