WD 5 - 3000 - 169/18 (22.01.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. 1. Fragestellung Gefragt wurde, wer Werbeinhalte für Nahrungsergänzungsmittel und Säuglingsnahrung verantwortet . 2. Nahrungsergänzungsmittel Gemäß § 1 der Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV)1 zählen Nahrungsergänzungsmittel zu den Lebensmitteln. Anders als Arzneimittel, werden sie nicht zugelassen, sondern unterliegen lediglich einer Registrierungspflicht beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).2 Nach Angaben des BVL liegt die „Verantwortung dafür, dass Nahrungsergänzungsmittel oder andere Lebensmittel die Gesundheit nicht schädigen und den Verbraucher durch Aufmachung und Werbung nicht täuschen , allein beim Hersteller bzw. Händler eines solchen Lebensmittels“.3 Für die Überwachung der Nahrungsergänzungsmittel sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder zuständig . Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch –LFGB) 4 enthält mit § 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung. Es verbietet dem verantwortlichen Lebensmittelunternehmer oder Importeur, Lebensmittel mit Informationen 1 http://www.gesetze-im-internet.de/nemv/NemV.pdf 2 https://www.bfr.bund.de/de/gesundheitliche_bewertung_von_nahrungsergaenzungsmitteln-945.html 3 BVL (2016). Nahrungsergänzungsmittel werden nicht zugelassen. https://www.bvl.bund.de/DE/08_PresseInfothek /02_FuerVerbraucher/03_Im_Fokus/01_Im_Fokus_Meldungen/01_Lebensmittel/2016/2016_09_15_fokus _nb_nme_zulassung.html sowie BVL (2015). Fragen und Antworten zu Nahrungsergänzungsmitteln! Was Verbraucher wissen sollten. https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/08_PresseInfothek /Flyer/Flyer_Nem.html 4 BGBl. I 2013, S. 1426, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 2017, S. 2147). https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/LFGB.pdf Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Verantwortliche für Werbeinhalte bei Nahrungsergänzungsmitteln und Säuglingsnahrung Kurzinformation Verantwortliche für Werbeinhalte bei Nahrungsergänzungsmitteln und Säuglingsnahrung Fachbereich WD 5 (Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) Wissenschaftliche Dienste Seite 2 über Lebensmittel, die bestimmten – genau definierten - Anforderungen nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben. 3. Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung fallen unter die Vorgaben der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung - DiätV) 5 . Sie „enthält Regelungen zur Kennzeichnung und Werbung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung.“6 Für die Werbung für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gelten strenge Vorgaben. So ist es u. a. gemäß § 25a DiätV verboten, „Werbung für Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die 1. in anderen als wissenschaftlichen oder der Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen erscheint, 2. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Informationen enthält; diese dürfen nicht den Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig oder überlegen ist, oder 3. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeugnisse oder durch andere zusätzliche Kaufanreize, sei es direkt oder indirekt über in der Gesundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Personen, zum Kauf anregt.“ 7 Im Übrigen verbietet das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)8 allgemein irreführende bzw. unwahre Aussagen über die Eigenschaften von Produkten. *** 5 BGBl. I 2005, S. 1161, zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2272). https://www.gesetze-im-internet.de/di_tv/BJNR004150963.html 6 BT/Drs. 17/7764. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/077/1707764.pdf 7 BGBl. I 2005, S. 1161, zuletzt geändert durch Artikel 22 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2017, S. 2272). https://www.gesetze-im-internet.de/di_tv/BJNR004150963.html 8 BGBl. I 2010, S. 254, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I 2016, S. 233). https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/BJNR141400004.html