WD 6 - 3000 - 020/18 (8. März 2018) Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17. August 2017 ist für die Anrechnung von Einkommen auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge eingeführt worden. Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge sind gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) Bezüge, die dazu bestimmt und geeignet sind, die Einkommenssituation Leistungsberechtigter gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer obligatorischen Alterssicherung - wie der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung - zu verbessern. Damit soll sich laut Bundesregierung eine freiwillige Altersvorsorge in jedem Fall lohnen: Wer etwas zusätzlich angespart habe, wüsste, im Alter besser zu stehen, da freiwillige Zusatzrenten ab 2018 bis 208 Euro anrechnungsfrei blieben. Zu diesem Zweck werden Leistungen auf freiwilliger Grundlage zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze privilegiert. Nach der Gesetzesbegründung waren dabei unter anderem auch Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehen, die auf Zeiten einer Versicherungspflicht auf Antrag nach § 4 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) beruhen, obwohl dies dem Wortlaut des § 82 Abs. 5 Satz 1 SGB XII widerspricht. Nach der Statistik der Deutschen Rentenversicherung sind zurzeit knapp 13.000 selbständig Tätige auf Antrag pflichtversichert. Dies entspricht lediglich 0,035 Prozent der aktiv Versicherten. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sind auf Antrag Versicherungspflichtige von der Privilegierung auszunehmen, selbst wenn die aus der Beitragszahlung resultierenden Leistungen auf freiwilliger Grundlage beruhen. Renten aus den Zeiten einer Antragspflichtversicherung nach § 4 SGB VI werden aufgrund des expliziten Wortlauts der gesetzlichen Regelung von der Freibetragsregelung nicht erfasst. Entsprechend hat die Bundesregierung bereits im April 2017 auf eine Kleine Anfrage geantwortet. Die hiervon abweichende Begründung im Gesetzentwurf ist widersprüchlich und kann nicht zu einer gegenteiligen Rechtsanwendung führen. Die Antragspflichtversicherung erfolgt zwar auf freiwilliger Grundlage, sie ist jedoch nicht als zusätzliche Altersvorsorge, die zu einem höheren Freibetrag führt, einzuschätzen. *** Quellen: https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2016/12/2016-12-21-betriebsrente-wird-attraktiver .html; Plenarprotokoll: http://dip21.bundestag.de/dip21/btp/18/18237.pdf, S. 24064 (C); Rentenversicherung in Zeitreihen. Broschüre der Deutschen Rentenversicherung Bund, Oktober 2017, S. 36; Bundestags-Drucksache 18/12044, S. 48; Rundschreiben 2017/5 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales an die Obersten Landessozialbehörden vom 14. November 2018, S. 2; Bundestags-Drucksache 18/12044, Frage 17. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Kein Freibetrag für Rentenleistung aus Antragspflichtversicherung