WD 6 - 3000 - 021/19 (19. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) sind bei den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Zur Umsetzung dieser Vorschrift hat der damalige Bundeminister des Innern (BMdI) am 9. April 1952 ein „Rundschreiben zur Durchführung des Artikel 36 des Grundgesetzes“ erlassen, welches im Gemeinsamen Ministerialblatt am 28. April 1952 veröffentlicht wurde. Anlage 1 Im Zusammenhang mit diesem Rundschreiben wurde die „Vereinbarung der Bundesregierung und der Landesregierungen über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden“ vom 25. August 1954 geschlossen und im Gemeinsamen Ministerialblatt am 10. September 1954 veröffentlicht . Anlage 2 Ziel dieser Vereinbarung war es, für die obersten Bundesbehörden, die über keinen eigenen Verwaltungsunterbau verfügen, die Ergänzung mit Beamten aus den Landesverwaltungen sicherzustellen und zu gewährleisten, dass in den höheren und gehobenen Dienst bei den obersten Bundesbehörden im allgemeinen nur Beamte eingestellt wurden, die in den Verwaltungen der Länder ausreichend praktische Verwaltungserfahrungen für den Dienst in der Zentralinstanz erworben hatten. Sowohl das Rundschreiben aus dem Jahr 1952 als auch die Vereinbarung aus dem Jahr 1954 finden inzwischen keine Anwendung mehr. Mit Rundschreiben vom 1. Juni 2001 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) die Durchführung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG neu geregelt und im Gemeinsamen Ministerialblatt am 20. Juli 2001 veröffentlicht. Anlage 3 Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zur Vereinbarung der Bundesregierung und der Landesregierungen über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden Kurzinformation Fragen zur Vereinbarung der Bundesregierung und der Landesregierungen über den Beamtenersatz bei den obersten Bundesbehörden Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Weitere Informationen zur Umsetzung des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 GG lassen sich dem Sachstand des Fachbereichs WD 3 (Verfassung und Verwaltung) vom 19. Oktober 2018 entnehmen. Anlage 4 ***