© 2020 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 020/20 Durchführung des Arbeitsschutzes in Deutschland Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 2 Durchführung des Arbeitsschutzes in Deutschland Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 020/20 Abschluss der Arbeit: 25. Februar 2020 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in Deutschland 4 2.1. Rechtliche Grundlagen 4 2.2. Betriebsärzte 4 2.2.1. Fachliche Qualifikation 5 2.3. Überwachung des Arbeitsschutzes 5 3. Statistische Daten zu Arbeitsunfällen 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 4 1. Einleitung Als Arbeitsschutz werden in Deutschland die Maßnahmen, Mittel und Methoden zum Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen verstanden. Das angestrebte Ziel ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und der Schutz der Gesundheit aller Beschäftigten . Der allgemeine Arbeitsschutz soll Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer schützen, ihre Arbeitskraft erhalten, sowie die Arbeit menschengerecht gestalten. Elementare Sicherheitsvorschriften , welche die Arbeitnehmer vor erheblichen Gesundheitsgefahren schützen sollen, sind daher von diesen unbedingt einzuhalten.1 2. Arbeitsschutz und Unfallverhütung in Deutschland 2.1. Rechtliche Grundlagen Die gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Siebte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) und das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen (zum Beispiel Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz , Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung). Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet in Deutschland jeden Arbeitgeber, für eine angemessene arbeitsmedizinische Betreuung seiner Mitarbeiter zu sorgen. Konkret fordert das Arbeitsschutzgesetz gemäß §§ 3 ff. ArbSchG in einem präventiven Ansatz auch für die Arbeitsplanung Gefährdungsbeurteilungen für alle Arbeitsplätze, eine auf diesen Beurteilungen basierende Festlegung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Umsetzung dieser Maßnahmen und Wirksamkeitskontrollen. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Aufgabe, durch Fehlbelastungen verursachte Gefährdungen zu vermeiden sowie arbeitsbedingten Erkrankungen vorzubeugen. Aus den Gefährdungsbeurteilungen können sich im konkreten Einzelfall auch Einschränkungen im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung für einen bestimmten Arbeitsplatz ergeben. Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Beschäftigten. Rechtsgrundlage ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Sie wird unter anderem im Arbeitsschutzgesetz beschrieben, das die einschlägigen EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt. Durch Vorsorgen wird verhindert, dass sich Erkrankungen verschlimmern, die durch Belastungen bei der Arbeit entstanden sein können. 2.2. Betriebsärzte Nach den Vorschriften des ASiG sind Arbeitgeber in Deutschland verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen. Diese Fachleute unterstützen den Arbeitgeber bei allen Fragen des Arbeitsschutzes, der 1 Diesem Sachstand liegen zum Teil frühere Beiträge der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur selben Thematik zugrunde. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 5 Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes und beraten ihn umfassend. Der Umfang der Aufgaben von Betriebsärzten misst sich am Ausmaß der Unfall- und Gesundheitsgefahren und bestimmt sich nach der Zahl der Arbeitnehmer und ihrer Zusammensetzung sowie der Betriebsorganisation . In § 3 ASiG sind die Aufgaben der Betriebsärzte geregelt. Bereits bei der Planung von Betriebsanlagen und bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze sind die Betriebsärzte zu beteiligen. Des Weiteren ist ihnen die Aufgabe zugewiesen, die Arbeitnehmer arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beraten sowie die Durchführung des Arbeitsschutzes zu beobachten. Betriebsärzte sind der Betriebsleitung direkt unterstellt und sind unabhängig. Gemäß § 8 Abs. 1 ASiG unterliegen sie bei der Ausübung ihrer arbeitsmedizinischen Arbeit keinen Weisungen und sind lediglich ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Jedoch haben die Betriebsärzte selbst ebenfalls keine Weisungsbefugnis und müssen die ärztliche Schweigepflicht beachten . Der Betriebsarzt ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat beziehungsweise dem Personalrat sowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichtet. Des Weiteren ist der Betriebsarzt Mitglied im Arbeitsschutzausschuss des jeweiligen Betriebes. 2.2.1. Fachliche Qualifikation Betriebsärzte müssen gemäß § 4 ASiG über arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Neben einem abgeschlossenen Medizinstudium ist daher für die Ausbildung zum Betriebsarzt eine Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin erforderlich. Darüber hinaus gibt es in Deutschland die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Diese setzt einen bereits vorhandenen Facharzt-Titel auf dem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung voraus. Dadurch kann ein Arzt, der bereits eine Facharztprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, diese Zusatzbezeichnung in einer einjährigen Weiterbildung erwerben. Grundlage der Weiterbildung ist in beiden Fällen ein mindestens 360 Stunden dauernder Kurs, in dem Themen aus der Arbeitsmedizin behandelt werden. 2 Während der Weiterbildung werden unter Anleitung praktische Erfahrungen in allen Bereichen der Betriebs- oder Arbeitsmedizin erworben. Beide Weiterbildungsgänge schließen mit einer Prüfung ab. 2.3. Überwachung des Arbeitsschutzes Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist in § 21 ArbSchG geregelt. Danach ist die Überwachung grundsätzlich staatliche Aufgabe. Alle Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes werden von den Bundesländern ausgeführt. Sie überwachen die Einhaltung der Bestimmungen durch ihre Gewerbeaufsicht. Neben diesem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland den Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern nach den Vorschriften des SGB VII geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen und fördern den Erfahrungsaustausch. 2 Abrufbar unter: https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/_Muster-_Kursbuch _Arbeitsmedizin_Betriebsmedizin_Stand_18_05_08.pdf (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 6 3. Statistische Daten zu Arbeitsunfällen Nach § 193 Abs. 1 SGB VII haben Unternehmer jeden Unfall in ihrem Unternehmen anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie für vier oder mehr Tage arbeitsunfähig werden (meldepflichtiger Unfall). Als Unfallereignis zählen alle Arbeitsunfälle im engeren Sinne nach § 8 Abs. 1 SGB VII und alle Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 SGB VII, also Unfälle, die sich auf dem Weg nach oder von dem Ort einer versicherten Tätigkeit ereignen. Versicherungsrechtlich sind Wegeunfälle den Arbeitsunfällen gleichgestellt. Die Meldung eines Unfalles erfolgt über eine entsprechende Unfallanzeige, die der Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen zu erstatten hat. Die so zusammengestellten Unfallzahlen bilden die Grundlage für Auswertungen zu Unfallschwerpunkten . Allgemeine Angaben zu Unfallzahlen sind auch in weiteren Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zu finden. Insbesondere Informationen zu Kennzahlen als Zeitreihen lassen sich in jährlich aktualisierten Broschüren wie den „DGUV Statistiken für die Praxis 2018“ oder den „Geschäfts- und Rechnungsergebnisse 2018“ wiederfinden. Die Arbeitsunfallstatistik 2018 gibt Auskunft über das Gesamtfeld des Arbeitsunfallgeschehens in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei sollen die unterschiedlichen Aspekte zum Unfallgeschehen möglichst umfassend dargestellt werden.3 Im Bereich der Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der Unfallversicherung der öffentlichen Hand ereigneten sich im Jahr 2018 in Deutschland insgesamt 877.198 meldepflichtige Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hatten, das sind 0,4 Prozent mehr als im Vorjahr. Im Jahr 2018 waren 13.559 schwere Arbeitsunfälle zu verzeichnen, bei denen es zur Zahlung einer Rente oder eines Sterbegelds gekommen ist. Bei den tödlichen Arbeitsunfällen ist gegenüber dem Vorjahr ein Rückgang um 31 Fälle auf 420 Todesfälle zu verzeichnen. Im Jahr 2018 ereigneten sich in Deutschland 188.527 meldepflichtige Wegeunfälle in der gewerblichen Wirtschaft und bei den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand. Die Zahl der tödlichen Wegeunfälle stieg dabei von 280 auf 310 Fälle an.4 3 Abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3680 (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2020). 4 Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/zahlen-fakten/au-wu-geschehen/index.jsp (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2020). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 020/20 Seite 7 Unfallversicherung der gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand 2017 2018 Veränderung in % Meldepflichtige Arbeitsunfälle 873.522 877.198 + 0,42 Meldepflichtige Wegeunfälle 190.968 188.527 - 1,28 Meldepflichtige Unfälle insgesamt 1.064.490 1.065.725 + 0,12 Tödliche Arbeitsunfälle 451 420 - 6,87 Tödliche Wegeunfälle 280 310 + 10,71 Tödliche Unfälle insgesamt 731 730 - 0,14 ***