© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 011/16 Leistungen für Asylbewerber Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 2 Leistungen für Asylbewerber Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 011/16 Abschluss der Arbeit: 1. Februar 2016 (überarbeitet am 8. Februar 2016) Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Grundleistungen nach dem AsylbLG 4 3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt 5 4. Gewährung sonstiger Leistungen nach dem AsylbLG 6 5. Leistungen für anerkannte Asylbewerber: Hilfen nach Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 4 1. Einleitung Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)1 gewährt Ausländern mit unterschiedlichen Aufenthaltstiteln (§ 1 AsylbLG), die ein nicht verfestigtes Bleiberecht und damit einen ungesicherten Aufenthaltsstatus haben, Leistungen für ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie Leistungen im Krankheitsfall, bei Schwangerschaft und Geburt. Der Sachstand gibt einen kurzen Überblick über die im Gesetz festgelegten Leistungen. 2. Grundleistungen nach dem AsylbLG Die Grundleistungen sind in § 3 AsylbLG definiert. Bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen erhalten die in § 1 AsylbLG genannten Leistungsberechtigten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung , Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts (notwendiger Bedarf ). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden den Menschen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG2 erhalten Leistungsberechtigte zusätzlich monatlich einen Geldbetrag zur Deckung aller notwendigen persönlichen Bedarfe. Gesetzlich festgelegt sind für – alleinstehende Leistungsberechtigte 145 Euro, – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 131 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 114 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 86 Euro, – leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 93 Euro, 1 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist. 2 Gemäß Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2016, BGBl. I S. 1793. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 5 – leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 85 Euro. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen sind nach § 3 Abs. 2 AsylbLG vorbehaltlich des Satzes 4 vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs nach Absatz 1 Satz 1 zu gewähren. Der notwendige Bedarf beträgt monatlich für – alleinstehende Leistungsberechtigte 219 Euro, – zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 196 Euro, – weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt 176 Euro, – sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 200 Euro, – leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 159 Euro, – leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 135 Euro. Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden nach § 3 Abs. 3 AsylbLG bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe - SGB XII) gesondert berücksichtigt. Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind – anders als nach § 34 SGB XII – Kinder, Jugendliche und „junge Erwachsene“, also der Personenkreis, der auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II) genannt ist. Der Gesetzgeber hat analog der SGB II-Systematik die über 18-jährigen jungen Erwachsenen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in den Kreis der Leistungsberechtigten eingeschlossen. Eine Ausnahme gibt es bei Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Bei diesen Leistungen, worunter auch Mitgliedsbeiträge für Sportvereine zu verstehen sind, hat der Gesetzgeber eine generelle Altersbeschränkung vorgesehen. Sowohl nach den Regelungen in § 28 Abs. 7 SGB II als auch nach der fast wortgleichen Parallelvorschrift § 34 Abs. 7 SGB XII werden Leistungen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Junge Erwachsene aus den Rechtskreisen AsylbLG, SGB II und SGB XII sind somit immer von Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ausgenommen. 3. Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Die Vorschrift § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG regelt, dass zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren sind. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entspre- Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 6 chend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 SGB XII und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist. Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind nach § 4 Abs. 2 AsylbLG ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren. 4. Gewährung sonstiger Leistungen nach dem AsylbLG Die Vorschrift § 6 AsylbLG regelt die Voraussetzungen für die Gewährung sonstiger Leistungen. Das sind solche, die nicht bereits über die Vorschriften §§ 3 und 4 AsylbLG erbracht werden. Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass nach Abs. 1 sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich , zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen , bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren. Wie sich aus der Formulierung „können“ in Satz 1 ergibt, steht die Leistungsgewährung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. § 6 Abs. 2 AsylbLG enthält eine Sonderregelung für bestimmte Personengruppen: Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) besitzen, also eine Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt. Die Aufenthaltserlaubnis muss bereits erteilt sein, sonst besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 6 AsylbLG. Die Aufzählung im Gesetz ist beispielhaft. Sie dienen jedoch als Anhaltspunkt und Vergleichsmaßstab für vorliegende besondere Bedürfnisse. 5. Leistungen für anerkannte Asylbewerber: Hilfen nach Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch Anerkannte Asylbewerber, also Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG haben, erhalten mit Beginn des Folgemonats der Entscheidung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder ein Gericht keine Leistungen nach dem AsylbLG mehr, sondern haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII oder SGB II. Neben einem sofortigen Zugang zu Arbeit oder Ausbildung, besteht auch ein sofortiger Zugang zur Förderleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitsförderung – SGB III). Es Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 011/16 Seite 7 können z.B. Maßnahmen zur beruflichen Aktivierung, zur beruflichen Weiterbildung oder Eingliederungszuschüsse finanziert werden.3 Ende der Bearbeitung 3 Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Menschen mit Fluchthintergrund, Stand Oktober 2015, https://www.arbeitsagentur .de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjc2/~edisp/l6019022dstbai 769544.pdf.