© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 – 160/18 Rechtslage zum Umgang mit dem Wolf in ausgewählten Staaten der Europäischen Union Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 2 Rechtslage zum Umgang mit dem Wolf in ausgewählten Staaten der Europäischen Union Aktenzeichen: WD 5 - 3000 – 160/18 Abschluss der Arbeit: 31.01.2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung und Einleitung 4 2. Deutschland 4 3. Frankreich 4 4. Italien 7 5. Österreich 7 6. Polen 8 7. Tschechien 9 8. Fazit 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 4 1. Fragestellung und Einleitung Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages sind um die vergleichende Darstellung einer Rechtslage gebeten worden. Es geht um den Abschuss von Wölfen in Deutschland, Polen , Tschechien, Österreich, Frankreich und Italien (u.a. zur Bestandsregulierung, zur Beseitigung abstrakter oder konkreter Gefahren etc.). Die genannten Staaten wurden zu dieser Thematik befragt. Soweit die Wissenschaftlichen Dienste einzelne Länder bereits im Jahr 2015 zur Bestandsentwicklung von Wölfen und zu jagdrechtlichen Regelungen gefragt hatten1, wurden diese gebeten zu prüfen, ob es in der dortigen Rechtslage seit der Antwort auf die Anfrage Veränderungen gegeben habe, und ob gegebenenfalls Ergänzungen im Hinblick auf die aktuelle Fragestellung vorzunehmen seien, die in ihrer Zielrichtung über die jagdrechtliche Behandlung des Abschusses von Wölfen hinausgingen. Da die nachfolgend zusammengestellten Länderantworten in Umfang, Ergiebigkeit und Qualität sehr variieren, war eine unmittelbare Gegenüberstellung (Synopse) nicht möglich. Die in englischer bzw. französischer Sprache verfassten Texte wurden im Rahmen einer Arbeitsübersetzung durch den Fachbereich WD 5 ins Deutsche übertragen. 2. Deutschland In Deutschland ist der Wolf nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 i. V. mit § 44 BNatSchG) und dem Tierschutzgesetz (TierSchG) streng geschützt. Danach ist es verboten, Wölfe zu fangen, zu verletzen, zu töten sowie ihre Wohn- und Zufluchtsstätten aufzusuchen, zu beschädigen oder zu zerstören. In bestimmten, streng geregelten Ausnahmefällen (§ 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG) besteht nach geltender Rechtslage allerdings die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes aus der Natur zu erwirken. Der Wolf unterliegt nicht dem Jagdrecht gemäß § 2 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG). Der Landegesetzgeber kann aber nach § 2 Abs. 2 BJagdG für weitere Arten bestimmen, dass diese dem Jagdrecht unterliegen. Zu den Details der rechtlichen Würdigung von Verteidigungshandlungen gegen Wölfe zum Schutz von Tieren wird auf die Ausarbeitung des für Zivil- und Strafrecht zuständigen Fachbereichs WD 7 (WD 7 - 3000 – 249/18) verwiesen. 3. Frankreich Seit der letzten Abfrage von 2015 (s.o. 1.) wurde das französische Recht laut aktueller Auskunft nicht geändert. Frankreich verweist auf seine Antwort von 2015, die im Sachstand WD 5 - 103/15 wie folgt zusammengefasst wird: „Bestand und Verbreitung des Wolfes Der graue Wolf (Canis lupus) war in Folge einer Ausrottungskampagne in Frankreich seit 1 Sachstand WD 5 – 3000 -103/15. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 5 1930 fast verschwunden. Mit der Ankunft der italienischen Wölfe auf französischem Gebiet kam er jedoch insbesondere im Süden des Landes wieder. Seit November 1992 ist seine Präsenz bestätigt, vor allem im Nationalpark Mercantour (Departement Alpes-Maritimes). Die jährliche Wachstumsrate der Population liegt bei durchschnittlich 20 %. Im Juli 2014 wurde die Anzahl der Wölfe auf 301 Exemplare geschätzt. Der Wolf besiedelt weiterhin neue Gebiete. Die Anzahl der "zones de présence permanente“ liegt derzeit bei 38, sieben mehr als Ende des Winters 2012/2013. Zwei dieser neuen Zonen liegen in den Alpes-de-Haute-Provence, eine in dem Departement Var, eine Grenze zwischen den Hautes-Alpes und Italien, eine andere zwischen der Ardèche und der Lozère und eine zwischen den Vogesen, dem Departement Meuse und dem Departement Haute-Marne. Der Wolf wurde auch gelegentlich in anderen Departements gesichtet (in den sogenannten "zones de présence temporaire"). Die letzten waren „le Gers, le Lot, le Cantal, le Puy-de-Dôme und la Côte-d'Or“. Das Zählen der Wölfe wird durch das Nationale Amt für Jagd und Wildtiere (Office National de la Chasse et de la Faune Sauvage - ONCFS) durchgeführt, das unter der gemeinsamen Aufsicht der Ministerien für Nachhaltige Entwicklung und Landwirtschaft steht. Das Amt koordiniert ein Netz von Beobachtern (das "réseau loups“), die das Zählen der Wölfe gewährleisten. Die Aktivitäten des Amtes sind unter folgendem Link ausführlich dargestellt: http://www.oncfs.gouv.fr/Le-Reseau-Loup-Lynx-ru100 Die Anwesenheit von Wölfen ist häufig Gegenstand heftiger Debatten zwischen Hirten (manchmal aufgrund des gewaltsamen Tods und der Verstümmelung ihrer Tiere) und Umweltverbänden . Die Zahl der von Wölfen getöteten oder verletzten Schafe stieg schrittweise über die Jahre an (2000: 1.500; 2005: 3.800; 2011: 4.920; 2012: 6.666; 2013: 6.786), der Ausgleich für die Züchter hat sich seit 2004 jedoch nur verdreifacht. Gesetzliche Regelungen In Frankreich ist der Wolf eine geschützte Art. Dies ergibt sich auf internationaler Ebene durch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume in Europa (die "Berner Konvention") vom 19. September 1979 und durch die EU-Richtlinien vom 21. Mai 1992 und vom 27. Oktober 1997 über die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Auf nationaler Ebene legt ein Erlass vom 23. April 2007 die Liste der Landsäugetiere fest, die im gesamten Gebiet geschützt sind, und die Bedingungen hinsichtlich dieses Schutzes. Die Kontrolle ist streng vom Staat geregelt. Der "plan national loup 2013-2017“ vom Februar 2013 sieht vor, dass jedes Jahr 24 Wölfe getötet werden können. Die Abschüsse müssen von Beamten des ONCFS, unterstützt von den „lieutenants de louveterie“, durchgeführt werden und finden nur statt, wenn Abschreckschüsse (durchgeführt unter Verwendung von nicht-tödlichen Waffen und Munition) und Verteidigung fehlgeschlagen sind. In dem Zeitraum 2013 bis 2014 wurden zwölf Wölfe getötet, Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 6 darunter vier durch Wilderei in den Hautes-Alpes, den Alpes-Maritimes und dem Departement Marne. Der “plan d’action national loup 2013-2017“ und weitere Informationen stehen auf der Website der französischen Regierung unter folgendem Link zur Verfügung: http://www.rhone-alpes.developpement-durable.gouv.fr/mission-loup-r1323.html Ergänzend wird in der aktuellen Antwort Frankreichs zu dem gestuften Verfahren ausgeführt: Auf einer Website der französischen Regierung sind die bestehenden Ausnahmen vom Schutz des Wolfes dargestellt: https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/F22371 Im Detail erlaubt das französische Recht dem Landwirt drei Arten nicht tödlicher Aktionen: - Scare shooting (in Französisch: “Tir d’effarouchement”) Um Angriffe auf Tiere zu verhindern, darf der Landwirt ohne behördliche Genehmigung außerhalb der Nationalparks eine Licht- oder Schallquelle oder ein nicht tödliches Feuer einsetzen. - Defensive fire (in Französisch: “Tir de défense”) Zusätzlich zum Erschrecken kann der Züchter zur Verteidigung der Herde Schüsse mit leichten Waffen abfeuern. - Reinforced defensive fire (in Französisch: “ Tir de défense renforcée ”) Bei häufigem Schaden kann der Züchter ein „verstärktes Verteidigungsfeuer“ einsetzen, an dem mehrere Schützen gleichzeitig beteiligt sind (maximal 10, wobei die Anzahl vom Präfekt festgelegt wird) und Waffen der Kategorien C und D1 verwendet werden können. Die französische Klassifizierung von Waffen ist auf der Website der Regierung verfügbar: https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/N287 Bei schweren und wiederkehrenden oder außergewöhnlichen Schäden (trotz Abfeuern von Abwehr - und Schutzmaßnahmen) kann der Abschuss durch Erlass der Präfektur genehmigt werden. Das für den Wolf tödliche Feuer ist eine Operation, die vom Präfekten initiiert und von der ON- CFS überwacht wird: Jede sachkundige Person, die im Besitz eines Jagdscheines ist, der für das laufende Jahr gültig ist, kann die Schießoperation durchführen, insbesondere die Agenten der ONCFS. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 7 4. Italien Italien teilt zur aktuellen Rechts- und Sachlage Folgendes mit: Der Wolf ist in Italien seit 1979 durch zahlreiche Bestimmungen der Berner Konvention geschützt , die diese Tierart auf die Liste der besonders geschützten Arten setzte. Bezüglich der Regeln für die Wolfsjagd wird auf das Gesetz vom 11. Februar 1992 verwiesen. Die "Bestimmungen über Wildtiere und Jagd" in Artikel 2 regelt, dass der Wolf eine der zu schützenden Arten ist. In Italien wird der Schutz des Wolfes aber auch an spezialisierte Einrichtungen wie das "Wolf Center" in Popoli (Pe) und das Cupone Center im Sila Park (CS) vergeben, welches vom Staatlichen Forstkorps verwaltet wird. Der Erhaltung der Wölfe durch das Staatliche Forstkorps dient auch ein so genanntes „Protokoll zur Entdeckung eventuell vergifteter Wildtiere“ sowie eine Verordnung des Gesundheitsministeriums über das Verbot der Verwendung und des Besitzes von vergifteten Ködern. Das Staatliche Forstkorps fördert auch Vereinbarungen mit Ispra (Höheres Institut für Umweltschutz und Forschung) und der Universität "La Sapienza", um Richtlinien zur Standardisierung der betrieblichen Aktivitäten und zur Qualifizierung des Personals zu entwickeln. Schließlich wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die die Leitlinien entwickelz und die Aktivitäten des Staatlichen Forstkorps bei der Teilnahme an LIFE+-Projekten unterstützt. Es gibt eine Statistik der CIPRA (Internationale Kommission zum Schutz der Alpen)2. Danach gilt nach wie vor eine Schätzung aus dem Jahr 2013. So geht man von einer stabilen Präsenz von etwa 1.600 bis 1.900 Exemplaren in den verschiedenen Regionen Italiens aus.3 5. Österreich Auch in der Republik Österreich gehört der Wolf zu den streng geschützten Arten. In allen neun Bundesländern wurde die FFH-Richtlinie in die jeweiligen Jagd- und/oder Naturschutzgesetze integriert. Die Tötung einzelner Tiere unterliegt daher den Ausnahmebestimmungen des Artikels 16 der FFH-Richtlinie und ist nur auf der Grundlage einer von den Behörden genehmigten Ausnahmeregelung möglich. Im Bundesland Niederösterreich sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abschuss- oder Tötungsgenehmigung in einer besonderen Verordnung ausdrücklich geregelt; im Bundesland Salzburg wird derzeit eine entsprechende Verordnung ausgearbeitet. 2 Eine nichtstaatliche Organisation, die 1952 gegründet wurde und an der nachhaltigen Entwicklung in den Alpen beteiligt ist. 3 http://www.cipra.org/it/dossiers/grandi-carnivori/Stima%20della%20popolazione %20di%20lupi%20in%20Italia.pdf/at_download/file (abgerufen am 23.1.2019) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 8 Wenn ein Wolf von einem Menschen ohne eine von einer Behörde erteilte Schieß-Tötungsgenehmigung getötet oder erheblich verletzt wurde, müsste im Einzelfall geprüft werden, ob er eine strafbare Handlung darstellt. Es ist nicht gestattet, einen Wolf ohne eine von einer Behörde zum Schutz von Weidetieren erteilte Tötungs- / Schießgenehmigung zu töten.4 6. Polen Der Senat der Republik Polen hat die Fragen der hiesigen Wissenschaftlichen Dienste wie folgt beantwortet: In Polen ist der Wolf seit 1998 eine strikt geschützte Art. Sein rechtlicher Status und seine Schutzprinzipien sind in der Verordnung des Umweltministers zum Schutz von Tierarten vom 16. Dezember 2016 und im Gesetz auf Naturschutz vom 16. April 2004 geregelt. Nach diesen Bestimmungen ist es verboten, Wölfe absichtlich zu töten oder zu verletzen, Wölfe zu fangen und zu halten, Höhlen zu zerstören und die dort lebenden Tiere zu stören. Ein Verstoß gegen diese Verbote wird je nach Art der verbotenen Handlung mit Geldstrafen, Freiheitsbeschränkungen oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (Art. 181 Abs. 3 StGB) geahndet. Dieses Recht gilt ausnahmslos für alle, und es spielt keine Rolle, ob zum Beispiel eine Person, die Eigentümer des Viehbestandes ist oder für den Schutz des Viehs verantwortlich ist, einen Wolf tötet oder verletzt , wenn er das Vieh verteidigt. In Ausnahmefällen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, von dem Verbot der Tötung eines Wolfes abzuweichen (z. B. beim Schießen eines kranken Wolfes oder bei der Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen) oder dem Verbot der Gefangennahme eines Wolfes (z. B. für wissenschaftliche Zwecke). Dies ist jedoch nur nach vorheriger Einholung der entsprechenden Genehmigung des Generaldirektors für Umweltschutz (GDOŚ) möglich. Im Jahr 2018 wurden zwei Genehmigungen erteilt, die die Erschießung von zwei Personen erlaubten, die Menschen bedrohten. Zum Vergleich wurden in den Jahren 2012-2014 acht solcher Genehmigungen erteilt. Zur Populationsentwicklung der Wölfe in Polen wird ausgeführt: Gegenwärtig führt das Hauptinspektorat für Umweltschutz ein Projekt mit dem Titel "Pilotprojekt zur Überwachung von Wolf und Luchs" durch, das im Rahmen des "National Environmental Monitoring " durchgeführt wird. Ziel ist unter anderem die Bewertung des Zustands der Population. Detaillierte Ergebnisse werden nach Abschluss des Programms, d. h. im Jahr 2020, verfügbar sein. Nach den Angaben in der Veröffentlichung des Zentralen Statistischen Amtes "Umweltschutz 2018" zählten im Jahr 2017 etwa 2400 Tiere zur Wolfspopulation. Zum Vergleich: Die Population dieser Art ist seit dem Jahr 2000 (etwa 1100 Individuen) um 120% gewachsen und zählt zu den größten in Europa. Die Mehrheit dieser Raubtiere lebt traditionell im Nordosten und im Südosten Polens, obwohl der Anstieg auch im westlichen Teil des Landes und in der Region der Ostseeküste zu verzeichnen ist. 4 Die Antwort stammt vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, siehe auch: https://www.bmnt.gv.at/ministerium.html (abgerufen am 23.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 9 Nach der Verordnung des Umweltministers vom 16. Dezember 2016 über den Schutz von Wildtieren (nach dem Gesetz vom 16. April 2004 über den Naturschutz) sind Wölfe in Polen streng geschützt. Nach Artikel 56 des Naturschutzgesetzes ist der Generaldirektor für Umweltschutz berechtigt, eine Erlaubnis zur Reduzierung der Zahl der streng geschützten Arten zu erteilen, jedoch müssen zwei Bedingungen erfüllt werden: Es gibt keine Alternativen zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit diesen Arten, und eine solche Entscheidung wird den Gesamtzustand der Population dieser Arten nicht verschlechtern. Darüber hinaus sollte eine solche Genehmigung erforderlich sein, um schwere Schäden an Nutztieren oder im Interesse der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit zu verringern. Was die Wölfe angeht, so betrifft eine solche Erlaubnis in der Regel einen einzelnen Wolf, der einen Schaden bei Nutztieren verursacht. Zwischen 2012-2014 wurden acht solcher Entscheidungen getroffen. Es sei darauf hingewiesen, dass eine Entschädigung für Schäden an Tieren, die durch Wölfe verursacht werden, im polnischen Rechtssystem vorgesehen ist (Artikel 126 des Gesetzes vom 16. April 2004 über die Naturschutzversicherung) und vom Finanzministerium gezahlt wird. 7. Tschechien In Tschechien ist der Wolf (Canis lupus) geschützt durch das Gesetz Nr. 114/1992 Slg. über den Schutz von Natur und Landschaft und dessen Durchführungsverordnung (Dekret Nr. 395/1992). Nach der einschlägigen Gesetzgebung gehört der Wolf zu den vom Aussterben bedrohten Arten. Die Bedingungen seines Schutzes sind in § 50 des Gesetzes zum Schutz von Natur und Landschaft festgelegt. Es ist unter anderem verboten, Wölfe zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Eine Ausnahme davon kann nur gemäß Abschnitt 56 des Gesetzes gemacht werden.5 Die Ausnahme kann von der Naturschutzbehörde nur in den Fällen gewährt werden, in denen ein anderes öffentliches Interesse oder ein Interesse des Naturschutzes besteht, und wenn keine andere zufriedenstellende Lösung möglich ist. Die Ausnahme kann nach Abschnitt 56 nur aus bestimmten Gründen gewährt werden: - Schutz der wilden Fauna und Flora und der natürlichen Lebensräume - Verhütung schwerer Schäden, insbesondere von Kulturpflanzen, Vieh, Wäldern, Fischerei , Gewässern und anderen Arten von Immobilien; - öffentliche Gesundheit oder öffentliche Sicherheit oder andere Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer und wirtschaftlicher Gründe sowie Gründe mit positiven Folgen von unbestreitbarer Bedeutung für die Umwelt; - Forschung und Bildung, Wiederbesiedlung eines Gebiets usw. und 5 Es gibt im Gesetz auch andere Ausnahmen, die jedoch nicht für stark gefährdete Arten gelten. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 10 - bei besonders geschützten Vogelarten zum Fang, Besitz oder sonstigen Verwendung von Vögeln in geringer Anzahl.6 Der Umgang mit dem Wolf ist auch im Gesetz Nr. 449/2001 über die Jagd geregelt. Nach Abschnitt 2 dieses Gesetzes gehört der Wolf zu der Gruppe von Tieren, die nicht gemäß den internationalen Verträgen gejagt werden können, bzw. zählt zu den besonders geschützten Tieren gemäß besonderer Vorschriften, falls ihre Jagd nach diesen Bestimmungen nicht aufgrund einer Ausnahme gestattet wurde. Die illegale Jagd oder Tötung von Wölfen wird auch in Tschechien sanktioniert. Gemäß § 299 des Gesetzes Nr. 40/2009, Strafgesetzbuch, regelt die Straftat des unerlaubten Umgangs mit geschützten Wildtieren und Wildpflanzen. Gemäß dessen Unterabschnitt 2 gilt: Wer stark gefährdete Arten tötet, zerstört oder verletzt, wird mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren verurteilt . Unter bestimmten Umständen wird eine strengere Strafe verhängt, z.B. wenn das Verbrechen in einer organisierten Gruppe begangen wird. Wer den Wolf jagt, begeht auch die Straftat der Wilderei gemäß § 304 des tschechischen Strafgesetzbuches. Nach dem Gesetz Nr. 115/2000 über Schäden, die durch ausgewählte, speziell geschützte Tiere verursacht werden, sind Entschädigungszahlungen möglich. Schäden an „Leben, Gesundheit, bestimmten Haustieren (auch Vieh), Hunden, Fischen, Bienenvölkern, Ackerkulturen und beweglichen Sachen“ werden ersetzt. Es gibt verschiedene, im Gesetz festgelegte Bedingungen: - Rinder, Pferde, Esel, Schafe, Ziegen und Schweine müssen zum Zeitpunkt der Beschädigung in einer geschlossenen Anlage oder eingezäunt mit einem elektrischen Zaun untergebracht oder unter direkter Aufsicht einer natürlichen Person oder eines Schäferhundes gestanden haben. - Geflügel, Kaninchen und Pelztiere müssen sich zum Zeitpunkt des Schadens in einer geschlossenen Anlage befunden haben. Abschließend weist Tschechien darauf hin, dass es in der dortigen Öffentlichkeit derzeit eine Diskussion über Wölfe gebe. Einige Landwirte wünschten sich einen stärkeren Schutz gegen Wölfe und die Regulierung ihrer Zahl (konkret betrifft dies die Ortschaft Broumovsko).7 Die Naturschutzbehörde der Tschechischen Republik soll ein Wolfspflegeprogramm vorbereiten. Dabei will man auch von den Erfahrungen in Sachsen profitieren.8 6 Diese Bestimmung entspricht Artikel 16 der Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/4 / EHS). 7 https://zpravy.aktualne.cz/domaci/farmari-chteji-strilet-vlky-soud-zalobu-smetl-trhajiovecky /r~79e3f3ae332911e8aca5ac1f6b220ee8/?redirected=1546005043 (abgerufen am 23.1.2019). 8 https://ekolist.cz/cz/zpravodajstvi/zpravy/agentura-ochrany-prirody-a-krajiny-pripravuje-program-pece-o-vlky (abgerufen am 23.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 - 3000 – 160/18 Seite 11 8. Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es in allen abgefragten Nachbarstaaten strenge Regelungen zum Schutz von Wölfen gibt. Ihr Abschuss ist überall nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. ***