WD 6 - 3000 - 020/16 (2. Februar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Fraglich ist, ob für die Meldung zur Erhebung der Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse der Zeitpunkt der Leistungserbringung, das Rechnungsdatum oder die Zahlung des Entgelts maßgeblich ist. Gemäß § 25 Abs. 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) sind als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen heranzuziehen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt. Insoweit sind künstlerische Leistungen, die bereits im Jahr 2015 erbracht und in Rechnung gestellt und erst nach dem Jahreswechsel im Jahr 2016 vergütet worden sind, gemäß § 27 Abs. 1 KSVG bis zum 31. März 2017 an die Künstlersozialkasse zu melden. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zum Meldeverfahren der Künstlersozialabgabe