WD 6 - 3000 - 002/16 (12. Januar 2016) © 2016 Deutscher Bundestag Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Die im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelte Sozialhilfe ist gemäß § 20 Abs. 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) das Referenzsystem für die Leistungshöhe der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Höhe der für beide Sozialleistungsbereiche geltenden Regelbedarfe ist aktuell gemäß § 28 Abs. 1 SGB XII auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2013 neu zu bestimmen. Das hierfür vorgesehene Bundesgesetz wird derzeit im Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorbereitet. Die Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe beruht nach § 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) daher noch auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes. Der Betrag der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben in Abteilung 04 für Erwachsene beträgt nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 in der Summe 30,24 Euro für Wohnen , Energie und Wohnungsinstandhaltung mit Sonderauswertung Strom (Haushalte, die nicht mit Strom heizen). Diese setzen sich nach dem Entwurf des RBEG, Bundestags-Drucksache Nr. 17/3958, S. 55, zusammen aus: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Aufwendungen für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung bei der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 Kurzinformation Aufwendungen für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung bei der Ermittlung der Höhe der Regelbedarfe ab 1. Januar 2016 Fachbereich WD 6 (Arbeit und Soziales) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 Gemäß § 28a Abs. 1 SGB XII ist in Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Eine Aufschlüsselung der einzelnen Abteilungen ist dabei nicht vorgesehen. Die jährliche Fortschreibung der Regelbedarfsstufen erfolgt anhand der Veränderung eines sogenannten Mischindexes nach § 28a Absatz 2 SGB XII. Die Veränderungsrate des Mischindexes ergibt sich aus der Berücksichtigung der Veränderungsraten zweier Komponenten, nämlich der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen einerseits und der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen andererseits. Beide Veränderungsraten werden nach § 28a Absatz 3 SGB XII vom Statistischen Bundesamt ermittelt. Nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 (RBSFV 2016) erhöhen sich die Regelbedarfe der Sozialhilfe zum 1. Januar 2016 um 1,24 Prozent. Die Höhe der für die Zeit ab 1. Januar 2016 geltenden Regelbedarfe nach dem SGB II hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 22. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt I Nr. 41, S. 1792 bekannt gegeben. Die Regelbedarfe betragen für Alleinstehende nunmehr monatlich 404 Euro. Dabei wurde die Höhe der in den Regelbedarfen für die Zeit ab 1. Januar 2016 vorgesehenen Aufwendungen für Wohnen , Energie und Wohnungsinstandhaltung nicht beziffert. Zu den Gesamtausgaben für Strom- und Warmwasserkosten von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe liegen für das Jahr 2015 nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes keine Daten vor. Hilfsweise können die Ergebnisse der vom Zentrum für Europäische Wirtschaftsförderung (ZEW) herausgegebenen Studie „Zum Stromkonsum von Haushalten in Grundsicherung“ – insbesondere die Tabellen 5 bis 7 - mit Daten für das Jahr 2014 herangezogen werden. Die Analyse ist abrufbar im Internet unter: http://ftp.zew.de/pub/zew-docs/dp/dp15075.pdf. Ende der Bearbeitung