WD 6 - 3000 - 017/19 (11. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) können gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II unter anderem Personen erhalten, die erwerbsfähig sind, ein Alter von 15 Jahren bis zum Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze haben und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, sogenannte erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Eine Erwerbstätigkeit schließt einen Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des SGB II nicht aus. Vielmehr können neben den erzielten Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit zusätzlich Leistungen nach den Regelungen des SGB II zustehen, wenn die Höhe der Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. EU-Ausländer, die erwerbsfähig sind, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und bei denen eine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt, können ebenfalls ergänzende Leistungen nach dem SGB II beziehen. Arbeitnehmer ist, wer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung eine Tätigkeit ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. In der öffentlichen Diskussion haben sich die Bezeichnungen „Aufstocker“ und „Ergänzer“ für erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte in der Grundsicherung für Arbeitsuchende durchgesetzt. Die Begriffe Aufstocker und Ergänzer werden häufig gleichgesetzt mit Vollzeitbeschäftigten , deren Einkommen nicht ausreicht, um ihr Existenzminimum zu sichern. Vor allem die Bezeichnung „Aufstocker“ legt dies auch nahe, weil nach allgemeinem Verständnis das Einkommen durch Arbeitslosengeld II „aufgestockt“ wird. Das ist aber nur eine mögliche Variante . In der Mehrzahl der Fälle wird eher das Arbeitslosengeld II durch Erwerbseinkommen ergänzt und dadurch Hilfebedürftigkeit verringert. Die Statistik der Grundsicherung für Arbeitsuchende spricht deshalb neutral von erwerbstätigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehungsweise kürzer von erwerbstätigen ELB. Nach aktueller Statistik der Bundesagentur für Arbeit aus September 2018 gab es in Deutschland insgesamt 4.058.000 erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB), darunter 2.584.000 deutsche Staatsangehörige und 304.000 Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates (ohne Deutschland). Von allen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) waren 1.090.000 erwerbstätig (erwerbstä- Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Ergänzende Leistungen für Erwerbstätige nach dem SGB II Kurzinformation Ergänzende Leistungen für Erwerbstätige nach dem SGB II Fachbereich WD 6 Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Seite 2 tige ELB). Von den deutschen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten waren 701.000 Personen erwerbstätig , von den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus den EU-Mitgliedstaaten waren 117.000 Personen erwerbstätig. Anlage 1 ***