© 2021 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 012/21 Absicherung von Selbständigen gegen finanzielle Folgen von Arbeitslosigkeit in ausgewählten europäischen Staaten Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 2 Absicherung von Selbständigen gegen finanzielle Folgen von Arbeitslosigkeit in ausgewählten europäischen Staaten Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 012/21 Abschluss der Arbeit: 14. April 2021 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Problematik internationaler Vergleiche 4 2. Situation in Deutschland 4 3. Situation in Finnland 5 4. Situation in Frankreich 6 5. Situation in Italien 6 6. Situation in Österreich 7 7. Situation in Schweden 8 8. Situation in der Schweiz 9 9. Situation in Spanien 9 10. Situation im Vereinigten Königreich 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 4 1. Problematik internationaler Vergleiche Die im Sozialrecht geregelte Einbeziehung von Erwerbstätigen in die sozialen Sicherungssysteme dient unter anderem dem Schutz vor den finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit. Relevanz und Plausibilität einer Gegenüberstellung der Sozialsysteme verschiedener Länder sind aus mehreren Gründen nur begrenzt verwendungsfähig, insbesondere, wenn nur bestimmte Indikatoren für einen Vergleich herangezogen werden. Zum einen mangelt es an einheitlichen Erhebungs-, Aufbereitungs - und Darstellungsmethoden, zum anderen besteht in den unterschiedlichen Ländern jeweils eine historisch gewachsene komplexe Wirtschafts- und Sozialstruktur. Zudem lassen sich arbeits- und sozialrechtliche Begriffe im internationalen Kontext nicht immer trennscharf abgrenzen . Auf die während der Covid-19-Pandemie vorübergehend in einigen Staaten an selbständig Tätige gezahlte finanzielle Unterstützung bei Erwerbsausfall aufgrund von behördlich angeordneten Maßnahmen wird nicht eingegangen. 2. Situation in Deutschland Aufgabe der Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit ist im Rahmen der Arbeitsförderung die soziale Sicherung arbeitssuchender Personen. Für eine begrenzte Zeit besteht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Anspruch auf Arbeitslosengeld, das für Arbeitslose mit Kindern in der Regel etwa 67 Prozent, sonst 60 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts beträgt. Rechtsgrundlage der Arbeitsförderung ist das dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Von der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung sind vor allem Personen erfasst, die eine abhängige Beschäftigung ausüben. Selbständig Tätige können sich auf Antrag gegen Erwerbslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung bei der Bundesagentur für Arbeit versichern. Gegebenenfalls besteht für die Zeit der Ausübung der selbständigen Tätigkeit die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen. Voraussetzung für die Versicherung einer selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ist eine zuvor ausgeübte versicherte abhängige Beschäftigung von mindestens zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren oder der Bezug von Arbeitslosengeld unmittelbar vor Beginn der Selbständigkeit. Versichert werden nur selbständige Tätigkeiten, die in der Regel mindestens 15 Stunden in der Woche ausgeübt werden. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung bemisst sich bei Selbständigen, die ein solches Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag eingegangen sind, nach einem jährlich neu bestimmten Wert und beträgt im Jahr 2021 in Westdeutschland monatlich 78,96 Euro und in Ostdeutschland monatlich 74,76 Euro. Das tatsächlich erzielte individuelle Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit spielt keine Rolle. Bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahrs nach Beginn der Tätigkeit zahlen Selbständige nur die Hälfte. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 5 Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitslose, die innerhalb von 30 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes wird gewöhnlich das Arbeitsentgelt aus einer vorherigen versicherten abhängigen Beschäftigung herangezogen. Wenn vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht mindestens für 150 Tage Arbeitsentgelt erzielt worden ist, beispielsweise durch Ausübung einer selbständigen Tätigkeit, kommt ein fiktives Arbeitsentgelt zum Tragen, das sich nach Ausbildung beziehungsweise Qualifikation richtet. Im Jahr 2020 betrug das Arbeitslosengeld aus einem fiktiven Arbeitsentgelt etwa zwischen 917,40 Euro und 1.624,50 Euro. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist abhängig vom Alter des Antragstellers und vom Umfang der Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Arbeitslosengeld ist bei Erfüllung der Voraussetzungen regelmäßig für 6 bis 24 Monate zu leisten. Besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder reicht das Arbeitslosengeld nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, kommt die Grundsicherung für Arbeitssuchende in Betracht, aus der das bedarfsabhängige Arbeitslosengeld II gezahlt werden kann. 3. Situation in Finnland1 Der soziale Schutz von Arbeitslosen ist in Finnland durch eine gesetzliche Arbeitslosenversicherung gewährleistet, in der obligatorisch alle Arbeitnehmer versichert sind. Die Finanzierung der Arbeitslosenunterstützung erfolgt durch Beitragszahlungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Erfüllung besonderer Voraussetzungen besteht für eine bestimmte Dauer Anspruch auf einkommensabhängiges Arbeitslosengeld oder Grundarbeitslosengeld. Anderenfalls ist bei Arbeitslosigkeit ein Arbeitsmarktzuschuss zu leisten. Unternehmer und Selbständige werden von der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings ist eine freiwillige Mitgliedschaft in einer Arbeitslosenkasse für Unternehmer und Selbständige möglich. Als letzte Form der finanziellen Unterstützung kann aus der Sozialversicherung und den Kommunen auch an Unternehmer und Selbständige Sozialhilfe gewährt werden. Der Grundbetrag der Sozialhilfe für allein lebende Personen beläuft sich aus der Sozialversicherung auf monatlich 504,06 EUR. Der Unterstützungsbedarf wird für jede berechtigte Person individuell oder familiär beurteilt. Der Zweck der Sozialhilfe ist jedoch nicht die Absicherung gegen Geschäftsrisiken. 1 Die folgenden Abschnitte beruhen auf Informationen aus diesen Ländern und dem Gegenseitigen Informationssystem für soziale Sicherheit der Europäischen Kommission, Missoc-Datenbank, hier: Informationen über den Sozialschutz von Selbstständigen, abrufbar im Internet unter https://www.missoc.org/missoc-information/soziale -sicherung-der-selbststaendigen/?lang=de, zuletzt abgerufen am 12. April 2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 6 4. Situation in Frankreich Die Arbeitslosenversicherung ist in Frankreich eine Pflichtversicherung, zu der alle Arbeitgeber in der Privatwirtschaft und einige im öffentlichen Sektor Beiträge zahlen, um ihre Arbeitnehmer für den Fall des Arbeitsplatzverlustes abzusichern. Die Beiträge belaufen sich auf 4,05 Prozent des Bruttolohns. Neben den Arbeitgebern beteiligt sich auch der Staat an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer, die unfreiwillig ihren Arbeitsplatz verlieren, können aus der Arbeitslosenversicherung eine Beihilfe in Höhe von durchschnittlich 72 Prozent des vorherigen Nettogehalts erhalten , sofern sie lange genug gearbeitet haben. Diese Leistung wird für zwei Jahre, für über 55- jährige für drei Jahre gezahlt. Seit dem 1. November 2019 können bestimmte Selbständige, die ihre Tätigkeit aufgrund einer gerichtlichen Liquidation oder einer gerichtlichen Sanierung eingestellt haben und sich bei der Arbeitsverwaltung arbeitssuchend gemeldet haben, eine besondere Leistung (Bénéficier de l’allocation des travailleurs indépendants - ATI) in Anspruch nehmen. Das Selbständigengeld ist eine Tagespauschale von 26,30 Euro und wird für einen Zeitraum von sechs Monaten (182 Kalendertage) ab dem Datum der Eintragung in die Liste der Arbeitssuchenden gezahlt. 5. Situation in Italien Es besteht ein gesetzliches Versicherungssystem für Arbeitnehmer und gleichgestellte Gruppen, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verloren haben, teilweise finanziert aus Arbeitgeberbeiträgen und teilweise aus allgemeinen Steuern. Nachfolgend können gemäß der allgemeinen Mindesteinkommensregelung bei Langzeitarbeitslosigkeit wohlstandsbasierte Leistungen geleistet werden. Seit Juli 2017 zahlen darüber hinaus neue Selbstständige mit einem Jahreseinkommen über 5.000 Euro, die im gesonderten Rentensystem gemeldet sind, Sozialbeiträge in Höhe von 0,51 Prozent in ihr System zur Deckung des Arbeitslosigkeitsrisikos. Damit besteht ein obligatorisches und versicherungsgebundenes System nur für neue Selbständige. Die Einkommensbemessungsgrundlage zur Berechnung der Beiträge betrug im Jahr 2020 mindestens 15.953 Euro und höchstens 103.055 Euro. Die Zahlung von Arbeitslosenunterstützung für neue Selbständige (Dis-Coll, collaboratori coordinatiecontinuative ) setzt neben unfreiwilliger Arbeitslosigkeit eine Beitragszahlung für mindestens einen Monat im vorhergehenden Kalenderjahr, eine Meldung innerhalb von 68 Tagen und eine Erklärung für sofortige Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung voraus. Die Anspruchsberechtigung auf Dis-Coll bleibt auch bei Aufnahme einer neuen Selbständigkeit aufrechterhalten, solange die Jahreseinkünfte unter 4.800 Euro liegen. Die Leistung beträgt 75 Prozent der monatlichen Bemessungsgrenze von 1.226,32 Euro plus 25 Prozent des Teils des tatsächlichen monatlichen Gehalts des Versicherten, das die genannte Bemessungsgrenze übersteigt. Der zu zahlende Höchstbetrag lag im Jahr 2020 bei 1.334,07 Euro pro Monat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 7 Die Leistung wird monatlich ausgezahlt und ab dem ersten Tag des vierten Monats des Leistungsbezugs wird sie in jedem Folgemonat um 3 Prozent reduziert. Die Höhe der Leistung ist unabhängig von Alter oder anderen Faktoren. Die Leistungsdauer ergibt sich aus der Anzahl an Monaten, die der Hälfte der Anzahl der Monatsbeiträge entspricht, die im Zeitraum vom 1. Januar des Jahres vor der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit geleistet wurden, wobei sich die Dauer auf höchstens sechs Monate beläuft. 6. Situation in Österreich Aus der beitrags- und steuerfinanzierten Arbeitslosenversicherung werden in Österreich das zeitlich befristete Arbeitslosengeld und die unbefristete Notstandshilfe geleistet. Selbständig Tätige können der Arbeitslosenversicherung innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Selbständigkeit freiwillig beitreten und für die Höhe der Beitragszahlung eine von drei zur Auswahl stehenden Bemessungsgrundlagen auswählen, an die sie acht Jahre gebunden sind. Die monatlichen Beiträge für Selbständige betragen je nach Bemessungsgrundlage aktuell 48,56 Euro, 194,25 Euro und 291,38 Euro. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung nach Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist identisch mit den Bedingungen für Arbeitnehmer. Das Arbeitslosengeld setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und gegebenenfalls Familienzuschlägen. Ferner ist ein Ergänzungsbetrag zu leisten, soweit sonst ein bestimmter Mindestbetrag nicht erreicht wird. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach der für die Beitragszahlung gewählten Bemessungsgrundlage und beträgt hiervon jeweils 55 Prozent. Für Selbständige ergibt sich je nach Beitragszahlung so ein aktueller monatlicher Grundbetrag von 890,31 Euro, 1.780,63 Euro oder 2.670,94 Euro. Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches beträgt je nach Alter und den vorliegenden Versicherungszeiten der betreffenden Person zwischen 20 bis 78 Wochen. Die bei weiter vorliegender Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Zahlung des Arbeitslosengeldes zu gewährende Notstandshilfe ist von der Höhe des zuvor geleisteten Arbeitslosengeldes und von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Berechtigten abhängig. Für den Erhalt von Leistungen der Sozialhilfe kommen grundsätzlich auch ehemalige Selbständige in Betracht, wenn die allgemeinen Bezugsvoraussetzungen als erfüllt angesehen werden können. Es handelt sich um ein allgemeines System der sozialen Absicherung, das weder an spezielle Zielgruppen noch an den Grund der Notlage anknüpft. Entscheidend ist dabei vor allem, dass keine ausreichenden Eigenmittel für den Lebensunterhalt vorhanden sind, vorrangige Ansprüche geltend gemacht wurden und bei arbeitsfähigen Personen die Bereitschaft um Einsatz der eigenen Arbeitskraft vorliegt. Eine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit muss zugunsten besserer Verdienstmöglichkeiten aufgegeben werden. Die regulären Leistungshöhen in der Sozialhilfe variieren regional. Der Ausgangswert für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende liegt im Jahr 2021 in der Regel bei rund 950 Euro im Monat. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 8 7. Situation in Schweden Selbständige sind wie abhängig Beschäftigte über das allgemeine Versicherungssystem gegen die finanziellen Folgen von Arbeitslosigkeit geschützt. Dies erfolgt zum einen über die Grundsicherung (grundförsäkring) gegen Arbeitslosigkeit und zum anderen durch eine freiwillige Mitgliedschaft in einer der branchenbezogenen 25 Arbeitslosenkassen, aus der im Leistungsfall Anspruch auf das einkommensbezogene Arbeitslosengeld (inkomstbortfallsförsäkring) besteht. Die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung erfolgt durch Beiträge der Arbeitgeber und Selbstständigen sowie durch den staatlichen Arbeitslosenfonds. Für Arbeitgeber beträgt der Beitrag 2,64 Prozent des Gehalts eines jeden Arbeitnehmers und für Selbständige 0,1 Prozent des Einkommens aus der Geschäftstätigkeit. Freiwillige Mitglieder von Arbeitslosenkassen zahlen darüber hinaus monatliche Beiträge, die im Jahr 2020 je nach Kasse zwischen 110 SEK und 175 SEK lagen. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt eine Meldung bei der Arbeitsverwaltung als arbeitssuchend voraus. Für Selbständige bedeutet dies, dass sie ihr Geschäft aufgeben oder vorübergehend schließen müssen. Die versicherungsrechtliche Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld ist erfüllt, wenn in den 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit eine Erwerbstätigkeit über eine Dauer von mindestens 80 Stunden pro Kalendermonat für mindestens 6 Monate ausgeübt oder alternativ eine Erwerbstätigkeit über eine Dauer von mindestens 480 Stunden ohne Unterbrechung 6 Kalendermonate lang ausgeübt worden ist und in jedem der 6 Monate mindestens 50 Arbeitsstunden vorlagen. Die allgemeine Grundversicherung gilt für Personen, die 20 Jahre oder älter sind und nicht die Voraussetzungen für die freiwillige Einkommensausfallversicherung erfüllen. Die Leistung der allgemeinen Grundversicherung ist nicht an das frühere Einkommen gebunden und beträgt 365 SEK pro Tag. Die Leistung wird für Personen gekürzt, die weniger als Vollzeit und/oder weniger als 12 Monate gearbeitet haben. Der Leistungszeitraum beträgt maximal 300 Tage, bzw. 450 Tage für Leistungsempfänger mit Kindern unter 18 Jahren. In den ersten sechs Tagen der Arbeitslosigkeit wird keine Leistung gezahlt. Das einkommensbezogene Arbeitslosengeld beruht in der Regel auf dem durchschnittlichen Einkommen der letzten 12 Monate vor der Arbeitslosigkeit. Für Mitglieder einer Arbeitslosenkasse, die selbständig sind, beruht das Arbeitslosengeld auf dem Einkommen, das in der letzten Steuererklärung angegeben wurde, oder, wenn dies günstiger ist, auf dem durchschnittlichen Einkommen der letzten zwei Jahre zuvor. Das einkommensabhängige Arbeitslosengeld beträgt für die ersten 100 Tage 80 Prozent des vorherigen Einkommens, maximal 910 SEK pro Tag. Für die restlichen 200 Tage beträgt die Leistung 70 Prozent des vorherigen Einkommens, maximal 760 SEK pro Tag. Teilnehmer an Arbeitsmarktprogrammen, die von der schwedischen Arbeitsverwaltung angeboten werden, können weitere Leistungen in Anspruch nehmen, die zeitlich über 300 Tage hinaus gewährt werden können. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 9 Ist eine Person nach Ablauf des Arbeitslosengeldes und gegebenenfalls weiterer Leistungen immer noch arbeitslos oder hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und kann ihren Lebensunterhalt nicht anderweitig bestreiten, hat sie unter Umständen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Kommune. Ob ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung besteht, hängt vom Einkommen und vom Vermögen ab. Mehrere Gewerkschaften bieten eine zusätzliche Einkommensschutzversicherung an, die die Arbeitslosenversicherung ergänzt. Der zusätzliche Einkommensschutz gleicht die Differenz zwischen dem maximalen Tagesgeld in der Arbeitslosenhilfe bis zu 80 Prozent des tatsächlichen Verdienstes aus. Nicht alle Gewerkschaften bieten dies an, und die spezifischen Bedingungen sind von Gewerkschaft zu Gewerkschaft unterschiedlich. 8. Situation in der Schweiz Die Arbeitslosenversicherung gewährt in der Schweiz angemessenen Erwerbsersatz und unterstützt Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit. Der Beitritt ist nur für abhängig Beschäftigte obligatorisch. Selbständig Tätige sind nicht versichert und haben daher auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung . Sie können nur dann Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn neben Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit noch eine minimale Beitragszeit in der Arbeitslosenversicherung von mindestens 12 Monaten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. 9. Situation in Spanien Selbständig Tätige sind in Spanien durch ein eigenes System der sozialen Sicherheit auch für den Fall der Arbeitslosigkeit abgesichert. Im Rahmen dieses Systems gibt es Besonderheiten für selbständige Landarbeiter. Ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit haben versicherte Selbständige und Freiberufler bei Beendigung der Tätigkeit, wenn sie die Mindestbeitragszeit vorweisen, arbeitslos sind, sich zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bereit erklären, keine Altersrente erhalten und keine Beitragsrückstände bestehen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird auf der Basis des Durchschnitts der Beitragsgrundlagen in den letzten 180 Beitragstagen vor Beginn der Arbeitslosigkeit berechnet. Ferner werden unterhaltsberechtigte Kinder berücksichtigt. Die Zahlungsdauer ist abhängig von den beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in den letzten sechs Jahren und variiert zwischen mindestens vier Monaten und höchstens zwei Jahren. 10. Situation im Vereinigten Königreich Selbständige zahlen im Vereinigten Königreich einen geringeren Beitrag zur Sozialversicherung als Arbeitnehmer. Deshalb besteht für sie kein Anspruch auf die beitragsabhängige Arbeitslosenunterstützung . Bei Arbeitslosigkeit infolge der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit kommt lediglich der Universal Credit als bedarfsabhängige Unterstützungsleistung für Personen im arbeitsfähigen Alter in einkommensschwachen Haushalten in Betracht. Die Leistungen setzen sich aus einem Standardzuschuss und zusätzlichen Beträgen für Kinder und Wohnung sowie für andere Bedürfnisse und Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 012/21 Seite 10 Umstände wie Kinderbetreuung, Pflege und Krankheit/Behinderung zusammen. Für die Inanspruchnahme dürfen lediglich Ersparnisse von weniger als 16.000 Pfund zur Verfügung stehen. Eine vorherige Beitragsleistung ist nicht erforderlich, jedoch gibt es in der Regel arbeitsmarktbezogene Bedingungen, zum Beispiel Arbeitssuche und Verfügbarkeitsanforderungen. Die erheblichen Unterschiede in der Steuer- und Sozialversicherungspflicht und dem Anspruch auf beitragsabhängige Leistungen zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen haben in den letzten Jahren zu Forderungen nach einer Reform geführt. ***