© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 002/19 Evaluierungsvorhaben zur Künstlersozialversicherung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 002/19 Seite 2 Evaluierungsvorhaben zur Künstlersozialversicherung Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 002/19 Abschluss der Arbeit: 16. Januar 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 002/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Hintergrund der Künstlersozialabgabe 4 2. Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz 4 3. Evaluierung 5 4. Ausblick 6 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 002/19 Seite 4 1. Hintergrund der Künstlersozialabgabe Für selbständig tätige Künstler und Publizisten regelt das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)1 die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Künstlersozialversicherung wird von der Künstlersozialkasse durchgeführt, die vor allem als Einzugsstelle für die Beiträge zu den genannten Sozialversicherungszweigen zuständig ist. Die Mittel für die Künstlersozialversicherung werden zur einen Hälfte durch Beiträge der Versicherten und zur anderen Hälfte durch die Erhebung einer Künstlersozialabgabe sowie einen Zuschuss des Bundes aufgebracht. Bei der Künstlersozialabgabe handelt es sich um eine von den Auftraggebern der selbständigen Künstler und Publizisten zu entrichtende Umlage für die Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, die sich nach einem jährlich bestimmten Prozentsatz der Honorarzahlungen bemisst. Zurzeit sind von den sogenannten Verwertern 4,2 % der an die selbständigen Künstler und Publizisten gezahlten Honorare als Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten. Seit dem Jahr 2007 prüfen neben der Künstlersozialkasse auch die Rentenversicherungsträger im Rahmen der alle vier Jahre stattfindenden Betriebsprüfung die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem KSVG und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe .2 2. Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz Der Abgabesatz ist bis zum Jahr 2014 von 3,9 auf 5,2 Prozent gestiegen. Bereits im Koalitionsvertrag für die 18. Wahlperiode haben CDU, CSU und SPD vereinbart, einen weiteren Anstieg der Künstlersozialabgabe zu verhindern. Mit einem effizienten Prüfverfahren sollten die Belastungen für Wirtschaft und Verwaltungen minimiert und Abgabegerechtigkeit hergestellt werden.3 Diese Vorgaben sind mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) vom 30. Juli 2014 umgesetzt und die durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung durchzuführenden turnusmäßigen Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem KSVG ab 1. Januar 2015 erheblich ausgeweitet worden. So erfolgt die Prüfung über die rechtzeitige und vollständige Zahlung der Künstlersozialabgabe nunmehr grundsätzlich zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Mit dem KSAStabG ist zudem eine Geringfügigkeitsgrenze für abgabepflichtige Unternehmen und für sogenannte Eigenwerber eingeführt worden. So entfällt die Zahlungspflicht, wenn die 1 Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist. 2 Vgl. § 28p Abs. 1a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV). 3 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, unterzeichnet am 16. Dezember 2013, S. 92, 93. Abrufbar im Internet unter https://www.cdu.de/sites/default/files/media/dokumente/koalitionsvertrag.pdf, zuletzt abgerufen am 15. Januar 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 002/19 Seite 5 Summe der Honorare aus den in einem Kalenderjahr erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt . Ferner sollte mit dem KSAStabG die Bildung von Ausgleichsvereinigungen als Zusammenschluss von mehreren Unternehmen erleichtert werden. Ausgleichsvereinigungen übernehmen gegebenenfalls anstelle der abgabepflichtigen Unternehmen die Pflichten im Zusammenhang mit der Künstlersozialabgabe. Außerdem wurde der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- und Vorlagepflicht mit dem KSAStabG auf einheitlich 50.000 Euro angehoben. 3. Evaluierung Die Gesetzesbegründung zum KSAStabG sieht vor, die Regelungen nach Abschluss eines kompletten vierjährigen Prüfzeitraums der Rentenversicherungsträger von 2015 bis 2018 mit Beginn des Jahres 2019 zu evaluieren.4 Die Evaluierung soll einen Zusammenhang zwischen dem Ziel und Zweck der Regelungen und den tatsächlich erzielten Wirkungen sowie auch den damit verbundenen Kosten herstellen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Auftrag zur Evaluierung des KSAStabG am 14. Dezember 2018 an das Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik - ISG - in Köln vergeben.5 Mit der Evaluierung sollen anhand von der Deutschen Rentenversicherung, der Künstlersozialkasse und des Statistischen Bundesamtes erhobenen Daten der Grad der Zielerreichung und der damit verbundene Aufwand anhand konkreter Fragen betrachtet werden. Zudem ist die Tauglichkeit der vom Gesetzgeber gewählten Mittel zu untersuchen. Hierzu enthält die Leistungsbeschreibung detaillierte Fragestellungen zu folgenden Themen: - Integrierte Arbeitgeberprüfungen der Rentenversicherungsträger, - Erfassungs-und Bestandsprüfungen der Rentenversicherungsträger und Abgrenzung der Prüfkontingente, - Information und Beratung der Unternehmen, - Einrichtung einer Künstlersozialkasse-Prüfgruppe und Arbeitgeberprüfungen der Künstlersozialkasse , - gemeinsame Arbeitsgruppe, - Erhöhung der Geldbußen, - Geringfügigkeitsgrenze, - Ausgleichsvereinigungen. Der komplette Ausschreibungstext mit den konkreten Fragestellungen ist in der Anlage beigefügt. Anlage 4 Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesratsdrucksache 181/14, S. 9. 5 Bekanntmachung vergebener Aufträge gemäß Richtlinie 2014/24/EU. Ergebnisse des Vergabeverfahrens. Abrufbar im Internet unter https://ausschreibungen-deutschland.de/498815_Evaluierung_des_Kuenstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes _KSAStabGReferenznummer_der_2018_Bonn, zuletzt abgerufen am 15. Januar 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 002/19 Seite 6 Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist eine Bearbeitungsdauer von 21 Monaten vereinbart worden, so dass mit dem Abschlussbericht zur Evaluation nicht vor Oktober 2020 zu rechnen ist. 4. Ausblick In den letzten zehn Jahren waren zunächst ein Anstieg und dann ein Rückgang des Abgabesatzes der Künstlersozialabgabe zu verzeichnen. Seit dem Jahr 2010 hat sich der Abgabesatz wie folgt entwickelt:6 Jahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Abgabesatz in Prozent: 3,9 3,9 3,9 4,1 5,2 5,2 5,2 4,8 4,2 4,2 Ob der Rückgang des Abgabesatzes seit dem Jahr 2016 auf das KSAStabG zurückzuführen ist, kann erst nach Vorlage der Ergebnisse der bereits auf den Weg gebrachten Evaluation bestätigt werden. Aufgrund der erst kürzlich erfolgten Auftragserteilung liegen zurzeit noch keine Zwischenergebnisse vor. *** 6 Künstlersozialkasse, KSK in Zahlen. Abrufbar im Internet unter https://www.kuenstlersozialkasse.de/service /ksk-in-zahlen.html, zuletzt abgerufen am 15. Januar 2019.