© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 022/16 Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 2 Aktuelle Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 022/16 Abschluss der Arbeit: 17. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Aktuelle Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration 4 2. Sprachunterricht, Praktika und Berufsausbildung 5 3. Sind die Aktivitäten zur Integration in den Arbeitsmarkt verpflichtend oder optional? 6 4. Sind die Maßnahmen in irgendeiner Weise differenziert, zum Beispiel wird jüngeren Menschen eine breitere Palette von Aktivitäten angeboten als älteren Menschen? 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 4 1. Aktuelle Maßnahmen zur Arbeitsmarktintegration Mit steigenden Flüchtlingszahlen waren gesetzliche Anpassungen notwendig. So wurde beispielsweise die Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und geduldete Ausländer einheitlich auf 3 Monate gekürzt. Darüber hinaus können Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung schneller angewendet werden. Langzeitarbeitslosigkeit und die damit verbundene Abhängigkeit von Sozialleistungen sollen damit vermieden werden. Einige Maßnahmen werden durch den Europäischen Sozialfonds (ESF – Förderperiode 2014 bis 2020) gefördert. „Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“, Inkrafttreten: 6. November 2014 Der Gesetzgeber hat die Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und geduldete Ausländer einheitlich auf 3 Monate gekürzt. „ESF-Qualifizierung im Kontext Anerkennungsgesetz (Förder-programm IQ)“, Laufzeit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2022 Ziel ist es, Personen mit Migrationshintergrund zu den erforderlichen Qualifizierungen zu verhelfen, die zur vollen Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen benötigt werden oder die eine bildungsadäquate Erwerbsmöglichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglichen. „ESF-Integrationsrichtlinie Bund - Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF)“, Laufzeit 1. Juli 2015 bis voraussichtlich 12/2020 Es werden Maßnahmen zur Beratung, betriebsnahen Aktivierung, Qualifizierung sowie Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung durchgeführt. Sie sollen die Angebote der Arbeitsagenturen /Jobcenter verstärken. „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“, Inkrafttreten: 24. Oktober 2015 Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung werden auch für Asylbewerber, die nach den Vorschriften des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, aber eine hohe Bleibeperspektive haben, geöffnet. Die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit soll so verringert werden. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie für Geduldete entfällt nach drei Monaten , wenn es sich um Fachkräfte handelt. „Änderung der Beschäftigungsverordnung“ (BeschV) im Rahmen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes , Inkrafttreten 25. Oktober 2015, einige Vorschriften erst ab 1. Januar 2016 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 5 Die Möglichkeiten der legalen Migration für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten wurden erweitert. In den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 können sie mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) jede Beschäftigung aufnehmen. Die Zustimmung zur Beschäftigung erfolgt bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes und nach Prüfung des Vermittlungsvorrangs und der Beschäftigungsbedingungen. „Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften “, Inkrafttreten: in wesentlichen Teilen am 1. Januar 2016 Im Rahmen der Arbeitsförderung sind nun ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. 2. Sprachunterricht, Praktika und Berufsausbildung Der Sprachunterricht wird gefördert durch den ESF. Das Programm heißt „Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm)“, Laufzeit 20. April 2015 bis 19. April 2018. Das Programm verknüpft Sprachunterricht und berufliche Bildung. Es baut auf dem allgemeinsprachlichen Integrationskurs auf und ist ein wesentlicher Bestandteil der arbeitsmarktbezogenen Deutschförderung. Hauptzielgruppe sind Leistungsbeziehende nach dem Dritten (SGB III - Arbeitsförderung ) oder Zweiten (SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende) Sozialgesetzbuch. Die Kurse verbinden Deutschunterricht, eine berufliche Qualifizierung und die Möglichkeit, einen Beruf im Rahmen eines Praktikums näher kennenzulernen. Die Teilnahmevoraussetzungen sind: Migrationshintergrund (Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt der Zuwanderung egal, auch für Spätaussiedler, für in Deutschland geborene Personen, ausländische Familien und sogenannte Passdeutsche), arbeitsuchend gemeldet und/ oder Leistungen nach SGB II oder SGB III, noch zu geringe Sprachkenntnisse und zu geringe Qualifizierung, um einen Arbeitsplatz zu finden, Integrationskurs absolviert bzw. ausreichende Deutschkenntnisse, Schulpflicht muss erfüllt sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 6 Asylbewerber und Geduldete können seit dem 1. August 2015 ohne Zustimmung der BA ein Praktikum machen. Die neue Regelung gilt für Pflichtpraktika, Orientierungspraktika ausbildungs-oder studienbegleitende Praktika bis zu drei Monaten und die Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung. Schulische Berufsausbildungen sind für Asylbewerber sowie Geduldete gesetzlich immer möglich und müssen nicht durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Betriebliche Berufsausbildungen können Asylbewerber ab dem vierten Monat und Geduldete, sofern kein Arbeitsverbot vorliegt, ab der Erteilung der Duldung beginnen, sofern die Ausländerbehörde dies erlaubt. 3. Sind die Aktivitäten zur Integration in den Arbeitsmarkt verpflichtend oder optional? Für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, besteht nach dem Aufenthaltsgesetz ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Die Teilnahme ist für diejenigen verpflichtend, die sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Verpflichtung zur Teilnahme stellt die Ausländerbehörde fest. Zur Teilnahme können Personen verpflichtet werden, die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beziehen und die Verpflichtung in der Eingliederungsvereinbarung vorgesehen ist. In diesem Fall wird die Verpflichtung vom Träger der Grundsicherung ausgesprochen. Eine Verpflichtung entfällt, wenn auch die Teilnahme an einem Teilzeitkurs zusätzlich zur Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Weitere Ausnahmetatbestände sind im Aufenthaltsgesetz geregelt. 4. Sind die Maßnahmen in irgendeiner Weise differenziert, zum Beispiel wird jüngeren Menschen eine breitere Palette von Aktivitäten angeboten als älteren Menschen? Für Jugendliche und junge Erwachsene, die der Schulpflicht nicht mehr unterliegen und die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden spezielle Integrationskurse angeboten. Sie sollen das Nachholen von Schulabschlüssen, die Aufnahme einer Ausbildung, den Besuch weiterführender Schulen und Bildungseinrichtungen mit dem Ziel des Erwerbs einer beruflichen Qualifikation ermöglichen. Der Jugendintegrationskurs umfasst maximal 960 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten und bildet eine Einheit bestehend aus den Komponenten Sprachkurs mit 900 UE und Orientierungskurs mit 60 UE. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 022/16 Seite 7 „Der Sprachkurs dient der erfolgreichen Vermittlung ausreichender deutscher Sprachkenntnisse im Sinne der gesetzlich formulierten Integrationsziele und führt über Basis- und Aufbausprachkurs zum Niveau B1, das auf der Skala des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) als erste Stufe der selbstständigen Sprachverwendung beschrieben ist. Der Orientierungskurs dient der erfolgreichen Vermittlung von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. Dies soll das Zurechtfinden in der Gesellschaft und den positiven Umgang mit der neuen Lebenswirklichkeit fördern.“1 Ende der Bearbeitung 1 Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads /Infothek/Integrationskurse/Kurstraeger/KonzepteLeitfaeden/konz-f-bundesw-jugendik.pdf?__blob=publication File.