WD 6 - 3000 - 018/18 (22. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Zweck der Künstlersozialversicherung Das Künstlersozialversicherungsgesetz bezieht selbständige Künstler und Publizisten in den Schutzbereich der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die Künstlersozialversicherung wird solidarisch von Versicherten, Verwertern und Bund getragen. Die Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge ist an die paritätische Finanzierung bei den Arbeitnehmern angelehnt. So bezahlen selbständige Künstler und Publizisten wie Arbeitnehmer nur den halben Beitrag. Die zweite Beitragshälfte wird über die Künstlersozialabgabe der Verwerter und einen Bundeszuschuss finanziert. Die Verwerter sind an der sozialen Sicherung selbständiger Kulturschaffender beteiligt, weil zwischen beiden typischerweise eine besonders enge Beziehung besteht , die der von Arbeitgeber und Arbeitnehmer insoweit vergleichbar ist. Das Zusammenwirken von Künstler und Verwertern ist meist die Voraussetzung dafür, dass künstlerische Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden (zum Beispiel bei Theatern, Galerien, Verlagen, Produzenten oder Konzertdirektionen). 2. Die Beiträge der Versicherten Die Höhe der Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung bemisst sich grundsätzlich nach dem Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit sowie den allgemein geltenden Beitragssätzen. Bemessungsgrundlage ist dabei das vom Versicherten für ein Jahr im Voraus geschätzte Arbeitseinkommen. Wie in der sonstigen Sozialversicherung auch, wird das Arbeitseinkommen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Beitragspflicht einbezogen 3. Die Künstlersozialabgabe der Verwerter Neben dem hälftigen Beitrag der Versicherten werden 30 % des Beitrages durch die Künstlersozialabgabe aufgebracht. Die Künstlersozialabgabe stellt den „Arbeitgeberanteil“ dar. Sie wird von allen Unternehmen erhoben, die typischerweise die Werke oder Leistungen selbständiger Künstler oder Publizisten verwerten (Verlage, Theater, Galerien, Werbeagenturen, Hersteller von CDs oder DVDs, Rundfunkanstalten usw.). Aber auch alle anderen Unternehmen können abgabepflichtig sein, zum Beispiel wenn sie im Rahmen der Werbung, des Produktdesigns oder für Veranstaltungen Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben. Damit Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, kommt es nicht darauf an, ob der beauftragte Künstler oder Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung Kurzinformation Allgemeine Informationen zur Künstlersozialversicherung Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Publizist selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist. Die Künstlersozialabgabe wird auf die Summe der in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlten Entgelte erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem jeweils geltenden Abgabesatz. Den Abgabesatz legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich durch Rechtsverordnung fest. Im Jahr 2016 beträgt er 5,2 %. 4. Der Bundeszuschuss Der Bund schießt 20 % des Beitrags zur gesetzlichen Renten-, Kranken und Pflegeversicherung zu. Dieser Zuschuss trägt dem Umstand Rechnung, dass sich ein Teil der Künstler und Publizisten selbst vermarktet und daher im Verwertungsprozess keine Künstlersozialabgabe anfällt. Bei der Selbstvermarktung erhalten die versicherten Künstler und Publizisten ihre Honorare nicht von abgabepflichtigen Unternehmern (Fremdvermarktung), sondern von privaten Endabnehmern (zum Beispiel privaten Kunstsammlern oder Gagen für Auftritte auf privaten Festen). Diese Endabnehmer sind keine „Verwerter“ von Kunst und Publizistik und können deshalb auch nicht zu einer Abgabe herangezogen werden. Dem Bundeszuschuss kommt daher eine wichtige sozialund kulturpolitische Bedeutung zu. 5. Die Künstlersozialkasse Die Künstlersozialkasse ist die zuständige Stelle für die Künstlersozialversicherung. Sie ist Ansprechpartnerin der selbständigen Künstler und Publizisten sowie der Verwerter in allen Fragen. Bei den selbständigen Künstlern und Publizisten prüft sie, ob die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz vorliegen. Elementarer Bestandteil dieser Prüfung ist die Auswertung von Tätigkeitsnachweisen. Mit diesen kann ein selbständiger Künstler bzw. Publizist seine Zugehörigkeit zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis nachweisen. Darüber hinaus zieht die Künstlersozialkasse die Beitragsanteile der Versicherten ein. Sie errechnet die Höhe der Beitragsforderung, erteilt dem Versicherten hierüber eine detaillierte Aufstellung und überwacht die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen durch den Versicherten . Eine ähnliche Stellung hat die Künstlersozialkasse gegenüber den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen. Sie errechnet die Höhe der Künstlersozialabgabe und überwacht deren Einzug. Sobald der Versicherte seinen Beitragsanteil gezahlt hat, fügt die Künstlersozialkasse den „zweiten Beitragsanteil“ aus der Künstlersozialabgabe und dem Bundeszuschuss hinzu. Diesen Gesamtbeitrag führt sie für die Kranken- und Pflegeversicherung an den Gesundheitsfonds sowie für die Rentenversicherung an die Rentenversicherungsträger ab. Im Versicherungsfall beziehen die Versicherten ihre Leistungen direkt von dem Rentenversicherungsträger bzw. von der Krankenkasse, bei der sie versichert sind.1. *** 1 Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Künstlersozialversicherung, http://www.bmas.de/Shared- Docs/Downloads/DE/PDF-Publikationen/a298-kuenstlersozialversicherung.pdf?__blob=publicationFile&v=6, zuletzt abgerufen am 22. Februar 2018.