WD 6 - 3000 - 010/20 (21. Januar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 sind die früheren Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zum 1. Januar 2005 als Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammengeführt worden. Erwerbsfähige Arbeitsuchende erhalten seitdem neben den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gemäß § 19 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Sicherung des Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II, soweit sie hilfebedürftig sind. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen , erhält. Die Arbeitsmarktreformen gehen auf die im Jahre 2002 eingesetzte Kommission für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt unter Leitung von Peter Hartz zurück. Für das Arbeitslosengeld II hat sich daher die umgangssprachliche Bezeichnung Hartz IV ergeben. Anspruch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II längstens bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze. Anschließend greift zur Sicherung des Lebensunterhalts die ebenfalls zum 1. Januar 2005 eingeführte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII nur geleistet, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, bestritten werden kann. Mit dem SGB XII ist das seit dem Jahr 2003 geltende Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG) weitgehend inhaltsgleich abgelöst worden. Die Leistungshöhe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII setzt sich wie bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II aus dem Regelbedarf, Mehrbedarfen und dem Bedarf für Unterkunft und Heizung sowie der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen zusammen. Dabei sind für die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung jeweils eigene differenzierte Regelungen zu beachten. Die Leistungshöhen der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II und dem SGB XII können insoweit nach Erreichen der Regelaltersgrenze voneinander abweichen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Fragen zu Grundsicherungsleistungen