© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 017/21 Fragen zur geplanten Einmalzahlung für Grundsicherungsberechtigte nach dem Sozialschutz-Paket III Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 2 Fragen zur geplanten Einmalzahlung für Grundsicherungsberechtigte nach dem Sozialschutz- Paket III Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 017/21 Abschluss der Arbeit: 24. Februar 2021 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einmalzahlung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II im Rahmen des Sozialschutz-Pakets III 4 3. Möglichkeit einer Einmalzahlung ohne Gesetzesänderung? 5 3.1. Einmalzahlung auf Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II möglich? 5 3.2. Sonstige mögliche Rechtsgrundlagen für eine pauschalierte Einmalzahlung im SGB II 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 4 1. Fragestellung Der Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD zum Sozialschutz-Paket III1 sieht die Gewährung einer Einmalzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme vor. Als Rechtsgrundlage für die Einmalzahlung soll unter anderem im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ein § 70 SGB II-E eingeführt werden. Vor diesem Hintergrund wurden die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages um Auskunft gebeten, ob eine solche Einmalzahlung an Leistungsberechtigte nach dem SGB II auch ohne Gesetzesänderung, beispielsweise nach § 21 Abs. 6 SGB II, gewährt werden könnte. 2. Einmalzahlung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II im Rahmen des Sozialschutz- Pakets III Nach § 70 des Gesetzentwurfs zum Sozialschutz-Paket III (SGB II-E) sollen Leistungsberechtigte, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben, zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten. Sie soll nur an Leistungsberechtigte erbracht werden , deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet. So soll berücksichtigt werden , dass für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, die Zahlung eines Kinderbonus in gleicher Höhe vorgesehen ist, der nach dem Gesetz über die Nichtanrechnung des Kinderbonus nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Einmalzahlung deshalb nur dann, wenn im Monat Mai kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich; der einmalige Zusatzbedarf gilt als vom Haupt- beziehungsweise Weiterbewilligungsantrag umfasst.2 Auch auf eine Konkretisierung oder einen Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall könne gemäß der Gesetzesbegründung wegen der derzeitigen Lebensumstände verzichtet werden.3 Laut Gesetzesbegründung soll mit der Einmalzahlung ein zusätzlicher finanzieller Handlungsspielraum geschaffen werden, um etwaige im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehende zusätzliche oder erhöhte Ausgaben zu finanzieren. Wegen der unvorhersehbaren Entwicklung der Pandemie sei es Leistungsberechtigten teilweise nur unter erschwerten Bedingungen 1 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021. 2 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 11, 19. 3 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 11. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 5 möglich gewesen, für diese Belastungen Vorsorge zu treffen. Zusätzliche finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit der Fortdauer der COVID-19-Pandemie ergäben sich zum Beispiel aus der Notwendigkeit, Schnelltests auf eigene Kosten durchzuführen, um Risiken etwa beim Kontakt mit älteren Verwandten ausschließen zu können, oder aus der Versorgung mit nötigen Hygieneprodukten und Gesundheitsartikeln. Darüber hinaus entstünden Kosten für zusätzliche Materialien und Ausstattung für den Distanzunterricht. Berücksichtigt sind auch Ausgaben für die häusliche Freizeitgestaltung, insbesondere für Familien mit Kindern. Gleichzeitig fielen in der Pandemie Ausgaben weg, die in der Berechnung der Regelbedarfe enthalten seien. Unterstützung sei deshalb durch eine Einmalzahlung vorgesehen.4 Die vorgesehene Einmalzahlung ist mit keiner speziellen Verwendungsvorgabe verbunden.5 3. Möglichkeit der Einmalzahlung ohne Gesetzesänderung? 3.1. Einmalzahlung auf Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II möglich? Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer besonderer Bedarf besteht. Seit 1. Januar 2021 sind auch einmalige atypische Bedarfslagen erfasst.6 Bei einmaligen Bedarfen ist jedoch zudem Voraussetzung , dass ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Härtefallregelung, die vom Gesetzgeber aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG)7 zur Verfassungswidrigkeit des bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Rechts aufgenommen wurde.8 4 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 10, 19. 5 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 11. 6 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt Teil I 2020 Nr. 61, S. 2855. 7 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, Az. 1 BvL 1, 3, 4/09. 8 Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 17/983 - Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des Finanzplanungsrates, Bundestagsdrucksache 17/1465 vom 21. April 2010, S. 8 f.; Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister -Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 35. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 6 Ein besonderer Bedarf ist anzunehmen, wenn ein Bedarf entweder nicht vom Regelbedarf abgedeckt wird oder er zwar seiner Art nach berücksichtigt wird, in Sondersituationen aber ein höherer , überdurchschnittlicher Bedarf auftritt.9 Damit soll gewährleistet werden, dass über die typisierten Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 5 SGB II hinaus und jenseits der Möglichkeit, vorübergehende Spitzen besonderen Bedarfs durch ein Darlehen aufzufangen, solche Bedarfe im System des SGB II gedeckt werden, die entweder der Art oder der Höhe nach bei der Bemessung des Regelbedarfs nicht berücksichtigt sind.10 Unabweisbar ist der Mehrbedarf nach der Legaldefinition des § 21 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Für den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II bedarf es keines gesonderten Antrags, er ist vielmehr vom allgemeinen Leistungsantrag umfasst (arg. e contrario § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II).11 Liegen die Voraussetzungen vor, so ergibt sich ein Rechtsanspruch auf einen Mehrbedarf in Höhe des Betrags , der erforderlich ist, um diesen besonderen unabweisbaren Bedarf abzudecken.12 Die Auszahlung einer pauschalen Einmalzahlung an alle Leistungsberechtigten, deren Regelbedarf sich nach den Regelbedarfsstufen 1 und 2 richtet, auf Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II wäre aus hiesiger Sicht problematisch, da hierfür grundsätzlich ein im Einzelfall konkret bestehender und auch nachweisbarer Mehrbedarf erforderlich ist. Ferner sind die für diesen Mehrbedarf geleisteten Mittel zweckgebunden zu verwenden. Denn bei den Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II handelt es sich gerade nicht um pauschalierte, sondern um individuell unabweisbare Be- 9 Düring in: Gagel, SGB II / SGB III, Werkstand: 79. Ergänzungslieferung September 2020, SGB II § 21, Rn. 56; Lau in: Oestreicher/Decker, SGB II/SGB XII, Stand: 90. Ergänzungslieferung 1. Mai 2020, § 21, Rn. 55. 10 Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Januar 2016 - B 14 AS 8/15 R, BeckRS 2016, 70731, Rn. 20. 11 Burkiczak in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 59. Edition Stand: 1. Dezember 2020, SGB II § 37, Rn. 12b. 12 von Boetticher in: Münder/Geiger, Sozialgesetzbuch II, 7. Auflage 2021, § 21, Rn. 54; Lau in: Oestreicher/Decker , SGB II/SGB XII, Stand: 90. Ergänzungslieferung 1. Mai 2020, § 21, Rn. 69. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 7 darfe. Die für die Deckung dieser Mehrbedarfe gewährten Leistungen sind daher zweckentsprechend zu verwenden.13 Dementsprechend trifft den Leistungsberechtigten auch grundsätzlich eine Nachweispflicht über die zweckentsprechende Verwendung.14 Die in dem Gesetzentwurf zum Sozialschutzpaket III vorgesehene Einmalzahlung soll jedoch - wie unter 2 dargelegt - als Pauschalleistung unabhängig von einer Konkretisierung oder einem Nachweis der Mehraufwendungen im Einzelfall erbracht werden. Auch auf eine Zweckbindung wird ausdrücklich verzichtet.15 Zwar können Mehrbedarfe im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II grundsätzlich auch infolge der derzeitigen Corona-Pandemie entstehen. So kann nach der Rechtsprechung die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht einen anzuerkennenden Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II darstellen.16 Auch gemäß der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann nach dem neugefassten § 21 Abs. 6 SGB II ein unabweisbarer Mehrbedarf für digitale Endgeräte, die für den pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erforderlich sind, bestehen. Jedoch ist auch hier der Mehrbedarf durch die Leistungsberechtigten anzuzeigen und die Unabweisbarkeit darzulegen. Insbesondere ist jeweils von den Leistungsberechtigten darzulegen, dass der Bedarf an digitalen Endgeräten nicht anderweitig, zum Beispiel durch Zuwendungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei ist in geeigneter Weise zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, Schulträgern oder sonstigen Dritten, etwa als Leihgabe, zur Verfügung gestellt werden kann. Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich auch hier nach dem konkreten Bedarf im Einzelfall, wobei im Regelfall ein Gesamtbetrag von 350 Euro für alle benötigten Geräte nicht 13 von Boetticher in: Münder/Geiger, Sozialgesetzbuch II, 7. Auflage 2021, § 21, Rn. 54; Lau in: Oestreicher/Decker , SGB II/SGB XII, Stand: 90. Ergänzungslieferung 1. Mai 2020, § 21, Rn. 69; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, § 21 SGB II - Mehrbedarfe, Stand: 20. Dezember 2018, Rn. 21.44, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf (zuletzt abgerufen am 24. Februar 2021). 14 von Boetticher in: Münder/Geiger, Sozialgesetzbuch II, 7. Auflage 2021, § 21, Rn. 54; Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen, § 21 SGB II - Mehrbedarfe, Stand: 20. Dezember 2018, Rn. 21.44, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015861.pdf (zuletzt abgerufen am 24. Februar 2021); Lau in: Oestreicher /Decker, SGB II/SGB XII, Stand: 90. Ergänzungslieferung 1. Mai 2020, § 21, Rn. 69 unter Hinweis auf die einschlägigen Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit. 15 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID- 19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III), Bundestagsdrucksache 19/26542 vom 9. Februar 2021, S. 11, 19. 16 Siehe zum Beispiel Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 8. Januar 2021 - L 9 AS 862/20 B ER -, juris; Sozialgericht (SG) Halle (Saale), Urteil vom 25. August 2020 - S 5 AS 2203/18 -, juris; SG Köln, Urteil vom 11. August 2020 - S 15 AS 456/19 -, juris. Anders wohl Mülder, NZS 2020, S. 841, 845 zu § 21 Abs. 6 SGB II alte Fassung: Die Anschaffung von für die Schule notwendigen PCs sei nur mit einigem Begründungsaufwand unter § 21 Abs. 6 SGB II subsumierbar und angesichts des bei Schulkindern regelmäßig bestehenden entsprechenden Bedarfs nicht überzeugend. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/21 Seite 8 überstiegen werden soll. Auf die auch hier grundsätzlich bestehende Nachweispflicht wird in Fällen eines Gesamtbetrages von bis 150 Euro verzichtet.17 Auch in Hinblick auf die Geltendmachung eines Mehrbedarfs aufgrund pandemiebedingt möglicherweise gestiegener Lebensmittelpreise oder sonstiger Mehrausgaben bedarf es nach der Rechtsprechung der konkreten Darlegung und Bezifferung etwaiger Mehraufwendungen.18 Die Auszahlung einer pauschalen Einmalzahlung an alle Leistungsberechtigten einer Regelbedarfsstufe auf Grundlage des § 21 Abs. 6 SGB II dürfte daher nicht möglich sein. 3.2. Sonstige mögliche Rechtsgrundlagen für eine pauschalierte Einmalzahlung im SGB II Auch sonstige mögliche Rechtsgrundlagen für eine solche pauschale Einmalzahlung sind nach hiesiger Ansicht im SGB II nicht ersichtlich. So werden nach § 24 Abs. 1 SGB II abweichende Leistungen für einen unabweisbaren, vom Regelbedarf umfassten Bedarf, der nicht gedeckt werden kann, als Darlehen gewährt. Zudem bedarf es auch für diese Leistungen eines entsprechenden Nachweises und es ist hierfür ein gesonderter Antrag erforderlich, § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II. *** 17 Bundesagentur für Arbeit, Weisung 202102001 vom 01.02.2021 - Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht, abrufbar unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202102001_ba146855.pdf (zuletzt angerufen am 24. Februar 2021). 18 Röhner, info also 2020, S. 205, 206 f. mit Nachweisen zur Rechtsprechung.