© 2019 Deutscher Bundestag WD 6 - 3000 - 001/19 Einzelfragen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 001/19 Seite 2 Einzelfragen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III Aktenzeichen: WD 6 - 3000 - 001/19 Abschluss der Arbeit: 7. Februar 2019 Fachbereich: WD 6: Arbeit und Soziales Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 001/19 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Förderung der Weiterbildung 4 2. Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen 4 3. Auswahl der Weiterbildungsmaßnahme 5 4. Qualitätssicherung 5 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 001/19 Seite 4 1. Förderung der Weiterbildung Die Förderung der Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) war bisher beschränkt auf Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen. Durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) vom 18. Dezember 20181 wurden die Bestimmungen des § 82 SGB III mit Wirkung vom 1. Januar 2019 neu gefasst. Dadurch wird unter den dort festgelegten Voraussetzungen „die Weiterbildungsförderung für beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer […] unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße ermöglicht und damit weiter geöffnet, um denjenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Anpassung und Fortentwicklung ihrer beruflichen Kompetenzen zu ermöglichen, die berufliche Tätigkeiten ausüben, die durch Technologien ersetzt werden können, in sonstiger Weise von Strukturwandel betroffen sind oder eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben“.2 Eine Änderung der übrigen Regelungen des SGB III zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere hinsichtlich der für die Durchführung entsprechender Maßnahmen in Betracht kommenden Bildungsträger, ist mit dem Inkrafttreten des Qualifizierungschancengesetzes nicht verbunden. 2. Zulassung von Bildungsträgern und Maßnahmen Als Anbieter förderungsfähiger beruflicher Weiterbildung kommen Träger im Sinne des § 21 SGB III in Betracht. Der Weiterbildungsträger selbst trifft die unternehmerische Entscheidung, welche Maßnahmen er am Markt anbietet. Um sicherzustellen, dass die Träger und die angebotenen Weiterbildungsmaßnahmen den erforderlichen Qualitätsanforderungen genügen, müssen aber sowohl der Bildungsträger als auch die konkrete Maßnahme zugelassen sein. Das Zulassungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 176 ff. SGB III in Verbindung mit der Akkreditierungs - und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV). Einem Träger beruflicher Weiterbildung kann die Zulassung nach § 178 SGB III nur erteilt werden , wenn er leistungsfähig und zuverlässig ist. Er muss ferner in der Lage sein, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen ; Leitung, Lehr- und Fachkräfte müssen über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen. Schließlich muss der Träger ein in § 2 Abs. 4 AZAV konkretisiertes System zur Sicherung seiner Qualität anwenden und angemessene Vertragsbedingungen anbieten. 1 Bundesgesetzblatt Teil I 2018 Nr. 48 vom 21. Dezember 2018, S. 2651. 2 Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz), Bundestagsdrucksache 19/4948 vom 12. Oktober 2018, S. 2. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 001/19 Seite 5 Eine angebotene Weiterbildungsmaßnahme wird gemäß § 179 SGB III zugelassen, wenn sie nach Gestaltung ihrer Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zweckmäßig ist. Dabei muss der Träger unter anderem angemessene räumliche, personelle und technische Teilnahmebedingungen bieten. Darüber hinaus darf eine Maßnahmezulassung nur erteilt werden, wenn die Maßnahme nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit geplant und durchgeführt wird. Die Überprüfung der genannten Voraussetzungen nimmt eine nach § 177 SGB III akkreditierte unabhängige fachkundige Stelle wahr. Ein nach § 182 SGB III errichtetes elfköpfiges Expertengremium , dessen Mitglieder von der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) berufen werden, spricht als Beirat Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aus.3 3. Auswahl der Weiterbildungsmaßnahme Die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfolgt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB III auf der Grundlage eines sogenannten Bildungsgutscheins, der das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt. Der Bildungsgutschein wird nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für einen bestimmten Träger ausgegeben, sondern bescheinigt ein förderbares Bildungsziel und die Qualifizierungsschwerpunkte. Der ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 SGB III). Die Auswahl eines konkreten zugelassenen Weiterbildungsangebots bei einem zugelassenen Träger erfolgt durch den Gutscheininhaber nach dessen persönlichen Kriterien. Zugelassene Bildungsangebote finden sich z.B. im Weiterbildungsportal KURSNET4 der Bundesagentur für Arbeit . 4. Qualitätssicherung Nach § 183 SGB III kann die Bundesagentur für Arbeit die Durchführung einer Maßnahme prüfen und deren Erfolg beobachten. Diese Bestimmung ermöglicht neben dem weiter oben unter 3 Weitere Informationen zum Verfahren der Träger- und Maßnahmezulassung nach der AZAV sind der im Internetauftritt des BMAS abrufbaren Begründung der AZAV zu entnehmen: https://www.bmas.de/Shared- Docs/Downloads/DE/Thema-Arbeitsmarkt/akkreditierung-arbeitsfoerderung-begruendung.pdf (letzter Abruf: 6. Februar 2019). 4 KURSNET - Das Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung. Abrufbar im Internetportal der BA: https://kursnet-finden.arbeitsagentur.de/kurs/ (letzter Abruf: 6. Februar 2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 6 - 3000 - 001/19 Seite 6 Punkt 2 beschriebenen Zulassungsverfahren eine Kontrolle des Verlaufs einer Maßnahme und des Maßnahmeträgers durch die Agentur für Arbeit. „Hierzu eröffnet § 183 [SGB III] umfassende Möglichkeiten im Sinne einer effektiven Qualitätskontrolle . Diese soll eine Mittelverwendung entsprechend den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermöglichen und liegt auch im Interesse der Weiterbildungsteilnehmer. So kann sichergestellt werden, dass die berufliche Weiterbildung den an sie gestellten Anforderungen gerecht wird. Die Prüfung wird von einem instrumentenübergreifenden und überregionalen Prüfdienst mit Stützpunkten in Berlin […], Düsseldorf […] und Nürnberg […]5 eingerichtet, welcher die Aufgabe hat, die Durchführungsqualität bei allen Arbeitsmarktdienstleistungen zu prüfen . In diese Prüfungen werden auch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung einbezogen.“6 Die Agentur für Arbeit wird „ermächtigt, Auskünfte einzuholen, Einsicht in Unterlagen zu nehmen und Grundstücke und Räume zu betreten. § 183 Abs. 3 SGB III stellt ein Instrumentarium zur Beseitigung von Mängeln bis hin zum Ausschluss der Trägers [vom Bildungsgutscheinverfahren ] zur Verfügung. § 183 Abs. 4 SGB III regelt die Weitergabe der gewonnen Erkenntnisse der Agentur an die fachkundige Stelle und an die Akkreditierungsstelle“.7 Zwar hat diese Norm die Qualitätsprüfung der Maßnahmen und nicht die Prüfung des Bildungsträgers an sich zum Inhalt.8 Jedoch muss nach § 181 Abs. 7 SGB III die Zulassung eines Trägers durch die fachkundige Stelle wieder entzogen werden, wenn der Träger die rechtlichen Anforderungen für die Zulassung nicht (mehr) erfüllt und innerhalb einer von der fachkundigen Stelle gesetzten Frist von längstens drei Monaten nicht nachbessert. Ein Ermessen ist der fachkundigen Stelle dabei nicht eingeräumt. Weitere Informationen zu Qualitätssicherung sowie Auswertungen der Prüfergebnisse stellt die BA in ihrem Internetportal zur Verfügung: https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/qualitaetssicherung (letzter Abruf: 6. Februar 2019). *** 5 Zum Zuständigkeitsbereich der einzelnen Stützpunkte des Prüfdienstes vgl. im Internetportal der BA: https://www.arbeitsagentur.de/bildungstraeger/qualitaetssicherung (letzter Abruf: 6. Februar 2019). 6 Baar, Gunnar in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Auflage 2017, § 183 Rn. 3. 7 Baar, Gunnar in Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 6. Auflage 2017, § 183 Rn. 3. 8 Neumann, Judit in Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck’cher Online-Kommentar Sozialrecht, 51. Edition, Stand: 1. Dezember 2018, § 183 SGB III Rn. 1.