WD 6 - 3000 - 015/16 (1. Februar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Gemäß § 27 Abs. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) i.V.m der Künstlersozialabgabe -Verordnung 2016 vom 1. September 2015 (BGBl. I S. 1570) sind ab 1. März 2016 als Künstlersozialabgabe 5,2 % eines Zwölftels der für das Jahr 2015 heranzuziehenden Bemessungsgrundlage im Voraus zu zahlen. Die Vorauszahlungspflicht entfällt, wenn der vorauszuzahlende Betrag 40 Euro nicht übersteigt. Soweit im Jahr 2015 die Summe der Entgelte aus Aufträgen an selbständige Künstler oder Publizisten nicht über 450 Euro hinausging sind von den in § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG genannten Verwertern , zu denen als sogenannte Eigenwerber unter Umständen auch die Mitglieder des Deutschen Bundestages gehören können, ebenso keine Vorauszahlungen zu leisten, da gegebenenfalls keine Abgabepflicht bestand. Ende der Bearbeitung Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Vorauszahlung der Künstlersozialabgabe