WD 6 - 3000 - 018/20 (24. Februar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. In Deutschland ist es Aufgabe der gesetzlichen Unfallversicherung nach den Vorschriften des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII), mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten (Prävention, §§ 14 bis 21 SGB VII) und bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit wiederherzustellen (Rehabilitation) und die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 SGB VII). Nach § 2 SGB VII sind unter anderem abhängig Beschäftigte in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert. Beamte sind hingegen von der Pflichtmitgliedschaft nach § 4 SGB VII befreit . Nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten erbringt die Unfallversicherung neben Heilbehandlungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe Geldleistungen an Versicherte und Hinterbliebene in Form von Renten. Anspruch auf Versichertenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit um mindestens 20 vom Hundert über 26 Wochen nach Eintritt des Versicherungsfalls hinaus gemindert wird. Die Höhe der Rente richtet sich dabei nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und dem Jahresarbeitsverdienst vor dem Versicherungsfall. Bei Verlust der gesamten Erwerbsfähigkeit wird die sogenannte Vollrente geleistet ; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer teilweisen Minderung der Erwerbsfähigkeit wird eine Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§§ 56 – 62 SGB VII). Sollte der Versicherte infolge eines Versicherungsfalls pflegebedürftig werden, erhält er neben der Unfallrente auch Pflegeleistungen oder ein Pflegegeld (§ 44 SGB VII). Verstirbt ein Versicherter infolge eines Versicherungsfalls, haben Hinterbliebene Anspruch auf Geldleistungen nach den Vorschriften der §§ 63 bis 71 SGB VII. Die Hinterbliebenenleistungen berechnen sich nicht nach einer individuellen Höhe, sondern werden nach festen Prozentsätzen gezahlt. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Regelungen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen in Deutschland Kurzinformation Regelungen zur Entschädigung von Arbeitsunfällen in Deutschland Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Die gesetzliche Grundlage für die Versorgung der Beamten und die Versorgung ihrer Hinterbliebenen bildet das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG). Nach § 1 BeamtVG regelt das Beamtenversorgungsgesetz die Versorgung der Bundesbeamten. Die Versorgungsansprüche der Beamten der Länder sind durch eigene Ländergesetze geregelt. In § 2 BeamtVG sind die verschiedenen Arten der Versorgung festgelegt. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge nach den Vorschriften §§ 30 bis 46 BeamtVG gewährt. Die Unfallfürsorge umfasst je nach Einzelfall die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung, einmalige Unfallentschädigung , Schadensausgleich in besonderen Fällen und Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls . Ein Beamter hat unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG einen Anspruch auf Ruhegehalt , wenn er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist. Das Unfallruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 36 und 37 Beamt VG berechnet. Ist ein Beamter infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig und in den Ruhestand versetzt worden, erhöht sich der bis dahin erdiente Ruhegehaltsatz um 20 Prozent nach dem BeamtVG und beträgt mindestens zwei Drittel, höchstens aber 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Unfallruhegehalt ). Ein erhöhtes Unfallruhegehalt (80 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) wird nur gewährt, wenn der Beamte sich bei der Ausübung einer Diensthandlung einer besonderen Lebensgefahr aussetzen musste und infolgedessen durch einen Dienstunfall dienstunfähig wird und seine Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert vermindert ist. Wie auch in der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach dem Todesfall eines Beamten dessen berücksichtigungsfähige Familienmitglieder abgesichert. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld und Kinder des verstorbenen Beamten Waisengeld. Da der Anspruch der Hinterbliebenen sich vom Beamten ableitet, berechnet sich die Höhe der Unfall -Hinterbliebenenversorgung nach den gleichen Bestimmungsgrößen, die beim zugrundeliegenden Ruhegehalt angewendet werden (§ 39 BeamtVG). Ein Anspruch auf Unfall-Hinterbliebenenversorgung besteht jedoch nur dann, wenn der Tod des Verstorbenen in Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist. ***