© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 016/16 Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge seit 2005 Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 2 Maßnahmen zur Integration in den Arbeitsmarkt für Asylbewerber und Flüchtlinge seit 2005 Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 016/16 Abschluss der Arbeit: 11. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 3 Titel der Maßnahme Beschreibung der Maßnahme Zeitpunkt/Zeitrahmen XENOS ESF1-BA2-Sprachförderung – Berufliche Weiterbildung von Arbeitslosen – Berufsbezogene Sprachförderung für Arbeitslose mit Migrationshintergrund Laufzeit 2000 - 2008 Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) Für Hochqualifizierte ist eine Niederlassungserlaubnis von Anfang an vorgesehen. Maßnahmen: – Förderung der Integration durch Sprachkurse – Qualifizierte können im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erhalten – Anwerbestopp für Nicht- und Geringqualifizierte bleibt bestehen – EU-Bürger aus den Beitrittsstaaten können bei qualifizierten Beschäftigungen zugelassen werden , sofern kein inländischer Bewerber oder ein Bewerber aus den alten EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung steht – nach erfolgreichem Studium in Deutschland können Ausländer für Inkrafttreten: im Wesentlichen am 1. Januar 2005 BGBl. I S. 1950 1 Der Europäische Sozialfonds (ESF) ist das wichtigste Instrument der Europäischen Union zur Förderung der Beschäftigung in Europa. 2 BA=Bundesagentur für Arbeit Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 4 ein Jahr zur Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis erhalten Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung Wesentliche Inhalte des Gesetzes : – Verhinderung von Benachteiligungen aus Gründen der Behinderung , der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung , des Alters oder der sexuellen Identität – Umsetzung im Arbeitsleben , Sozialschutz, bei Bildung und sozialen Vergünstigungen – Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände beim Nachweis der Diskriminierung – Unterstützung bei Diskriminierung im Arbeitsrecht durch Betriebsräte und vertretene Gewerkschaften – Errichtung einer Antidiskriminierungsstelle des Bundes Inkrafttreten am 18. August 2006 BGBl. I S. 1897 ff Der Nationale Integrationsplan https://www.bundesregierung .de/Content/DE/Archiv 16/Artikel/2007/07/Anlage /2007-07-12-nationaler-integrations - plan.pdf?__blob=publication- File&v=3 Die zehn Themenfelder der sechs Arbeitsgruppen waren: 1. Integrationskurse verbessern 2. Frühkindliche Bildung : Von Anfang an deutsche Sprache fördern Stand: Juli 2007 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 5 3. Gute Bildung und Ausbildung sichern, Arbeitsmarktchancen erhöhen 4. Lebenssituation von Frauen und Mädchen verbessern, Gleichberechtigung verwirklichen 5. Integration vor Ort unterstützen 6. Integration durch bürgerschaftliches Engagement und gleichberechtigte Teilhabe stärken 7. Kulturelle Pluralität leben – interkulturelle Kompetenz stärken 8. Integration durch Sport – Potenziale nutzen , Angebote ausbauen , Vernetzung erweitern 9. Medien – Vielfalt nutzen 10. Wissenschaft – weltoffen XENOS-Sonderprogramm „ESF-Bundesprogramm zur arbeitsmarktlichen Unterstützung für Bleibeberechtigte und Flüchtlinge mit Zugang zum Arbeitsmarkt“ Arbeitsmarktintegration, Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen , Information der Akteure über Bedarfe der Zielgruppe Laufzeit 2008 bis 2014 ESF-Programm zur berufsbezogenen Sprachförderung für Personen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF-Programm)3 – Berufsbezogene Sprachförderung von Migrantinnen und Migranten Laufzeit 2008 bis 2014 3 Für die Förderperiode 2007-2013 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit der Durchführung des Programms zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund beauftragt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 6 Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter (Arbeitsmigrationssteuerungsge - setz) – Befristete Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen für besonders qualifizierte Geduldete – Öffnung des Arbeitsmarktes für Akademiker aus Drittstaaten (mit Vorrangprüfung) und deren Familienangehörige – Senkung der Mindesteinkommensgrenze für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte Inkrafttreten 1. Januar 2009 BGBl. I S. 2846 Nationaler Aktionsplan Integration ; Zusammenhalt stärken – Teilhabe verwirklichen https://www.bundesregierung .de/Webs/Breg/DE/Bundesregierung /BeauftragtefuerIntegration /nap/nationaler-aktionsplan /_node.html Strategische Ziele: 1. Beschäftigungs- und Erwerbschancen sowie Qualifizierung erhöhen 2. interkulturelle und migrationsspezifische Qualifizierung des Beratungspersonals sicherstellen 3. betriebliche Integration verbessern 4. Fachkräftebasis sichern Stand Dezember 2011 Förderprogramm IQ Arbeitsmarktintegration soll durch drei Aufgabenschwerpunkte verbessert werden: 1. Gewährleistung von Erstanlaufstellen zur beruflichen Anerkennung 2. Vernetzung der arbeitsmarktbezogenen Förderangebote vor Ort Laufzeit 2011 bis 2014 Ausbau des Programms in 2013/14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 7 3. Sensibilisierung und Schulung der beteiligten Institutionen (z.B. Bundesagentur für Arbeit ) Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) Das Gesetz gibt ausländischen Fachkräften das Recht, dass ihr Berufsabschluss auf Gleichwertigkeit mit dem deutschen Referenzberuf überprüft wird. Die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt soll verbessert werden. Inkrafttreten: 1. April 2012 (§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 3 und 4, § 13 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 3 und 4 traten am 1. Dezember 2012 in Kraft) BGBl. I S. 2515 Gesetz wurde zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2572 Portal „Anerkennung in Deutschland“ https://www.anerkennung-indeutsch - land.de/html/de/ueber_uns.php Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen . Es richtet sich in erster Linie an Personen , die im Ausland einen Berufsabschluss erworben haben und klären möchten, ob sie einen offiziellen „Anerkennungsbescheid “ brauchen, um in ihrem Beruf in Deutschland arbeiten zu können (z.B. Ärzte, Lehrer, etc.). Freischaltung mit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes zum 1. April 2012 Das Portal ist bis heute geschaltet . BQ-Portal – Das Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen https://www.bq-portal.de Online Wissens- und Arbeitsplattform für Kammern und Unternehmen zur Bewertung ausländischer Aus- und Fortbildungsabschlüsse Als Arbeitsinstrument seit März 2013 verfügbar. Das Portal ist bis heute geschaltet . Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern Alle nachziehenden Familienangehörigen haben nach § 27 Abs. 5 AufenthG die Berechtigung , unmittelbar nach Inkrafttreten 6. September 2013 BGBl. I S. 3484 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 8 der Einreise in das Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen. Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU Verkürzung der Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung zur Reduzierung der Abhängigkeit der Asylbewerber von Sozialleistungen (Vorgriff auf eine Neufassung betr. EU-Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern) Inkrafttreten 1. Dezember 2013 BGBl. I S. 3474 Modellprojekt „Jeder Mensch hat Potenzial - frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern “ Projekt der Bundesagentur für Arbeit, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und dem vom ESF geförderten Bundesprogramm „XE- NOS“ Durch das Projekt sollen frühzeitig Potenziale für den Arbeitsmarkt identifiziert und gezielte Vermittlungsdienstleistungen bereitgestellt werden . Das Modellprojekt wurde von Januar 2014 bis Dezember 2015 an sechs Standorten durgeführt. Zudem wurde es ab 2015 um die Standorte Berlin, Hannover und Ludwigshafen erweitert. Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer Kürzung der Wartefrist zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und geduldete Ausländer einheitlich auf 3 Monate Inkrafttreten 6. November 2014 BGBl. I S. 1649 ESF-Qualifizierung im Kontext Anerkennungsgesetz (Förderprogramm IQ) Ziel ist es, Personen mit Migrationshintergrund zu den erforderlichen Qualifizierungen zu verhelfen, die zur vollen Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen benötigt werden oder die eine bildungsadäquate Erwerbsmöglichkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ermöglichen. Laufzeit 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2022 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 9 Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund (ESF-BAMF- Programm4) Das Programm verknüpft Sprachunterricht und berufliche Bildung. Es baut auf dem allgemeinsprachlichen Integrationskurs auf und ist wesentlicher Bestandteil einer arbeitsmarktbezogenen Deutschförderung. Hauptzielgruppe sind Leistungsbeziehende nach dem Dritten (SGB III) oder Zweiten (SGB II) Sozialgesetzbuch . Laufzeit: 20. April 2015 bis 19. April 2018 ESF-Integrationsrichtlinie Bund, Förderperiode 2014-2020 Integration von Asylbewerbern und Flüchtlingen (IvAF) – Maßnahmen zur Beratung , betriebsnahen Aktivierung , Qualifizierung sowie Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung – Zur Verstärkung der Angebote der Arbeitsagenturen /Jobcenter Laufzeit 1. Juli 2015 bis voraussichtlich 12/2020 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung werden auch für Asylbewerber, die nach den Vorschriften des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, aber eine hohe Bleibeperspektive haben, geöffnet (§ 131 SGB III). Die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit soll so verringert werden. Das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie für Geduldete entfällt nach drei Monaten , wenn es sich um Fachkräfte handelt. Inkrafttreten 24. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 4 Für die Förderperiode 2014-2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit der Durchführung des Programms zur berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund beauftragt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 016/16 Seite 10 Änderung der Beschäftigungsverordnung (BeschV) Die Möglichkeiten der legalen Migration für Staatsangehörige der Westbalkanstaaten wurden erweitert. In den Jahren 2016 bis einschließlich 2020 können sie mit Zustimmung der BA jede Beschäftigung aufnehmen. Die Zustimmung zur Beschäftigung erfolgt bei Vorliegen eines Arbeitsplatzangebotes und nach Prüfung des Vermittlungsvorrangs und der Beschäftigungsbedingungen . Inkrafttreten 1. Januar 2016 § 26 Abs. 2 angef. mWv 28. Oktober 2015 durch VO v. 24. Oktober. 2015 (BGBl. I S. 1789). Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften Im Rahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III werden ausbildungsbegleitende Hilfen für Geduldete geöffnet. Die Voraufenthaltsdauer für Geduldete und best. Personengruppen mit Aufenthaltserlaubnis wird in der Arbeitsund Ausbildungsförderung verkürzt. Inkrafttreten 1. Januar 2016 (Abweichungen siehe BGBl) BGBl I S. 2557 Ende der Bearbeitung