© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 017/18 Allgemeine Informationen zu den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/18 Seite 2 Allgemeine Informationen zu den „Technischen Regeln für Arbeitsstätten“ Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 017/18 Abschluss der Arbeit: 20. Februar 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 4 2. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) 4 3. ASR A5.2: Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/18 Seite 4 1. Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt fest, welche Mindestvorschriften ein Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten einschließlich von Baustellen in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten hat. Die Verordnung dient der nationalen Umsetzung der EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG. Daneben wird auch die Richtlinie 92/58/EWG des Rates über Mindestvorschriften zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz durch einen gleitenden Verweis innerhalb der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt. Außerdem erfolgt die Umsetzung des Anhanges IV Teil A und B der Richtlinie 92/57/EWG des Rates über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz.1 Die aktuelle Verordnung zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen (Artikel 1 Änderung der Arbeitsstättenverordnung) wurde im Bundesgesetzblatt (Teil 1 Nr. 56 Seite 26812) veröffentlicht. Die Verordnung ist am 3. Dezember 2016 in Kraft getreten. 2. Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung . Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) erarbeitet und nach der Veröffentlichung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) in Kraft gesetzt. Die ASR enthalten zum Zeitpunkt der Bekanntgabe den aktuellen Stand der Technik. Sie erleichtern dem Arbeitgeber die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der ArbStättV und die Festlegung der geeigneten Maßnahmen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten im Betrieb. Wendet der Arbeitgeber die ASR an, kann er davon ausgehen, dass er in Bezug auf den Anwendungsbereich der ASR die Vorgaben der ArbStättV einhält (Vermutungswirkung). Eine Verpflichtung zur Anwendung der ASR schreibt die Arbeitsstättenverordnung jedoch nicht vor. Der Arbeitgeber kann eigenständig von den Vorgaben der ASR abweichen und die Schutzzielvorgaben der Arbeitsstättenverordnung einschließlich des Anhangs auch auf andere Weise erfüllen. In diesem Fall muss er die ermittelten Gefährdungen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, auf andere Weise so beseitigen oder verringern, dass dabei das gleiche Schutzniveau wie in der ASR erreicht wird ("Stand der Technik"). 1 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Informationen zur Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), https://www.baua.de/DE/Themen/Arbeitsgestaltung-im-Betrieb/Arbeitsstaetten/Arbeitsstaettenverordnung /Arbeitsstaettenverordnung_node.html, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018. 2 Bundesanzeiger Verlag, https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2681.pdf%27%5D #__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl116s2681.pdf%27%5D__1519117455366, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/18 Seite 5 Dort wo bei der Bekanntgabe der Arbeitsstättenregeln neue Anforderungen aufgrund der Fortentwicklung des Standes der Technik enthalten sind und die Maßgaben nur mit umfangreichen Änderungen oder erheblichen Aufwendungen in den bereits eingerichteten und betriebenen Arbeitsstätten umsetzbar sind, stellt sich die Frage des Bestandsschutzes. Die Prüfung, ob der Arbeitgeber die Arbeitsstätte den neuen Regelungen entsprechend anpassen muss oder ob die bestehende Arbeitsstätte auch weiterhin den Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht, lässt sich nur mit der Wiederholung der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.3 3. ASR A5.2: Verbesserter Arbeitsschutz für Beschäftigte auf Straßenbaustellen Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) hat die ASR A5.2 „Straßenbaustellen“4 im Arbeitskreis Straßenbaustellen erarbeiten lassen und diese Regel in seiner Sitzung am 05. Dezember 2013 beschlossen . Aufgrund des nachträglich von Vertretern der Verkehrsseite angemeldeten Diskussionsbedarfs zur beschlossenen Fassung wurde diese im April 2014 auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zunächst als Entwurf der breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht.5 Der ASTA hat sich aktuell in seiner Sitzung vom 7. November 2017 erneut mit der ASR 5.2 befasst . Gemäß § 7 der ArbStättV hat der Ausschuss den Stand der Technik für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auf Straßenbaustellen ermittelt und in der Arbeitsstättenregel (ASR) A5.2 "Straßenbaustellen" zusammengefasst. Die neue ASR A5.2 dient dem Schutz der Beschäftigten auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr vor Gefährdungen durch den fließenden Verkehr. Sie soll insbesondere bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten und Verkehrssicherungsarbeiten berücksichtigt werden. Der Verkehrssektor war bei der Erarbeitung der ASR A5.2 beteiligt. Die ASR A5.2 wurde am 5. Dezember 2013 vom ASTA beschlossen und zur rechtlichen Prüfung und anschließenden Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) übersandt. Es liegt im Interesse des BMAS, dass die Technischen Regeln den Stand der Technik wiedergeben und bei den Anwendern, insbesondere bei Arbeitgebern und Beschäftigten, breite Anerkennung finden. Die Erarbeitung der Technischen Regeln durch die Ausschüsse erfordert den fachliche Abgleich mit den Regelungen in angrenzenden Rechtsbereichen. Die Beteiligung dieser Bereiche erfolgt durch die breite personelle Besetzung der Ausschüsse und die fachliche Mitwirkung in deren Gremien. Nach dem Beschluss der ASR A5.2 Straßenbaustellen durch den ASTA haben die Verkehrsbehörden der Bundesländer auf Unterschiede zu verkehrsrechtlichen Regelungen, insbesondere zu den 3 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), a.a.O. 4 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung -von-Ausschuessen/ASTA/pdf/ASR-A5-2-Neu.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018. 5 Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), http://www.bgbau.de/praev/fachinformationen/arbeitsschutzorganisation /strassenbau/vorveroeffentlichung-des-entwurfs-der-technischen-regeln-fuer-arbeitsstaettenasr -a5-2-strassenbaustellen-1, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 017/18 Seite 6 Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 95), aufmerksam gemacht. Sie wiesen insbesondere auf mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Straßenverkehr im Zusammenhang mit der künftigen Arbeit auf Straßenbaustellen hin. Diese inhaltlichen Fragen müssen auf Expertenebene diskutiert und abschließend geklärt werden. Die offizielle Bekanntmachung der ASR Straßenbaustellen durch das BMAS im GMBl wird sich daher verzögern. Erst mit dieser Bekanntmachung entfaltet die ASR A5.2 die Vermutungswirkung nach der ArbStättV und ist als Konkretisierung beim Einrichten und Betreiben von Straßenbaustellen zu berücksichtigen. In der Übergangszeit wird die ASR A5.2 zur Information der breiten Fachöffentlichkeit zugänglich gemacht.6 *** 6 Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), https://www.baua.de/DE/Aufgaben/Geschaeftsfuehrung -von-Ausschuessen/ASTA/Aktuelles.html, zuletzt abgerufen am 20. Februar 2018.