© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 153/18 Programme zur finanziellen Förderung des Radwegebaus Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 2 Programme zur finanziellen Förderung des Radwegebaus Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 153/18 Abschluss der Arbeit: 12. Dezember 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 3 1. Einleitung 5 2. Haushaltsmittel des Bundes zur Förderung des Radwegebaus 5 3. Förderungen des Bundes zum Ausbau von klimafreundlichem Radverkehr 5 4. Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes und der Länder 6 4.1. Fördermaßnahmen des Bundes 6 4.1.1. Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans 6 4.1.2. Klimaschutzinitiative – Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie) 7 4.2. Fördermaßnahmen auf Landesebene 9 4.2.1. Baden-Württemberg 9 4.2.1.1. Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes 9 4.2.1.2. Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen 10 4.2.2. Bayern 11 4.2.2.1. Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) 11 4.2.3. Berlin 12 4.2.3.1. Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE 12 4.2.4. Brandenburg 13 4.2.4.1. Förderung der Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr (Rili Mobilität) 13 4.2.4.2. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur – GRW (GRW-I) 15 4.2.4.3. Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest) 15 4.2.4.4. Ländliche Entwicklung im Rahmen von LEADER 15 4.2.5. Hessen 16 4.2.5.1. Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) 16 4.2.5.2. Förderung der Nahmobilität 16 4.2.5.3. Förderung der regionalen Entwicklung – Kommunale Investitionen 18 4.2.5.4. Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich Förderung der lokalen Ökonomie (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014–2020) 18 4.2.5.5. Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung 18 4.2.6. Mecklenburg-Vorpommern 19 4.2.6.1. Integrierte ländliche Entwicklung (ILERL M-V) 19 4.2.6.2. Kofinanzierungshilfenrichtlinie 19 4.2.6.3. Kommunale Radbaurichtlinie 20 4.2.6.4. Kommunale Straßenbaurichtlinie 21 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 4 4.2.6.5. Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern 21 4.2.6.6. Städtebauförderungsrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern 22 4.2.7. Niedersachsen und Bremen 22 4.2.7.1. Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) 22 4.2.8. Nordrhein-Westfalen 23 4.2.8.1. Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) 23 4.2.8.2. Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) 23 4.2.9. Rheinland-Pfalz 24 4.2.9.1. Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-GVFKom/LFAG-StB) 24 4.2.9.2. Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen sowie besonderer Infrastruktur- und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus 25 4.2.10. Saarland 27 4.2.10.1. Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen 27 4.2.11. Sachsen 27 4.2.11.1. Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB) 27 4.2.11.2. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW-Infra) – Wirtschaftsnahe Infrastruktur 28 4.2.12. Sachsen-Anhalt 29 4.2.12.1. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft 29 4.2.12.2. Nachhaltige Mobilität – Radverkehrsanlagen und –infrastruktur 29 4.2.12.3. Richtlinie LEADER und CLLD 30 4.2.13. Schleswig-Holstein 31 4.2.13.1. Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig- Holstein 31 4.2.13.2. Förderung investiver touristischer Projekte sowie investiver Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes 32 4.2.14. Thüringen 33 4.2.14.1. Förderung des kommunalen Straßenbaus (RL-KSB) 33 5. Zusammenfassung 35 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 5 1. Einleitung Gegenstand des vorliegenden Sachstands ist die Frage, welche Programme es derzeit zur finanziellen Förderung des Radwegebaus gibt und wie diese ausgestaltet sind. Für die Förderung des Radverkehrs sind in Deutschland Bund, Länder und Kommunen gemeinsam verantwortlich. Hierbei ist es Aufgabe des Bundes, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung des Radverkehrs zu schaffen. Für die einzelnen Maßnahmen vor Ort, insbesondere für den Radwegebau, sind jedoch grundsätzlich die Länder und Kommunen zuständig.1 2. Haushaltsmittel des Bundes zur Förderung des Radwegebaus Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) führt zu den im Rahmen der Förderung des Radwegebaus eingebrachten Haushaltsmitteln aus:2 „Zur Förderung des Radwegebaus stellt der Bund Finanzhilfen für den Bau von Radschnellwegen in der Straßenbaulast der Länder/Gemeinden und Gemeindeverbänden mit einem Fördervolumen von jährlich 25 Mio. Euro bis zum Jahr 2030 zur Verfügung. Die Details regelt eine mit den Ländern abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung, die auf der Internetseite des BMVI veröffentlicht ist. Für Bau und Erhalt von Radwegen an Bundesstraßen in der Baulast des Bundes werden im Bundesfernstraßenhaushalt jährlich rd. 100 Mio. Euro bereitgestellt. Erstmalig stehen im Bundeshaushalt für das Haushaltsjahr 2019 weitere 20 Mio. Euro zur Förderung investiver Modellvorhaben des Radverkehrs zur Verfügung, zu denen auch bestimmte infrastrukturelle Maßnahmen gehören können, sofern sie entweder auch als Modell für die Umsetzung in anderen Orten oder Regionen dienen sollen, oder sofern sie der Entwicklung und Überprüfung relevanter neuer Erkenntnisse dienen sollen. Ein entsprechendes Förderprogramm befindet sich in Vorbereitung.“ 3. Förderungen des Bundes zum Ausbau von klimafreundlichem Radverkehr Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) fördert den Ausbau von klimafreundlichem Radverkehr, unter anderem den Bau von Radwegen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI). Das BMU führt hierzu aus:3 1 https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/neue-wege-fuer-den-radverkehr-422442 (zuletzt aufgerufen am 14.11.2018). 2 Email des BMVI vom 23.11.2018. 3 Email des BMU vom 20.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 6 „Durch die Kommunalrichtlinie der NKI werden Kommunen bei der nachhaltigen Mobilität und der Stärkung des Radverkehrs seit 2013 unterstützt. Mit der am 01. Oktober 2018 veröffentlichten novellierten Kommunalrichtlinie wurden die Fördertatbestände zur Stärkung der Radverkehrsinfrastruktur erweitert. Kommunen können Förderungen beispielsweise bei der Ergänzung vorhandener Wegenetze, dem Bau neuer Radwege, Mobilitätsstationen, Radabstellanlagen oder der Einrichtung von Wegweisungssystemen erhalten. Seit 2016 werden im Rahmen des Bundeswettbewerbs „Klimaschutz durch Radverkehr“ modellhafte , investive Projekte zur Verbesserung der Radverkehrssituation gefördert. Ziel ist es, neben der Einsparung von Treibhausgasemissionen durch den Vorbildcharakter der Projekte bundesweit zur Nachahmung anzuregen. Der Förderaufruf soll in 2019 und 2020 fortgeführt werden. Der am 01. November veröffentlichte Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ adressiert modellhafte, investive Projekte, die einem erhöhten Fahrradaufkommen gerecht werden und den Straßenraum bedarfs- und radverkehrsfreundlich umgestalten.“ Detaillierte Angaben zur Förderhöhe, zum Kreis der Antragsberechtigten und zu der Laufzeit finden sich unter dem Link: https://www.klimaschutz.de/f%C3%B6rderung (zuletzt aufgerufen am 11.12.2018). 4. Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes und der Länder Die im Folgenden aufgeführten Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes und der Länder wurden der Förderdatenbank des Bundes4 unter dem Suchbegriff „Radweg“ entnommen (Stand: 10.12.2018). Hierbei wurden die Formulierungen der Fördermaßnahmen größtenteils übernommen. Fettungen erfolgten durch den Verfasser. Die entsprechenden Links sind jeweils beigefügt. Förderprogramme und Finanzhilfen der EU gibt es unter dem o.g. Suchbegriff derzeit nicht. 4.1. Fördermaßnahmen des Bundes 4.1.1. Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans Nach Aussage der Radverkehrsbeauftragten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) werden im Rahmen der Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans (NRVP) aktuell ausschließlich nicht investive Maßnahmen gefördert. Die finanzielle Förderung des Radwegebaus fällt derzeit nicht darunter (siehe hierzu auch Abschnitt 4.1).5 4 http://www.foerderdatenbank.de/ (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). 5 Telefonat mit der Radverkehrsbeauftragten des BMVI am 14.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 7 4.1.2. Klimaschutzinitiative – Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie ) Siehe hierzu auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=10153 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) fördert die Erschließung von Effizienzpotenzialen und Emissionsminderungen in Kommunen. Gefördert werden hierbei strategische und investive Vorhaben. Hierzu zählen u.a. auch Vorhaben zur Verbesserung des Alltagradverkehrs und der Radverkehrsinfrastruktur. Ziel des Programms ist es, Anreize zur kostengünstigen Erschließung von Minderungspotenzialen im kommunalen Umfeld zu verstärken, die Minderung von Treibhausgasemissionen zu beschleunigen und messbare Treibhausgaseinsparungen zu realisieren. Antragsberechtigte Uneingeschränkt antragsberechtigt sind: • Städte, Gemeinden und Landkreise sowie Zusammenschlüsse, an denen ausschließlich Kommunen beteiligt sind, • Betriebe, Unternehmen und sonstige Organisationen mit mindestens 25% kommunaler Beteiligung, • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Kindertagesstätten und Schulen bzw. deren Träger, • öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen bzw. deren Träger , • Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen, • öffentliche und freie, gemeinnützige Jugendwerkstätten und Einrichtungen der Kinderund Jugendhilfe, die nach SGB VIII anerkannt sind, bzw. deren Träger. In ausgewählten Förderschwerpunkten sind darüber hinaus antragsberechtigt: • kulturelle Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft, • Sportvereine mit Gemeinnützigkeitsstatus, die im Vereinsregister eingetragen sind, • Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) bzw. deren Träger, • fachkundige, externe Dienstleister (juristische Personen) antragsberechtigt, die beabsichtigen , eine Fokusberatung zu leisten, • Netzwerkmanager bzw. Energie-, Klimaschutz- oder Ressourceneffizienzagenturen sowie die im Klärschlamm-Verbund beteiligten Rechtspersonen, • Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs, • Unternehmen, die einen kommunalen Entsorgungsauftrag übernommen haben, Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 8 • öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände. Voraussetzungen Die Maßnahmen müssen hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung zum Zeitpunkt der Antragstellung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder bestehende satzungsmäßige Anforderungen hinausgehen. Der Antragsteller muss über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen. Das Vorhaben muss innerhalb des im Zuwendungsbescheid genannten Bewilligungszeitraums begonnen, durchgeführt und abgeschlossen werden. Die Zweckbindungsfrist bei investiven Maßnahmen beträgt fünf Jahre nach Abnahme der Leistung . Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben . Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Art der Maßnahme, d.h. im Rahmen der Nachhaltigen Mobilität kann bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, mindestens jedoch 10.000 Euro für Mobilitätsstationen und Maßnahmen zur Verbesserung des Radverkehrs, für finanzschwache Kommunen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. Antragsverfahren Anträge in Zusammenhang mit Energiesparmodellen sowie Klimaschutzkonzepten und Klimaschutzmanagement können ganzjährig, Anträge für alle anderen Maßnahmen können innerhalb des Antragszeitraumes vom 1. Januar bis 31. März und 1. Juli bis 30. September bei dem Projektträger Jülich (PtJ) eingereicht werden. Die Kommunalrichtlinie gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 9 4.2. Fördermaßnahmen auf Landesebene 4.2.1. Baden-Württemberg 4.2.1.1. Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes Siehe hierzu auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=12737 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Baden-Württemberg unterstützt mit dieser Fördermaßnahme u.a. Bau-, Ausbau- oder Umbauvorhaben für die Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur (Teilprogramm Rad- und Fußverkehr ). Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse, die anstelle von Gemeinden oder Landkreisen Träger der Baulast sind, sowie bevollmächtigte kommunale Baulastträger bei baulastträgerübergreifenden und zusammenhängenden Maßnahmen. Voraussetzungen Das Vorhaben muss in ein Förderprogramm des Landes aufgenommen werden. Das Projekt muss in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan bzw. Fachkonzept vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan enthalten sein. Das zu fördernde Vorhaben muss bau-, verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei, die natürlichen Ressourcen und Flächen soweit wie möglich schonend und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant und umsetzbar sein. Vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Je nach Vorhaben sind weitere spezifische Voraussetzungen zu erfüllen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu max. 50% der förderfähigen Kosten. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 10 Antragsverfahren Anmeldungen zur Aufnahme in das Programm sind zu bestimmten Terminen beim zuständigen Regierungspräsidium einzureichen. 4.2.1.2. Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen Siehe hierzu auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=8519 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Baden-Württemberg unterstützt im Rahmen dieses Programms u.a. investive Maßnahmen an zertifizierten Wanderwegen und zur begleitenden Radinfrastruktur. Ziel ist es, die Qualität sowie wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen zu stärken, die touristische Entwicklung strukturschwacher Gebiete zu unterstützen sowie den Erholungs- und Freizeitwert der Tourismusgemeinden und -regionen zu erhöhen. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, gemeindliche Zusammenschlüsse und Unternehmen mit überwiegend öffentlichen Tourismusaufgaben, an denen Gemeinden, Gemeindeverbände oder Landkreise mit mindestens 50% beteiligt sind. Die kommunale Beteiligung muss dabei mindestens 25% betragen. Voraussetzungen Gefördert werden Vorhaben in Gemeinden oder Gemeindeteilen, die als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind. Ausnahmsweise können auch Gemeinden bzw. Gemeindeteile gefördert werden, die nicht als Kur- oder Erholungsort anerkannt sind, wenn die touristische Entwicklung in der Gemeinde bzw. in der Region eine Förderung rechtfertigt. Das zu fördernde Vorhaben muss überwiegend touristisch genutzt werden oder genutzt werden sollen und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Außerdem muss es sich in ein touristisches Entwicklungskonzept einpassen, welches das regionale Umfeld berücksichtigt und auch in der Region abgestimmt sein muss. Die baulichen Investitionen müssen zur Gestaltung eines marktorientierten, zukunftsfähigen Gesamtangebots notwendig sein und zu einer kundengerechten Qualitätssicherung führen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 11 Die Höhe der Förderung beträgt je nach Vorhaben und Antragsteller zwischen 15 % und 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal 2,5 Mio. Euro. Die Bagatellgrenzen liegen für bauliche Investitionen bei 50.000 Euro, für sonstige investive Vorhaben an zertifizierten Wanderwegen oder zur begleitenden Radinfrastruktur bei 25.000 Euro. Antragsverfahren Der Antrag ist unter Verwendung der jeweiligen Antragsformulare in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres zum jeweiligen Förderjahr über die Rechtsaufsichtsbehörde beim zuständigen Regierungspräsidium zu stellen. Bei Maßnahmen mit Gesamtzuwendungen über 1,5 Mio. Euro muss der Landesbetrieb „Vermögen und Bau Baden-Württemberg” in Stuttgart beteiligt werden. 4.2.2. Bayern 4.2.2.1. Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Siehe hierzu auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=10448 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Der Freistaat Bayern fördert aus Mitteln des Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (BayGVFG) und des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) den Bau und den Ausbau kommunaler Straßen . Gefördert werden aus FAG-Mitteln u.a. der Bau oder Ausbau von • Geh- und Radwegen in der Baulast von Gemeinden, • unselbständigen Geh- und Radwegen an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrt, • selbständigen Rad- und Gehwegen. Aus BayGVFG-Mitteln wird auch der Bau oder Ausbau von Geh- und Radwegen in gemeindlicher Baulast in Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen, deren Fahrbahnen sich nicht in der Baulast der Gemeinden befinden, gefördert. Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger der genannten Straßen, selbständigen Geh- und Radwege sowie Umsteigeparkplätze. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 12 Voraussetzungen Der Antragsteller muss nachweisen, dass das Vorhaben nur realisiert werden kann, wenn er Zuwendungen erhält, und dass die übrige Finanzierung des Vorhabens gewährleistet ist. Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind zu berücksichtigen und sonstige rechtliche Voraussetzungen sind zu erfüllen. Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen sind zu berücksichtigen . Das Vorhaben muss mit städtebaulichen Planungen und Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen , abgestimmt sein. Das Vorhaben muss in einem Flächennutzungsplan, Generalverkehrsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen sein. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt i.d.R. maximal 80 % der zuwendungsfähigen Kosten. Die Gesamtförderung darf 90 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Antragsverfahren Anträge sind spätestens bis zum 1. September des Vorjahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der zuständigen Bezirksregierung zu stellen. 4.2.3. Berlin 4.2.3.1. Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE Siehe hierzu auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=9672 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 13 Ziel und Gegenstand Das Land Berlin fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die integrierte Entwicklung lokaler Potentiale durch die nachhaltige Stabilisierung und Entwicklung von Stadtteilen, in denen die gesellschaftliche Integration der dort lebenden Menschen stark beeinträchtigt ist, und die Entwicklung und Anbindung von Quartieren, die sich in Umstrukturierung befinden und besondere Chancen zur Verbesserung der Lebensqualität Berlins bieten. Mit dem Förderinstrument ZIS II kann auch – sofern der Raumbezug vorhanden ist – der Bau von Fahrradwegen gefördert werden.6 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Personengesellschaften, juristische Personen sowie Behörden. Voraussetzungen Lokale Vorhaben müssen mit der gebietsbezogenen Entwicklungsstrategie im Einklang stehen. Der Bedarf der Maßnahmen muss sich aus einem integrierten Stadtentwicklungs- bzw. Handlungs - und Entwicklungskonzept ableiten lassen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung von Institutionen der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Finanzierungszusagen . Die Förderung von Institutionen außerhalb der Berliner Landesverwaltung erfolgt über Aufträge und Zuwendungen. Antragsverfahren Der förmlichen Antragstellung ist eine Abstimmung mit dem zuständigen Programmdienstleister auf Grundlage einer Projektskizze vorgeschaltet. 4.2.4. Brandenburg 4.2.4.1. Förderung der Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr (Rili Mobilität) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=13179 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). 6 Telefonat mit der Senatsverwaltung Berlin für Stadtentwicklung und Wohnen am 19.11.2018. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 14 Ziel und Gegenstand Das Land Brandenburg fördert Maßnahmen zur Senkung des CO2-Ausstoßes im Bereich der Mobilität und hierbei u.a. die Verbesserung der Erreichbarkeit der Städte und Regionen Brandenburgs im Radverkehr. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Kommunen, Unternehmen mit genehmigten Linienverkehren sowie juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts. Kommunen können nach erfolgter Ausschreibung die Zuwendung auch an Dritte weitergeben. Voraussetzungen Die Maßnahme muss einen signifikanten Beitrag zur Reduzierung der CO2-Emissionen leisten. Es darf keine Pflichtaufgabe des Landes ersetzt werden. Die Maßnahme muss einem multimodalen, nachhaltigen Verkehrsansatz entsprechen. Mindestens drei der nachfolgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: • Einklang mit der EU-Luftqualitätsrichtlinie, • Verbesserung der Erreichbarkeit der Arbeitsstätten sowie von Versorgungs-, Bildungs- und Freizeiteinrichtungen, • Verbesserung der Nutzungsbedingungen der Verkehrsträger, • Erhöhung der Verkehrssicherheit, • Stärkung des Umweltverbundes aus ÖPNV, Fußgänger- und Fahrradverkehr und • Beitrag zum Querschnittsziel der Nachhaltigkeit, indem die Maßnahme explizit eine Verbesserung der Umweltsituation und des Ressourcenschutzes zum Ziel hat. Die Investitionen müssen diskriminierungsfrei zur Verfügung stehen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu der für die jeweilige Maßnahme festgelegten Förderobergrenze. Die Bagatellgrenze liegt für Investitionsvorhaben des ÖPNV bei 50.000 Euro. Bei Bike & Ride-Anlagen und in allen anderen Fällen beträgt die Fördermindestsumme 5.000 Euro. Antragsverfahren Anträge sind über das Kundenportal der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einzureichen . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 15 4.2.4.2. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur – GRW (GRW-I) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=2191 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Brandenburg fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” wirtschaftsnahe kommunale Infrastrukturvorhaben. Die Förderung ist vorrangig auf Regionale Wachstumskerne ausgerichtet sowie insbesondere auf strukturbedeutsame Vorhaben, die nennenswerte, unmittelbare positive Auswirkungen auf die Entwicklung eines Clusters haben. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.4.3. Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=9208 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Brandenburg gewährt Zuwendungen für Investitionen in den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) und des übrigen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.4.4. Ländliche Entwicklung im Rahmen von LEADER Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=8190 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 16 Ziel und Gegenstand Das Land Brandenburg fördert Vorhaben zur nachhaltigen Sicherung und Entwicklung der ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.5. Hessen 4.2.5.1. Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=10307 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Hessen fördert mit Unterstützung des Bundes die nachhaltige städtebauliche Erneuerung und Entwicklung. Die Förderung erfolgt im Rahmen folgender Programme: • Soziale Stadt, • Stadtumbau in Hessen, • Aktive Kernbereiche in Hessen, • Städtebaulicher Denkmalschutz und • Zukunft Stadtgrün. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.5.2. Förderung der Nahmobilität Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=13536 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Hessen fördert Vorhaben zur Verbesserung der nicht motorisierten Mobilität (Nahmobilität ), auch in Verknüpfung mit dem Bus- und Bahnverkehr. Gefördert werden u.a. investive Maßnahmen zur Erhöhung der Attraktivität und Verkehrssicherheit des Fuß- und Radverkehrs. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 17 Ziel ist die Stärkung der Nahmobilität zu Fuß und mit dem Rad im Sinne der Gleichberechtigung aller Verkehrsteilnehmer. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände, ab 2018 auch Verkehrs - und Verkehrsinfrastrukturunternehmen, die Aufgaben des öffentlichen Personennahverkehrs erfüllen, für die die Kommunen zuständig sind. Voraussetzungen Bei dem zu fördernden Vorhaben muss es sich um ein abgegrenztes Projekt handeln. Die Projekte müssen geeignet sein, um: • einen sicheren Fuß- und Radverkehr zu gewährleisten, • die selbstständige Mobilität von Kindern und Jugendlichen zu stärken, • die Teilhabe an Mobilität für mobilitätseingeschränkte Personen zu erhöhen sowie • motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern. Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 70 %, bei Vorhaben von besonderem Landesinteresse auch bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Im Fall von Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden kann die Höhe der Förderung abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit um 10 % erhöht oder verringert werden. Die Bagatellgrenze liegt bei 20.000 Euro für investive Maßnahmen und bei 2.000 Euro für Planungsvorhaben und Öffentlichkeitsarbeit. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an das zuständige Kompetenzcenter der Hessen Mobil Straßen- und Verkehrsmanagement zu richten. Die gleichzeitige Förderung durch andere öffentliche Mittel ist ausgeschlossen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 18 4.2.5.3. Förderung der regionalen Entwicklung – Kommunale Investitionen Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=8362 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Hessen fördert kommunale Investitionen zur Konversion von Industrie-, Verkehrs- und Militärbrachen für eine gewerbliche oder industrielle Folgenutzung sowie zur Erschließung und zum Ausbau von Industrie- und Gewerbegebieten. Ziel ist es, einen wirksamen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung vorhandener Ressourcen zu leisten sowie die Schaffung einer gut ausgebauten, wirtschaftsnahen Infrastruktur zu unterstützen. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.5.4. Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich Förderung der lokalen Ökonomie (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014– 2020) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=13735 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Hessen fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Vorhaben der nachhaltigen Stadtentwicklung in Ergänzung zu den nationalen Städtebauförderprogrammen . Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.5.5. Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=11840 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 19 Ziel und Gegenstand Das Land Hessen fördert gemeinsam mit der Fraport AG und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) Maßnahmen des passiven Schallschutzes, Maßnahmen zur Verbesserung des Raumklimas, zur Schaffung zusätzlicher schallgeschützter Aufenthaltsmöglichkeiten an Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie zur nachhaltigen Kommunalentwicklung mit dem Ziel, die durch die Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest im Oktober 2011 bedingten Belastungen der Betroffenen im Umfeld des Verkehrsflughafens Frankfurt Main zu verringern, gute Lebens - und Wohnbedingungen der Anwohner im Umfeld des Flughafens zu schaffen und deren Lebensqualität insbesondere durch einen Ausbau der Sozial- und Bildungsinfrastruktur zu verbessern . Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.6. Mecklenburg-Vorpommern 4.2.6.1. Integrierte ländliche Entwicklung (ILERL M-V) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=8756 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert die nachhaltige Entwicklung der ländlichen Räume mit dem Ziel, die ländlichen Räume des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiterzuentwickeln sowie zur Verbesserung der Agrarstruktur beizutragen. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.6.2. Kofinanzierungshilfenrichtlinie Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=11723 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt finanzschwachen Kommunen Kofinanzierunghilfen , um ihre Teilnahme an verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 20 Europäischen Union zu ermöglichen. Mitfinanziert wird der im Rahmen der jeweiligen Förderprogramme zu erbringende Eigenanteil der Kommune. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert wer-den kann, wird nicht getroffen. 4.2.6.3. Kommunale Radbaurichtlinie Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12844 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Vorhaben zum Neu- und Ausbau von Radwegen in kommunaler Baulast mit dem Ziel der Reduktion von CO2-Emissionen im Verkehr durch Verlagerung oder Vermeidung von motorisiertem Verkehr. Mitfinanziert werden • der Neu- oder Ausbau eines verkehrlich gebotenen, straßenbegleitenden Radweges an einer Straße in kommunaler Baulast (straßenbegleitender Radweg), • der Neu- oder Ausbau eines selbstständigen kommunalen Radweges, der zur An- oder Verbindung von Orten oder Ortsteilen dient, • der Ausbau von vorhandenen Wegen für den Radverkehr, die in einem angemessenen räumlichen Zusammenhang mit einer Straße in kommunaler Baulast stehen, sowie der Neubau von Radwegen zur Anbindung an diese Wege. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Landkreise, Gemeinden sowie Gemeindeverbände in Mecklenburg-Vorpommern . Voraussetzungen Die Maßnahme muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. Die Maßnahme muss Teil eines kommunalen Radwegekonzeptes, eines Straßenbauprogrammes oder eines vergleichbaren Konzeptes sein und mit den Planungen der Ämter für Raumordnung (Radverkehrsnetz) übereinstimmen. Es darf für den geplanten Radweg keine geeignete Alternativverbindung im Radverkehrsnetz vorhanden sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 21 Die technischen und vertragsrechtlichen Regelwerke der Straßenbauverwaltung müssen berücksichtigt und die Baumaßnahme muss fachkundig überwacht werden. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Bagatellgrenze liegt bei 10.000 Euro. Antragsverfahren Das Förderverfahren ist zweistufig. Voranmeldungen sind formlos bis zum 31. Oktober des Jahres für das Folgejahr beim Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung einzureichen. Geltungsdauer Die Richtlinie vom 17. Dezember 2015 gilt bis zum 31. Dezember 2023. Laut Informationen des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung stehen bis zum Jahr 2020 insgesamt 14 Mio. Euro aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für den Neu- und den Ausbau von kommunalen Radwegen zur Verfügung. 4.2.6.4. Kommunale Straßenbaurichtlinie Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12575 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus, die die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden verbessern. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.6.5. Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=2065 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 22 Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt kommunale Körperschaften bei der Finanzierung von Aufgaben, die der Erneuerung, Verbesserung oder Erhaltung der kommunalen Infrastruktur dienen oder zu einer Konsolidierung der Haushalte beitragen. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.6.6. Städtebauförderungsrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=10339 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert mit Unterstützung des Bundes die Vorbereitung und Durchführung von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen mit dem Ziel, gebietsbezogene städtebauliche Missstände in den Gemeinden zu beheben oder zu mildern und zugleich die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.7. Niedersachsen und Bremen 4.2.7.1. Zuwendungen zur integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=9197 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Niedersachsen und die Freie Hansestadt Bremen gewähren unter Beteiligung der EU und des Bundes Zuwendungen für die integrierte ländliche Entwicklung mit dem Ziel, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturräume zu sichern und weiter zu entwickeln . Die Maßnahmen sollen zu einer positiven Entwicklung der Agrarstruktur, zur Verbesserung der Infrastruktur ländlicher Gebiete und zu einer nachhaltigen Stärkung der Wirtschaftskraft beitragen. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 23 4.2.8. Nordrhein-Westfalen 4.2.8.1. Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=13428 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). In dieser Fördermaßnahme wird explizit darauf hingewiesen, dass Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke etc. nicht gefördert werden. 4.2.8.2. Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12402 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Nordrhein-Westfalen fördert Investitionen und Planungen, Service, Kommunikation und Information zur Verbesserung des nichtmotorisiertem Individualverkehrs (Nahmobilität) in den Gemeinden. Gefördert werden u.a. Radverkehrsanlagen, Fahrradstationen sowie Fahrradabstellanlagen im öffentlichen Verkehrsraum. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Gemeinden und Gemeindeverbände, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit kommunaler Mehrheitsbeteiligung, die satzungsgemäß Verkehrsinfrastrukturaufgaben wahrnehmen, sowie sonstige kommunale Zusammenschlüsse in der Form von Vereinen, Stiftungen oder ähnlichen Institutionen des Privatrechts, die satzungsgemäß die Förderung der Nahmobilität verfolgen und deren Mitgliedskommunen als fußgänger- und fahrradfreundlich anerkannt worden sind. Voraussetzungen Die Maßnahme muss geeignet sein, sicheren Rad- und Fußverkehr zu gewährleisten und motorisierten Individualverkehr auf den Rad- und Fußverkehr zu verlagern. Rad- und Gehwege an verkehrswichtigen Straßen sind aus Mitteln der Nahmobilität nur dann förderfähig, wenn sie nicht im Zusammenhang mit dem Aus- und Umbau verkehrswichtiger Straßen nach den Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau förderfähig sind. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 24 Es ist ein Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu leisten. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, in Ausnahmefällen bis zu 90 %. Grundsätzlich liegt die Bagatellgrenze bei 20.000 Euro, bei Fahrradabstellanlagen und sonstigen Maßnahmen bei 5.000 Euro. Antragsverfahren Anträge können fünf Jahre im Voraus, spätestens jedoch bis zum 1. Juni des dem vorgesehenen Maßnahmenbeginn vorausgehenden Jahres unter Verwendung der Antragsformulare bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung gestellt werden. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019. 4.2.9. Rheinland-Pfalz 4.2.9.1. Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-GVFKom/LFAG-StB) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=13275 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt im Rahmen des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes – Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) Vorhaben des kommunalen Straßenbaus. Mitfinanziert werden u.a. der Bau und Ausbau von Radwegen. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände. Voraussetzungen Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen sowie mit den damit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt sein. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 25 Das Projekt muss in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen sein. Das Vorhaben ist bei flexibler Anwendung der technischen Regelwerke unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bau-, verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei zu planen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt in der Regel zwischen 50 % und 90 % der zuwendungsfähigen Kosten. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an den Landesbetrieb Mobilität in Koblenz zu stellen. Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019. 4.2.9.2. Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen sowie besonderer Infrastruktur - und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12957 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Rheinland-Pfalz fördert – teilweise im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) und mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – die Errichtung, Erweiterung und Attraktivitätssteigerung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen auf Basis der Tourismusstrategie des Landes mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft durch moderne, markt- und zielgruppenorientierte Infrastruktureinrichtungen zu stärken. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind je nach Vorhaben kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände, sonstige juristische Personen mit überwiegend kommunaler Beteiligung, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, sowie regionale oder landesweite regionale Tourismusorganisationen mit überwiegend kommunaler Beteiligung. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 26 Voraussetzungen Besondere Infrastruktur- und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus sind nur in räumlich abgrenzten und anerkannten Gebieten förderfähig (Modellregionen). Der Schwerpunkt der EFRE-Förderung liegt dabei auf der Schaffung von barrierefreien Angeboten für mehrtägige Reisen im Sinne umfassender Serviceketten. Bei touristischen Infrastrukturmaßnahmen außerhalb der Modellregionen sind Mindestkriterien für eine Förderung von Prädikatswanderwegen, von touristisch bedeutenden Radwegen sowie von Mountainbike-Parks und MTB-Strecken einzuhalten. Die zu fördernde touristische Infrastruktureinrichtung muss in ein verbindliches Tourismuskonzept des Ortes oder der regionalen Tourismusorganisation eingebettet sein. Hierzu sind die wesentlichen Inhalte der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz aufzugreifen und umzusetzen. Die zweckentsprechende Nutzung der zu fördernden Infrastruktureinrichtungen ist für 15 Jahre sicherzustellen (Zweckbindungsfrist). Der Antragsteller hat einen Eigenanteil in Höhe von 10 % der förderfähigen Ausgaben zu erbringen . Mit der Maßnahme darf zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen worden sein. Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Beginn umgesetzt werden. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt je nach Art des Vorhabens bzw. Investitionsort zwischen bis zu 50 % und bis zu 85 % der förderfähigen Ausgaben, max. jedoch 5 Mio. Euro. Die Bagatellgrenze liegt bei der Beschilderung, Markierung und Möblierung von Prädikatswanderwegen und von touristisch bedeutenden Radwegen grundsätzlich bei mindestens 27.000 Euro, bei Marketingmaßnahmen für barrierefreie Tourismusangebote bei mindestens 40.000 Euro sowie in allen anderen Fällen bei mindestens 50.000 Euro. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau zu stellen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 27 4.2.10. Saarland 4.2.10.1. Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=10426 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Saarland fördert – zum Teil mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Investitionsvorhaben in öffentliche touristische Infrastruktureinrichtungen mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der saarländischen Tourismuswirtschaft durch moderne, markt- und kundenorientierte Infrastruktureinrichtungen zu verbessern. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.11. Sachsen 4.2.11.1. Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12797 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Der Freistaat Sachsen fördert Straßen und Radverkehrsanlagen in kommunaler Baulast mit dem Ziel der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Mitfinanziert werden u.a. die Einrichtung und Umstellung der Wegweiser an Radwegen. Die jährlich zur Verfügung stehenden Mittel werden in eine Instandsetzungs-/ Erneuerungspauschale und in Einzelmaßnahmen aufgeteilt. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Städte, Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als Baulastträger oder weil sie aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen oder Richtlinien des Bundes die Kosten zu übernehmen haben. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 28 Voraussetzungen Das Vorhaben muss nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich sein. Die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung sind zu berücksichtigen. Selbständige Radverkehrsanlagen müssen in einer Radverkehrskonzeption vorgesehen sein. Das Vorhaben muss bau- und verkehrstechnisch nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein. Belange von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätseinschränkungen sind zu berücksichtigen . Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt je nach Vorhaben maximal zwischen 70 % und 100 % der förderfähigen Kosten. Auf Grundlage der kommunalen Baulastträgerschaft kann die Förderung auch in Form einer Instandsetzungs - und Erneuerungspauschale beantragt werden. Die Höhe der Pauschale richtet sich nach der Gesamtlänge der Straßen und Radwege jeder Kommune. Der Fördersatz beträgt 90 % der förderfähigen Kosten. Antragsverfahren Anträge auf erstmalige Förderung von Einzelmaßnahmen sind bis zum 31. Oktober für das Folgejahr – bei kreisangehörigen Gemeinden über das zuständige Landratsamt – einzureichen an das Sächsische Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LASuV). 4.2.11.2. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW-Infra) – Wirtschaftsnahe Infrastruktur Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=8073 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Der Freistaat Sachsen fördert im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” Investitionen in wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben. Daneben werden auch nicht-investive Maßnahmen gefördert. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 29 Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.12. Sachsen-Anhalt 4.2.12.1. Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=8070 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Sachsen-Anhalt fördert aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft. Mitfinanziert werden Errichtungs- und Erweiterungsinvestitionen. Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.12.2. Nachhaltige Mobilität – Radverkehrsanlagen und –infrastruktur Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=13941 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) den Ausbau des Radwegenetzes sowie den Bau begleitender Radverkehrsinfrastruktur in kommunaler Baulast. Mitfinanziert werden der Neu- und Ausbau von Radverkehrsanlagen, Gehwege mit dem Zusatz „Radfahrer frei” sowie die Einrichtung von Fahrradstraßen und die Errichtung begleitender Radverkehrsinfrastruktur (z.B. Bike&Ride-Anlagen, Fahrradabstellanlagen, Wegweisungs- und Beschilderungssysteme ) schwerpunktmäßig im städtischen Raum einschließlich des Stadt-Umland- Gebietes. Ziel ist, zum Umstieg vom motorisierten Individualverkehr auf das Fahrrad einladen und so zur signifikanten und nachhaltigen Reduzierung der CO2-Emissionen des Verkehrssektors und der Klimabelastungen durch den Verkehrssektor beizutragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 30 Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind Kommunen in Sachsen-Anhalt, soweit sie Baulastträger der zu fördernden Verkehrsanlage sind. Voraussetzungen Das Vorhaben muss vollständig in Sachsen-Anhalt durchgeführt werden. Für die zu fördernden Radverkehrsanlagen muss ein verkehrlicher Bedarf entsprechend den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen” (ERA) bestehen. Begleitende Radverkehrsinfrastruktur muss in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einer Radverkehrsanlage stehen. Die CO2-Einsparung durch das zu fördernde Vorhaben muss einen wesentlichen Beitrag zu den Klimaschutzzielen des Landes und des Operationellen Programms für den EFRE des Landes Sachsen-Anhalt 2014 – 2020 leisten. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bis zum 31. März eines Jahres an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zu richten. Die Richtlinie des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr vom 1. Oktober 2018 gilt bis zum 31. Dezember 2023. Die Kumulierung mit anderen Fördermitteln ist ausgeschlossen. 4.2.12.3. Richtlinie LEADER und CLLD Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=12725 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Sachsen-Anhalt fördert mit Unterstützung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Maßnahmen zur Umsetzung der lokalen Entwicklungsstrategien LEADER und CLLD. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 31 Eine explizite Aussage darüber, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wird nicht getroffen. 4.2.13. Schleswig-Holstein 4.2.13.1. Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=11363 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden. Gefördert werden u.a. der Bau und Ausbau von einfachen Radverkehrsanlagen. Antragsberechtigte Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Kreise sowie kommunale Zusammenschlüsse, sofern ihnen die Straßenbaulast übertragen wurde. Voraussetzungen Das Vorhaben muss dringend erforderlich sein und die Ziele der Raumordnung berücksichtigen. Das Vorhaben muss in einem Generalverkehrsplan, einem Lärmaktionsplan oder einem gleichwertigen Plan vorgesehen sein. Die Planung muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei sein und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit berücksichtigen. Die Maßnahmen sollen die Anforderungen an Barrierefreiheit möglichst weitreichend erfüllen. Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Maßnahme. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über die zuständige Niederlassung bis zum 1. August des dem vorgesehenen Baubeginn vorausgehenden Jahres zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 32 Geltungsdauer Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019. 4.2.13.2. Förderung investiver touristischer Projekte sowie investiver Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=9ba8445709c35ae612c63834da94fe02;views;document&doc=8308 (zuletzt aufgerufen am 20.11.2018). Ziel und Gegenstand Im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft (LPW) gewährt das Land Schleswig-Holstein Zuwendungen für investive touristische Projekte sowie für investive Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes. Mit Mitteln aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW), aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und aus Landesmitteln werden Investitionen in moderne, markt- und zielgruppenorientierte Infrastruktureinrichtungen sowie sonstige investive Maßnahmen unterstützt. Gefördert werden u.a. verkehrswirksame Lückenschlüsse und Begleitinfrastruktur an touristisch bedeutsamen bestehenden Radfernwegen. Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind als Projektträger agierende Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Voraussetzungen Es werden Projekte in Gemeinden gefördert, die in Schwerpunkträumen für Tourismus und Erholung gemäß den Raumordnungsplänen des Landes liegen. Die Orte müssen eine ausreichende touristische Bedeutung haben. Die Infrastruktureinrichtung muss überwiegend dem Tourismus zugutekommen. Das zu fördernde Projekt muss mit der Tourismusstrategie der Landesregierung im Einklang stehen . Es muss ein schlüssiges Marketingkonzept des Ortes und der zu fördernden Einrichtung vorgelegt werden. Die zur Verfügung stehenden Einnahmemöglichkeiten müssen in angemessenem Umfang ausgeschöpft werden. Die Nutzung der öffentlichen Einrichtungen muss diskriminierungs- und barrierefrei möglich sein. Aspekte der Nachhaltigkeit sind bei Planung, Bau und Betrieb der Einrichtungen zu berücksichtigen . Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 33 Bei Baumaßnahmen müssen die Anforderungen der jeweils geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) in Bezug auf die Änderung, Erweiterung und den Ausbau von Gebäuden grundsätzlich um mindestens 20 % übertroffen werden. Es gelten die Auswahl- und Fördergrundsätze für das Landesprogramm Wirtschaft (AFG LPW). Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. In Ausnahmefällen sind höhere Förderquoten möglich. Projekte mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 50.000 Euro werden in der Regel nicht gefördert. Der Projektträger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % erbringen. Antragsverfahren Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) zu richten. Geltungsdauer Die Richtlinie ist befristet bis zum 30. Juni 2021. 4.2.14. Thüringen 4.2.14.1. Förderung des kommunalen Straßenbaus (RL-KSB) Siehe auch: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=b98cce48734f5bb0ebf9644979160f88;views;document&doc=11053 (zuletzt aufgerufen am 19.11.2018). Ziel und Gegenstand Der Freistaat Thüringen fördert Maßnahmen des kommunalen Straßenbaus, die die Verkehrsverhältnisse der Gemeinden verbessern. Dies sind u.a. verkehrswichtige Radwegverkehrsanlagen sowie Gehweganteile bei Rad-/Gehwegen (in geteilter Baulast) außer Orts als Gemeinschaftsmaßnahme . Antragsberechtigte Antragsberechtigt sind die Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise des Freistaats Thüringen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 34 Voraussetzungen Das Vorhaben muss zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen und mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen vereinbar sein. Die Planung des Vorhabens muss bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgt sein. Die genehmigungs- und baurechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung der Maßnahme müssen erfüllt sein. Die Finanzierung des Vorhabens bzw. eines Bauabschnitts mit eigener Verkehrsbedeutung muss gesichert sein. Das Vorhaben ist mit anderen städtebaulichen und infrastrukturellen Maßnahmen, die damit zusammenhängen , abzustimmen. Art und Höhe der Förderung Die Förderung erfolgt in Form eines Zuschusses. Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Maßnahmen an abgestuften Landesstraßen und an Gehweganteilen bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben . Die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme müssen mindestens 25.000 Euro betragen, bei Geh- und Radwegen mindestens 7.500 Euro. Bei Eisenbahnkreuzungsvorhaben entfällt die Mindestvorgabe . Antragsverfahren Das Antragsverfahren ist zweistufig. Zunächst ist das geplante Vorhaben bis spätestens zum 31. März des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres formgebunden beim zuständigen Straßenbauamt anzumelden. Nach Aufnahme in den Programmrahmen ist der Antrag schriftlich in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. Oktober des dem vorgesehenen Baubeginn vorhergehenden Jahres einzureichen. Geltungsdauer Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2019. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 35 5. Zusammenfassung Förderprogramme und Finanzhilfen der EU gibt es derzeit unter dem Suchbegriff „Radweg“ nicht. Folgende Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes und der Länder wurden unter dem Suchbegriff „Radweg“ in der Förderdatenbank des Bundes eruiert (Stand: 10.12.2018):7 Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes: • Förderung von nicht investiven Maßnahmen zur Umsetzung des Nationalen Radverkehrsplans • Klimaschutzinitiative – Klimaschutzprojekte im kommunalen Umfeld (Kommunalrichtlinie ) Förderprogramme und Finanzhilfen der Länder: Baden-Württemberg: • Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes • Förderung öffentlicher Tourismusinfrastruktureinrichtungen Bayern: • Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RZStra) Berlin: • Zukunftsinitiative Stadtteil II EFRE* Brandenburg: • Förderung der Senkung des CO2-Ausstoßes im Verkehr (Rili Mobilität) • Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” – Förderung der wirtschaftsnahen kommunalen Infrastruktur – GRW (GRW-I)* • Investitionen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (RiLi ÖPNV-Invest)* • Ländliche Entwicklung im Rahmen von LEADER* Hessen: • Förderung der Nachhaltigen Stadtentwicklung (RiLiSE)* • Förderung der Nahmobilität 7 In den Projektbeschreibungen der mit * gekennzeichneten Programmen wurden keine expliziten Aussagen darüber getroffen, dass mit diesen Mitteln auch der Radverkehr gefördert werden kann, wenngleich dies trotzdem gegebenenfalls möglich ist (siehe auch Abschnitt 4.2.3.1, S. 13). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 36 • Förderung der regionalen Entwicklung – Kommunale Investitionen* • Förderung kommunaler Investitionen zur Revitalisierung von Siedlungsbereichen einschließlich Förderung der lokalen Ökonomie (IWB-EFRE-Programm Hessen 2014–2020)* • Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung * Mecklenburg-Vorpommern: • Integrierte ländliche Entwicklung (ILERL M-V)* • Kofinanzierungshilfenrichtlinie* • Kommunale Radbaurichtlinie • Kommunale Straßenbaurichtlinie* • Kommunaler Aufbaufonds Mecklenburg-Vorpommern* • Städtebauförderungsrichtlinien Mecklenburg-Vorpommern* Niedersachsen; Bremen: • Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ZILE)* Nordrhein-Westfalen: • Förderrichtlinie Hochwasserrisikomanagement und Wasserrahmenrichtlinie (FöRL HWRM/WRRL)8 • Förderrichtlinien Nahmobilität (FöRi-Nah) Rheinland-Pfalz: • Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-GVFKom/LFAG-StB) • Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen sowie besonderer Infrastruktur - und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus Saarland: • Förderung von öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtungen* Sachsen: • Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger (RL KStB) 8 In dieser Fördermaßnahme wird explizit darauf hingewiesen, dass Ordnungs- und Lenkungsmaßnahmen als Einrichtungen der stillen Erholung, wie Wanderwege, Radwege, Ruhebänke etc. nicht gefördert werden. http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=13428 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 37 • Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW-Infra) – Wirtschaftsnahe Infrastruktur* Sachsen-Anhalt: • Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) – Gewerbliche Wirtschaft* • Nachhaltige Mobilität – Radverkehrsanlagen und –infrastruktur • Richtlinie LEADER und CLLD* Schleswig-Holstein: • Finanzhilfen für den kommunalen Straßenbau in Schleswig-Holstein • Förderung investiver touristischer Projekte sowie investiver Maßnahmen zur Inwertsetzung des Natur- und Kulturerbes Thüringen: • Förderung des kommunalen Straßenbaus (RL-KSB) Wandelt man den Suchbegriff in „Radverkehr“, so erhält man aus der Förderdatenbank des Bundes zusätzlich zu den oben genannten die im Folgenden aufgeführten Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes und der Länder. Hierbei wird insbesondere auf die Fördermaßnahme „Klimaschutzinitiative – Klimaschutz im Radverkehr“ hingewiesen: http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/inhaltsverzeichnis .html?get=534c84bb44729dabf229065cb5f9e213;views;document&doc=12890 (zuletzt aufgerufen am 11.12.2018). Förderprogramme und Finanzhilfen des Bundes: • Klimaschutzinitiative – Klimaschutz im Radverkehr • Klimaschutzinitiative – Energieeffizienz- und Ressourceneffizienz-Netzwerke von Kommunen sowie Energieanalysen für öffentliche Abwasseranlagen9 9 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=13281 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 38 • Klimaschutzinitiative – Innovative Klimaschutzprojekte10 • Klimaschutzinitiative - Innovative marktreife Klimaschutzprodukte (Kleinserien-Richtlinie)11 • Klimaschutzinitiative – Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte12 • Klimaschutzinitiative – Kurze Wege für den Klimaschutz (Nachbarschaftsprojekte)13 • Klimaschutzinitiative – Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen14 • Klimaschutzinitiative – Mini-KWK-Anlagen15 Förderprogramme und Finanzhilfen der Länder: Baden-Württemberg: • Durchführung des Landesgemeindeverkehrsfinanzierunggesetzes – Rad- und Fußverkehr 16 10 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=12583 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 11 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=13631 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 12 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=12981 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 13 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=13078 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 14 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=10155 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 15 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=dc8f7186736a84e3fdb763209c065650;views;document&doc=10154 (zuletzt aufgerufen am 10.12.2018). 16 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=a2d0c2e197c88ac3334c19e31560c1e0;views;document&doc=13190 (zuletzt aufgerufen am 21.11.2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 153/18 Seite 39 Berlin: • Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE) – Förderschwerpunkt 4: Maßnahmen zur nachhaltigen Mobilität, insbesondere zum Bau und Ausbau von Anlagen des ÖPNV und von Radverkehrsanlagen17 • Berliner Programm für Nachhaltige Entwicklung (BENE)18 Brandenburg: • Förderung von Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse – kommunaler Straßenbau (Rili KStB Bbg 2016)19 Sachsen-Anhalt: • Richtlinien Stadtentwicklung EFRE20 *** 17 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=a2d0c2e197c88ac3334c19e31560c1e0;views;document&doc=12906 (zuletzt aufgerufen am 21.11.2018). 18 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=a2d0c2e197c88ac3334c19e31560c1e0;views;document&doc=8067 (zuletzt aufgerufen am 21.11.2018). 19 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=a2d0c2e197c88ac3334c19e31560c1e0;views;document&doc=10714 (zuletzt aufgerufen am 21.11.2018). 20 http://www.foerderdatenbank.de/Foerder-DB/Navigation/Foerderrecherche/suche .html?get=a2d0c2e197c88ac3334c19e31560c1e0;views;document&doc=13165 (zuletzt aufgerufen am 21.11.2018).