© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 010/19 Ausnahmebewilligungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 2 Ausnahmebewilligungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 010/19 Abschluss der Arbeit: 3. April 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen 4 2.1. Beschäftigungsbegriff 5 2.2. Bewilligungsfähige Veranstaltungen 5 2.2.1. Theatervorstellungen 5 2.2.2. Musikaufführungen und Ähnliches 6 2.2.3. Aufenthaltszeiten 6 2.3. Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen 6 2.4. Ausnahmevoraussetzungen und Bewilligungsverfahren 7 3. Verfahrensweise in den Ländern 9 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 4 1. Einleitung An die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages wurde die Fragestellung herangetragen , nach welchen Regeln Ausnahmebewilligungen nach § 6 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) von den zuständigen Aufsichtsbehörden erteilt werden. Kinder und Jugendliche sollen durch das JArbSchG und die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV) vor Überbeanspruchung, Überforderung und Gefahren bei der Beschäftigung geschützt werden. Zum Schutz der Gesundheit macht das JArbSchG enge Vorgaben zur Beschäftigung von Kindern (bis 15 Jahre gemäß § 2 Abs. 2 JArbSchG) und Jugendlichen (bis 18 Jahre gemäß § 2 Abs. 2 JArbSchG).1 Das JArbSchG enthält deshalb Bestimmungen über die tägliche und wöchentliche Beschäftigungszeit , zu Beschäftigungsverboten sowie zur gesundheitlichen Betreuung. Die Beschäftigung von Kindern ist gemäß § 5 Abs. 1 JArbSchG grundsätzlich verboten. Ausnahmen können für Kinder ab drei Jahren unter der Maßgabe der Regelungen des § 6 JArbSchG bei Veranstaltungen im Kultur- und Medienbereich auf Antrag bewilligt werden. Für Kinder unter drei Jahren ist jede Form der Beschäftigung verboten. Eine Ausnahmemöglichkeit besteht bei diesem Beschäftigungsverbot nicht. 2. Behördliche Ausnahmen für Veranstaltungen Die behördlichen Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 JArbSchG gelten nicht nur für die Beschäftigung von Kindern, sondern gemäß § 2 Abs. 3 JArbSchG auch für Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Dauer der Vollzeitschulpflicht richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Bundesländer. Ausnahmebewilligungen nach § 6 Abs. 1 JArbSchG werden nicht von Amts wegen sondern nur auf Antrag des Veranstalters oder der Personensorgeberechtigten erteilt. Auf eine Bewilligung besteht , auch wenn sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, kein Rechtsanspruch. Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet vielmehr im Einzelfall nach pflichtgemäßen Ermessen.2 Die Ausnahmen erstrecken sich insbesondere auf Veranstaltungen, bei denen die Mitwirkung von Kindern zwingend erforderlich ist. Wer Aufsichtsbehörde ist, ergibt sich gemäß § 51 Abs. 1 JArbSchG aus den geltenden Landesbestimmungen. In den meisten Ländern ist es das Gewerbeaufsichtsamt beziehungsweise das entsprechende Arbeitsschutzamt, in dessen Bereich der Betriebssitz des Arbeitgebers liegt.3 1 Diesem Sachstand liegen zum Teil frühere Beiträge der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur selben Thematik zugrunde. 2 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 1. 3 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 5 2.1. Beschäftigungsbegriff Die Regelungen des JArbSchG gelten nur in den Fällen, in denen es sich nach § 1 JArbSchG tatsächlich um eine Beschäftigung handelt. Nur dann kann auch eine Ausnahmebewilligung vom Kinderarbeitsverbot erteilt werden. Einer Ausnahmebewilligung bedarf es somit nicht, wenn keine Beschäftigung im Sinne des JArbSchG oder nur eine geringfügige und gelegentliche Hilfeleistung oder ein Fall der erlaubten Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 bis 4a JArbSchG vorliegt. Liegt eine Beschäftigung eines Kindes vor, muss diese Beschäftigung gestaltender Art sein oder sich auf eine Teilnahme an den Proben beziehen. Das Kind muss also selbst Teil der Aufführung sein, etwa als Darsteller, Schauspieler, Sänger, Musiker oder Statist. Tätigkeiten, die nur im Zusammenhang mit der Veranstaltung ausgeübt werden, wie der Verkauf von Eintrittskarten, das Einsammeln und Abgeben der Garderobe oder Ähnliches gehören danach nicht zu den Tätigkeiten gestaltender Art und sind somit für Kinder unzulässig.4 Jede Form der Beschäftigung, auch die gestaltende Mitwirkung, von Kindern unter drei Jahren ist verboten. Werden Kinder unter drei Jahren im Kultur- oder Medienbereich eingesetzt, ist dies nur möglich, wenn von ihnen keine aktive Beteiligung gefordert wird und sie lediglich in ihrer natürlichen Lebensäußerung fotografiert oder gefilmt werden.5 Bewilligungsfrei ist die Mitwirkung bei Veranstaltungen, die nicht den Tatbestand einer Beschäftigung im Sinne des JArbSchG erfüllen, wie zum Beispiel Schulveranstaltungen, Vereinsveranstaltungen im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft, wohltätige Veranstaltungen, Veranstaltungen zur Darstellung des Erlernten und Ähnliches. 2.2. Bewilligungsfähige Veranstaltungen In § 6 Abs. 1 JArbSchG ist abschließend festgelegt, für welche Veranstaltungen Ausnahmen vom Kinderarbeitsverbot bewilligt werden dürfen. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Ausnahmebewilligung abhängig vom Alter des Kindes und der zeitlichen Inanspruchnahme. 2.2.1. Theatervorstellungen Bei Theatervorstellungen kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JArbSchG für Kinder ab sechs Jahren eine Ausnahme bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr für die Beschäftigung in Theatervorstellungen wie Opern, Operetten, Musicals, Ballett oder Sprachtheater bewilligt werden. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage. Für Kinder unter sechs Jahren kann keine Ausnahmebewilligung erteilt werden. Zur Beschäftigungszeit gehören auch Zeiten der angeordneten Proben und Vorbereitungen. Ruhepausen werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet . Im Übrigen muss gewährleistet sein, dass zwischen zwei Beschäftigungszeiten eine mindestens 14-stündige Freizeit liegt, die nicht durch Proben oder sonstige Inanspruchnahme des 4 Weyand in: NomosOnline, Erläuterungen zum Bundesrecht, 2. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 3. 5 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 6 Kindes unterbrochen werden darf. Die Teilnahme am Schulunterricht ist in dieser Zeit jedoch möglich.6 Die Aufsichtsbehörde ist nicht verpflichtet, den gesamten zulässigen zeitlichen Umfang bei der Ausnahmebewilligung voll auszuschöpfen.7 2.2.2. Musikaufführungen und Ähnliches Für Musik- und andere Aufführungen kann gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JArbSchG eine Beschäftigung für Kinder ab drei Jahren bewilligt werden. Der Umfang der Ausnahmebewilligung hängt dabei vom Alter des beschäftigten Kindes ab. Kinder zwischen drei und sechs Jahren dürfen bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr und Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr eingesetzt werden. Für Kinder unter drei Jahren kann auch hier keine Bewilligung erteilt werden. Auch bei der Teilnahme an Musikveranstaltungen muss eine 14-stündige Freizeit gewährleistet sein.8 2.2.3. Aufenthaltszeiten Neben den eigentlichen Beschäftigungszeiten zählen auch Rüstzeiten (Umkleiden, Schminken), kurze Bereithaltungszeiten und Ruhepausen sowie eventuelle Fahrzeiten zwischen mehreren Einsatzorten zu den Aufenthaltszeiten. Für Kinder zwischen drei und sechs Jahren können bei einer zulässigen täglichen Beschäftigungszeit von bis zu zwei Stunden bis zu vier Stunden tägliche Aufenthaltszeit bewilligt werden. Beträgt die zulässige tägliche Beschäftigungszeit bis zu drei beziehungsweise bis zu vier Stunden, können bis zu fünf Stunden tägliche Aufenthaltszeit bewilligt werden. Längere Aufenthaltszeiten können nur in besonders begründeten Einzelfällen genehmigt werden. Insgesamt darf die Aufenthaltszeit jedoch nicht mehr als acht Stunden täglich umfassen . 2.3. Nichtbewilligungsfähige Veranstaltungen Für die in § 6 Abs. 1 Satz 2 JArbSchG angeführten Veranstaltungsarten darf eine Ausnahmegenehmigung für die Mitwirkung von Kindern nicht erteilt werden. Dazu zählen Tanzlokale, Kabaretts , Vergnügungsparks, Jahrmärkte und ähnliche Veranstaltungen. Die Aufzählung im Gesetz ist dabei nicht abschließend. Entscheidend ist, dass die Veranstaltung wegen ihrer Art oder wegen ihrer äußeren Umgebung für die Gesundheit oder Entwicklung eines Kindes gefährlich sein könnte.9 6 Taubert in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 6 und 22. 7 Weyand in: NomosOnline, Erläuterungen zum Bundesrecht, 2. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 10. 8 Taubert in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 6. 9 Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, § 6 JArbSchG, Rn. 6. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 7 2.4. Ausnahmevoraussetzungen und Bewilligungsverfahren § 6 Abs. 2 JArbSchG regelt die Bedingungen, unter denen die Aufsichtsbehörde eine Ausnahme für bewilligungsfähige Veranstaltungen zulassen kann. Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften, von denen die Aufsichtsbehörde nicht abweichen darf. Die Bewilligung wird nur auf Antrag erteilt. Zur Antragstellung ist in erster Linie der Arbeitgeber berechtigt, der für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen verpflichtet ist. Jedoch kann auch der Personensorgeberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen. Formvorschriften bestehen für die Antragstellung nicht.10 Voraussetzung für eine Bewilligung ist eine Anhörung des Jugendamtes, die auch telefonisch erfolgen kann. Eine Bindung der Aufsichtsbehörde an die Stellungnahme des Jugendamtes besteht aber nicht. Zudem müssen alle Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung vorher eingewilligt haben.11 Zur Vorbeugung gesundheitlicher Schäden muss der Aufsichtsbehörde eine aktuelle ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss sich auf die konkret geplante Tätigkeit des Kindes beziehen und darf nicht älter als drei Monate sein. Daneben müssen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze des Kindes und gegen Gefahren in gesundheitlicher Hinsicht und zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der Entwicklung des Kindes getroffen werden. Die betreffenden Maßnahmen müssen individuell dem Alter und der Persönlichkeit des Kindes und der von ihm auszuübenden Beschäftigung angepasst sein und gewährleisten , dass jede Überanstrengung des Kindes vermieden wird. Ihr Vorliegen muss der Antragsteller bei der Beantragung der Ausnahmebewilligung im Einzelnen darlegen.12 Die Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes durch eine zuverlässige, erwachsene geeignete Person muss sichergestellt sein. Das gilt auch für Wege von und zur Beschäftigungsstelle, insbesondere bei Dunkelheit.13 Wie bereits unter Punkt 2.2.1 und 2.2.2 erwähnt, ist nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden einzuhalten. Schließlich darf die Ausnahmebewilligung nur erteilt werden, wenn das schulische Fortkommen des Kindes nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn die Gefahr einer Verschlechterung der schulischen Leistungen besteht. Um eine eventuelle Beeinträch- 10 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 9. 11 Weyand in: NomosOnline, Erläuterungen zum Bundesrecht, 2. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 28 bis 32. 12 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 12. 13 Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, § 6 JArbSchG, Rn. 9. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 8 tigung festzustellen, kann sich die Aufsichtsbehörde entweder direkt mit der Schule in Verbindung setzen oder vom Antragsteller eine entsprechende Bescheinigung der Schule vorlegen lassen .14 Sämtliche Voraussetzungen müssen nebeneinander vorliegen. Fehlt auch nur eine, so muss die Aufsichtsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung ablehnen.15 Die Ausnahmebewilligung ist in jedem Fall dem Arbeitgeber schriftlich in Form eines Verwaltungsaktes bekannt zu geben. Eine Ablehnung wird nur dem Antragsteller gegenüber bekannt gegeben. Eine rückwirkende Bewilligung einer bereits aufgenommenen Beschäftigung ist nicht möglich. Die erteilte Bewilligung gilt nur für den im Bescheid benannten Arbeitgeber. Eine Übernahme durch einen anderen Arbeitgeber ist nicht zulässig.16 Die Aufsichtsbehörde bestimmt im Rahmen der Ausnahmebewilligung die zeitliche Lage, den Umfang der Beschäftigung und der Pausen sowie die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. Dabei berücksichtigt sie zum Schutz des Kindeswohls nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor allem die konkrete Beschäftigung, die individuelle Situation, das Alter und die Entwicklung des Kindes und erlässt entsprechende Nebenbestimmungen. Die Ausnahmebewilligung wird nur befristet erteilt. Bei einer Beschäftigungszeit von bis zu zwei Stunden sollen die Ruhepausen mindestens insgesamt 30 Minuten betragen. Bei einer zulässigen Beschäftigungszeit von bis zu drei oder vier Stunden sollen die Ruhepausen insgesamt mindestens 45 Minuten betragen. Die Aufsichtsbehörde soll eine Bewilligung nach Möglichkeit nur an insgesamt 30 Tagen pro Jahr und Kind erteilen.17 Beschäftigungstage für mehrere Arbeitgeber werden addiert. Grundsätzlich kann die gestaltende Mitwirkung eines Kindes und die Teilnahme an den erforderlichen Proben an allen sieben Tagen der Woche zugelassen werden. Allerdings sollte zum Schutz des Kindes vor Überforderung der Mindestschutz aus dem Jugendarbeitsschutz gewährt werden. Eine Beschäftigung von Kindern kann daher unter Berücksichtigung des Schutzgedankens von § 15 JArbSchG an bis zu fünf Tagen in der Woche bewilligt werden, wobei die zwei freien Tage nach Möglichkeit aufeinander folgen sollen. Die Ausnahmebewilligung kann gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nachträglich nicht mehr vorliegen. 14 Schlachter in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 19. Auflage 2019, § 6 JArbSchG, Rn. 9. 15 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 16. 16 Ambs in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 222. Ergänzungslieferung Dezember 2018, § 6 JArbSchG, Rn. 19. 17 Weyand in: NomosOnline, Erläuterungen zum Bundesrecht, 2. Auflage 2016, § 6 JArbSchG, Rn. 12. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/19 Seite 9 3. Verfahrensweise in den Ländern Um die Aufsichtsbehörden dabei zu unterstützen, § 6 JArbSchG einheitlich anzuwenden, hat der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) im September 2012 eine Projektgruppe beauftragt, Richtlinien für die Bewilligung von Kinderarbeit im Kultur- und Medienbereich zu erarbeiten. Die Projektgruppe hat eine Handlungsanleitung auf der Grundlage der Bewilligungspraxis der Länder erarbeitet, die ausführliche Erläuterungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen mit entsprechenden praktischen Beispielen zu den verschiedenen Veranstaltungsformen enthält. Diese Handlungsanleitung stellt somit eine Handlungshilfe für die Aufsichtsbehörden aller Länder dar, ohne den Entscheidungs- und Ermessensspielraum im Einzelfall einzuschränken . Danach ist jeder Einzelfall für sich zu betrachten, und es ist individuell zu entscheiden , ob und ab welchem Zeitpunkt eine Beschäftigung vorliegt. Seit September 2013 orientieren sich die Aufsichtsbehörden aller Länder bei ihren Entscheidungen über Ausnahmebewilligungen nach § 6 JArbSchG an dieser Handlungsanleitung. Die Handlungsanleitung ist nur zur internen Verwendung in den Aufsichtsbehörden vorgesehen. Eine Veröffentlichung ist bisher nicht erfolgt. ***