WD 6 - 3000 - 012/19 (21. Februar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Haftung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst bei Pflichtverletzungen ist in § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit Art. 34 Grundgesetz (GG) geregelt. Daneben bestehen für die Landesebene auch spezielle Haftungsvorschriften in den jeweiligen Polizei- bzw. Ordnungsgesetzen. Nach § 839 Absatz 1 BGB führt ein durch einen Beamten verursachter Schaden, der auf einer Verletzung einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht beruht, zu einem Schadensersatzanspruch . Dieser Anspruch gegen den Beamten wird über Art. 34 GG auf den Staat übergeleitet . Die Amtshaftungsansprüche bestehen demnach direkt gegenüber den jeweiligen Anstellungskörperschaften . Die Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ist nicht auf Beamte, denen nach Art. 33 Absatz 4 GG die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse des öffentlichen Dienstes übertragen wurde und die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, im wörtlichen Sinne beschränkt. Die Haftung wird über Art. 34 GG vielmehr auf alle haftungsrelevanten Handlungen von Inhabern eines öffentlichen Amtes ausgedehnt. Zu diesen zählen neben den Beamten auch die in einem sonstigen Dienstverhältnis stehenden Personen, wie Richter oder Soldaten, sowie die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Beschäftigten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Unter den Amtspflichten ist jede persönliche Verhaltenspflicht des Amtsträgers bezüglich seiner Amtsführung zu verstehen. Eine Verletzung kann dabei sowohl in einem Handeln als auch in einem Unterlassen einer gebotenen Amtshandlung liegen. Im Rahmen einer allgemeinen Amtspflicht ist jeder Amtsträger verpflichtet, seine Aufgaben und Befugnisse im Einklang mit dem geltenden Recht wahrzunehmen. Zur Begründung eines Amtshaftungsanspruches genügt die bloße Amtspflichtverletzung allein nicht. Nach § 839 Absatz 1 BGB muss diese vielmehr auch einem Dritten gegenüber bestehen, also drittgerichtet sein. Dabei ist maßgeblich auf den Schutzzweck der verletzten Vorschrift abzustellen . Diese dürfen nicht bloß im allgemeinen öffentlichen Interesse liegen, sondern müssen gerade auch den Schutz des Einzelnen bezwecken. Die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht muss für den konkreten Schadenseintritt ursächlich geworden sein. Den handelnden Amtsträgern muss zudem ein Verschulden nachgewiesen werden können. Hierfür müssen diese vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aspekte zur Haftung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst