WD 6 - 3000 - 012/17 (22. Februar 2017) © 2017 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Am 21. September 2016 hat das Bundesarbeitsgericht mit zwei Beschlüssen die 2008, 2010 und 2014 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgesprochenen Allgemeinverbindlicherklärungen (§ 5 des Tarifvertragsgesetzes) der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe aufgrund formeller und materieller Fehler für unwirksam erklärt. Das vom Deutschen Bundestag am 26. Januar 2017 verabschiedete Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz - SokaSiG) dient der Sicherung des Fortbestandes der Sozialkassenverfahren des Baugewerbes, die auf die Einbeziehung tarifungebundener Arbeitgeber angelegt sind und nach allgemeiner Geltung streben. Hierzu werden die bislang für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge, die dem Sozialkassenverfahren zugrunde liegen, beginnend mit dem 1. Januar 2006 kraft Gesetzes mittels statischer Verweisung für alle Arbeitgeber verbindlich angeordnet. Das Gesetz schafft damit eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Die Bestimmungen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe finden sich in § 7 Abs. 1 bis 10 in Verbindung mit den Anlagen 26 bis 35 SokaSiG. Für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des aktuell geltenden Tarifvertrags ordnet das Gesetz die Geltung der Rechtsnormen der jeweils geltenden Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe an. Durch § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 3. Mai 2013 in der Fassung des Tarifvertrags vom 10. Dezember 2014 wurde, beginnend mit dem 1. April 2015, ein jährlicher Mindestbeitrag für das Berufsbildungsverfahren eingeführt, der von allen Baubetrieben zu leisten ist. Damit wurden ab dem genannten Zeitpunkt auch Unternehmer ohne eigene Arbeitnehmer (sog. Soloselbständige) sozialkassenpflichtig. Diese Regelung erlangt durch § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 27 SokaSiG Gesetzeskraft. Die Bestimmung bewirkt keine Änderung hinsichtlich dieses Zeitpunkts. Das SokaSiG sichert lediglich den Fortbestand der Allgemeinverbindlichkeit der einbezogenen tarifvertraglichen Rechtsnormen, indem es ihnen für den jeweiligen Geltungszeitraum der Tarifverträge Gesetzeskraft verleiht; es enthält jedoch keinerlei materiell-rechtliche Änderungen gegenüber den Tarifnormen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zum Gesetz zur Sicherung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe