Thema: Fachbereich V Abschluss der Arbeit: Reg.-Nr. : WISSENSCHAFTLICHE DIENSTE DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES AUSARBEITUNG Bundeszuschuss für U-Boot-Kauf durch Israel Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourisrnus 15. Dezember 2005 WF V 210/05 Ausarbeitungen von Angehörigen der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung des einzelnen Verfassers und der Fachbereichsleitung . Die sind dazu bestimmt, das Mitglied des Deutschen Bundestages , das sie in Auftrag gegeben hat, bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützkn. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Diese bedürfen der Zustimmung des Direktors beim Deutschen Bundestag. -2- Der Artikel 87 des EG-Vertrages' enthält ein grundsätzliches Verbot von Subventionen (im Sprachgebrauch der Europäischen Union: Beihilfen), da diese marktbehindernde bzw. marktverzerrende Folgen haben. Demnach sind „staatliche Oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb vermischen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwisx:hen Mitgliedstaaten beeinträchtigen". Die finanzielle Unterstützung des Kaufs Von C-Booten bei einer deutschen Werft durch den Staat Israel wird von diesem Verbot nicht erfasst, weil a) weder nach europäischer noch nach nationaler Rechtsdefinition eine Subventionierung vorliegt und b) keine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten feststellbar ist. Subventionen im Sinne des S 12, Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes2 sind — wie die- Beihilfen im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag - finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung , die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder an private Unternehmen geleistet werden. Finanzielle Zuwendungen an private Haushalte und Unternehmen können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften bei Zahlungsaustüllen oder von Zinsverbilligungen bei Krediten geleistet werden. Der heute gängige erweiterte S ubventionsbegriff beinhaltet darüber hinaus Steuererlasse, Steuerbefreiung, Steuerermäßigung, Steuerbegünstigungen sowie Zollbefreiungen, RückvergOtungen bereits bezahlter Steuern, Erstattungen von Produktions-, Ausfuhr- und anderen Kosten. Ein Sachverhalt nach a) wäre demnach nur dann zu vermuten, wenn der Kauf der U- Boote in einem Ausschreibungswettbcwerb mit mehreren Anbietern aus europäi schen Anbietern entschieden worden wäre und der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt zu einer Verbesserung des Angebots des deutschen Bewerbers gefiihrt hätte. Der aktuell diskutierte Kauf zweier U-Boote bei der Howaldt-Werft basiert dagegen übereinstimmenden Zeitungsberichten zufolge auf einem Regierungsvertrag3. Ob der Vertrag von Rom, zuletzt geändert durch den Vertrag von Nizza, Amtsblatt Nr. C 325 vom 24. 12,2002 STWG vom 8.6.1967, BGBL 1 S. 582 s. Pressedokumentation in der Anlage -3- deutsche Zuschuss in Höhe von ea- einem Drittel der kosten an Israel oder bei Entrichtung des Kaufpreises direkt an die Werft überwiesen wird, ist hier nicht bekannt. Ein Sachverhalt nach b) ist in jedem Fall nicht da von Markt im Sinne von Zusammentreffen von Angebot und Nachfrage und der Herausbildung eines Marktpreises bei U-Booten nicht gesprochen werden kann. Auch ist keine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten der EU erkennbar. Berlin, 15.12.2005