© 2016 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 005/16 Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Sachstand Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 005/16 Seite 2 Änderungen bei Sozialleistungen in den letzten zwei Jahren für Ausländer Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 005/16 Abschluss der Arbeit: 8. Februar 2016 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 005/16 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Reduzierung von Sozialleistungen durch schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt 4 3. Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung 5 4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 005/16 Seite 4 1. Einleitung Im Zusammenhang mit der starken Flüchtlingszuwanderung nach Deutschland sind in letzter Zeit einige Maßnahmen getroffen worden. In Deutschland muss im Rahmen des nationalen Rechts zwischen den für drittstaatsangehörige Ausländer geltenden Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) und den besonderen Regelungen des Asylgesetzes (AsylG) unterschieden werden. Die Vorschriften des AufenthG regeln die Einreise, den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung. Nach dem AsylG kann jeder Ausländer, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetzes (GG) ist, einen Asylantrag stellen. Für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz müssen jedoch folgende Voraussetzungen vorliegen: Ein Ausländer ist als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Eine Duldung ist eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. 2. Reduzierung von Sozialleistungen durch schnelleren Zugang zum Arbeitsmarkt Mit dem „Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“ vom 31. Oktober 2014 wurde die Sperrfrist zur Aufnahme einer Beschäftigung für Asylbewerber und geduldete Ausländer einheitlich auf drei Monate verkürzt. Das Gesetz trat am 6. November 2014 in Kraft. Asylbewerber und Geduldete sollen durch die Verkürzung der Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt die Möglichkeit erhalten, durch Aufnahme einer Beschäftigung ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, anstatt auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) angewiesen zu sein. Solange Asylbewerber jedoch verpflichtet sind, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen sie keiner Beschäftigung nachgehen. Die Wartezeit kann deshalb bis zu 6 Monaten betragen. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten sind verpflichtet, die gesamte Dauer des Asylverfahrens in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Darüber hinaus gilt für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ab dem 1. September 2015 einen Asylantrag gestellt haben bzw. deren Asylantrag abgelehnt wurde, ein generelles Beschäftigungsverbot. Sichere Herkunftsstaaten sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik ), Montenegro, Senegal und Serbien.1 1 Sichere Herkunftsstaaten sind definiert in Anlage II „Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist". Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 005/16 Seite 5 Mit den Neuregelungen durch das „Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz“, das am 24. Oktober 2015 in Kraft getreten ist, wurden die Möglichkeiten der aktiven Arbeitsförderung auch für Asylbewerber , die nach den Vorschriften des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, aber eine hohen Bleibeperspektive haben, geöffnet (§ 131 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung ). Die Gefahr von späterer Langzeitarbeitslosigkeit soll so verringert werden. Die der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung stehenden Instrumente der aktiven Arbeitsförderung setzten bisher voraus, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Mit der Gesetzesänderung wird befristet bis zum 31. Dezember 2018 die Möglichkeit geschaffen, die für eine frühzeitige Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlichen Leistungen trotzdem zu erbringen. Damit kann die Wartezeit bis zur grundsätzlichen Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, bereits genutzt werden, um beispielsweise Kompetenzfeststellungen und Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung beim Arbeitgeber durchzuführen. Darüber hinaus ist auch die berufsbezogene Deutschförderung möglich. Allerdings können nur Personen gefördert werden, die bis zum 31. Dezember 2015 in die Maßnahme eingetreten sind (§ 421 SGB III). Gefördert werden Ausländer, die bei Eintritt in die Maßnahme eine Aufenthaltsgestattung bzw. eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender besitzen und nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen. Förderfähig sind Personen, die aus Syrien, Eritrea, Irak, und Iran stammen. Darüber hinaus entfällt nun das Leiharbeitsverbot für Asylbewerber sowie Geduldete nach drei Monaten, wenn es sich um Fachkräfte handelt. Für geringer qualifizierte Kräfte wird der Zugang zur Leiharbeit erst nach 15 Monaten ermöglicht (§ 32 Beschäftigungsverordnung – BeschV). 3. Behandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung Durch Artikel 11 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 wurde § 264 SGB V dahingehend geändert, dass die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen zur Übernahme der Krankenbehandlung für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet sind. Durch die Übertragung der Abrechnung der ärztlichen Behandlung für Asylbewerber auf die gesetzlichen Krankenversicherungsträger als Dienstleister sollen die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern erleichtert und die Kommunen hinsichtlich des Verwaltungsaufwandes entlastet werden. Der Umfang der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird durch diese Änderung nicht berührt. Sofern aufgrund entsprechender Vereinbarungen eine elektronische Gesundheitskarte ausgegeben wird, hat diese die Angabe zu enthalten, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz handelt (§ 264 Abs. 1 S. 7 bzw. ab 1. November 2016 § 291 Abs. 2 S. 3 SGB V). 4. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Ausländer, denen grundsätzlich nur ein vorübergehender Aufenthalt zur Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland erlaubt ist oder die grundsätzlich über keinen regulären Aufenthaltstitel verfügen, deren Aufenthalt aber aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht beendet werden kann. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 005/16 Seite 6 Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz die Regelungen zu den Grundleistungen mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar erklärt. Die Höhe der Geldleistungen sei evident unzureichend und nicht nachvollziehbar berechnet worden. Sowohl mit dem Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes als auch mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz hat der Gesetzgeber in den vergangenen zwölf Monaten Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz vorgenommen. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG erhalten Leistungsberechtigte seit dem 1. März 2015 nach 15 Monaten tatsächlichem Aufenthalt in Deutschland sogenannte „Analogleistungen“ entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII). Bis dahin wurden „Analogleistungen“ erst nach 48 Monaten Leistungsbezug gewährt. Seit dem 24. Oktober 2015 erhalten Leistungsberechtigte gemäß § 3 Abs. 1 AsylbLG bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Der notwendige Bedarf wird durch Sachleistungen gedeckt. Kann Kleidung nicht geleistet werden, so kann sie in Form von Wertgutscheinen oder anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen gewährt werden. Gebrauchsgüter des Haushalts können leihweise zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich werden Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf). Soweit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, sollen diese durch Sachleistungen gedeckt werden. Soweit Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden. Werden alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt, erhält beispielsweise ein alleinstehender Leistungsberechtigter 145 Euro monatlich. Bei einer Unterbringung von Leistungsberechtigten außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne von § 44 Abs. 1 AsylG sind gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren - ein alleinstehender Leistungsberechtigter erhält monatlich 219 Euro. Anstelle der Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen , von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. In Gemeinschaftsunterkünften im Sinne von § 53 AsylG kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich auch durch Sachleistungen gedeckt werden. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylbLG werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben den Leistungen nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 AsylbLG entsprechend den Vorschriften des SGB XII gewährt . Ende der Bearbeitung