WD 6 - 3000 - 022/19 (12. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In einem Zeitungsinterview erklärte der Bundesminister für Arbeit und Soziales seinen Vorschlag , langjährig gering verdienenden Versicherten eine Grundrente zukommen zu lassen, die als Zuschlag bis zu 447 Euro zur auf den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden monatlichen Rente ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt werden soll. Soweit mindestens 35 Beitragsjahre inklusive Zeiten der Kindererziehung und Pflege eines Angehörigen vorhanden sind, soll die Grundrente auf der Grundlage von 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes berechnet werden. 1 Im Sozialrecht kommt dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Abgrenzung ist nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe dafür bestehen und der Gesetzgeber willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermeidet. Ferner hat der Gesetzgeber darauf zu achten, dass insbesondere niemand aus sachfremden, willkürlichen Gründen gegenüber einem anderen benachteiligt wird. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat. Ein weiter Gestaltungsspielraum steht dem Gesetzgeber auch bei der Bestimmung des anspruchsberechtigten Personenkreises zu.2 Ob die vorgeschlagene Grundrente mit dem Grundgesetz vereinbar ist, kann derzeit nicht begutachtet werden, da konkrete Regelungen der vielschichtigen Materie noch nicht bekannt sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bisher noch keine offiziellen Publikationen zur vorgeschlagenen Grundrente herausgegeben. So erscheint beispielsweise völlig unklar, welche rentenrechtlichen Zeiten tatsächlich für die Prüfung eines Anspruchs auf die Grundrente herangezogen werden sollen. Insoweit ist die für die Prüfung des Gleichheitssatzes erforderliche Bildung von Vergleichsgruppen nicht möglich. *** 1 Bild am Sonntag vom 3. Februar, S. 4 und 5. 2 Vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 6. September 2017, Az. B 13 R 4/17 R, mit Verweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verfassungsrechtliche Vorgaben zur vorgeschlagenen Grundrente