WD 6 - 3000 - 002/18 (5. Januar 2018) © 2018 Deutscher Bundestag Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Die Sozialversicherungsträger werden durch Vertreter der Versicherten und Arbeitgeber selbstverwaltet . Gemäß § 46 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) wählen Versicherte und Arbeitgeber die Vertreter ihrer Gruppen in den Selbstverwaltungsorganen getrennt auf Grund von Vorschlagslisten.1 Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Insofern wird bei der Sozialwahl in Urwahlen und Wahlen ohne Wahlhandlung - der sogenannten Friedenswahl - unterschieden. Vor allem bei den großen Ersatzkrankenkassen und der Deutschen Rentenversicherung Bund, bis 2005 Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), erfolgen regelmäßig in der Gruppe der Versicherten Urwahlen. Die Anzahl der Sozialversicherungsträger und der Urwahlen hat sich wie folgt entwickelt:2 Sozialwahl im Jahr Anzahl der Träger Anzahl der Urwahlen davon Arbeitgeber: 1953 2.000 9 1958 2.200 19 1 1962 2.150 38 1968 2.100 52 1 1974 1.700 38 1 1980 1.420 49 1986 1.300 35 1993 1.311 27 1999 548 15 2005 340 8 2011 206 10 2017 161 10 1 *** 1 In der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gilt dies entsprechend für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte. 2 Bis 1986 ca. Angaben. Entnommen aus: Gutachten zur Geschichte und Modernisierung der Sozialversicherungswahlen im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2008. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Anteil der Urwahlen bei den Sozialwahlen