Deutscher Bundestag Gesetzliche Vorschriften für Massentierhaltungsanlagen Sachstand Wissenschaftliche Dienste WD 5 - 3000 - 211/10 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 2 Gesetzliche Vorschriften für Massentierhaltungsanlagen Verfasserin: Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 211/10 Abschluss der Arbeit: 05. November 2010 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Der Zusammenhang zwischen den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für die Massentierhaltungsanlagen 4 3. Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Massentierhaltung 5 3.1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 5 3.2. Kriterien für die Zumutbarkeit 6 3.2.1. Richtlinien der Deutschen Ingenieure 6 3.2.2. Geruchsimmissions-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz 6 3.2.3. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 7 3.3. Umweltverträglichkeitsprüfung 8 3.4. Internationale Normen zum Immissionsschutz 9 4. Die baurechtlichen Vorschriften zur Massentierhaltung 10 4.1. Landesbauordnungen 10 4.2. Das Baugesetzbuch 10 4.2.1. Massentierhaltung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 11 4.2.2. Massentierhaltung im Außenbereich 13 5. Tierschutzrechtliche Vorgaben zur Massentierhaltung 15 5.1. Vorgaben des Tierschutzgesetzes 15 5.2. Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung 16 6. Seuchenhygienische Vorgaben zur Massentierhaltung 17 7. Nachbarrecht 20 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 4 1. Einleitung Der folgende Sachstand gibt eine Übersicht über diejenigen gesetzlichen Regelungen, die für Massentierhaltungsanlagen einschlägig sind. Unter Massentierhaltung versteht man die konzentrierte Haltung von Tieren auf engem Raum, um tierische Nahrungsmittel zu erzeugen. Gemäß der Wortbedeutung „Massentierhaltung“ werden die Tiere in sehr großen Beständen gehalten, wobei eine Anlage sich in der Regel auf eine Tierart beschränkt. Die Massentierhaltung findet vor allem bei Geflügel, Rindern und Schweinen statt. Hintergrund für die Massentierhaltung sind arbeitstechnische und ökonomische Aspekte.1 Die Massentierhaltung wirft verschiedene rechtliche Fragen auf und zwar insbesondere unter immissionsschutzrechtlicher, baurechtlicher, tierschutzrechtlicher, seuchenhygienischer und nachbarrechtlicher Sicht. Gemäß der Anfrage, die auf die Anlagen der Massentierhaltung abzielt, werden zunächst die immissionsschutz - und baurechtlichen Vorschriften vorgestellt und zwar in einem gemeinsamen Gliederungsabschnitt, weil es im Bereich der Massentierhaltungsanlagen zu einer Verschränkung des Bauplanungs- und des Immissionsschutzrechts kommt. Anschließend werden die tierschutzrechtlichen und seuchenhygienischen Regelungen benannt. 2. Der Zusammenhang zwischen den baurechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorschriften für die Massentierhaltungsanlagen Das Immissionsschutzrecht und das Bauplanungsrecht sind eng miteinander verzahnt, wenn es um den Bau von Massentierhaltungsanlagen geht. Denn zum einen sind diese Anlagen im Sinne der Landesbauordnungen und bedürfen deshalb grundsätzlich der Baugenehmigung. Zum anderen sind Massentierhaltungsanlagen auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Allerdings bedarf es nicht zweier Genehmigungsverfahren, da das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Konzentrationswirkung entfaltet, also bewirkt, dass nicht zwei Genehmigungsverfahren durchgeführt werden müssen . Vielmehr reicht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, weil sie die baurechtliche Genehmigung miteinschließt und die entsprechenden baurechtlichen Vorgaben im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft werden2. 1 Zu diesen Hintergründen Scheidler, Alfred, Bau- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben für die Massentierhaltung , Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2010, 654. 2 Dazu Scheidler, a.a.O., ZfBR 2010, 654. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 5 Scheidler zeichnet in seinem Aufsatz „Bau- und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben für Massentierhaltung “ genau nach, wie die einzelnen Vorschriften des Bau- und Immissionsschutzrechts hinsichtlich der Vorgaben für Massentierhaltung miteinander korrespondieren. Insoweit wird auf die Ausführungen von Scheidler verwiesen. Scheidler, Alfred, Bau- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben für die Massentierhaltung, in: Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR) 2010, 654 – 657. - Anlage 1 3. Die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften zur Massentierhaltung 3.1. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Bundes-Immissionsschutz unterscheidet zwischen genehmigungsbedürftigen und nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 15.03.1974; neugefasst durch Bekanntmachung vom 26.9.2002, BGBI. I, 3820; zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11.8.2010, BGBl. I, 1163. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/bimschg/gesamt.pdf [28.10.2010]. - Anlage 2 In § 4 BImSchG i.V.m. der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) ist abschließend aufgezählt, welche Anlagen genehmigungsbedürftig sind. Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Art. 1 der Verordnung zur Neufassung und Änderung von Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) vom 24.07.1985; neugefasst durch Bekanntmachung vom 14.03.1997, BGBl. I, 504; zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 11.08.2009, BGBl. I, 2723. Auszüge aus der bereinigten Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_4_1985/gesamt.pdf . [29.09.2010]. - Anlage 3 Zu den genehmigungsbedürftigen Anlagen gehören gemäß Ziffer 7.1 des Anhangs der 4. BIm- SchV Anlagen zum Halten und zur Aufzucht von Geflügel oder Pelztieren oder zum Halten oder zur getrennten Aufzucht von Rindern oder Schweinen, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten sind, wenn also Massentierhaltung betrieben wird. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 6 Die Genehmigung setzt voraus, dass der Betreiber seine Verpflichtungen aus § 5 BImSchG erfüllt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Damit ist die Genehmigung zum einen davon abhängig, dass von der Anlage keine „schädlichen Umwelteinwirkungen“ ausgehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BIm- SchG). Zum anderen müssen „andere öffentlich-rechtliche Vorschriften“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BIm- SchG) und damit auch die des Baurechts beachtet werden, wobei letzteres unter andrem ebenfalls auf den Begriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ abstellt (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Letztlich kommt es darauf an, ob die Immissionen noch zumutbar sind. 3.2. Kriterien für die Zumutbarkeit 3.2.1. Richtlinien der Deutschen Ingenieure Anhaltspunkte für die Zumutbarkeit finden sich in den einschlägigen Richtlinien der Deutschen Ingenieure (VDI-Richtlinien), und zwar in den VDI-Richtlinien über Schweine-, Hühner- und Rinderhaltung (VDI 3471, VDI 3472, VDI 3473 Blatt 1)3. Der VDI weist darauf hin, dass zur Zeit die neue VDI-Richtlinie zur Emissionsminderung aus der Tierhaltung (VDI 3894) vorbereitet werde. Sie stelle eine Neufassung auf der Basis der Richtlinien VDI 3471 „Emissionsminderung - Tierhaltung - Schweine (06/1986)“ und VDI 3472 „Emissionsminderung Tierhaltung – Hühner (06/1986)“ dar. Die in der neuen Richtlinie beschriebenen Emissionsminderungsmaßnahmen bezögen sich nicht nur auf die Haltung von Schweinen und Hühnern, sondern auch von Rindern, Enten, Puten, Pferden und gemischten Beständen. Sie berücksichtigten bei der Beschreibung des Standes der Technik veränderte Anlagengrößen sowie Veränderungen der Gebäudegestaltung. Gleichzeitig erfolge die Darstellung und Bewertung von Möglichkeiten zur Emissions- und Immissionsminderung4. Für VDI-Richtlinien ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie keine Gesetze sind, sondern lediglich technische Leitlinien. Deshalb sind sie auch nicht letztverbindlich, sondern lediglich ein Indiz dafür, ob eine Immission noch zumutbar ist oder nicht. 3.2.2. Geruchsimmissions-Richtlinie des Länderausschusses für Immissionsschutz Ebenso wie die VDI-Richtlinien bietet die Geruchsimmissions-Richtlinie des Länderausschusses (GIRL) für Immissionsschutz eine Orientierung dafür, ob eine Immission noch zumutbar ist oder nicht, wobei diese Richtlinie speziell auf die Geruchsbelästigungen abstellt. Die GIRL füllt damit eine Lücke, weil die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft 2002) die Geruchsbelastungen als solche gerade nicht umfasst (siehe unten Gliederungspunkt 3.2.3). Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) mit Begründung und Auslegungshinweisen in der Fassung vom 21.09.2004, 3 Die VDI-Richtlinien können nur kostenpflichtig von der Homepage des VDI heruntergeladen werden. Die Homepage des VDI ist abrufbar unter dem Link: http://www.vdi.de/4731.0.html. Weitere Hinweise zu den Richtlinien gibt Scheidler, a.a.O., ZfBR 2010, 654, 656. 4 VDI, http://www.vdi.de/4731.0.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 7 abgedruckt, in: Landmann, Robert von / Rohmer, Gustav, Umweltrecht, Band II, Durchführungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, Kommentar, hrsg. von Martin Beckmann, München, Stand: 1. Juli 2009, 56. Ergänzungslieferung. - Anlage 4 3.2.3. Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) wurde eine allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft), erlassen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002, GMBl. 2002, 511-605. Internetfassung des BMU in der Anlage beigefügt. Die Internetfassung ist abrufbar unter dem Link: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/taluft.pdf [29.09.2010]. - Anlage 5 In der TA-Luft geht es zwar nicht um die Geruchsbelästigungen also solche, aber um die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen, Nr. 1 Abs. 3 der TA-Luft. Die TA-Luft regelt eine besondere Prüfung der Ammoniakimmissionen für solche Anlagen, die nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind (siehe oben), weil sie bestimmte Schwellenwerte für Stallplatzzahlen erreichen (siehe Nummer 7.1 des Anhangs der 4. BImSchV). Ammoniakimmissionen entstehen vor allem in Anlagen für Schweinemast. Die Belastung mit Ammoniak durch Tierhaltungsanlagen war in der 17. Wahlperiode bereits Gegenstand parlamentarischer Beratung. Insoweit wird auf die nachfolgenden Dokumente verwiesen : Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner, Friedrich Ostendorff, Hans-Josef Fell u.a. Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.05.2010, Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung zur Ausräumung immissionsschutzrechtlicher Hinderungsgründe beim Neubau oder der Erweiterung von Tierhaltungsanlagen, BT-Drs. 17/1670 - Anlage 6 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Steiner, Friedrich Ostendorff, Hans-Josef Fell u.a. Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 10.05.2010, Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung , Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung zur Ausräumung immissionsschutzrechtlicher Hinderungsgründe beim Neubau oder der Erweiterung von Tierhaltungsanlagen - Drucksache 17/1670 - , 26.05.2010, BT-Drs. 17/1886 - Anlage 7 Zu der Antwort der Bundesregierung auf die genannte Kleine Anfrage wurden anschließend verschiedene mündliche Fragen gestellt, die jeweils von der Bundesregierung beantwortet wurden. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 8 Mündliche Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.07.2010, Fragen 82, 83, BT-Drs. 17/2371 Mündliche Fragen der Abgeordneten Dorothea Steiner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) vom 02.07.2010, Fragen 83 und 84, BT-Drs. 17/2371 - Anlage 8 Antwort der Bundesregierung auf die mündlichen Fragen des Abgeordneten Friedrich Ostendorff, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.07.2010, Fragen 82, 83, BT-Drs. 17/2371, BT-Plenarprot. 17/54, 5580 B, C Antwort der Bundesregierung auf die mündlichen Fragen der Abgeordneten Dorothea Steiner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 02.07.2010, Fragen 82, 83, BT-Drs. 17/2371, BT- Plenarprot. 17/54, 5580 D – 5581 A - Anlage 9 3.3. Umweltverträglichkeitsprüfung Neben den immissionsschutzrechtlichen Vorschriften ist für bestimmte Anlagen auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Die davon betroffenen Anlagen sind in der Anlage 1 Ziffer 7 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) aufgelistet. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12.02.1990, neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010, BGBl. I, 94; geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 11.08.2010, BGBl. I, 1163. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/uvpg/gesamt.pdf [29.09.2010]. - Anlage 10 Zu beachten ist, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nur ein unselbstständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG ist. Dies ergibt sich aus § 1 Abs. 2 S. 1 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV)5. Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) vom 18.02.1977; neugefasst durch Bekanntmachung vom 29.5.1992, BGBl. I, 1001; zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23.10.2007, BGBl. I, 2470. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_9/gesamt.pdf [29.09.2010]. - Anlage 11 5 Ebenso: § 2 Abs. 1 S. 1 UVPG, der allerdings gegenüber § 1 Abs. 2 S. 1 der 9. BISchG nachrangig ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 9 3.4. Internationale Normen zum Immissionsschutz Auf EU-Ebene ist auf die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die sog. IVU-Richtlinie, hinzuweisen, die allerdings keine strengeren Schwellenwerte aufweist als die deutschen Vorschriften6. Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. L 24 vom 29.01.2009, S. 8-29. abrufbar unter dem Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:024:0008:0029:de:PDF [29.09.2010]. - Anlage 12 Für die Massentierhaltung bedeutsam ist noch die Richtlinie 2001/81/EG vom 23.10.2001 (NEC- Richtlinie). Sie legt nationale Emissionshöchstmengen für die Luftschadstoffe Schwefeldioxid (SO2), Stickstoffoxide (NOX), Ammoniak (NH3) und flüchtige organische Verbindungen (ohne Methan, NMVOC) fest. Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe, ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 22-30. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2001:309:0022:0030:DE:PDF [29.10.2010]. - Anlage 13 Die in der Richtlinie vorgegebenen Höchstmengen dürfen nach dem Jahr 2010 nicht mehr überschritten werden. Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm hat, um die Schadstoffemissionen zu verringern. Das Umweltbundesamt stellt in einer Tabelle die neuesten Emissionsprognosen wie folgt dar7: SO2 NOx NH3 NMVOC Emissionshöchstmengen der NEC-Richtlinie 2010, kt 520 1051 550 995 Referenzprognose Emissionen im Jahre 2010, kt 459 1112 610 987 6 So auch die Bundesregierung, BT-Drs. 17/1886, S. 5. 7 Die Tabelle und weitere Informationen des Umweltbundesamtes sind abrufbar unter dem Link: http://www.uba.de/luft/reinhaltestrategien/nec.htm [29.10.2010]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 10 Prognosewert minus Emissionshöchstmenge Deckungslücke + -61 +61 +60 -8 Das Umweltbundesamt erwartet, dass die Europäische Union (EU) vorschlagen wird, die NEC- Richtlinie bis zum Jahr 2020 fortzuschreiben. 4. Die baurechtlichen Vorschriften zur Massentierhaltung Das Baurecht ist sowohl von bundesrechtlichen als auch von landesrechtlichen Vorschriften gekennzeichnet . Die landesrechtlichen Vorschriften – die Landesbauordnungen – regeln jeweils die verfahrensrechtliche Seite, insbesondere die Baugenehmigungen, während im Bundesrecht geregelt ist, unter welchen materiellen Vorschriften ein Bauvorhaben genehmigt werden kann. Neben den landesrechtlichen Vorschriften zum Baurecht ist zu beachten, dass das Baurecht bis in die Kreise und Gemeinden reicht. Diese können durch Satzungen Bebauungspläne erlassen und auf diese Weise die nähere Umgebung gestalten. 4.1. Landesbauordnungen Anlagen zur Massentierhaltung gehören zu den Anlagen im Sinne der Landesbauordnungen, so dass sie grundsätzlich nur mit einer Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Die Regelungen über die Baugenehmigungsverfahren finden sich in den einzelnen Landesbauordnungen der Bundesländer . Als Beispiel ist sind die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung beigefügt, in der unter den Artikeln (Art.) 55 ff. die Modalitäten der Baugenehmigung geregelt sind. Eine Anlage zur Massentierhaltung ist eine Anlage i.S.d. Art. 55Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung, die grundsätzlich genehmigungspflichtig ist. Ein Auszug aus der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in bereinigter Fassung ist als Anlage beigefügt und unter dem folgenden Link abrufbar: http://www.stmi.bayern.de/imperia /md/content/stmi/bauen/rechtundtechnikundbauplanung/_baurecht /baybo/baybo_2010_03_01.pdf. - Anlage 14 4.2. Das Baugesetzbuch In einem Bundesgesetz, im sogenannten Baugesetzbuch (BauGB), ist geregelt, unter welchen materiellen Regelungen ein Bauvorhaben genehmigungsfähig ist oder nicht. Ein umfangreicherer Auszug aus dem BauGB ist in der bereinigten Fassung ist als Anlage beigefügt unter folgendem Link abrufbar: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht /bbaug/gesamt.pdf [29.10.2010]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 11 - Anlage 15 Ob eine Massentierhaltungsanlage nach dem Baugesetzbuch zulässig ist oder nicht, hängt zunächst davon ab, wo sich die Anlage befindet, ob es um ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile geht (§ 34 BauGB) oder um ein Vorhaben im Außenbereich (§ 35 BauGB). 4.2.1. Massentierhaltung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Die Nutzung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist in § 34 BauGB geregelt. Dort heißt es: „§ 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. (2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. (3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. (3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung 1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient, 2. städtebaulich vertretbar ist und 3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 12 …….“8 Ein Vorhaben, das innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden soll, muss sich also nach § 34 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die nähere Umgebung einfügen. Daraus ergibt sich, dass landwirtschaftlich und gewerblich betriebene Tierhaltung zum Zwecke der Tierzucht in Wohngebieten mit städtischen Charakter nicht möglich ist. Denn diese Art der Nutzung entspricht nicht der Eigenart eines städtischen Wohngebiets.9 Etwas anderes kann sich dagegen für ein dörfliches Gebiet ergeben. So ist nach § 5 Abs. 1 S. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in Dorfgebieten auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO) vom 26.06.1962; neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.01.1990, BGBl. I, 132; geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993, BGBl. I, 466. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/baunvo/gesamt.pdf [29.10.2010] Anlage 16 Zu beachten ist allerdings, dass die Regelungen der BauNVO an den Begriff „Landwirtschaft“ anknüpft , wie er in § 201 BauGB definiert wird:10 „§ 201 Begriff der Landwirtschaft Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesenund Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.“ Ob eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des BauGB vorliegt, hängt also davon ab, ob der Betrieb das für die Tierhaltung erforderliche Futter überwiegend auf zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugen kann oder nicht. Dies ist bei Massentierhaltungsanlagen zu verneinen, so dass diese nicht unter den Begriff „Landwirtschaft“ fallen. Vielmehr müssen Massentierhaltungsanlagen den Erfordernissen gewerblicher Betriebe (§§ 9, 11 Abs. 1 und 2 BauNVO) genügen.11 8 Der Text des § 34 BauGB ist auch in Anlage 15 in dem Auszug aus dem BauGB beigefügt. 9 Zu den Einzelheiten und mit weiteren Nachweisen: Söfker, in: Ernst, Werner / Zinkahn, Willy / Bielenberg, Walther / Krautzberger, Michael, Baugesetzbuch, Band I, München, Stand: Oktober 2009, § 34 Rn. 58. 10 Der Text des § 201 BauGB ist auch in Anlage 15 in dem Auszug aus dem BauGB beigefügt. 11 Dazu siehe Scheidler, a.a.O., ZfBR 2010, 654, 655. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 13 Darüber hinaus ist unabhängig davon, ob ein Betrieb als „Landwirtschaft“ oder als gewerblicher Betrieb gilt, das in § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO normierte Rücksichtnahmegebot einzuhalten, wonach ein Vorhaben unzulässig ist, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können , die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Für die Konkretisierung der Zumutbarkeitsgrenze kann dann, wie bereits im Gliederungspunkt 3.2 erläutert, auf die Kriterien aus dem Immissionsschutzrecht zurückgegriffen werden . 4.2.2. Massentierhaltung im Außenbereich Massentierhaltung findet in der Regel allerdings nicht innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, sondern im sogenannten Außenbereich statt. Der einschlägige Wortlaut des § 35 Abs. 1 BauGB lautet wie folgt12: „§ 35 Bauen im Außenbereich (1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen , die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, 2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, 3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen , Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, 4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, …“ Aus § 35 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass im Außenbereich bestimmte Vorhaben privilegiert sind, wozu nach Nr. 1 der Regelung insbesondere die landwirtschaftlichen Betriebe gehören. Allerdings greift auch hier wieder die Legaldefinition des § 201 BauGB ein, wonach unter „Landwirtschaft “ nur solche Betriebe fallen, in denen die Futtergrundlage auf den zum Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt wird. Wie bereits ausgeführt, gehören Massentierhaltungsanlagen nicht dazu, so dass sie nicht von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst werden. 12 Der Text des § 35 BauGB ist auch in Anlage 15 in dem Auszug aus dem BauGB beigefügt. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 14 In der Praxis werden die Massentierhaltungsanlagen i.d.R. nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als privilegierte Anlagen im Außenbereich genehmigt. Dies geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zurück13. Die grundlegenden Entscheidungen des BVerwG sind in den folgenden Anlagen beigefügt: BVerwG, Beschluss des 4. Senats vom 27.06.1983 – 4 B 201/82, Ausdruck aus der Juris- Datenbank - Anlage 17 BVerwG, Beschluss des 4. Senats vom 27.06.1983 – 4 B 206/82, Ausdruck aus der Juris- Datenbank - Anlage 18 Die Auslegung, die § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB hinsichtlich der Massentierhaltung erhalten hat, wird teilweise kritisiert. Im Mai diesen Jahres wurde zum einen eine mündliche Frage an die Bundesregierung hinsichtlich der Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestellt. Dabei hat die Bundesregierung auf die Frage des Abgeordneten Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) geantwortet , dass aus der beschriebenen Genehmigungspraxis für die Bundesregierung derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erwachse. Mündliche Antwort der Bundesregierung auf die mündliche Frage des Abgeordneten Friedrich Ostendorff (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) (Drucksache 17/1534, Fragen 88), BT- Plenarprot. 17/39, S. 3795 A - Anlage 19 Ebenfalls im Mai 2010 wurde ein Gesetzentwurf mit dem Ziel eingebracht, die hergebrachte Auslegung zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verändern. In § 35 Abs. 1 soll ein zweiter Satz angefügt werden, aus dem hervorgeht, dass industrielle Massentierhaltung fortan nicht mehr zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben gehören soll. Gesetzentwurf der Abgeordneten Bettina Herlitzius, Friedrich Ostendorff, Undine Kurth und der Fraktion BÜNDIS 90/DIE GRÜNEN vom 05.05.2010, BT-Drs. 17/1582. - Anlage 20 13 Grundlegend: Beschlüsse des BVerwG vom 27. Juni 1983, 4 B 201/82 und 4 B 206/82. Die Beschlüsse sind in den Anlagen 3 und 4 als Ausdruck aus der Juris-Datenbank beigefügt Zu beachten ist, dass die in den Beschlüssen genannte Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BbauG heute der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB entspricht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 15 5. Tierschutzrechtliche Vorgaben zur Massentierhaltung 5.1. Vorgaben des Tierschutzgesetzes Das Tierschutzgesetz (TierSchG) ist darauf ausgerichtet, Leben und Wohlbefinden der Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen, § 1 TierSchG. Deshalb müssen die Tiere art- und verhaltensgerecht untergebracht und bewegt werden, § 2 TierSchG. Tierschutzgesetz (TierSchG) vom 24.07.1972, neugefasst durch Bekanntmachung vom 18.05.2006, BGBl. I, 1206, 1313; zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07. 2009, BGBl. I, 1950. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschg/gesamt.pdf [02.11.2010] - Anlage 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 16 5.2. Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Die Frage der artgerechten Haltung und Unterbringung, sowie die Frage, ob sich ein Tier artgerecht bewegen kann, spielen vor allem bei der Massentierhaltung eine bedeutende Rolle. In § 2a TierSchG hat der Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung vorgesehen, in der zum Schutz der Tiere die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen sind. Dies ist durch die sogenannte Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierschNutztV) geschehen. Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung – TierschNutztV) vom 25.10.2001; neugefasst durch Bekanntmachung vom 22.08.2006, BGBl. I, 2043; geändert durch Verordnung vom 01.10.2009, BGBl. I, 3223. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/tierschnutztv/gesamt.pdf [02.11.2010] - Anlage 22 Die TierschNutztV enthält detaillierte Regelungen zur Haltung von Nutztieren zu Erwerbszwecken , § 1, und zwar im Einzelnen für: o Kälber, o Legehennen, o Masthühner, o Schweine und o Pelztiere. Damit löst die TierschNutztV die alten Verordnungen zur Schweinehaltung, zum Kälberschutz und zur Hennenhaltung ab. Die TierschNutztV wird aber nicht nur der Verordnungsermächtigung des § 2a TierSchG gerecht. Vielmehr dient die TierschNutztV auch der Umsetzung der folgenden Rechtsakte aus der EU, die ebenfalls den Tierschutz vorantreiben sollen: Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere, ABl. EG Nr. l 221, S. 23; abrufbar unter dem Link: http://eur-lex.europa.eu/Lex UriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:1998:221:0023:0027:DE:PDF [02.112010]; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.04.2003, ABl. EU Nr. L 122, S. 1, abrufbar unter dem Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2003:122:0001:0035:DE:PDF [02.11.2010]. - Anlage 23 Richtlinie des Rates vom 19.09.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern , ABl. EG Nr. L 340, S. 28; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.04.2003, ABl. EU Nr. L 122, S. 1. Der konsolidierte Text der Richtlinie ist in der Anlage beigefügt und abrufbar unter dem Link: http://www.landwirtschaft-bw.info/servlet/PB/show/1187010_l1/kons-0629- 1991_K%C3%A4lberschutz.pdf (02.11.2010) - Anlage 24 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 17 Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen, ABl. EG Nr. L 203, S. 53; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 15.04.2003, ABl. EU Nr. L 122, S. 1. Der konsolidierte Text der Richtlinie ist in der Anlage beigefügt und abrufbar unter dem Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONS- LEG:1999L0074:20030605:DE:PDF [02.11.2010] - Anlage 25 Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19.11.1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen, ABl. EG Nr. L 340, S. 33; geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14.04.2003, ABl. EU Nr. L 122, S. 1; aufgehoben durch die Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (kodifizierte Fassung), ABl. EU vom 18.02.2009, L 47, S. 5. Die kodifizierte Fassung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18.12.2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen ist in der Anlage beigefügt und abrufbar unter dem Link: http: //eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUri- Serv.do?uri=OJ:L:2009:047:0005:0013:DE:PDF [03.11.2010] - Anlage 26 Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28.06.2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern, ABl. EU vom 12.07.2007, L 182, S. 19; abrufbar unter dem Link: http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2007:182:0019:0028:DE:PDF [03.11.2010] - Anlage 27 Die Einhaltung der TierNutztV wird unter anderem dadurch gewährleistet, dass Verstöße gegen die Vorschriften nach § 37 TierNutztV eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Entsprechendes gilt für die Einhaltung der Vorschriften des TierSchG; dort werden leichtere Verstöße als Ordnungswidrigkeiten , schwere Verstöße sogar als Straftat geahndet, vgl. §§ 17-20a TierSchG. 6. Seuchenhygienische Vorgaben zur Massentierhaltung Eine große Rolle bei der Massentierhaltung spielt die Vermeidung von Tierseuchen. Dies sind Krankheiten oder Infektionen mit Erregern, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (Zoonosen) übertragen werden können. Damit solche Tierseuchen vermieden werden, wurde bereits am 26.06.1909 das Viehseuchengesetz erlassen. Dieses bildet bis heute in seinen Grundzügen die wesentliche Grundlage für die Tierseuchenbekämpfung, die nunmehr im Tierseuchengesetz (TierSG) geregelt ist14 und nicht nur Vorschriften für Nutztiere, sondern auch für Haustiere und Fische enthält. 14 Dazu siehe die Ausführungen des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) unter folgenden Link: http://www.bmelv.de/cln_102/SharedDocs/Standardartikel/Landwirtschaft /Tier/Tiergesundheit/SonstigeKrankheiten/Tierseuchenrecht.html [03.11.2010]. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 18 Tierseuchengesetz (TierSG) vom 26.06.1909, neugefasst durch Bekanntmachung vom 22.06.2004, BGBl. I, 1260, 3588; zuletzt geändert durch Art. 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes von 13.12.2007, BGBl. I, S. 2930. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-iminternet .de/bundesrecht/viehseuchg/gesamt.pdf [03.11.2010] - Anlage 28 Das TierSG regelt die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen und Rohstoffen . Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Tierseuchen aus dem Ausland eingeschleppt werden. Darüber hinaus enthält das TierSG Vorschriften, auf welche Art und Weise Tierseuchen im Inland bekämpft werden können. Dabei enthält das Gesetz sowohl Vorschriften zur Vorbeugung als auch solche zur Bekämpfung ausgebrochener Seuchen. Indem das TierSG konsequent angewendet worden ist, treten bestimmte gefährliche Tierseuchen gar nicht mehr auf, wie zum Beispiel Lungenseuche, Wild- und Rinderseuche, Rotz- und Beschälseuche der Pferde, Maul- und Klauenseuche, Aujeszkysche Krankheit der Schweine, Tollwut , Schweinepest bei Hausschweinen. Andere Seuchen treten nur noch vereinzelt auf, wie Milzbrand, Rauschbrand, Tuberkulose, Brucellose und die enzootische Leukose.15 Ebenso wie das TierSchG enthält auch das TierSG Straf- und Bußgeldvorschriften, um die Einhaltung der seuchenrechtlichen Vorschriften zu sichern und Verstöße dagegen zu ahnden, vgl. §§ 74-77 TierSG. Angesichts der Vielschichtigkeit der Seuchenproblematik, was sowohl die Art und Anzahl der Seuchen als auch die unterschiedlichen Tierarten angeht, enthält das TierSG zahlreiche Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen, insbesondere zur Tierseuchenbekämpfung, § 7 TierSG, zum Schutz gegen die Tierseuchengefahr nach Maßgabe der §§ 16-17a TierSG und zum Schutz gegen die besondere Gefahr einer Tierseuche nach den §§ 18-30 TierSG. Im Folgenden werden einige Verordnungen zur Tierseuchenbekämpfung aufgeführt und als Anlage beigefügt: Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner -Salmonellen-Verordnung) vom 06.04.2009, BGBl. I, S.752; geändert durch Art. 7 der Verordnung vom 18.12.2009, BGBl. I, S. 3939. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/h_salmov/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 29 15 Näheres dazu unter dem in Fußnote 14 genannten Link des BMELV. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 19 Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) vom 28.12.1992; neugefasst durch Bekanntmachung vom 06.04.2005, BGBl. I, S. 997; zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 14.07.2010, BGBl. I, S. 929. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/tierseuchschbmv/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 30 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsordnung – ViehVerkV) vom 06.07.2007; neugefasst durch Bekanntmachung vom 03.03.2010, BGBl. I, S. 203. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/viehverkv_2007/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 31 Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff -Verordnung) vom 24.10.2006; zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 17.07.2009, BGBl. I, S. 1990. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/tierimpfstv_2006/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 32 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 09.08.1983; neugefasst durch Bekanntmachung vom 20.12.2005, BGBl. I, 3516; 2009, 2888; geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 06.04.2009, BGBl. I, S. 752. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/tkrmeldpflv_1983/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 33 Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung) vom 13.03.2007, BGB. I, S. 322. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/schwsalmov/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 34 Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) vom 16.06.1972; neugefasst durch Bekanntmachung vom 13.03.1997, BGBl. I, S. 462; geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 17.06.2009, BGBl. I, S. 1337. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/rindtbv/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 35 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 20 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18.10.2007, BGBl. I, S. 2348; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 18.12.2009, BGBl. I, S. 3939. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/geflpestschv/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 36 Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) vom 03.08.1988; neugefasst durch Bekanntmachung vom 20.12.2005, BGBl. I, S. 3547; zuletzt geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 04.10.2010, BGBl. I, 1308. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/schwpestv_1988/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 37 Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22.03.2002, BGBl. I, S. 1241; zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 06.04.2009, BGBl. I, S. 1749; Entfristung durch Art. 4 der Verordnung vom 06.04.2009, BGBl. I, S. 749 ist berücksichtigt. Bereinigte Fassung als Anlage beigefügt; abrufbar unter dem Link: http://bundesrecht.juris .de/bundesrecht/blauzungenv/gesamt.pdf [04.11.2010] - Anlage 38 Wie sich aus der letztgenannten Verordnung - der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit – ergibt, dient diese Verordnung auch der Umsetzung von EU-Richtlinien. Dies gilt auch für andere deutsche Verordnungen zur Tierseuchenbekämpfung. Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere seuchenrechtliche Verordnungen und zwar sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene. Einen Überblick über diese Verordnungen gewährt die Kommentierung zu den Strafrechtlichen Nebengesetzen von Buddendiek/Rutkowski unter dem Stichwort „TierseuchenG (TierSG)“ beim Gliederungspunkt „C. Ausfüllende Vorschriften“. Buddendiek / Rutkowski, Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze Stichwortband, Lexikon des Nebenstrafrechts, Stand: 31. Ergänzungslieferung zum Lexikongrundwerk, 15. Dezember 2007, München, Auszug zum Stichwort „TierseuchenG (TierSG)“ - Anlage 39 7. Nachbarrecht Bei den bisher genannten Regelungen, die zur Massentierhaltung beachtet werden müssen, handelt es sich um sogenannte öffentlich-rechtliche Regelungen, die also klären, inwieweit das Vorhaben der Massentierhaltung im Verhältnis zum Staat und seinen Organen zulässig ist oder nicht. Es ging in diesen Regelungen sämtlich um öffentlich-rechtliche Belange und Interessen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 211/10 Seite 21 Daneben sind aber auch zivilrechtliche Vorschriften des Nachbarrechts zu beachten, deren Einhaltung der Nachbar vor den Zivilgerichten verfolgen kann. Relevant sind in diesem Zusammenhang die §§ 906 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18.08.1896; neugefasst durch Bekanntmachung vom 02.01.2002, BGBl. I, 42, 2909; 203, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24.07.2010, BGBl. I, 977. Auszug aus der bereinigten Fassung beigefügt, abrufbar unter dem Link: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bgb/gesamt.pdf [01.11.2010]. - Anlage 40 Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks verlangen, dass Beeinträchtigungen , wozu auch Immissionen gehören, beseitigt werden, es sei denn er ist zur Duldung verpflichtet , § 1004 Abs. 2 BGB. Insbesondere kann der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Immissionen (Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme etc.) nicht verbieten, solange die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt . Ob eine Einwirkung wesentlich ist, hängt insbesondere auch davon ab, ob öffentlich-rechtliche Normen, insbesondere die des Immissionsschutzrechts, eingehalten werden oder nicht16. Der Eigentümer kann auch eine wesentliche Einwirkung nicht verbieten, wenn die wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind, § 906 Abs. 2 S. 1 BGB. Allerdings hat der Eigentümer dann einen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. 16 So ausdrücklich für die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) im Rahmen des § 90& BGB zur Beurteilung der Wesentlichkeitsschwelle : Oberlandesgericht (OLG) Celle, Urteil vom 26.01.2008 – 4 U 91/08, OLGR Celle 2009, 917-921.