© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 015/18 Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 2 Gesundheitsleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 015/18 Abschluss der Arbeit: 1. März 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 4 1.1. Berechtigte in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts mit einem Anspruch nach §§ 4, 6 AsylbLG 4 1.1.1. Medizinische Grundversorgung nach § 4 AsylbLG 4 1.1.2. Medizinische Leistungen nach § 6 AsylbLG 5 1.2. Leistungen nach § 2 AsylbLG 6 2. Kostentragung 7 3. Höhe der Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG und nach § 2 AsylbLG 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 4 1. Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Das Asylbewerberleistungsgesetz1 (AsylbLG), welches am 1. November 1993 in Kraft trat, stellt eine eigenständige, einfachgesetzliche abschließende Grundlage für Umfang und Form der Leistungen für Asylbegehrende und andere vergleichbare ausländische Staatsangehörige ohne verfestigtes Bleiberecht dar. Neben den so genannten Grundleistungen sieht das Gesetz insbesondere auch Regelungen für die gesundheitliche Versorgung vor. 1.1. Berechtigte in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthalts mit einem Anspruch nach §§ 4, 6 AsylbLG 1.1.1. Medizinische Grundversorgung nach § 4 AsylbLG § 4 AsylbLG regelt die medizinische Grundversorgung von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und sieht im Vergleich zu den nach Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) 2 Leistungsberechtigten einen eingeschränkten Anspruch auf Krankenschutz vor.3 Es ist eine eigenständige Regelung innerhalb des Leistungsgesetzes zur Versorgung im Krankheitsfall sowie bei Schwangerschaft und Geburt und stellt ferner einen Anspruch von Asylbegehrenden auf Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen klar. § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sieht vor, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren sind. § 4 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG sieht eine Notversorgung mit Zahnersatz vor und setzt voraus, dass diese im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.4 Bei der Beurteilung der notwendigen Versorgung mit Zahnersatz ist allein auf medizinische Gründe abzustellen. Zahnmedizinische Gründe geben dagegen nicht den Ausschlag.5 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2011), das durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3324) geändert worden ist. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe – (SGB XII) (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist. 3 Wahrendorf in Wahrendorf, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 1; vgl. BT-Drs. 12/4451 vom 2. März 1993, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber , S. 9. 4 Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 24. Mai 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 49; BT-Drs. 12/4451 vom 2. März 1993, Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Leistungen an Asylbewerber, S. 9. 5 Wahrendorf in Wahrendorf, Asylbewerberleistungsgesetz, Kommentar, 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 43. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 5 Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG hat der Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen . Der Umfang der Schutzimpfungen bestimmt sich nach der mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 23. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) erfolgten Neuregelung nach den entsprechenden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen ergibt sich dem Umfang nach ebenfalls aus den Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung.6 Nach § 4 Abs. 2 AsylbLG sind werdenden Müttern und Wöchnerinnen ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. Die umfassende Versorgung bei Schwangerschaft und Geburt entspricht weitgehend den allgemeinen Maßstäben des deutschen Sozialhilferechts und den rechtlichen Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).7 1.1.2. Medizinische Leistungen nach § 6 AsylbLG Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG als leistungsrechtliche Auffangvorschrift bzw. Öffnungsklausel8 können Leistungen insbesondere dann gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Diese sind grundsätzlich als Sachleistungen auszugestalten. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände können Geldleistungen gewährt werden, § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG. Mit dieser Regelung soll zur Einzelfallgerechtigkeit beigetragen werden, da das Asylbewerberleistungsgesetz überwiegend pauschalierende Regelungen vorsieht.9 Sie soll den zuständigen Behörden Spielraum geben, um besonderen Bedarfen gerecht zu werden,10 und ist restriktiv anzuwenden.11 Sie bietet eine Anspruchsgrundlage im Einzelfall für denjenigen Bedarf, der nicht bereits über § 4 6 Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 14. Mai 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 48.1 ff. 7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist; Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 14. Mai 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 55 f.; Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 47. Edition, Stand 1. September 2017, § 4 AsylbLG, Rn. 20. 8 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 1. 9 Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 6 AsylbLG, Rn. 1. 10 BT-Drs 13/2746, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 24. Oktober 1995, S. 16. 11 Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 47. Edition, Stand 1. September 2017, § 6 AsylbLG, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 6 Abs. 1 AsylbLG abgedeckt ist, und umfasst damit den Bedarf außerhalb der Akutversorgung und gegebenenfalls auch die Behandlung chronischer Erkrankungen.12 § 6 Abs. 2 AsylbLG sieht eine privilegierte, über den Leistungsumfang der §§ 4 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG hinausgehende Versorgung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz13 mit besonderen Bedürfnissen vor. Die Reglung wurde zur Umsetzung von Artikel 13 Abs. 4 der Richtlinie 01/55/EG des Rates vom 20. Juli 200114 eingeführt . Nach § 6 Abs. 2 AsylbLG sind insbesondere unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, leistungsberechtigt. Für diese Personen ist nach den Gesetzesmaterialien ein Anspruch auf die über eine allgemeine medizinische Versorgung hinausgehenden erforderlichen besonderen medizinischen Hilfen und sonstigen Hilfen vorgesehen, zu denen auch die Behandlung von physischen und psychischen Langzeitfolgen einer Verfolgung, die sich nicht bereits als akute Erkrankung oder Schmerzzustand äußern, zählt.15 Der Leistungsumfang entspricht bei einer medizinisch indizierten und auf die besonderen Bedürfnisse der Personen zurückzuführenden Behandlung grundsätzlich dem sozialhilferechtlichen Niveau nach § 48 SGB XII.16 1.2. Leistungen nach § 2 AsylbLG Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich seit 15 Monaten im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer ihres Aufenthaltes nicht selbst rechtsmissbräuchlich verursacht haben, so genannte Analogleistungen. Das heißt, abweichend von den §§ 3 und 4 sowie 6 bis 7 AsylbLG findet das SGB XII Anwendung. 12 Korff in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’scher Onlinekommentar Sozialrecht, 47. Edition, Stand 1. September 2017, § 6 AsylbLG, Rn. 7. 13 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist. 14 Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustromes von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 212 vom 7. August 2001, S. 12. 15 BT-Drs. 15/4173, Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 10. November 2004, S. 28. 16 Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK – SGB XII, 2. Aufl. 2014, Stand 10. November 2017, § 6 AsylbLG, Rn. 109. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 7 2. Kostentragung Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes sind nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse.17 Sie erhalten, wie oben dargestellt, Leistungen bei Krankheit auf Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes. Damit finanzieren die jeweiligen Kommunen die medizinische Versorgung. Dabei erhalten Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz teilweise Behandlungsscheine vom zuständigen Sozialamt, mit denen sie eine Arztpraxis aufsuchen können. In den Stadtstaaten sowie mehreren Kommunen wird auch für diesen Personenkreis statt Behandlungsscheinen die elektronische Gesundheitskarte unter Einbeziehung einer oder mehrerer Krankenkassen ausgegeben.18 Ausgangspunkt dafür ist § 264 Abs. 1 SGB V, der die Krankenkassen verpflichtet, für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG die Krankenbehandlung gegen (von den Trägern des Asylbewerberleistungsgesetzes zu leistenden) Aufwendungs- sowie Verwaltungskostenersatz zu übernehmen , wenn die zuständige Landesregierung bzw. oberste Landesbehörde dazu auffordert und eine entsprechende Vereinbarung geschlossen wird. Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG richtet sich die Vergütung niedergelassener Ärzte oder Zahnärzte bei der gesundheitlichen Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigter nach den am Ort der Niederlassung geltenden Verträgen nach § 72 Abs. 2 SGB V. Personen, die nach § 2 AsylbLG anspruchsberechtigt sind, werden nach § 264 Abs. 2 SGB V den gesetzlich Krankenversicherten leistungsrechtlich und verfahrensrechtlich gleichgestellt. Die Krankenkassen sind beauftragt, deren Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung (§ 264 Abs. 7 SGB V) zu übernehmen. Die Berechtigten nach § 2 AsylbLG können eine Krankenkasse wählen und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Auch in diesem Fall ist keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen.19 Der Aufwendungsersatz sowie Verwaltungskosten werden von den Kommunen übernommen. Die Abrechnung erfolgt über die Gesundheitskarte.20 17 Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 97. EL Dezember 2017, § 264 SGB V, Rn. 6. 18 Wächter-Raquet, Marcus (2016), Einführung der Gesundheitskarte für Asylsuchende und Flüchtlinge, Der Umsetzungsstand im Überblick der Bundesländer, Expertise der Bertelsmann Stiftung, abrufbar unter: https://www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/BSt/Publikationen/GrauePublikationen/Studie_VV_Gesundheitskarte _Fluechtlinge_2016.pdf (zuletzt abgerufen am 22. Februar 2018). 19 Pfohl in Becker/Kingreen, SGB V, 5. Auflage 2017, § 264 Rn. 5; Peters in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht , 97. EL Dezember 2017, § 264 SGB V, Rn. 6. 20 Vgl. z. B. Kassenärztliche Vereinigung Berlin, abrufbar unter: https://www.kvberlin.de/20praxis/70themen/asyl/praxisinfo_asylsuchende.pdf (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 015/18 Seite 8 3. Höhe der Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG und nach § 2 AsylbLG Zu den Bruttoausgaben für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG, für Leistungen nach § 6 AsylbLG und für Leistungen nach § 2 AsylbLG (Leistungen nach dem 5. und 9. Kapitel SGB XII) ist als Anlage eine vom Statistischen Bundesamt übermittelte Übersicht für das Berichtsjahr 2016 aus der Fachserie 13 Reihe 7 „Sozialleistungen – Leistungen an Asylbewerber“ (erschienen am 30. Oktober 2017), S. 23, beigefügt, abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Publikationen/Thematisch /Soziales/Asylbewerberleistungen/Asylbewerber2130700167004.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt abgerufen am 27. Februar 2018). Zur Erläuterung der Übersicht wird auf die Vorbemerkung und den Anhang in der genannten Publikation hingewiesen. Bei den sonstigen Leistungen nach § 6 AsylbLG wird in der Übersicht lediglich nach Sachleistungen und nach Geldleistungen differenziert und nicht im Hinblick darauf, ob sie zur Sicherung der Gesundheit gewährt wurden. Bei den Leistungen nach § 2 AsylbLG - Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII - ist ebenfalls keine weitere Differenzierung enthalten. ***