Ausschluss von Palmöl und anderen Biokraftstoffen aus der EEG-Förderung Aktualisierung - Ausarbeitung - © 2008 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 173/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Ausschluss von Palmöl und anderen Biokraftstoffen aus der EEG-Förderung Aktualisierung Ausarbeitung WD 5 - 3000 - 173/08 Abschluss der Arbeit: 14.11.2009 Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - 1. Problemstellung Das im Oktober beschlossene Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (Erneuerbare-Energien-Gesetz, EEG 2009) hat bis heute zu erheblicher Rechtsunsicherheit bezüglich der weiteren Gewährung des sogenannten NawaRo-Bonus (Nachwachsende Rohstoffe-Bonus) für den Einsatz von Palm- und Sojaöl aus tropischen Erzeugerländern geführt. Hauptursache für die Verunsicherung von Betreibern von Blockheizkraftwerken ist die Tatsache, dass die sog. Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung, auf die im EEG, aber auch im Bundesimmissionschutzgesetz, im Energiesteuergesetz und im Entwurf des neuen Biokraftstoffgesetzes Bezug genommen wird, bisher, d.h. seit Dezember 2007 nur im Entwurf existiert1, das neue EEG aber bereits zum 01.01.2009 in Kraft tritt. Die gemäß Anlage 2 des EEG (NawaRo-Bonus) zu gewährende zusätzliche Vergütung von 6 Ct /kWh (Leistungsklasse bis 500 kWhel) wird künftig an Auflagen zur nachhaltigen Erzeugung des jeweiligen Treibstoffs gebunden sein, die in der noch fehlenden Verordnung zu präzisieren sind. Die Verzögerung wird begründet mit dem noch laufenden Notifizierungsverfahren bei der EU-Kommission, die etwa zeitgleich mit der von der Bundesregierung eingeleiteten Gesetzesänderung einen eigenen Richtlinienentwurf auf den Weg gebracht hat, mit dessen Annahme durch den Rat zum 8. Dezember 2008 gerechnet wird. Erst nach diesem Termin, oder nach dem aus heutiger Sicht allerdings eher unwahrscheinlichen Scheitern der geplanten EU-Richtlinie kann die nationale Biomasse-Nachhaltigkeitsverordnung in Kraft gesetzt werden. Da der nationale Text vor der Verabschiedung noch der Systematik der EU-Richtlinie angeglichen werden muss, geht das federführende Bundesumweltministerium (BMU) inzwischen von einem Termin Mitte Januar 2009 aus. Die Anlagenbetreiber wissen daher bislang nicht, ob und für welchen Zeitraum bzw. unter welchen Voraussetzungen der Bonus für Palm– und Sojaöl nach dem 1. Januar 2009 noch bezahlt wird. Betroffen sind insbesondere Betreiber, die sich parallel zum laufenden Änderungsverfahren mit den branchenüblichen 3-Jahres-Lieferverträgen bevorraten mussten bzw. solche bei denen die Bevorratung in den nächsten Wochen ansteht . Nachfolgend werden die in einer Ausarbeitung von September des Jahres enthaltenen Aussagen2 dem aktuellen Diskussionsstand entsprechend fortgeschrieben. 1 BMU:http://www.erneuerbare-energien.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/bionachv_entwurf.pdf 2 3000 –WD5- 117/08, 9. September 2008 (Anlage 4) - 4 - 2. Grundvergütung, KWK-Bonus Mit dem vom federführenden BMU am 18.06.2008 veröffentlichten „Vergleich der EEG-Vergütungsregelungen für 2009“ (s. Auszug Biomasse, Anlage 2) sowie mit der Auskunft der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMU in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 12.11.2008 (s. Auszug Stenographisches Protokoll, Anlage 1) dürfte der Verdacht, dass durch die Neufassung des EEG die Verstromung von Palmund Sojaöl in Blockheizkraftwerken ab 01.01.2009 künftig generell ausgeschlossen sein könnte, hinreichend ausgeräumt sein. Die Zahlung der Grundvergütung für Altanlagen, d.h. Anlagen die vor dem 01.01.2009 im Betrieb genommen wurden, wird an beiden Stellen ausdrücklich bestätigt. Dies gilt auch für die Fortzahlung des KWK-Bonus in Höhe von 3 Ct/ kWh. 3. Anlagenbegriff Durch die Neufassung der §§ 19 und 66 werden, anders als in der bisherigen Rechtssprechung , auch bereits bestehende Anlagen, die in enger zeitlicher (innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten) und örtlicher Nähe (auf demselben Grundstück oder in unmittelbarer Nähe) in Betrieb genommen wurden, hinsichtlich der Vergütung wie eine Anlage betrachtet. Dies kann zur Folge haben, dass der bisherige wirtschaftliche Vorteil (höhere Vergütungen pro kWh für kleinere Kraftwerke), der zu zahlreichen Kooperationen unter den Betreibern führte, verloren geht. Die Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen haben deshalb dem Bundesrat am 04.11.2008 einen Antrag zur Änderung des EEG zugeleitet (s. Anlage 3). Darin geht es im Kern um den Bestandsschutz für Altanlagen. Der Antrag wurde zum 13.11.2008 auf die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse gesetzt. Das Plenum des Bundesrats berät die Angelegenheit am 28.11.2008. 4. NawaRo-Bonus Die oben erwähnten Verlautbarungen des federführenden Bundesministeriums enthalten keine eindeutige Antwort auf die Frage zur Zahlung des NawaRo-Bonus für Palm- und Sojaöl. Nach Anlage 2 zum EEG liegen Erzeugnisse, deren Produktion eine Landnutzung vorausgeht , deutlich über den Grenzwerten für CO2 – Emissionen und erfüllen damit nicht die Bedingungen für nachhaltige Erzeugung. Im Richtlinienentwurf der EU- Kommission, der kurz vor der Verabschiedung steht, wird diese Auffassung bestätig. - 5 - Auch wenn der vom BMU aufgestellte Zeitplan für den Erlass der Nachhaltigkeitsverordnung zur Umsetzung der Richtlinie wie auch des EEG’s eingehalten werden kann, bleibt die Frage offen, wie die bereits eingelagerten Vorräte bzw. eingekauften Kontingente nach dem für Januar vorgesehenen Kabinettsbeschluss zu behandeln sind. Der im Dezember 2007 auf der Internetseite des BMU veröffentlichte Entwurf zur Biomasse -Nachhaltigkeitsverordnung sieht in § 18 (Übergangsregelung) eine Frist von 16 Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung vor, in der Pflanzenöle nach Maßgabe der früheren Bestimmungen, ohne Verlust der Zahlungen, in Verkehr gebracht werden können . Dieser Zeitraum wäre für die Entwicklung von „Kriterien und Systemen“ zu nutzen , die benötigt werden, um den Beleg der Nachhaltigkeit zu erbringen. Die Äußerung der Parlamentarischen Staatssekretärin im BMU anlässlich der Fragestunde vom 12. November 2008 deutet jedoch darauf hin, dass daran gedacht wird, die Gewährung des NawaRo-Bonus für Pflanzenöle aus den Tropen ab dem Zeitpunkt des Kabinettsbeschluss einzustellen. Sobald die entsprechenden Zertifizierungssysteme eingerichtet wären, könnte der Bonus dann rückwirkend für die Öle gewährt werden, deren Herkunft aus nachhaltigem Anbau belegt ist. Für Produkte, für die dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, wäre der Bonus damit bereits ab Januar 2009 verloren. Darüber hinaus geriete der Zeitpunkt der (Wieder-) Gewährung des Bonus in Abhängigkeit von Arbeiten an den Zertifizierungssystemen, zu deren Komplexität und dem voraussichtlichen Zeitrahmen noch keine Aussagenvorliegen . Die Frage, inwiefern in diesem Fall die im Dezember 2007 veröffentlichte und seither unveränderte, im Entwurf zur Nachhaltigkeitsverordnung enthaltene Übergangsbestimmung einen Vertrauensschutz für jene Betreiber begründet, die sich in der Zwischenzeit über den Januar 2009 hinaus bevorratet haben, ist juristischer Natur und lässt sich an dieser Stelle nicht beantworten. Nach mündlichen Auskünften aus den beteiligten Ressorts , der Clearing-Stelle EEG und aus den Verbänden ist in dieser Frage mit Auseinandersetzungen in erheblichem Umfang zu rechnen.