© 2018 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 006/18 Das Bildungs- und Teilhabepaket Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 2 Das Bildungs- und Teilhabepaket Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 006/18 Abschluss der Arbeit: 23. Januar 2018 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum von Kindern 4 2. Gesetzliche Grundlagen 4 2.1. Leistungsumfang und Berechtigte 5 3. Einkommensgrenzen / „Gleitzone“ 10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 4 1. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Existenzminimum von Kindern Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum nicht die Höhe der Regelleistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), aber die Art und Weise der Bemessung beanstandet, und verpflichtete den Gesetzgeber, diese in einem verfassungsgemäßen Verfahren bis zum 31. Dezember 2010 neu zu regeln. Insbesondere müsse das menschenwürdige Existenzminimum von Kindern realitätsgerecht ermittelt und berücksichtigt werden. Kinder seien keine kleinen Erwachsenen. Ihr Bedarf, der zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gedeckt werden muss, habe sich an kindlichen Entwicklungsphasen auszurichten und an dem, was für die Persönlichkeitsentfaltung eines Kindes erforderlich sei. Ein zusätzlicher Bedarf sei vor allem bei schulpflichtigen Kindern zu erwarten . Notwendige Aufwendungen zur Erfüllung schulischer Pflichten gehörten zu ihrem existentiellen Bedarf. Ohne Deckung dieser Kosten drohe hilfebedürftigen Kindern der Ausschluss von Lebenschancen, weil sie ohne den Erwerb der notwendigen Schulmaterialien, wie Schulbücher , Schulhefte oder Taschenrechner, die Schule nicht erfolgreich besuchen könnten. Bei schulpflichtigen Kindern, deren Eltern Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch beziehen, bestehe die Gefahr, dass ohne hinreichende staatliche Leistungen ihre Möglichkeiten eingeschränkt werden, später ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können. Dies sei mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG nicht vereinbar .1. 2. Gesetzliche Grundlagen Der Bundesgesetzgeber hat mit Wirkung zum 1. Januar 2011 das Bildungs- und Teilhabepaket verabschiedet.2 Es wurde zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eingeführt. Es kann grundsätzlich dann in Anspruch genommen werden, wenn Sozialgeld oder Arbeitslosengeld (Alg) II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (§§ 28, 29 SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende), Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (§§ 34, 34a SGB XII) oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 3 Abs. 3 AsylbLG) bezogen werden oder wenn Eltern den Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKKG) oder Wohngeld (§ 6b BKGG) beziehen. Ferner kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungsund Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können. 1 BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 191,192. 2 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl. I 2011 S. 453). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 5 2.1. Leistungsumfang und Berechtigte Der Leistungsumfang und die Berechtigten können den jeweiligen Vorschriften entnommen werden : SGB II Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs. 2 Satz 1 i.V.m § 28 SGB II. Danach werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe gesondert neben dem Alg II (Regelbedarf, Mehrbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung) an Leistungsberechtigte (§ 7) erbracht. „§ 28 SGB II Bedarfe für Bildung und Teilhabe3 (1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). (2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern 70 Euro zum 1. August und 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres berücksichtigt. Abweichend von Satz 1 werden bei Schülerinnen und Schülern, die im jeweiligen Schuljahr nach den in Satz 1 genannten Stichtagen erstmalig oder aufgrund einer Unterbrechung ihres Schulbesuches erneut in eine Schule aufgenommen werden, für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, 70 Euro berücksichtigt , wenn dieser Tag in den Zeitraum von August bis Januar des Schuljahres fällt, oder 100 Euro berücksichtigt, wenn dieser Tag in den Zeitraum von Februar bis Juli des Schuljahres fällt. (4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem 3 § 28 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 angefügt mWv 1. August 2013 durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167); Abs. 2 Satz 2 geändert, Abs. 3 Satz 2 angefügt mWv 1. August 2016 durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824); Abs. 4 Satz 2 geändert mWv 1. Januar 2017 durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 6 Regelbedarf zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes genannte Betrag. (5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“ SGB XII „§ 34 SGB XI Bedarfe für Bildung und Teilhabe4 (1) Bedarfe für Bildung nach den Absätzen 2 bis 6 von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein - oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kindern und Jugendlichen für 4 § 34 neu gefasst mWv 1. Januar 2011 durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); Abs. 4 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 angefügt mWv 1. August 2013 durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167); Abs. 1 Satz 1 geändert mWv 1. Januar 2016 durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557); Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 geändert mWv 1. Januar 2017 durch Gesetz vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 7 Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach Absatz 7 werden neben den maßgebenden Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt. Leistungen hierfür werden nach den Maßgaben des § 34a gesondert erbracht. (2) Bedarfe werden bei Schülerinnen und Schülern in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für 1. Schulausflüge und 2. mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen. Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend. (3) Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf werden bei Schülerinnen und Schülern für den Monat, in dem der erste Schultag liegt, in Höhe von 70 Euro und für den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr beginnt, in Höhe von 30 Euro anerkannt. (4) Für Schülerinnen und Schüler, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, sie aus dem Regelbedarf zu bestreiten . Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel der in § 9 Absatz 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes geregelte Betrag. (5) Für Schülerinnen und Schüler wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. (6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Mehraufwendungen berücksichtigt für 1. Schülerinnen und Schüler und 2. Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird. Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet. (7) Für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 10 Euro monatlich berücksichtigt für 1. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 8 2. Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und 3. die Teilnahme an Freizeiten. Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten.“ AsylbLG „§ 3 AsylbLG Grundleistungen5 (…) (3) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 entsprechend den §§ 34, 34a und 34b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gesondert berücksichtigt. (…)“ BKKG „§ 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe6 (1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Kind, nicht jedoch die berechtigte Person zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist und die berechtigte Person Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wird das Kindergeld nach § 74 5 Abs. 3 neu gefasst mWv 1. März 2015 durch Gesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2187). 6 § 6b eingefügt mWv 1. Januar 2011 durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453); Abs. 2 Satz 3 neu gefasst Satz 4 eingefügt, bisherige Sätze 4–6 werden Sätze 5–7, Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 geändert mWv 1. August 2013 durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167); Abs. 3 geändert mWv 1. Januar 2017 durch Gesetz vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 9 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 48 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ausgezahlt, stehen die Leistungen für Bildung und Teilhabe dem Kind oder der Person zu, die dem Kind Unterhalt gewährt. (2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 bis 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Bemessung der Leistungen für die Schülerbeförderung nach § 28 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und den Leistungsberechtigten nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Als zumutbare Eigenleistung gilt in der Regel ein Betrag in Höhe von 5 Euro monatlich. Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen für jedes Mittagessen ein Betrag in Höhe des in § 9 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes festgelegten Eigenanteils berücksichtigt . Die Leistungen nach Satz 1 gelten nicht als Einkommen oder Vermögen im Sinne dieses Gesetzes. § 19 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (2a) Ansprüche auf Leistungen für Bildung und Teilhabe verjähren in zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind. (3) Für die Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe gelten die §§ 29, 30 und 40 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.“ Anders als in § 28 SGB II sind die Bildungsbedarfe für Schülerinnen und Schüler für Teilhabeleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 34 SGB XII) nicht dem Alter nach begrenzt. Die in § 28 SGB II normierte Altersgrenze ist laut Gesetzesbegründung dem Umstand geschuldet, dass die schulische Ausbildung bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein sollte (BT-Drs. 17/3404, Seite 104). Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind – anders als nach § 34 SGB XII – Kinder, Jugendliche und „junge Erwachsene“, also der Personenkreis, der auch in § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II genannt ist. Der Gesetzgeber hat analog der SGB II-Systematik die über 18-jährigen jungen Erwachsenen , die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, in den Kreis der Leistungsberechtigten eingeschlossen . Eine Ausnahme gibt es bei Leistungen für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Bei diesen Leistungen, worunter auch Mitgliedsbeiträge für Sportvereine zu verstehen sind, hat der Gesetzgeber eine generelle Altersbeschränkung vorgesehen. Sowohl nach den Regelungen in § 28 Abs. 7 SGB II als auch nach der fast wortgleichen Parallelvorschrift § 34 Abs. 7 SGB XII werden Leistungen nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Junge Erwachsene aus den Rechtskreisen AsylbLG, SGB II und SGB XII sind somit von diesen Leistungen immer ausgenommen. Die Leistungen sind – mit Ausnahme der Schulbedarfspauschale im SGB II und SGB XII – gesondert zu beantragen und werden großenteils als Sachleistungen (z.B. durch Gutscheine oder Direktzahlungen an Anbieter) erbracht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 10 Mit Wirkung vom 1. August 2013 hat der Gesetzgeber in §§ 28 Abs. 7 SGB II und 34 Abs. 7 SGB XII einen neuen Satz 2 eingefügt. Damit ist die Anerkennung von Bedarfen zulässig, die im Zusammenhang mit förderungsfähigen Aktivitäten stehen (z.B. Mannschaftstrikots, Noten, Instrumente , Leihinstrument, Fahrtkosten für den Weg zum Verein, Vereinsausflug, etc.). 3. Einkommensgrenzen / „Gleitzone“ Es sind für die Leistungen keine „eigenen“ Einkommensgrenzen festgelegt. Wie unter Punkt 2.1 bereits beschrieben, werden die Leistungen in der Regel Kindern und Jugendlichen gewährt, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII beziehungsweise AsylbLG beziehen oder wenn Eltern Leistungen nach dem BKKG erhalten. Es gelten dann die Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen der jeweiligen gesetzlichen Bezugsgrundlage. In der Regel werden die individuellen Bedarfe der Leistungsbezieher berechnet abzüglich des vorhandenen Einkommens und Vermögens. Darüber hinaus sind die Leistungen für Bildung und Teilhabe bedarfsauslösend gestaltet. Das bedeutet , ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets kann auch bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs - und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können, die Bedarfe allein Hilfebedürftigkeit auslösen. Dieser Anspruch kann daher isoliert und allein als Anspruch des minderjährigen Kindes/Jugendlichen gerichtlich durchgesetzt werden (Bundessozialgericht (BSG) Urteil vom 10. September 2013 - B 4 AS 12/13 R und BSG 17. März 2016 – B 4 AS 39/15 R). Die Ergebnisse der „Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe“ zeigen, dass die bedarfsauslösende Fallgestaltungen (sog. „Schwellenhaushalte“) in der Praxis der meisten Leistungsstellen keine oder kaum eine Rolle spielen und regelmäßige Informationsaktivitäten erforderlich sind. „Nur in vier Fallstudien-Kommunen bestätigen Interviewpartner/innen, dass gelegentlich Anträge gestellt werden, überwiegend im Zusammenhang mit Klassenfahrten. Dies liegt nach Auffassung der Gesprächspartner/innen aus den Fallstudien-Kommunen erstens an der Ausgestaltung der Leistungsansprüche selbst. Die Regelungen zur Anrechnung von übersteigendem Einkommen bei der Beantragung von Bildungs- und Teilhabeleistungen, insbesondere die Vorschrift aus § 5a ALG II-VO7, dass die beantragten Kosten für mehrtägige Fahrten den Einkommensüberhang im „Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats“ übersteigen müssen , führt dazu, dass nur wenige Haushalte einen solchen Anspruch überhaupt geltend machen können. Zweitens seien die Verfahren der Bedarfsfeststellung abschreckend. Hierauf wird explizit in sieben Fallstudien-Kommunen hingewiesen. Dann und wann gebe es zwar Schulsozialarbeiter /innen, die potenziell Leistungsberechtige zu einem Antrag beraten, und man geht von einer bestehenden Dunkelziffer aus. Da es sich für die Leistungsstellen aber um Familien handelt, „von denen man gar nichts weiß“, weil sie noch keine Sozialleistungen beziehen, müssen diese Haushalte einen Grundantrag auf Alg II oder Hilfe zum Lebensunterhalt stellen und ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Ein großer Teil der wenigen berechtigten Haushalte verzichte unter diesen Umständen auf eine Antragstellung. Drittens fehle es auf 7 Anmerkung: ALG II-VO Abkürzung für „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld“. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 006/18 Seite 11 Seiten vieler Leistungsstellen wie auf Seiten der Leistungsberechtigten an Kenntnis. Dass Bildungs - und Teilhabeleistungen bedarfsauslösend ausgestaltet sind, wird zwar von einem größeren Teil, aber nicht von allen Leistungsstellen in internen Richtlinien und Hinweisen für den Verwaltungsvollzug und in den allgemein verfügbaren Informationen zu Bildung und Teilhabe aufgegriffen und kommuniziert. Nur acht der 29 untersuchten Leistungsträger weisen auf ihrer Homepage auf anspruchsauslösende Fallkonstellationen hin. Mancherorts werden Bildungs- und Teilhabeansprüche nur zugelassen, wenn Antragstellende im laufenden Bezug von Alg II-Leistungen , Sozialhilfe, Wohngeld oder Kinderzuschlag stehen. In einer Fallstudien-Kommune erklären die Sachbearbeiter/innen etwa, dass sie Schulen speziell darauf hinweisen, dass zuerst eine Leistungsberechtigung vorhanden sein muss, bevor man das Bildungs- und Teilhabeantragsverfahren einleiten könne. Viertens, so die Einschätzung einer Jobcenter-Führungskraft, werde vielfach versäumt , zu verbleibenden Ansprüchen zu beraten, wenn der Leistungsbezug, etwa durch Aufnahme einer gering entlohnten Arbeit, endet: „Wir sind zwar zur Beratung verpflichtet, aber irgendwo , wenn der Fall praktisch dann beendet ist, dann ist er auch beendet. Die betroffenen Haushalte glauben, dass mit dem Ende des Alg-II-Bezugs alle Ansprüche enden und machen Bedarf nicht geltend. Fünftens schließlich kann es vorkommen, dass Anträge nicht angenommen werden, weil Antragstellende zunächst darauf verwiesen werden, Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen, um in den Genuss von Bildungs- und Teilhabeleistungen zu kommen . Für die betroffene Familie sichert dies unter Umständen Zugang zu Sozialleistungen, aber ihr akuter Bedarf muss anders gedeckt werden. Drei Fallstudien-Kommunen haben besondere Strategien entwickelt, um Geringverdiener-Haushalten mit den Bildungs- und Teilhabeleistungen vergleichbare Leistungen zu ermöglichen. In allen drei Fällen erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen aber aus freiwilligen kommunalen Mitteln: Im einen Fall wird in der Kreisverwaltung analog zur Bedarfsprüfung im SGB XII (aber ohne Anrechnung des Vermögens der Familie) der Bildungs- und Teilhabeanspruch geprüft. Grundlage der Berechnung sind der Steuerbescheid des Vorjahres oder die drei letzten Lohnabrechnungen oder die Jahreswerte auf der Abrechnung des Vormonats. Aus den Jahreswerten wird ein monatlicher Durchschnitt errechnet. Häufig lösen dabei Klassenfahrten den Bedarf aus, seltener monatliche Beiträge. Im Falle einer positiven Prüfung wird die Familie für ein halbes Jahr leistungsberechtigt für alle Bildungs- und Teilhabeleistungen. Im zweiten Fall erhalten Geringverdienende über einen „Sozialausweis“ kommunale Vergünstigungen (z.B. Eintrittsgelder, kostenloses Mittagessen). Im dritten Fall setzt die betreffende Fallstudien -Kommune freiwillige Leistungen ein, um Kindern aus Geringverdiener-Haushalten ohne Bezug von Sozialleistungen die Mitgliedschaft im Sportverein zu finanzieren. Die Höhe der freiwilligen Leistungen ist dabei analog zu den Bildungs- und Teilhabeleistungen gestaltet.“8 *** 8 Bartelheimer, Peter; Henke, Jutta et al. (2016), Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe, Schlussbericht,S. 141-143, http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads /DE/PDF-Meldungen/2016/evaluation-des-bildungspaketes-langbericht.pdf;jsessionid =DD87550D8E238EEFBE23E7AEEFB91AA7?__blob=publicationFile&v=1 (zuletzt abgerufen am 23. Januar 2018).