WD 6 - 3000 - 012/18 (14. Februar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Psychisch erkrankte Personen, die nach der sozialgesetzlichen Definition als behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen gelten, können Leistungen zur sozialen Teilhabe für eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bzw. zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten . Aufgrund der individuellen Krankheitsspezifik sind die Unterstützungsleistungen immer auf den Einzelfall bezogen. Die gesetzlich geregelten Leistungen zur sozialen Teilhabe können – in Abhängigkeit vom individuellen Bedarf - umfassen: – Sozialpsychiatrische Leistungen zur Selbstversorgung in der eignen Wohnung, – Assistenzleistungen (z.B. zur Tagesgestaltung, Gestaltung persönlicher Beziehungen, etc), – heilpädagogische Leistungen, – Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (Körperpflege, Ernährung, Umgang mit Geld, etc.), – Leistungen zur Mobilität und – ggf. weitere Hilfsmittel (z.B. Unterstützung bei der Behandlungsplanung). Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt werden . Die gesetzlich geregelten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen beispielsweise – Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Hilfen zur Eingliederung psychisch erkrankter Menschen in Gesellschaft und Arbeit Kurzinformation Gesellschaft und Arbeit Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 – eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung , – die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen und ggf. – die berufliche Ausbildung. Es können in der Praxis verschiedene berufliche Leistungsanbieter in Frage kommen: – Integrationsprojekte: Betriebe, deren Anteil beeinträchtigter Beschäftigter zwischen 25 und 50 Prozent liegt. Die Betriebe gehören zum allgemeinen Arbeitsmarkt und bieten sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und tariflichen Lohn. – Unterstützte Beschäftigung: Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf soll hiermit eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ermöglicht und erhalten werden. Hierzu gehört eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf eine Berufsbegleitung. – Berufliche Trainingszentren: Es handelt sich um regionale, ambulante Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation. Sie gewährleisten Unterstützung nach psychischen Erkrankungen bei beruflicher Etablierung bzw. beruflicher Neuorientierung. Eine Begleitung erfolgt durch Berufsfachkräfte, Psychologen, etc. bis zur Integration in Arbeit. – Werkstätten für behinderte Menschen (auch speziell für psychisch kranke Menschen). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können auch an Arbeitgeber erbracht werden, insbesondere in Form von – Ausbildungszuschüssen zur betrieblichen Ausführung von Bildungsleistungen, – Zuschüssen für Arbeitshilfen, – teilweiser oder voller Kostenerstattung für eine befristete Probebeschäftigung, – Zuschüssen zum Arbeitsentgelt (bis zum Erreichen der vollen Leistungsfähigkeit). Das Sozialgesetzbuch (SGB) enthält für den Bereich der Kinder – und Jugendhilfe (SGB VIII) spezielle Regelungen zur Förderung von Kindern mit seelischer Behinderung. So bietet § 35 a SGB VIII besondere Unterstützung und Betreuung als Leistungen der „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ an, darunter Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung . In den einzelnen Bundesländern, die zuständig für die Schulpolitik sind, gibt es zudem unterschiedliche Angebote einer schulpsychologischen Beratung und Unterstützung. ***