Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) - Sachstand - © 2008 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 163/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasserinnen: Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren im Hinblick auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) Sachstand WD 5 - 3000 - 163/08 Abschluss der Arbeit: 22. Oktober 2008 Fachbereich WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste sind dazu bestimmt, Mitglieder des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Mandats zu unterstützen. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W. - 3 - 1. Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haftung von Säugetieren Im Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren werden biologisch relevante Mindestanforderungen für Säugetiere nach dem heutigen Wissensund Erfahrungsstand dargestellt. Das Gutachten konkretisiert die Anforderungen aus § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) für Tierhalter, die als natürliche oder juristische Personen die Tiere öffentlich zur Schau stellen, ferner Personen, die Tiere – der Öffentlichkeit nicht zugänglich – zur wissenschaftlichen Forschung, zur Zucht, aus Liebhaberei oder anderen Gründen halten.1 1.1. § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) § 2 Tierschutzgesetz (TierSchG): „Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren , pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, 2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, 3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.“ Wird gegen § 2 TierSchG verstoßen, so schreitet die Behörde nach § 16a S. 2 Nr. 1 TierSchG ein. Dabei trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Dasselbe gilt, wenn ein Verstoß zwar noch nicht eingetreten ist, aber drohend bevorsteht.2 Nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 handelt ordnungswidrig, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 16a Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt. Bei dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren handelt es sich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten, das im Wege des Urkundsbeweises ins Verwaltungs- oder gerichtliche Verfahren eingeführt werden kann.3 Amtliche Leitlinien und Gutachten, welche „antizipierte Sachverständigengutachten“ darstellen, sind als solche anzuwenden, soweit die darin enthaltenen Tatsachenfeststel- 1 Geltungsbereich und allgemeine Grundsätze zum Gutachten, S. 7 unter: http://www.bmelv.de/cln_044/nn_753138/SharedDocs/downloads/07SchutzderTiere/GutachtenLeitl inien/HaltungSaeugetiere,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/HaltungSaeugetiere.pdf. 2 Almuth Hirt, Tierschutzgesetz, Kommentar, München 2007, § 2, Rn. 3. 3 OVG Weimar NuR 2001, 107, 109; Hirt, TierSchG, § 2, Rn. 46. - 4 - lungen und wissenschaftlichen Erkenntnisse zutreffen und die vorgegebenen Gesetzesauslegungen in dem obengenannten Sinne richtig sind. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse , so können sie keine Grundlage bilden, weder für Verwaltungs- noch für Gerichtsentscheidungen . 1.2. Ergebnis Das Gutachten stellt wie bereits erwähnt eine Konkretisierung des § 2 TierSchG dar. Die Bestimmungen in dem Gutachten über die Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren können als antizipiertes Sachverständigengutachten im Verwaltungsund gerichtlichen Verfahren eingebracht werden. Ob die Bestimmungen in einem strafrechtlichen Verfahren relevant sind, ist vom Einzelfall abhängig. Es ist denkbar, dass das Gutachten bzw. einzelne Bestimmungen dieses Gutachtens auch in einem Strafverfahren herangezogen werden können, da es sich hierbei um ein Sachverständigengutachten handelt. In erster Linie dient es jedoch der Konkretisierung des § 2 TierSchG. Bei einem Verstoß gegen die Anordnungen der Behörde 4 nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 16a Satz 2 Nr. 1 und 3 TierSchG, kann lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Damit dieses Gutachten strafrechtliche Geltung erlangt, müsste dieses im Einzelfall bei einem Verstoß gegen die strafrechtlichen Normen des TierSchG oder auch des StGB relevant sein. Es könnte darüber nachgedacht werden, die Bestimmungen des Gutachtens über den Weg der Gesetzgebung ins Tierschutzgesetz als Strafnorm einzufügen. Jedoch bietet das Tierschutzgesetz bereits strafrechtliche Normen, die dem Zweck des Gesetzes – das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen5 – dienen. 2. Straftatbestände im Tierschutzgesetz (TierSchG) Straftatbestände zum Schutz von Tieren sind vor allem die §§ 17, 20 Abs. 3 und 20a Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG). 2.1. § 17 TierSchG Nach § 17 TierSchG macht sich strafbar, „wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 4 Die Behörde kann nach § 16a Satz 2 Nr. 1 und 3 zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG handeln. 5 Siehe § 1 Tierschutzgesetz. - 5 - 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.“ 2.2. § 20 Abs. 3 und § 20a Abs. 3 Tierschutzgesetz Nach § 20 Abs. 3 und nach § 20a Abs. 3 macht sich strafbar, wer einem Verbot zuwiderhandelt , welches das Halten, das Handeln und den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit den Tieren verbietet. Bei § 20 muss eine Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Tat nach § 17 vorliegen. Bei § 20a Abs. 1 reichen dringende Gründe für die Annahme aus, dass ein Verbot nach § 20 angeordnet wird, um den Handel, das Halten oder den berufsmäßigen Umgang mit den Tieren zu verbieten.