WD 6 - 3000 - 005/20 (21. Januar 2020) © 2020 Deutscher Bundestag Fachbereich Arbeit und Soziales Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Beschäftigung von Saisonarbeitern, z.B. Erntehelfern in der Landwirtschaft, bis zu drei Monaten oder 70 Tagen unterliegt in Deutschland nicht der Sozialversicherung. Für sie gilt jedoch der allgemeine Mindestlohn von 9,35 Euro pro Stunde. Medienberichte über die Situation von Erntehelfern in Südeuropa warfen die Frage auf, ob es in Spanien spezielle Regelungen für die sogenannten Erdbeerpflücker, insbesondere für die Sozialversicherung und den Mindestlohn gibt, wie die Einhaltung des in Spanien geltenden Mindestlohns von staatlicher Seite überprüft wird und ob in diesem Zusammenhang besondere Abkommen zwischen Spanien und Marokko bestehen. Arbeitnehmer in der Landwirtschaft sind in ein Sondersystem der sozialen Sicherheit einbezogen. Gegenüber dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit gelten für die landwirtschaftliche Sozialversicherung gesetzlich festgelegte Besonderheiten, die von den sonst üblichen Regelungen abweichen, etwa zur Art des Beitrags, der Beitragsgrundlage, der Frist für die Anmeldung eines Arbeitnehmers und den zu zahlenden Beitrag in Zeiten der Nichterwerbstätigkeit. Im Gegensatz zu Deutschland fallen auch kurzfristig Beschäftigte wie die sogenannten Erdbeerpflücker unter den Schutz der Sozialversicherung. Der Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte ergibt sich durch den jeweils geltenden Tarifvertrag. Liegt ein Tarifvertrag nicht vor, ist im Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mindestens der allgemein festgelegte branchenübergreifende Mindestlohn heranzuziehen. Die Ernte fällt üblicherweise in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages. In Spanien können diese Tarifverträge einen Wirtschaftssektor oder ein Unternehmen abdecken und auch national, regional oder lokal gelten. So gibt es mehrere regionale Tarifverträge, die auf die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften anzuwenden sind. Auch für die Provinz Huelva, in der 95 Prozent der spanischen Erdbeeren produziert und geerntet werden, ist ein Tarifvertrag vereinbart worden, dessen Lohntabellen einen Mindestlohn für sogenannte Erdbeerpflücker von 41,20 Euro/Tag (5,15 Euro/Stunde) festlegen. Der Staat kontrolliert die Einhaltung der in den Tarifverträgen festgelegten Mindestlöhne über die staatliche Arbeits- und Sozialversicherungsinspektion. Diese ist für die Überwachung der Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Saisonarbeitskräfte in der spanischen Landwirtschaft Kurzinformation Saisonarbeitskräfte in der spanischen Landwirtschaft Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung in Spanien zuständig. Anhand von Besuchen, Inspektionen und Kontrollen wird die Einhaltung des Mindestlohns überprüft und gegebenenfalls Sanktionen gegenüber Unternehmen verhängt, die die geltenden Rechtsvorschriften nicht einhalten. Ein weiteres Beispiel für die Kontrolle ist die Einrichtung einer "Betrugs-Mailbox" auf der Internetseite des Arbeitsministeriums, über die die Beschäftigten Unregelmäßigkeiten bei ihrer Entlohnung anonym melden können. Dieser Mechanismus wurde im Zusammenhang mit der Erhöhung des von der Regierung 2019 vereinbarten branchenübergreifenden Mindestlohns geschaffen . Darüber hinaus nehmen die Arbeitsbehörden jeder Autonomen Gemeinschaft (als Gebietskörperschaft ) auch Aufgaben der Lohnkontrolle in ihrem Zuständigkeitsbereich wahr. Zwischen Spanien und Marokko wurde am 30. September 1999 ein Verwaltungsabkommen über Saisonarbeitskräfte vereinbart, das auch für die sogenannten Erdbeerpflücker anzuwenden ist. Dieses Abkommen regelt die Arbeit und den Aufenthalt marokkanischer Saisonarbeitskräfte in Spanien, für die die gleichen Bedingungen wie für spanische Saisonarbeitskräfte gelten. ***