© 2017 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 010/17 Höhe der Renten an Witwen- und Witwer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/17 Seite 2 Höhe der Renten an Witwen- und Witwer Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 010/17 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2017 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/17 Seite 3 1. Absicherung im Fall des Todes In Deutschland ist die gesetzliche Rentenversicherung in erster Linie ein Alterssicherungssystem für abhängig Beschäftigte und bestimmte selbständig Tätige. Mit der Gewährung von Hinterbliebenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen ist heute gemäß §§ 46 und 48 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) neben den Risiken Alter und Invalidität auch eine Absicherung im Fall des Todes eines Unterhaltsverpflichteten vorgesehen. Bei Einführung des Vorläufers der heutigen Rentenversicherung, der Alters- und Invalidenversicherung im Jahre 1889 wurde eine Hinterbliebenenversorgung außer Acht gelassen, obwohl dies im Gesetzgebungsverfahren durchaus zur Diskussion stand.1 Erst seit Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung im Jahr 1912 konnte eine Rente an Witwen gezahlt werden, bis 1927 allerdings nur bei Invalidität.2 Lediglich in der im Jahr 1913 eingeführten Rentenversicherung der Angestellten war bereits ohne weitere Anspruchsvoraussetzungen eine Witwenrente vorgesehen, die zwei Fünftel des Ruhegelds des verstorbenen Ehemannes betrug.3 Nachfolgend wurden die Voraussetzungen und die Höhe der Witwenrente in der Rentenversicherung der Arbeiter an die für Angestellte geltenden Regelungen angeglichen. Im Jahre 1957 erfolgte schließlich eine Steigerung der Witwenrenten von 50 auf 60 Prozent der Versichertenrente, da sich die Lebenshaltungskosten durch den Tod eines Ehepartners nicht halbierten - beispielsweise für die Wohnungsmiete - und deshalb eine höhere Hinterbliebenensicherung geboten erschien.4 Für die sogenannte große Witwenrente wurde ein Sicherungsniveau von 60 Prozent der Versichertenrente als ausreichend erachtet. Die große Witwenrente war zu leisten, wenn die Witwe das 45. Lebensjahr vollendet hatte oder aus gesundheitlichen Gründen bzw. wegen Kindererziehung kein Erwerbseinkommen erzielen konnte. Anderenfalls war die deutlich niedrigere kleine Witwenrente zu zahlen. 2. Unterhaltsersatzfunktion der Witwenrente Grundlage der Gewährung von Hinterbliebenenrenten ist die nach bürgerlichem Recht vorgesehene gegenseitige Unterhaltsverpflichtung der Eheleute. Nach dem Tod eines Ehepartners tritt an die Stelle des Unterhalts, den er nicht mehr erbringen kann, die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. 1 Haerendel, Ulrike (2001). Die Anfänge der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer, Speyerer Forschungsberichte 217, S. 92. 2 Chronik der Rentenversicherung. Veröffentlichung der Deutschen Rentenversicherung Bund. Abrufbar im Internet unter http://forschung.deutsche-rentenversicherung.de/ForschPortalWeb/ressource?key=chronik, zuletzt abgerufen am 7. Februar 2017. 3 § 57 Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember 1911, RGBl. S. 989. 4 Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, Bundestags-Drucksache 2/2437, S. 77. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 010/17 Seite 4 Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1978 eine Beschwerde über die Gewährung von 60 Prozent anstelle der vollen Rente an die Witwe im Falle des Todes des Versicherten als unbegründet zurückgewiesen:5 Die Hinterbliebenenrente knüpfe an die Ehe an. Durch sie werde der Ehefrau auf Grund ihrer Eheschließung ein abgeleiteter Anspruch auf Hinterbliebenenrente eingeräumt , ohne dass diese eigene Beiträge zur Rentenversicherung zu leisten habe. Anderen, unverheirateten Frauen komme eine solche Rente auch dann nicht zu, wenn sie gehindert sind, eigenes Erwerbseinkommen zu erzielen oder eigenständige Rentenansprüche zu erwerben. 3. Einkommensanrechnung Seit dem Inkrafttreten des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) zum 1. Januar 1986 gelten für den Anspruch auf Hinterbliebenenrente an Witwen und Witwer dieselben Voraussetzungen. Zuvor konnte eine Witwerrente nur gezahlt werden, wenn die verstorbene Ehefrau den Familienunterhalt überwiegend bestritten hatte. Wegen der angestiegenen Frauenerwerbsquote hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bereits 1975 aufgegeben, das Hinterbliebenenrentenrecht bis 1985 neu zu regeln.6 Mit dem HEZG wurde ferner die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten eingeführt. Eigenes Einkommen der Witwe oder des Witwers, das einen Freibetrag übersteigt, wird seitdem zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.7 Mit der Einkommensanrechnung wird einer potentiellen Überversorgung entgegengewirkt, ohne die Unterhaltsersatzfunktion zu beeinträchtigen. 4. Heutige Höhe der Witwenrente Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) sind die Witwen- und Witwerrenten reformiert und um eine Kinderkomponente ergänzt worden. Ferner wurde Ehegatten die Möglichkeit eingeräumt, ihre in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche partnerschaftlich im Rahmen des sogenannten Rentensplittings aufzuteilen. Seit dem 1. Januar 2002 betragen neu zugehende große Witwen- bzw. Witwerrenten regelmäßig 55 Prozent der Versichertenrente. Hinzu kommt noch die Gewährung eines Zuschlags, der sich an der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung deren dritten Lebensjahres orientiert . Soweit die Ehe vor 2002 geschlossen worden ist und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, beträgt die große Witwen- bzw. Witwerrente wie auch in Bestandsfällen weiterhin 60 Prozent der Versichertenrente, allerdings wird dann kein Zuschlag wegen Kindererziehung gewährt. Die Gewährung einer kleinen Witwen- bzw. Witwerrente an jüngere, erwerbsfähige und kinderlose Hinterbliebene in Höhe von 25 Prozent der Versichertenrente erfolgt nur noch befristet für bis zu 24 Monate.8 *** 5 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 6. Juni 1978, Az. 1 BvR 102/76. 6 Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 12. März 1975, Az. 1 BvL 15 u. 19/71, 32/73, 1 BvR 297 u. 315/71, 407/72, 37/73. 7 Heutige Regelung in § 97 SGB VI. Der monatliche Freibetrag beträgt aktuell in Westdeutschland 803,88 Euro und in Ostdeutschland 756,62 Euro. 8 Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 46, 67, 78a, 120a ff., 242a, 255 und 264c SGB VI.