WD 6 - 3000 - 003/19 (8. Januar 2019) © 2019 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Zwischen den Rentensystemen der DDR und der Bundesrepublik Deutschland bestanden vor der Rentenüberleitung grundsätzliche Unterschiede. Im Gegensatz zur früher nur in der Bundesrepublik geltenden bruttolohnbezogenen dynamischen Rentenversicherung war die Sozialpflichtversicherung der DDR vorwiegend auf eine statische Mindestsicherung orientiert, die durch die Zahlung von Beiträgen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) aufgestockt werden konnte. Ferner existierten die in der Anlage aufgeführten 27 Zusatz- und vier Sonderversorgungssysteme . Das Pensionsstatut der Carl-Zeiss-Stiftung Jena wurde den Zusatzversorgungssystemen mit dem Zusatzversorgungssystem-Gleichstellungsgesetz – (ZVsG) gleichgestellt. Anlage Grundsätze und Maßgaben für die Rentenüberleitung sind bereits mit den zwischen beiden deutschen Staaten geschlossenen Staatsverträgen vorgegeben worden. Bereits Artikel 20 des Staatsvertrags über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 sah die Angleichung der in der DDR geltenden Regelungen zur Alterssicherung an das in der Bundesrepublik bestehende Rentenrecht und die Überführung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme in die gesetzliche Rentenversicherung vor. Artikel 30 Abs. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 enthält die Aufforderung an den gesamtdeutschen Gesetzgeber, die erforderlichen Vorschriften für die Überleitung des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf die neuen Länder zu schaffen. Diese Vorgabe wurde mit dem Renten-Überleitungsgesetz (RÜG), in dem auch in Artikel 3 das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) enthalten ist, umgesetzt. Die Renten aus den Beiträgen zur Sozialpflichtversicherung der DDR, der FZR und den überführten Zusatz- und Sonderversorgungssystemen werden heute nach den Bestimmungen des SGB VI geleistet. Seit dem Jahre 2010 tragen die ostdeutschen Länder gemäß § 15 AAÜG die mit der Überleitung des Sonderversorgungssystems nach Anlage 2 Nr. 2 AAÜG (Volkspolizei, Feuerwehr und Strafvollzug ) verbundenen Aufwendungen in voller Höhe sowie die mit der Überleitung der Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1 Nr. 1 bis 22 AAÜG (alle außer der der Parteien) verbundenen Aufwendungen in Höhe von 60 vom Hundert. Nach dem Jahresbericht 2017 des Bundesversicherungsamtes entsprach dies 2,7 Milliarden Euro. Der auf die Länder entfallene Anteil betrug ursprünglich zwei Drittel der Aufwendungen. *** Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zusatzversorgungssysteme in der DDR