© 2019 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 158/18 Förderungen in der Weidetierhaltung Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 2 Förderungen in der Weidetierhaltung Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 158/18 Abschluss der Arbeit: 30. Januar 2019 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Antwort der Bundesländer 4 2.1. Baden-Württemberg 5 2.2. Bayern 7 2.3. Brandenburg 7 2.4. Hessen 10 2.5. Mecklenburg-Vorpommern 11 2.6. Niedersachsen 12 2.7. Nordrhein-Westfalen 14 2.8. Rheinland-Pfalz 17 2.9. Saarland 18 2.10. Sachsen 19 2.11. Sachsen-Anhalt 21 2.12. Schleswig-Holstein 21 2.13. Thüringen 22 3. Sonstiges 24 4. Zusammenfassung 25 5. Anlagen 28 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 4 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands sind die Fördermöglichkeiten im Bereich ,,Weidetierhaltung " in Deutschland. Hierzu sollten bundeslandspezifische Informationen zu • dem Gegenstand der Förderung, • der Zuwendungsvoraussetzungen (Förderkulisse, etc.) sowie • Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (anteilige Finanzierung, De-minimis, investiv /nicht-investiv) eruiert werden. Hierbei sollte unterteilt werden in: - Kleine Wiederkäuer, - Weidehaltung Rinder, - Weidehaltung Pferde, - Weidehaltung Alpakas und - Freilandhaltung Schweine. Ferner sollte dargelegt werden, welche Fördermaßnahmen dabei der Förderung der Tierhaltung auf der Fläche, Herdenschutzmaßnahmen sowie einer Entschädigung bei Rissen entsprechen. Auch hier wurde eine Unterteilung in kleine Wiederkäuer, Weidehaltung Rinder, Weidehaltung Pferde, Weidehaltung Alpakas und Freilandhaltung Schweine gewünscht. 2. Antwort der Bundesländer Zur Beantwortung der Fragestellung wurden alle Bundesländer mit Ausnahme vom Land Berlin, der Freien Hansestadt Bremen und der Freien und Hansestadt Hamburg angeschrieben und um entsprechende Stellungnahmen gebeten. Diese sind im Folgenden bundeslandspezifisch dargestellt . Darüber hinausgehende Informationen sind jeweils durch entsprechende Linkangaben gekennzeichnet . Eine Angabe zu der Weidehaltung von Alpakas erfolgte ausschließlich aus Rheinland-Pfalz (siehe Abschnitt 2.8). Eine Anfrage beim Statistischen Bundesamt (Destatis) zum Viehbestand in Deutschland ergab, dass in den dort vorliegenden Tabellen insgesamt 42 Tierarten dargestellt werden. Alpakas befinden sich nicht darunter.1 1 Email des Statistischen Bundesamtes vom 22.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 5 2.1. Baden-Württemberg Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg benennt zu der o.g. Fragestellung das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – FAKT (Teilmaßnahme G1 „Sommerweideprämie“) und die Landschaftspflegerichtlinie – LPR:2 Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – FAKT (Teilmaßnahme G1 „Sommerweideprämie“) Gegenstand der Förderung sind hierbei Milchkühe und/oder weibliche Rinder ab einem Jahr (müssen bereits zu Beginn der Weideperiode ein Jahr alt sein). Eine Aufteilung in die Weidegruppen Milchkühe und weibliche Rinder ist ab einem Jahr möglich.3 Die Fördervoraussetzungen sind: - mindestens 0,15 ha Weidefläche je beantragter RGV4 im Weidezeitraum 1. Juni bis 30. September und mind. 0,10 ha Weidefläche je sonstiger im Betrieb vorhandener möglicher Weidetiere (RGV), - Tiere müssen mind. im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. September auf der Weide sein, - Führen eines Weidetagebuches, getrennt für jede Weidegruppe, - freier Zugang zu einer Tränkevorrichtung, - Weidefläche in ordnungsgemäßem Zustand, Überweidung ist zu vermeiden. Die Höhe der Förderung beträgt jährlich 50 Euro/RGV, bei Kombination mit Ökolandbau 40 Euro/RGV. Die Finanzierung erfolgt über EU- und Landesmittel. Die Fördermaßnahme entspricht einer Tierwohlmaßnahme. Es handelt sich um eine Maßnahme mit einjährigem Verpflichtungszeitraum. Förderfähig sind nur aktive Milcherzeuger beziehungsweise Rinder aus Milchviehbetrieben.5 2 Email des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg vom 30.11.2018. 3 Siehe auch: http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lru/Startseite/Foerderwegweiser/G_Tierwohl (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). 4 RGV (raufutterverzehrende Großvieheinheit) ist eine Bezugsgröße, die die Haltung von Rindern, Schafen und Ziegen vergleichbar macht. 5 http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/MLR.Foerderung,Lru/Startseite/Foerderwegweiser/G_Tierwohl (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 6 Landschaftspflegerichtlinie – LPR6 Teilmaßnahme LPR Teil A Vertragsnaturschutz – Extensive Beweidung Hierbei handelt es sich nicht um eine tier- bzw. artenbezogene, sondern um eine leistungsbezogene Förderung mit einer räumlichen oder fachlichen Förderkulisse (z.B. Schutzgebiete, Biotopverbund, Projektgebiete, Artenschutzprogramm). Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (anteilige Finanzierung, De-minimis, investiv/nicht-investiv): Hütehaltung – ein bis zwei Weidegänge: jährlich 360 EUR/ha, Hütehaltung – mehr als zwei Weidegänge: jährlich 550 EUR/ha, Extensive Standweide: jährlich 250 EUR/ha, Koppelweide: jährlich 310 EUR/ha, jeweils zusätzlich für Mitführen von Ziegen: jährlich 150 EUR/ha, Vollfinanzierung (Ausnahme Zwischenstellen) über EU- und Landesmittel. Es handelt sich um eine artunspezifische, indirekt leistungsbezogene Förderung der Tierhaltung auf der Fläche. Der Förderschwerpunkt liegt bei kleinen Wiederkäuern und Rindern. Teilmaßnahme LPR Teil B Arten und Biotopschutz – Extensive Beweidung, Weidepflege Auch bei dieser Fördermaßnahme handelt es sich nicht um eine tier- bzw. artenbezogene, sondern um eine leistungsbezogene Förderung mit einer räumlichen oder fachlichen Förderkulisse (z.B. Schutzgebiete, Biotopverbund, Projektgebiete, Artenschutzprogramm). Die Höhe der Zuwendung ist abhängig von der jeweiligen Maßnahme (i.d.R. Anwendung der unter LPR Teil A genannten Standardsätze, bzw. gegebenenfalls abweichende Einzelfallkalkulation ). In Abhängigkeit von den Zuwendungsempfängern erfolgt eine Anteils- oder Vollfinanzierung über EU- und Landesmittel. Es handelt sich um eine artunspezifische, indirekt leistungsbezogene Förderung der Tierhaltung auf der Fläche. Der Förderschwerpunkt liegt bei kleinen Wiederkäuern und Rindern. 6 „Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg zur Förderung und Entwicklung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und Landeskultur" (Landschaftspflegerichtlinie 2015 - LPR) vom 28. Oktober 2015, geändert durch die "Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift vom 30. Juni 2017". Siehe auch http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/,Lde/1962007 (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 7 Teilmaßnahme LPR Teil D Investitionen – Investitionen für Landschaftspflege (D3) (z.B. bauliche Anlagen, Geräte oder technische Hilfsmittel) Auch diese Fördermaßnahme ist keine tier- bzw. artenbezogene Förderung, sondern eine leistungsbezogene und indirekte Förderung mit einer räumlichen oder fachlichen Förderkulisse (z.B. Schutzgebiete, Biotopverbund, Projektgebiete, Artenschutzprogramm). Es handelt sich um eine Anteilsfinanzierung über EU- und Landesmittel. Der Förderschwerpunkt liegt bei kleinen Wiederkäuern und Rindern. Die Fördermaßnahmen entsprechen Herdenschutzmaßnahmen. 2.2. Bayern Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verweist hinsichtlich der Fragestellung auf das Merkblatt „B60- Sommerweidenhaltung (Weideprämie)“, das als Anlage 1 beigefügt ist.7 2.3. Brandenburg Die Weidetierhaltung wird in Brandenburg nach Aussage des Ministeriums für Ländliche Entwicklung , Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg wie folgt gefördert:8 Gegenstand der Förderung: A) Extensive Bewirtschaftung von Einzelflächen auf Grünland durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung (Förderprogramm 810 der KULAP-Richtlinie9) Gefördert wird die extensive Bewirtschaftung bestimmter Dauergrünlandflächen durch Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung. Zusätzlich können folgende weitere Bindungen beantragt werden: - Verzicht auf jegliche Düngung, Beweidung ist zulässig, - ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen oder - Verzicht auf jegliche Düngung und ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen. 7 Email des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 11.12.2018. 8 Email des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg vom 5.12.2018. 9 Siehe hierzu auch: https://mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.374948.de (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 8 Maßnahmen nach A) werden in bestimmten Kulissen (z.B. Wiesenbrüter, Amphibien, Schreiadler ) gefördert. B) Pflege von Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten (Förderprogramm 820 der KULAP-Richtlinie) Gefördert werden die Erhaltung und der Schutz von ertragsarmen Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten. Als Förderverpflichtungen werden in der KULAP-Richtlinie10 benannt die umweltgerechte Bewirtschaftung von beweidbaren Heiden durch a) die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen, b) die Beweidung mit Rindern und/oder Equiden11. Sowie die umweltgerechte Bewirtschaftung von Trockenrasen und Dauergrünland nach etablierten lokalen Praktiken durch c) die Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen, d) die Beweidung mit Rindern und/oder Equiden. Maßnahmen nach B) werden auf Flächen gefördert, für die der Pflegebedarf durch die zuständige Naturschutzbehörde bestätigt wurde. Das Ministerium führt hierzu weiter aus: „Ziel der Maßnahme ist die Erhaltung und der Schutz von ertragsarmen Heiden, Trockenrasen und anderen sensiblen Grünlandstandorten durch Beweidung oder reine Mahd12. Diese mageren Offenlandstandorte stellen wertvolle, artenreiche Biozönosen dar und haben einen hohen Wert für die Brandenburger und Berliner Kulturlandschaft. Der Gefahr der Verbuschung bzw. der Nutzungsaufgabe kann durch gezielte Beweidung entgegengewirkt werden.“ Art, Umfang und Höhe der Zuwendung: Zuwendungsart: Projektförderung Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung Form der Zuwendung: Zuschuss 10 https://mlul.brandenburg.de/cms/media.php/lbm1.a.3310.de/Richtlinie%20KULAP%202014_STAND%2005- 09-2018.pdf , S. 13 (zuletzt aufgerufen am 28.1.2019). 11 Equiden - pferdeartige Tiere (Pferd, Esel, Zebra etc.). 12 Mahd - Mähen von Gras und Getreide. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 9 • Kleine Wiederkäuer (Schafe, Ziegen) Maßnahmen nach A) werden mit einer Grundförderung (Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung ) i. H. v. 140 Euro je ha Grünland (75 % EU, 25 % GAK)) gefördert. Folgende Aufsattelungen auf die Grundförderung sind möglich: - Aufsattelung auf Grundförderung i. H. v. 80 Euro je ha Grünland für die ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen, - Aufsattelung auf Grundförderung i. H. v. 85 Euro je ha Grünland für den Verzicht auf jegliche Düngung und ausschließliche Beweidung mit Schafen und/oder Ziegen. Maßnahmen nach B) (75 % EU, 25 % Land) werden gefördert: - für die Beweidung von Heiden mit Schafen und/oder Ziegen mit 294 Euro je ha, - für die Beweidung von Trockenrasen mit Schafen und/oder Ziegen mit 244 Euro je ha. • Weidehaltung Rinder/Pferde Maßnahmen nach B) (75 % EU, 25 % Land) werden gefördert: - für die Beweidung von Heiden mit Rindern und/oder Equiden mit 142 Euro je ha, - für die Beweidung von Trockenrasen mit Rindern und/oder Equiden mit 92 Euro je ha. Für die Weidehaltung von Alpakas und die Freilandhaltung von Schweinen gibt es in Brandenburg keine Förderung. Die Fördermaßnahmen nach A) und B) entsprechen der Förderung der Tierhaltung auf der Fläche . C) Herdenschutzmaßnahmen Das Ministerium führt hierzu aus: „Gemäß der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten können hinsichtlich der Weidehaltung von Schafen, Ziegen, Rindern und Gatterwild Zuwendungen für zusätzliche finanzielle Aufwendungen zur Vermeidung von Nutztierrissen durch Wölfe gewährt werden. Eine Zuwendung erfolgt dabei für Maßnahmen des technischen Herdenschutzes (z. B. wolfssichere Zäune) oder des nichttechnischen Herdenschutzes (z.B. Anschaffung Herdenschutzhunde).“ D) Entschädigung bei Rissen Das Ministerium führt hierzu weiter aus: „Gemäß der Richtlinie zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden erfolgt ein Schadensausgleich, sofern Wölfe als Verursacher mit hinreichender Sicherheit festgestellt wurden. Folgende Schäden werden ausgeglichen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 10 - Schäden an Nutztieren, einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden, insbesondere durch deren Tötung oder Verletzung, einschließlich der erforderlichen Tierarztkosten, - sonstige Sachschäden, die dem Tierhalter infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen , z. B. an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen, - Aufwendungen für die Beseitigung von Tierkadavern. Geschädigten Tierhaltern kann ein Schadensausgleich in Höhe von 100 % des errechneten direkten Schadens (Schäden an Nutztieren, einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden) bzw. 80 % (Anteilfinanzierung) des errechneten indirekten Schadens (sonstige Schäden infolge des Übergriffs, einschließlich Tierarztkosten) ersetzt werden.“ 2.4. Hessen Das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz weist darauf hin, dass aufgrund der zum Zeitpunkt der Antwort laufenden Regierungsbildung in Hessen bei der Beantwortung der Fragen lediglich auf bestehende oder konkret projektierte Maßnahmen , jedoch nicht auf geplante Fördermaßnahmen eingegangen werden konnte.13 Das Ministerium führt aus: „Zur Förderung einer nachhaltigen Tierhaltung hat die hessische Landesregierung im Jahr 2015 einen „Runden Tisch Tierwohl“ eingerichtet, an dem Experten landwirtschaftlicher Verbände, Tierschutzorganisationen sowie Vertreter aus Wissenschaft und Verwaltung mitwirken . Der „Runde Tisch Tierwohl“ sieht die Sicherung und den Erhalt des Dauergrünlands insbesondere der Viehweiden in Hessen als relevante Bestandteile der hessischen Produktionssysteme an. Weiterhin spricht er sich für eine Aufrechterhaltung und den Ausbau der Fördermöglichkeiten im Rahmen der Nutzung von Viehweiden aus.“ Förderung der Weidetierhaltung in Hessen Das Ministerium erläutert: „Im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) können in Hessen grundsätzlich Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter in landwirtschaftlichen Betrieben gefördert werden, d.h. auch solche Investitionen, die zu einer betrieblichen Ausrichtung auf Weidehaltung beitragen. Im Rahmen der Anwendung von Auswahlkriterien auf die Förderanträge des AFP werden landwirtschaftliche Investitionsvorhaben prioritär für eine Förderung ausgewählt, wenn z.B. ein Stallbau an einem besonders entwicklungsfähigen Standort (mit der Möglichkeit auf eine spätere Umstellung auf ökologische Tierhaltung) errichtet wird oder mit dem Investitionsvorhaben die Schaffung eines Weideangebotes unmittelbar verbunden ist.“ 13 Email des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12.12.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 11 Weitere Informationen zum hessischen AFP finden sich unter dem Link: https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/einzelbetriebliche-investitionsfoerderung /agrarinvestitions (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). Darüber hinaus wird in Hessen die Zucht und Haltung gefährdeter einheimischer Nutztierrassen (Rotes Höhenvieh, Deutsches Schwarzbuntes Niederungsrind, Rhönschaf, Coburger Fuchsschaf, Weiße Deutsche Edelziege) gefördert als Bestandteil des Hessischen Programms für Agrarumweltund Landschaftspflege-Maßnahmen.14 Der Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen bietet neben der Grundberatung zu Themen des Herdenschutzes auch gezielte Beratungen zu den Themen „Sichere Weidezäune“ und „Beratung zur Weidetierhaltung“ an.15 Förderung der Tierhaltung auf der Fläche Bei der Förderung des ökologischen Landbaus und bestimmter Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen („Naturschutzfachliche Sonderleistungen“) wird bei flächenbezogenen Zahlungen für Dauergrünlandflächen ein Mindestviehbesatz bzw. eine standortangepasste Beweidung verlangt . Herdenschutzmaßnahmen Im Rahmen eines präventiven Herdenschutzes werden erhöhte Aufwendungen für die Überwachung und Instandhaltung der Schutzzäune mit 14 Euro je ha vergütet. Darüber hinaus ist nach Aussage des Ministeriums eine Verwaltungsvorschrift in Vorbereitung, die zum einen die Förderung von wolfssicheren Zäunen und Herdenschutzhunden und zum anderen Entschädigungszahlungen bei nachgewiesenen Wolfsübergriffen ermöglicht. Im Landeshaushalt 2019 sind dafür insgesamt 500.000 Euro eingestellt. 2.5. Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wird die Sommerweidehaltung nach Informationen des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern für folgende Tierkategorien gefördert :16 Milchkühe, Nachkommen von Milchkühen in der Aufzuchtphase und Mastrinder. 14 Siehe auch: https://umwelt.hessen.de/landwirtschaft/foerderangebote/massnahmen-z/erhaltung-genetischerressourcen -der-landwirtschaft (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). 15 Siehe auch: https://www.llh.hessen.de/beratung/beratungsangebote/ (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). 16 Email des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 12 Zuwendungsvoraussetzungen: Das Ministerium führt aus: „Die Zuwendung setzt voraus, dass die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Betriebssitz in Mecklenburg-Vorpommern hat, eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen in Mecklenburg-Vorpommern ausübt, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient und den gesamten Betrieb selbst bewirtschaftet. Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger verschafft allen Tieren der geförderten Tierkategorie in Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen, in fünf aufeinander folgenden Monaten täglichen Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.“ Art, Umfang und Höhe der Zuwendung: Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses gewährt und mit EU- und Bundesmitteln finanziert. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich: 60 Euro je Großvieheinheit für konventionell wirtschaftende Betriebe oder 40 Euro je Großvieheinheit für Betriebe, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten, bezogen auf den durchschnittlichen Viehbestand in den Weidemonaten. Die Förderung erfolgt ausschließlich für die o.g. Tierkategorien. Die Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern entspricht hierbei der Förderung der Tierhaltung auf der Fläche. 2.6. Niedersachsen Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz führt zu dortigen Förderungen der Weidetierhaltung aus, dass es zwei Agrarumweltmaßnahmen in Niedersachsen gebe, die zwingend eine Weidehaltung vorsähen.17 Darüber hinaus gebe es weitere Grünland (GL) - Maßnahmen, die eine Weidehaltung zuließen. Die folgenden zwei Agrarumweltmaßnahmen sehen in Niedersachsen zwingend eine Weidehaltung vor: 17 Email des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 11. Dezember 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 13 BB 1 - Beweidung besonderer Biotoptypen Folgende Bedingungen gelten hierbei: Die Durchführung der Beweidung erfolgt nach einem durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde erstellten Beweidungsplan. Die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie das Kalken sind untersagt. Die Durchführung einer mechanischen Bodenbearbeitung ist untersagt. Die Nutzung durch Beweidung und ggf. Mahd muss mindestens einmal jährlich im Zeitraum ab dem 1. Mai bis einschließlich 31. Oktober erfolgen. Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, die im Betrieb vorzuhalten sind. GL3 - Weidenutzung in Hanglagen18 Folgende Bedingungen gelten hierbei: Auf dem gesamten Betrieb muss ein Viehbesatz von mindestens 0,3 RGV je Hektar Dauergrünlandfläche pro Jahr eingehalten werden. Es muss mindestens eine Weidenutzung im Jahr erfolgen. Zusätzliche Schnittnutzungen sind zulässig. Die Nutzung als intensive Portionsweide ist untersagt. Die Flächen sind mindestens einmal in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September zu nutzen. Es dürfen keine mineralischen Düngemittel, die Stickstoff enthalten, und auch keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden. Die Veränderung des Bodenreliefs sowie sämtliche Meliorationsmaßnahmen19 wie Beund Entwässerung sowie die Beregnung sind untersagt. Eine wendende oder lockernde Bodenbearbeitung ist untersagt. Pflegemaßnahmen wie Walzen, Schleppen oder Nachsaat sind grundsätzlich zulässig. Es sind förderspezifische Aufzeichnungen vorzunehmen, die im Betrieb vorzuhalten sind. Die Anlage 2 gibt Auskunft zu den vom Land Niedersachsen angebotenen Maßnahmen und Förderbeträgen . 18 Siehe auch: http://www.ml.niedersachsen.de/themen/landwirtschaft/agrarfoerderung/agrarumweltmassnahmen _aum/aum_details_zu_den_massnahmen/gl3_weidenutzung_hanglagen_gl31_gl32/gl-3---weidenutzung-inhanglagen -gl31gl32-122396.html (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). 19 Meliorationsmaßnahmen sind alle Bodenkulturmaßnahmen zur Verbesserung des Bodenwasser-, Bodenluftund Nährstoffhaushaltes mit dem Ziel der Erhöhung der Bodenfruchtbarkeit und der Ertragssteigerung sowie der Verhinderung von Bodenerosion, Bodenversauerung und Versalzung. https://www.spektrum.de/lexikon/geographie/melioration/5006 (zuletzt aufgerufen am 28.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 14 Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigung bei Rissen Das Ministerium führt hierzu aus: „Billigkeitsleistungen werden gewährt für durch den Wolf verursachte Schäden an Tieren sowie Verluste durch Verwerfen oder Verletzungen einschließlich der erforderlichen Ausgaben für Tierarztkosten. Zahlungen erfolgen für Schafe, Ziegen, Gatterwild, Rinder, Pferde, Hütehunde sowie Herdenschutztiere. Voraussetzung der Gewährung der Billigkeitsleistung ist für die genannten kleineren Tierarten u. a. ein wolfsabweisender Grundschutz. Einzelheiten sind der "Nds. Richtlinie Wolf" zu entnehmen. Zusätzlich werden Investitionen für Maßnahmen zum Herdenschutz als Prävention vor Wolfsübergriffen in Niedersachsen gefördert. Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung bis zu einer Höhe von 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Einzelheiten sind der "Richtlinie Wolf" zu entnehmen.“ Die Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf) findet sich unter dem Link: https://www.umwelt.niedersachsen.de/themen/natur_landschaft/foerdermoeglichkeiten /richtlinie_wolf/richtlinie-wolf-129504.html (zuletzt aufgerufen am 29.1.2019). 2.7. Nordrhein-Westfalen Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein -Westfalen unterteilt die Fördermaßnahmen der Weidetierhaltung in Nordrhein-Westfalen in die „Tierschutzmaßnahme Sommerweidehaltung“ und die „Förderrichtlinien Wolf“.20 Tierschutzmaßnahme Sommerweidehaltung Gegenstand der Förderung: In NRW wird im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) die Tierschutzmaßnahme Sommerweidehaltung gefördert. Ziel der Maßnahme ist die Verbesserung der Tiergerechtheit von Haltungsverfahren bei Rindern . Es wird die Sommerweidehaltung von Milchkühen und Färsen (weibliche Rinder, die älter als 12 Monate sind und noch nicht gekalbt haben) bezuschusst. Zuwendungsvoraussetzungen (Förderkulisse, etc.): Die wichtigsten Verpflichtungen sind: 20 Email des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 12. Dezember 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 15 o die Durchführung der Maßnahme für alle Tiere der beantragten Weidegruppe in allen Betriebsstätten für ein Jahr, o der tägliche Weidegang sämtlicher Tiere der beantragten Weidegruppe vom 16. Mai bis 15. Oktober und o eine Beweidungsfläche von mindestens 0,2 ha Dauergrünland je Großvieheinheit (GVE). Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (anteilige Finanzierung, De-minimis, investiv /nicht-investiv): Es handelt sich um eine Projektförderung. Je berücksichtigungsfähiger GVE beträgt die Zuwendung 50 Euro oder 40 Euro im Falle der gleichzeitigen Förderung eines ökologischen Produktionsverfahrens. Im Jahr 2017 erhielten knapp 2.000 Betriebe mit ca. 120.000 GVE eine Förderung. Das Auszahlungsvolumen betrug dabei rund 5,7 Mio. Euro. Förderrichtlinien Wolf Gegenstand der Förderung: In NRW wurden Anfang 2017 die „Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen“ („Förderrichtlinien Wolf“) veröffentlicht. Ziel ist es, durch den Wolf verursachte Schäden zu verhindern oder zu verringern und damit die Akzeptanz der Wiederbesiedlung Nordrhein-Westfalens durch den Wolf zu erhöhen. Zu diesem Zweck gewährt das Land Nordrhein-Westfalen Billigkeitsleistungen (Entschädigungen ) und Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen wirtschaftlichen Belastungen (Förderung von Präventionsmaßnahmen). Zuwendungsvoraussetzungen (Förderkulisse, etc.): o Billigkeitsleistungen (Entschädigungen): Die Billigkeitsleistung dient der Minderung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen durch den Ausgleich von Schäden an Nutz- und Haustieren , einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden sowie mit dem Wolfsübergriff verbundenen Sachschäden. Die Billigkeitsleistung wird landesweit gewährt, wenn der Wolf eindeutig als Verursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann. Innerhalb eines bekannt gegebenen Wolfsgebiets wird die Billigkeitsleistung nur gewährt, wenn bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Gehegewild vor dem Schadenseintritt nach Ablauf einer Übergangszeit von einem Jahr ein Grundschutz bestand. o Förderung von Präventionsmaßnahmen: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 16 Zur Vermeidung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf werden Zuwendungen für Präventionsmaßnahmen bei Schafen, Ziegen und Gehegewild gewährt. Die Förderung von Präventionsmaßnahmen wird nur in einem Wolfsgebiet gewährt. Bei Bedarf kann die Förderung für weitere Tierarten zugelassen werden. Die Förderung können alle Tierhalter (Hobbyhalter, Neben- u. Haupterwerb) beantragen. Gefördert werden die Investitionskosten für die Anschaffung. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (anteilige Finanzierung, De-minimis, investiv /nicht-investiv): o Billigkeitsleistungen (Entschädigungen): Billigkeitsleistungen werden für Schäden an Nutz- und Haustieren einschließlich Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunden gewährt. Konkret werden folgende Billigkeitsleistungen gewährt: a) den amtlich ermittelten Marktwert der durch den Wolf direkt getöteten Nutzund Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde) sowie der infolge eines Wolfsübergriffs später verendeten oder aus Tierschutzgründen getöteten Nutz- und Haustiere (einschließlich der Jagd-, Herdenschutz- und Hütehunde ) sowie der Verluste durch Verwerfen, b) die Ausgaben für einen Tierarzt im Fall der Behandlung oder Einschläferung verletzter Tiere einschließlich der Kosten für Medikamente, c) die Ausgaben für die Tierkörperbeseitigung einschließlich der Transportkosten, d) Sachschäden, die durch einen Wolfsübergriff an Zäunen und Schutzvorrichtungen entstanden sind, sowie e) die Ausgaben für die Untersuchung von tot aufgefundenen Tieren durch das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt. Die Billigkeitsleistung wird in Höhe von 100% gewährt. o Förderung von Präventionsmaßnahmen: Gefördert werden können: a) Ausgaben zur Sicherung von Tierhaltungen von Schafen und Ziegen sowie von Gehegewild durch Anschaffung beziehungsweise Optimierung von bestehenden Standardschutzzäunen nebst Zubehör (insbesondere Weidezaungerät und Akku) sowie b) Ausgaben zur Anschaffung und Ausbildung von geeigneten Herdenschutzhunden (z.B. Pyrenäen-Berghund oder Maremmano-Abruzzese). Die Zuwendung beträgt derzeit 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zur weitergehenden Unterstützung der Tierhalter soll der Fördersatz bei der Förderung von Herdenschutzmaßnahmen nach Aussage des Ministeriums in Kürze von 80 % auf 100 % erhöht werden. Eine entsprechende Änderung der „Förderrichtlinien Wolf“ befindet sich derzeit in Vorbereitung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 17 De-minimis-Regelung: Das Land NRW gewährt die Billigkeitsleistungen und Zuwendungen nach Maßgabe der „Förderrichtlinien Wolf“ unter Beachtung der De-minimis-Regeln der beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union. Entsprechend der Verordnung zu De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (Verordnung (EU) Nr.1408/2013 vom 24. Dezember 2013) dürfen die Beihilfen bis zu einer Höhe von 15.000 Euro (Subventionswert) in drei Jahren gewährt werden. Zu der Frage, welche der jeweiligen Fördermaßnahmen der Förderung der Tierhaltung auf der Fläche, den Herdenschutzmaßnahmen oder der Entschädigung bei Rissen entsprechen würden, führt das Ministerium aus, dass die „Tierschutzmaßnahme Sommerweidehaltung“ einer Förderung der Tierhaltung auf der Fläche und das unter „Förderrichtlinien Wolf“ erläuterte Konzept einer Herdenschutzmaßnahme und der Entschädigung bei Rissen entspreche. Die Richtlinien zur Förderung der Weidetierhaltung und über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf) sind als Anlage 3 beigefügt. 2.8. Rheinland-Pfalz Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz erläutert, dass in Rheinland-Pfalz bei folgenden Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) Anforderungen an den Mindest- und/oder Höchsttierbestand bestünden:21 - Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen und tiergerechte Haltung auf Grünland, - Grünlandbewirtschaftung in den Talauen der Südpfalz, - Vertragsnaturschutz Grünland - Artenreiches Grünland, - Vertragsnaturschutz Grünland - Mähwiesen und Weiden sowie - Vertragsnaturschutz Grünland - Umwandlung von Ackerland in artenreiches Grünland . Die Förderung erfolgt flächenbezogen, d.h. mit pauschalen Prämiensätzen je Hektar unabhängig von der Anzahl der Tiere. Einzelheiten zu den jeweiligen Förderbedingungen der AUKM finden sich in Anlage 4. Die genannten AUKM werden, mit Ausnahme der "Talauen der Südpfalz", landesweit angeboten. Darüber hinaus ist in Anlage 5 die Übersicht "AUKM mit min. u. max. Tierbesatz" beigefügt, in der die jeweiligen Ober- und Untergrenzen dargestellt sind. In der als Anlage 6 angefügten Tabelle, in der auch eine Aussage zu Alpakas im Tierbestand getroffen wird, ist die Anzahl der von den Teilnehmern an den o. g. AUKM insgesamt gehaltenen Tiere gelistet. Das Ministerium erläutert, dass oftmals Betriebe an mehreren AUKM gleichzeitig 21 Email des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz vom 19.12.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 18 teilnähmen und daher die Gesamtsumme ermittelt worden sei, um Doppelzählungen zu vermeiden . Pferde und sonstige Equiden seien gesondert erfasst worden. Bei den sonstigen Equiden handele es sich in der Regel um Esel. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz führt ergänzend zu den Themen Herdenschutz und Entschädigung von Rissen Folgendes aus:22 „Herdenschutz Maßnahmen zur Prävention gegen Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere werden vom Land mit bis zu 90 % gefördert. Förderungen erfolgen aktuell nur bei Haltungen von kleinen Wiederkäuern (Ziegen, Schafe und wirtschaftliche Gehegewildhaltung). Schutzmaßnahmen für Rinder und Pferde sind bis auf Weiteres nicht förderfähig. Präventionsförderungen können nur im Bereich eines durch die oberste Naturschutzbehörde ausgewiesenen Präventionsgebietes in Anspruch genommen werden. Die Förderung erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und auf Grundlage der Regelungen im Managementplan. Zudem sind die beihilferechtlichen Grenzen der De-minimis-Regelung zu beachten. Präventionsmaßnahmen beim Luchs werden aufgrund der geringen Häufigkeit von Luchsübergriffen nicht generell im Vorhinein gefördert. Sobald ein Übergriff auf Nutztiere stattgefunden hat und der Luchs als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, wird auf Material zur Erreichung des Mindestschutzes auf der betroffenen Weide oder im betroffenen Gehege eine Förderung von 90 % gewährt. Auch hier erfolgt die Förderung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und auf Grundlage der Regelungen im Managementplan . Zudem sind die beihilferechtlichen Grenzen der De-minimis-Regelung zu beachten. Entschädigung bei Rissen Ausgleichszahlungen für gerissene Nutztiere erfolgen bei Wolf und Luchs zu 100 % der förderfähigen Kosten, wenn Wolf oder Luchs als Verursacher nicht ausgeschlossen werden können . Bei Ausgleichszahlungen ist nicht relevant, um welche Nutztierart es sich handelt.“ 2.9. Saarland Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland teilte mit, dass das Saarland in der aktuellen Periode keine Förderung anbiete, die explizit die Beweidung von Flächen oder die Weidetierhaltung adressiere.23 Das Ministerium führt weiter aus: „Im Rahmen der ELER-Maßnahme M10 (Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen ) wird die extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland unterstützt. Bewirtschaftung meint hier Mahd oder Beweidung. Im Fokus der Maßnahme steht aber der Grünlanderhalt 22 Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz vom 21.12.2018. 23 Email des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz Saarland vom 5.12.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 19 und nicht die Tierhaltung. Gleiches gilt für die Maßnahme M12 (Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000), wo der Erhalt des ökologischen Zustands über Mahd oder Beweidung gewährleistet werden kann. In der vorangegangenen Förderperiode 2007-2013 wurde als Beitrag zu Tierschutz und Tiergesundheit die Sommerweidehaltung von Rindern gefördert, die zwischenzeitlich nicht mehr angeboten wird. Im Rahmen von Einzelvorhaben wird auf kleinerer Fläche immer wieder einmal auch ein Beweidungsprojekt gefördert, dann aber von Stiftungen oder Zweckverbänden finanziert und nicht im Rahmen von Förderprogrammen des Landes.“ 2.10. Sachsen Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft orientiert sich bei der Beantwortung der Fragestellung an der Ausrichtung der Fördermaßnahmen und führt Folgendes aus:24 „Flächenbezogene Förderung Die Förderung von Weidetierhaltung im Freistaat Sachsen erfolgt unter anderem im Rahmen der ELER-Flächenförderung, speziell innerhalb der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (Art. 28 VO (EU) Nr. 1305/2013), umgesetzt mit der Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015). Innerhalb dieser Richtlinie werden auf Grünland zwei Maßnahmen angeboten, bei welchen eine Beweidung erforderlich ist, zum einen mit Schafen oder Ziegen (GL.4a) und zum anderen mit Rindern oder Pferden (GL.4b). Bei einer weiteren Maßnahme (GL.1) erfolgt die Nutzung der Fläche optional durch Beweidung und/oder Mahd. Details zu genannten Maßnahmen sind in Anlage 7 ersichtlich. Die Förderbeträge stellen einen Ausgleich der Mehraufwendungen für die richtlinien- und maßnahmenkonforme Bewirtschaftung der Flächen dar. Weitere Fördermaßnahmen der Richtlinie ermöglichen optional eine Weidetierhaltung als Pflegenutzung.“ In Anlage 8 sind die Maßnahmen der RL AUK/2015 dargestellt. Weitere Informationen zur Richtlinie finden sich unter dem Link: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3313.htm (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). Das Ministerium führt weiter aus: 24 Email des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom 13. Dezember 2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 20 „Betriebsbezogene Investitionsförderung Maßnahmen der Weidetierhaltung werden im investiven Förderbereich der Richtlinie »Landwirtschaft , Innovation, Wissenstransfer« (RL LIW/2014 B, II, 1.) gefördert. Es ist eine Förderung zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe möglich. Im direkten Zusammenhang mit Weiden für die Nutztierhaltung können im Rahmen der Richtlinie ortsfeste bauliche Anlagen für die Tierhaltung, wie Unterstände, Tränken bzw. zur Fütterung gefördert werden. Die Förderung erfolgt in Sachsen mittels ELER- und Landesmitteln (ohne GAK-Kofinanzierung ). Im Rahmen der Nutztierhaltungsförderung wird die Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil B Premiumförderung (40 Prozent Fördersatz) des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan und die Anlage „Bauliche Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung“, Teil A Basisförderung (25 Prozent Fördersatz ) des Agrarinvestitionsförderprogramms im GAK-Rahmenplan 1:1 übernommen und angewendet. Wissenstransfer (WT) und Europäische Innovationspartnerschaften (EIP AGRI) Diese Maßnahmen können ebenfalls über die oben genannte RL LIW/2014 bezuschusst werden . WT Zweck der Unterstützung ist die Förderung zielgruppenspezifischer Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich Demonstrationsvorhaben für Personen, die in der sächsischen Land-, Ernährungs- oder Forstwirtschaft tätig sind und für Landbewirtschafter. Gefördert werden hierbei die Anbieter der Vorhaben des Wissenstransfers einschließlich des Demonstrationsvorhabens . EIP AGRI Zweck der Förderung ist es, Anreize zu schaffen, damit Forschung und landwirtschaftliche Praxis zur Findung von innovativen Lösungen zusammenarbeiten. Die Förderung soll darüber hinaus dazu beitragen, das finanzielle Risiko für innovative Lösungen zu mindern, die Wettbewerbsfähigkeit der Land-, Forst- oder Ernährungswirtschaft durch Innovationstransfer zu stärken und die wissenschaftliche Gemeinschaft über den Forschungsbedarf der landwirtschaftlichen Praxis zu informieren. Beide vorgenannten Bereiche stehen für (Pilot)Projekte / Vorhaben / Maßnahmen des Wissenstransfers im Bereich der Weidetierhaltung offen.“ Nähere Informationen der drei vorgenannten Maßnahmen der Richtlinie „Landwirtschaft, Innovation , Wissenstransfer“ (LIW/2014) finden sich unter dem Link: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/3526.htm (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). Zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungen zu Wolfsrissen führt das Ministerium aus: Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 21 „Herdenschutzmaßnahmen Im Rahmen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014) sind als Maßnahme E Vorhaben zur Prävention vor Wolfsschäden förderbar. Die Förderung wird für Schafe, Ziegen und Gatterwild gewährt. Bei Bedarf können Unterstützungen auch für weitere Nutztierarten zugelassen werden. Da bislang in Sachsen kein erhöhtes Gefährdungspotential für Rinder und andere Nutztierarten besteht, wird die Förderung für solche Arten nur in einzelnen Ausnahmefällen gewährt.25 Entschädigung von Wolfsrissen Schäden durch Übergriffe von Wölfen auf Nutztiere können gemäß § 40 des Sächsischen Naturschutzgesetzes entschädigt werden. Grundlage für die Entschädigung ist die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden, welche am 11. Juni 2018 durch die Europäische Kommission beihilferechtlich genehmigt wurde.“ Weitere Informationen zur Präventionsförderung im Freistaat Sachsen finden sich unter dem Link: https://www.smul.sachsen.de/foerderung/7071.htm (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). 2.11. Sachsen-Anhalt Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt hat die als Anlage 10 beigefügte Tabelle zur Verfügung gestellt, die über die Unterstützung der Weidetierhaltung in Sachsen-Anhalt Auskunft gibt.26 2.12. Schleswig-Holstein Nach Aussage des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein erfolgt die dortige Förderung der Weidetierhaltung im Rahmen verschiedener Vertragsnaturschutzmuster, in denen die Beweidung vorgeschrieben ist.27 Die Zuwendungsvoraussetzungen seien unterschiedlich, es würden Vertragsmuster sowohl landesweit als auch kulissenbezogen (z.B. Niederungsbereiche) angeboten. 25 Eine Übersicht der gewährten Unterstützung ist in Anlage 9 dargestellt. Ebenso können Informationen zu Voraussetzungen und Umfang der Ausgleichzahlungen Anlage 9 entnommen werden. Die Nutztierart wird in der Statistik der Förderung nicht durchgehend erfasst, sodass keine Aufschlüsselung der Daten nach Nutztierarten möglich ist. 26 Email des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.12.2018. 27 Email des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein vom 27.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 22 Die Höhe der Zuwendung liegt nach Aussage des Ministeriums „zwischen 80 und 450 Euro/ha/a in Abhängigkeit von den Bewirtschaftungsauflagen, Vertrag, beihilferechtlichen Notifizierung über ELER-Programmierung; Beweidung mit Rindern, teilweise Mischbeweidung Rinder /Pferde/Schafe und Winterbeweidung mit Schafen zulässig.“ Weitere Details finden sich unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Themen/V/vertragsnaturschutz.html (zuletzt aufgerufen am 19.12.2018). 2.13. Thüringen In einer gemeinsamen Antwort führen das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) und das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL) zur Förderung der Weidetierhaltung in Thüringen aus:28 „Gegenstand der Förderung: a) Im Rahmen des Thüringer Agrarumweltprogramms (KULAP) werden für Biotopgrünlandflächen Maßnahmen zur naturschutzgerechten Beweidung mit Rindern/Pferden und/oder Schafen/Ziegen gefördert (G21, G31, G41, G51). Allerdings wird auch die naturschutzgerechte Mahd gefördert (G22, G32, G42, G52). Die Fördersätze für die Mahd sind in jeder Maßnahmenebene (G2, G3, G4, G5) höher als bei Beweidung. b) Im Rahmen des Thüringer Agrarumweltprogramms (KULAP) werden für Biotopgrünlandflächen Maßnahmen zur Hüteschafhaltung mit Schafen und/oder Ziegen gefördert (G33, G53). c) Im Rahmen des Thüringer Agrarumweltprogramms (KULAP) werden für Biotopgrünlandflächen , die aktuell nicht der landwirtschaftlichen Definition von Dauergrünland entsprechen , Maßnahmen zur Offenhaltung dieser Lebensräume gefördert (G6). Dies kann durch Beweidung, Mahd oder Mulchen erfolgen. d) Im Rahmen der Thüringer „Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs“29 werden finanzielle Unterstützung bei Anschaffungen zum Schutz vor Übergriffen sowie Entschädigungen bei nachgewiesenen Rissen geleistet. e) Ab dem Jahr 2019 zahlt Thüringen eine an das Tier gebundene Schaf-/Ziegenprämie an Betriebe, deren Grünlandflächen zu 10 % in Biotopgrünlandkulissen liegen. 28 Email des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 12.12.2018. 29 https://www.schafzucht-online.de/artikel.dll/foerderrichtlinie-wolf-luchsweb _NjAyNjc1OQ.PDF?UID=6E5BB10C1390500D36CC0FEBC36D15D42050F995A3CF09 (zuletzt aufgerufen am 28.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 23 Zuwendungsvoraussetzungen (Förderkulisse, etc.): a) Es können in den Maßnahmen G2 - G5 nur solche Flächen gefördert werden, die in den jeweiligen Biotopgrünlandkulissen liegen. Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen siehe Förderrichtlinie (FR) KULAP30. b) Außer der Lage in der Biotoppgrünlandkulisse ist bei G33 bzw. G53 die Hütehaltung und ein Mindesttierbesatz von 0,5 GVE Schafe/Ziegen pro Hektar Maßnahmenfläche Zuwendungsvoraussetzung in dieser Maßnahme. Alle weiteren Zuwendungsvoraussetzungen siehe FR KULAP. c) Bei der Maßnahme G6 ist es Zuwendungsvoraussetzung, dass die Flächen in einem Natura 2000-Gebiet oder im Grünen Band liegen (siehe ebenso FR KULAP). d) Zuwendungen für die Prävention werden in ganz Thüringen gewährt unter der Voraussetzung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Präventionsmaßnahme und Wert des Schutzgutes. Zuwendungsvoraussetzung für Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Pferden und Rindern ist ein amtlich festgestellter Wolfsübergriff. Voraussetzungen für den Ausgleich wolfsbedingter Schäden sind: - Meldung des Schadens bei einem Rissgutachter, - Wolf als Verursacher nachgewiesen oder nicht ausgeschlossen, - Meldung meldepflichtiger Nutztiere (bei Tierseuchenkasse bzw. nach Viehverkehrsordnung ) liegt vor. Bei einem erstmaligen Wolfsübergriff muss die gute fachliche Praxis oder die Beaufsichtigung gewährleistet sein. Bei einem wiederholten Wolfsübergriff muss bei der Haltung von Gehegewild, Pferden und Rindern mindestens die gute fachliche Praxis eingehalten sein. Bei der Haltung von Schafen, Ziegen und sonstigen Nutztierarten (Widerristhöhe < 112 cm) muss ein optimaler Herdenschutz vorliegen. Es besteht kein Entschädigungsanspruch für weitere Risse, wenn nach einem Wolfsübergriff der optimale Herdenschutz nicht innerhalb von 4 Wochen umgesetzt wurde. e) Zuwendungsvoraussetzung ist, dass der Betrieb mindestens 20 Schafe/Ziegen hält und mindestens 10 % des vom Betrieb bewirtschafteten Grünlands in Biotopgrünlandkulissen liegen. Die Förderung von Tieren in ganzjähriger Stallhaltung ist ausgeschlossen. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung (anteilige Finanzierung, De-minimis, investiv / nichtinvestiv ): a bis c) Förderhöhen je Maßnahme können der FR KULAP entnommen werden. Agrarumweltmaßnahmen laufen als zweite Säule der GAP im ELER und werden je nach Maßnahme durch EU/Land oder EU/Bund (GAK)/Land finanziert. 30 https://www.thueringen.de/mam/th9/invekos/frl_kulap_2014.pdf (zuletzt aufgerufen am 28.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 24 d) Investive Herdenschutzmaßnahmen zur Gewährleistung eines optimalen Wolfsschutzes und die Anschaffung von Herdenschutzhunden für Schafe, Ziegen und sonstige Nutztierarten (Widerristhöhe < 112 cm) werden durch Vollfinanzierung in einer Höhe von 100 % gefördert. Investive Herdenschutzmaßnahmen zur Gewährleistung eines wolfsabweisenden Grundschutzes für Schafe, Ziegen und sonstige Nutztierarten (Widerristhöhe < 112 cm) werden durch Anteilsfinanzierung in einer Höhe von 40 % gefördert. Präventionsmaßnahmen für Rinder und Pferde können nach einem amtlich festgestellten Wolfsübergriff im Einzelfall gefördert werden. Die Zahlungen aus der Richtlinie werden zu 100 % aus Landesmitteln finanziert. Bis zur KOM-Notifizierung unterliegt die Richtlinie der De-minimis-Regelung. Die Zahlungen aus dieser Förderrichtlinie speisen sich zu 100 % aus Landesmitteln. e) Die Zahlungen aus dieser Förderrichtlinie speisen sich zu 100 % aus Landesmitteln. Gezahlt werden 25 € pro Schaf/Ziege bis zu einer Höhe von max. 5.000 €/Betrieb/Jahr (entspricht 200 Tiere), da die FR der De-minimis Regelung unterliegt. Eine KOM-Notifizierung der FR ist nicht möglich, da eine gekoppelte Zahlung für Weidetiere/Schafe aus den EU-Mitteln der ersten Säule der GAP möglich wäre, sofern Deutschland sich für die Nutzung dieser Option entscheiden würde.“ Die Fördermaßnahmen entsprechen dabei nach Aussage der Ministerien: - Förderung der Tierhaltung auf der Fläche: a, b, c, e - Herdenschutzmaßnahmen: d - Entschädigung bei Rissen: d Weitere Informationen zu den Fördergegenständen a - c finden sich unter dem Link: https://www.thueringen.de/th9/tmil/lawi/agrarfoerderung/saeule2/kulap2014/index.aspx (zuletzt aufgerufen am 22.1.2019). 3. Sonstiges Zur weiteren Information zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigung bei Rissen wird auf den Sachstand „Kosten der Rückkehr des Wolfes“31 der Wissenschaftlichen Dienste von November 2018 hingewiesen, in dem die Höhe der mit der Rückkehr des Wolfes verbundenen Aufwendungen von Bund und Ländern in den Jahren 2014 bis 2017 untersucht wurde. Hierbei stand auf Seiten des Bundes die institutionelle Förderung von Einrichtungen wie z.B. dem Senckenberg Forschungsinstitut und Naturmuseum im Vordergrund und auf Seiten der Länder Entschädigungszahlungen für Risse sowie Unterstützungszahlungen für Schutzmaßnahmen wie Zäune und Herdenhunde. Darüber hinaus wurde ein Überblick über die Anzahl der Nutztierrisse in den Jahren 2014 bis 2017 gegeben. 31 https://www.bundestag.de/blob/583700/a5ac8ac8ef903b6cad14fc11730bf28c/wd-5-135-18-pdf-data.pdf (zuletzt aufgerufen am 23.1.2019). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 25 4. Zusammenfassung Zusammenfassend sind im Folgenden auf der Basis der Länderabfrage noch einmal die Fördergrundlagen zur Weidetierhaltung bzw. zu Herdenschutzmaßnahmen sowie zur Entschädigung von Rissen in den einzelnen Bundesländern im Überblick dargestellt: Baden-Württemberg Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl – FAKT (Teilmaßnahme G1 „Sommerweideprämie“); Landschaftspflegerichtlinie – LPR Anmerkung: Es wurden keine Aussagen zu Entschädigungen bei Rissen getroffen. Bayern Bayerisches Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) - Sommerweidenhaltung (Weideprämie)“ Anmerkung: Es wurden keine Aussagen zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungen von Rissen getroffen . Brandenburg Richtlinie zur Förderung umweltgerechter landwirtschaftlicher Produktionsverfahren und zur Erhaltung der Kulturlandschaft der Länder Brandenburg und Berlin (KULAP 2014); Herdenschutzmaßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Förderung von Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Schäden durch geschützte Tierarten; Entschädigung bei Rissen entsprechend der Richtlinie zum Ausgleich von durch Wölfe verursachten Schäden. Hessen Förderung der Weidetierhaltung in Hessen: Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP), Hessischen Programms für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen; Förderung der Tierhaltung auf der Fläche: Förderung des ökologischen Landbaus und bestimmter Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen („Naturschutzfachliche Sonderleistungen“); Herdenschutzmaßnahmen: 14 Euro pro ha für erhöhte Aufwendungen für die Überwachung und Instandhaltung der Schutzzäune; Verwaltungsvorschrift in Vorbereitung, die die Förderung von wolfssicheren Zäunen und Herdenschutzhunden und Entschädigungszahlungen bei nachgewiesenen Wolfsübergriffen ermöglicht. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 26 Anmerkung: Zu derzeitigen Entschädigungen bei Rissen wurden keine Aussagen getroffen. Mecklenburg-Vorpommern Projektförderung der Sommerweidehaltung für Milchkühe, Nachkommen von Milchkühen in der Aufzuchtphase und Mastrinder als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren jährlichen Zuschusses. Anmerkung: Es wurden keine Aussagen zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungen von Rissen getroffen . Niedersachsen Agrarumweltmaßnahme BB 1 - Beweidung besonderer Biotoptypen; Agrarumweltmaßnahme GL3 - Weidenutzung in Hanglagen; weitere Grünland (GL) - Maßnahmen, die eine Weidehaltung zulassen würden; Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen in Niedersachsen (Richtlinie Wolf). Nordrhein-Westfalen Richtlinie zur Förderung der Weidetierhaltung; Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf). Rheinland-Pfalz Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) - Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung im Unternehmen und tiergerechte Haltung auf Grünland; Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) – Grünlandbewirtschaftung in den Talauen der Südpfalz; Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) – Vertragsnaturschutz Grünland - Artenreiches Grünland; Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) – Vertragsnaturschutz Grünland - Mähwiesen und Weiden sowie Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (AUKM) – Vertragsnaturschutz Grünland - Umwandlung von Ackerland in artenreiches Grünland; Herdenschutz auf Grundlage der Regelungen im Managementplan; Entschädigung bei Rissen, wenn Wolf oder Luchs als Verursacher nicht ausgeschlossen werden können. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 27 Saarland Im Saarland gibt es derzeit keine Förderung, die explizit die Beweidung von Flächen oder die Weidetierhaltung beinhaltet. Anmerkung: Es wurden keine Aussagen zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungen von Rissen getroffen . Sachsen Flächenbezogene Förderung: Förderrichtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015); Betriebsbezogene Investitionsförderung: Richtlinie »Landwirtschaft, Innovation, Wissenstransfer« (RL LIW/2014 B, II, 1.); Wissenstransfer (WT) und Europäische Innovationspartnerschaften (EIP AGRI); Herdenschutzmaßnahmen: Förderrichtlinie Natürliches Erbe (RL NE/2014); Entschädigung von Wolfsrissen: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden. Sachsen-Anhalt Fördergrundlagen wurden in der Antwort nicht explizit benannt, aber es wurde eine Übersicht über die Unterstützungsmaßnahmen der Weidetierhaltung in Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellt. Schleswig-Holstein Förderung der Weidetierhaltung im Rahmen verschiedener Vertragsnaturschutzmuster, in denen die Beweidung vorgeschrieben ist. Anmerkung: Es wurden keine Aussagen zu Herdenschutzmaßnahmen und Entschädigungen von Rissen getroffen . Thüringen Thüringer Agrarumweltprogramm (KULAP); Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 28 5. Anlagen Anlage 1 Merkblatt „B 60 – Sommerweidehaltung (Weideprämie)“. Antragsjahr 2018. https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/m_sommerweidehaltung .pdf (zuletzt aufgerufen am 21.1.2019). Anlage 2 Niedersachsen: Baukastensystem auf Dauergrünland; Übersicht über die Fördermaßnahmen auf Dauergrünland und zum Schutz von Biotopen . Anlage 3 Richtlinien zur Förderung der Sommerweidehaltung. RdErl. d. Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz – II A 4-62.71.20 vom 13.4.2015. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=7861& bes_id=30424&val=30424&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1 (zuletzt aufgerufen am 22.1.2019). Richtlinien über die Gewährung von Billigkeitsleistungen und Zuwendungen zur Minderung oder Vermeidung von durch den Wolf verursachten wirtschaftlichen Belastungen (Förderrichtlinien Wolf). Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Naturund Verbraucherschutz – III-4 – 615.14.01.01 – vom 3. Februar 2017. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=7&ugl_nr=791&b es_id=36104&val=36104&ver=7&sg=&aufgehoben=N&menu=1 (zuletzt aufgerufen am 22.1.2019). Anlage 4 EULLA. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Kurzfassung – Landwirtschaft ; EULLA. Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen. Kurzfassung – Vertragsnaturschutz. Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen -Nahe-Hunsrück. Stand: August 2018. Anlage 5 Übersicht zu AUKM mit mind. und max. Tierbesatz. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz. Anlage 6 Umweltschonende Grünlandbewirtschaftung, Talauen, Vertragsnaturschutz Grünland. Daten zum Tierbestand (Stand 2017). Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz. Anlage 7 Förderung von Weidetierhaltung im Freistaat Sachsen. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Ref. 34. 26.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 158/18 Seite 29 Anlage 8 Förderperiode 2014 – 2020. Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 – Richtlinie Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (RL AUK/2015). Sächsisches Agrarumwelt- und Naturschutzprogramm (AUNaP). Vorhaben auf Grünland/Vorhaben auf Ackerland. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft, Ref. 34. Februar 2018. Anlage 9 Investitionen in Präventionsmaßnahmen zum Schutz vor Wölfen/Ausgleich von durch den Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Stand: 30.11.2018. Anlage 10 Unterstützung der Weidetierhaltung in Sachsen-Anhalt. Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt. ***