© 2015 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 241/14 Bestimmungen im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) mit Bezug zur deutschen Handwerksordnung Dokumentation Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 241/14 Seite 2 Bestimmungen im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) mit Bezug zur deutschen Handwerksordnung Verfasser: Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 241/14 Abschluss der Arbeit: 21. Januar 2015 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Telefon: Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 241/14 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Verfahrensstand CETA 4 3. Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen 4 Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 241/14 Seite 4 1. Einleitung Grundlage dieser Dokumentation ist die Frage, welche konkreten Vertragsbestimmungen im geplanten Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) die Bestimmungen der deutschen Handwerksordnung zur Meisterpflicht in Anlage A-Gewerken beeinträchtigen oder gefährden könnten. Aufgrund des erheblichen Umfangs des bisher nur auf Englisch vorliegenden CETA-Textentwurfs und der noch nicht erfolgten offiziellen deutschen Übersetzung wurde für diese Dokumentation auch eine entsprechende Anfrage an das für die Außenhandelspolitik federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gestellt. Die vorliegende Antwort ist unter dem Punkt 3. ersichtlich. 2. Verfahrensstand CETA Die Verhandlungen für das geplante Freihandelsabkommens CETA wurden Mitte 2014 abgeschlossen . Der Textentwurf wurde am 26. September 2014 von der EU-Kommission veröffentlicht und von der Bundesregierung zur Prüfung an Bundestag, Bundesrat sowie beteiligte Bundesressorts weitergeleitet. Der Abkommenstext wird derzeit einer mehrmonatigen Rechtsförmlichkeitsprüfung unterzogen und dann in alle Amtssprachen der EU übersetzt. Nach dem voraussichtlichen Abschluss dieser technischen Arbeiten etwa Mitte 2015 muss der Rat einen Beschluss über die Unterzeichnung des Abkommens fassen und anschließend die Zustimmung des Europäischen Parlaments einholen. Nach Einschätzung der Bundesregierung ist CETA ein sogenanntes "gemischtes Abkommen", bei dem auch die EU-Mitgliedsstaaten Vertragsparteien sind, womit zur Annahme ein einstimmiger Beschluss des Abkommens durch die Mitgliedsstaaten erforderlich wäre.1 3. Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen Bestimmungen im CETA, die sich auf die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen beziehen und damit einen direkten Bezug zur deutschen Handwerksordnung haben, finden sich im Kapitel 13 („Mutual Recognition of Professional Qualifications“), das als Anlage beigefügt ist. Dieses Kapitel enthält allerdings keine allgemeinen Regelungen für die Anerkennung von Qualifikationen , sondern nur Rahmenvorgaben und Verfahrensvorschriften für noch auszuhandelnde konkrete Abkommen. Gegenstand sollen dabei Berufe sein können, die auf beiden Seiten reguliert sind.2 1 Vgl. auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Seite „CETA - Comprehensive Economic and Trade Agreement” unter http://www.bmwi.de/DE/Themen/Aussenwirtschaft /ceta.html (Stand: 21. Januar 2015) 2 Vgl. das vom BMWi in Auftrag gegebene Rechtsgutachten „Stellt das geplante Freihandelsabkommen der EU mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA) ein gemischtes Abkommen dar? S. 17/18. Siehe auf der BMWi-Internetseite unter http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/C-D/ceta-gutachten-einstufung -als-gemischtes-abkommen,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf (Stand: 21. Januar 2015) Wissenschaftliche Dienste Dokumentation WD 5 - 3000 - 241/14 Seite 5 Als Grundlage für die mögliche Aushandlung gegenseitiger Anerkennungsabkommen (Mutual Recognition Agreements, MRAs) soll ein gemeinsamer Ausschuss der Vertragsparteien (Joint Committee on Mutual Recognition) für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen eingerichtet werden. Zuständige Institutionen und Berufsvereinigungen sollen dann ermuntert werden, diesem Ausschuss Entwürfe für MRAs zu unterbreiten. In einem Annex zu diesem Kapitel sind außerdem nicht verbindliche Richtlinien für MRAs enthalten, die neben Hinweisen über Form und Inhalt einen vierstufigen Prozess für die gegenseitige Anerkennung umfassen: 1. die Verifizierung der Gleichwertigkeit von Qualifikationen (beispielsweise auch durch eine Anerkennung von praktischer Berufserfahrung), 2. die Auswertung substanzieller Differenzen der Berufsausbildungen und der Anforderungen, 3. die Erstellung von Vorschlägen für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen für vorhandene substanzielle Differenzen (beispielsweise durch zusätzliche Eignungstests/Prüfungen), 4. die Identifizierung der rechtlichen Anerkennungsbedingungen.3 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat in Beantwortung einer für diese Dokumentation gestellten entsprechenden Anfrage erläutert, dass die EU-Mitgliedstaaten durch CETA nicht gehindert werden, auch weiterhin diskriminierungsfreie Anforderungen an die Berufsqualifikation zu stellen und in anderen Staaten erworbene Qualifikationen auf ihre Gleichwertigkeit zu prüfen. 3 Vgl. Thomas Fritz. Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA). Zusammenfassung und kritische Bewertung. Im Auftrag von ver.di. August 2014. S. 7. Siehe unter http://www.epb.uni-hamburg.de/erzwiss/lohmann /Fritz_CETA-Zusammenfassung.pdf (Stand: 21. Januar 2015)