Deutscher Bundestag Stromschulden und Stromsperrungen in Deutschland und anderen Ländern Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 5 – 3000 - 151/12 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 2 Stromschulden und Stromsperrungen in Deutschland und anderen Ländern Verfasserin: Aktenzeichen: WD 5 – 3000 - 151/12 Abschluss der Arbeit: 12. Oktober 2012; korr. 22. November 2012 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 3 1. Regeln bzw. Vorschriften zum Umgang mit säumigen Stromkunden in Deutschland 5 1.1. § 22 Abs. 8 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende 5 1.2. § 35 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe 6 2. Europäische Kommission zu „schutzbedürftigen Energiekunden“ 7 2.1. Richtlinie 2009/72/EG 7 2.2. Umsetzung der Richtlinie in Deutschland 8 3. Regeln bzw. Vorschriften zum Umgang mit säumigen Stromkunden in anderen Ländern 8 3.1. Überblick über die Antworten der einzelnen Länder 8 3.2. Andorra 12 3.3. Belgien 12 3.3.1. Sozialtarif 12 3.3.2. Status als „geschützter Kunde“ 13 3.3.3. Budgetzähler 13 3.3.4. Garantierte Mindestlieferung durch Leistungsbegrenzer 14 3.3.5. Verbot von Versorgungssperren in der Winterperiode 16 3.3.6. Auszug aus dem Armutsbericht des Jahres 2009 16 3.3.7. Aktuelle Situation in der Flämischen Region 17 3.4. Estland 19 3.5. Finnland 19 3.6. Frankreich 19 3.7. Griechenland 20 3.8. Italien 20 3.9. Litauen 20 3.10. Moldawien 21 3.11. Norwegen 21 3.12. Österreich 22 3.13. Rumänien 23 3.14. Polen 23 3.15. Russland 24 3.16. Schweiz 24 3.17. Schweden 25 3.18. Serbien 25 3.19. Slowakei 25 3.20. Slowenien 25 3.21. Spanien 25 3.22. Türkei 26 3.23. Ungarn 26 3.24. Zypern 26 4. Standpunkt der Bundesregierung zur Übertragung von EU- Energiespartarifmodellen auf Deutschland 27 5. Vergleich von Sozialtarifen 27 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 4 5.1. Zusammenfassung der EU-Forschungsinitiative „European Fuel Poverty and Energy Efficiency“ (Getzing/Berger) 28 6. Geeignete Instrumente zur Vermeidung von Stromschulden bzw. Stromsperren 29 6.1. Vorschlag der SPD in Hessen aus dem Jahr 2008 zum Strom 30 6.2. Vorschlag der Arbeiterkammer Oberösterreich Juli 2011 31 6.3. Weitere Aussagen zu Sozialtarifen 31 6.4. Technische Maßnahmen – Smart Metering (Pro und Kontra) 32 7. Kurzstudie DIW 33 8. Projekte in NRW 33 9. Quellen 34 10. ANHANG 38 10.1. Durchschnittlicher Strompreis für Haushaltskunden in Deutschland seit 1998 38 10.2. Strompreise der Haushalte der Länder Dänemark, Deutschland, Spanien und des Vereinigten Königreichs mit Steuern 39 10.3. Strompreise der Haushalte der Länder Dänemark, Deutschland, Spanien und des Vereinigten Königreichs ohne Steuern 40 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 5 1. Regeln bzw. Vorschriften zum Umgang mit säumigen Stromkunden in Deutschland Die allgemeine Grundlage für die Energieversorgung bildet das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Gem. § 36 Abs. 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen die Pflicht „für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung (…) öffentlich bekannt zu geben (…) und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen“1. Anschluss, Lieferung und Zahlungsbedingungen von Strom sind in der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung –StromGVV) geregelt . Gem. § 19 Abs. 2 StromGVV ist der Stromversorger berechtigt, nach Versenden einer Mahnung und nach Ablauf von vier Wochen bei Nichtbegleichung der Stromrechnung, die Stromzufuhr zu sperren. Der Zahlungsrückstand muss hierbei mindestens 100 Euro betragen.2 Die Rechtsbeziehung zwischen Stromverbraucher und dem Stromversorgungsunternehmen ergibt sich in erster Linie aus dem mit dem Stromversorgungsunternehmen geschlossenen Vertrag. Aufgrund der Vielzahl der Stromversorgungsunternehmen erweist sich der Umgang mit säumigen Stromkunden als uneinheitlich. Und so werden auch unterschiedliche Maßnahmen für einkommensschwache Bürger angeboten, die häufig wechseln. Die Begleichung von Energieschulden für Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe sind in § 22 Abs. 8 SGB II und § 35 Abs. 1 SGB XII geregelt. Die Kosten für Haushaltsstrom sind aus der Regelleistung zu tragen. 1.1. § 22 Abs. 8 SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II bzw. auch als Hartz IV bekannt) regelt in § 22 Abs. 8 SGB II die Bedarfe für Unterkunft und Heizung und lautet wie folgt: 1 BGBl I 2005, 1970 (3621). 2 § 19 Abs. 2 StromGVV lautet wie folgt: „Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung , ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht , dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.“ (BGBl I 2006, 2391.) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 6 „Sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.“3 § 22 Abs. 8 SGB II wird von den Kommunen unterschiedlich ausgelegt und findet in der Regel auch auf Stromschulden Anwendung. Laut Beck'schem Online-Kommentar Sozialrecht sei § 22 Abs. 8 SGB II zumindest analog anwendbar auf Stromschulden, die durch nicht gezahlte Stromabschläge entstanden seien. Auch die Gesetzesbegründung spreche von „Energieschulden“ und lasse jedenfalls keine Begrenzung auf Heizstrom erkennen.4 In Konfliktfällen ist die Rechtsprechung hier allerdings uneinheitlich. 1.2. § 35 Abs. 1 SGB XII - Sozialhilfe § 35 Abs. 1 SGB XII regelt Sozialhilfeleistungen für Unterkunft und Heizung lautet wie folgt: „(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen , 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Werden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten.“5 Laut Antwort der Bundesregierung von Ende August 2012 habe im Jahr 2008 der Anteil der Haushalte, die mehr als 10 Prozent ihres Nettoeinkommens für Energie aufbringen, bei 13,8 Prozent gelegen.6 3 Quelle: Juris (Stand: 4.10.2012) 4 Breitkreuz in: Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht. Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching. Rn 30-31. 5 BGBl I 2003, 3022, 3023. Zuletzt geändert durch Art. 13 Abs. 28 G v. 12.4.2012 I 579. Quelle: Juris (Stand: 11.10.2012) 6 BT-Drs. 17/10582. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/105/1710582.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 7 Zuverlässige Daten zur Häufigkeit von Stromsperrungen werden für Ende 2012 erwartet, wenn ein Monitoringbericht der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden soll, der auf Informationen der Energieunternehmen beruhen wird.7. Schätzungen zufolge können Versorgungssperrungen im Strom- bzw. Gasbereich in Deutschland etwa bei einer Größenordnung von 600.000 bis zu 840.000 Haushalten liegen.8 Insgesamt scheine – laut Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland - die Häufigkeit von Strom- und Gassperren im europäischen Vergleich sehr hoch zu sein, sie wird bei rd. 2% gesehen.9 2. Europäische Kommission zu „schutzbedürftigen Energiekunden“ Im Jahr 2007 beklagt die Europäische Kommission, dass ein klarer Überblick über die von den Mitgliedstaaten getroffenen einzelstaatlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Energierichtlinien im Hinblick auf die Verbraucherschutzregeln nicht verfügbar sei. Die bestehenden Daten würden jedoch darauf hindeuten, dass die Mitgliedstaaten gezielte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für den Umgang mit schutzbedürftigen Kunden eher zurückhaltend genutzt hätten. Nur die Hälfte der Mitgliedstaaten habe überhaupt versucht, diese Gruppe zu definieren, und in nur fünf gebe es so etwas wie Sozialtarife. Ferner bestünden erhebliche Unterschiede, was den Ausgleich für Versorgungsunterbrechungen (in nur acht Mitgliedstaaten gebe es Erstattungssysteme), einen Verhaltenskodex für die Preistransparenz und die Vertragsbedingungen betreffe.10 Die EU-Kommission mahnt immer wieder die Einführung von Regelungen an, die eine „Unterstützung der sozial schwächsten EU-Bürger im Falle von Energiepreiserhöhungen vorsehen.“11 2.1. Richtlinie 2009/72/EG In der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 7 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langfassung.pdf?__blob =publicationFile 8 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langfassung.pdf?__blob =publicationFile 9 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langfassung.pdf?__blob =publicationFile 10 Europäische Kommission (2007). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt. http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2006:0841:FIN:DE:PDF 11 Europäische Kommission (2007). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. Eine Energiepolitik für Europa. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2007:0001:FIN:DE:PDF Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 8 2003/54/EG12 wird betont, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen sollten. „Die Maßnahmen können nach den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten.“13 Weiter heißt es dort: „Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht. In diesem Zusammenhang definiert jeder Mitgliedstaat das Konzept des „schutzbedürftigen Kunden“, das sich auf Energiearmut sowie unter anderem auf das Verbot beziehen kann, solche Kunden in schwierigen Zeiten von der Energieversorgung auszuschließen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte und Verpflichtungen im Zusammenhang mit schutzbedürftigen Kunden eingehalten werden.14 2.2. Umsetzung der Richtlinie in Deutschland Im Eckpunktepapier zum EnWG 2011, in dem auch Teile der Richtlinie 2009/72/EG umgesetzt werden, heißt es: „Der gebotene Schutz vor Energiearmut für einkommensschwache Haushalte wird in Deutschland über das Sozialrecht sichergestellt. Dadurch ist eine zielgenaue, aber auch ausreichende Hilfe gewährleistet. Auch unterliegen Abschaltungen schon heute rechtlich strengen Voraussetzungen und einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.“15 3. Regeln bzw. Vorschriften zum Umgang mit säumigen Stromkunden in anderen Ländern Um die Frage nach dem Umgang mit säumigen Stromkunden in anderen Ländern beantworten zu können und um Klarheit über eine Mindeststrommenge für Privathaushalte zu bekommen, wurde eine Anfrage an die EZPWD gestellt. Maßnahmen einzelner Länder, die nach Sichtung der zugesendeten Antworten zur Problematik detailliertere Informationen beitragen konnten, werden nachfolgend näher besprochen. Die restlichen Antworten werden - aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit - der ANLAGE 1 beigefügt. Nachfolgend zunächst ein tabellarischer Überblick, danach werden einige Länder (insbesondere Belgien) ausführlich dargestellt: 3.1. Überblick über die Antworten der einzelnen Länder 12 Die Richtlinie 2009/72/EG ist Teil des Dritten Binnenmarktpakets Energie für Strom und Gas, das aus zwei Richtlinien und drei Verordnungen besteht. ABl. 2009 L 211 vom 14. August 2009, S. 55ff; http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF 13 ABl. 2009 L 211 vom 14. August 2009, S. 60, 61. http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF 14 ABl. 2009 L 211 vom 14. August 2009, S. 65. http://eurlex .europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:211:0055:0093:DE:PDF 15 http://www.bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/E/eckpunkte-enwgnovelle ,property=pdf,bereich=bmwi,sprache=de,rwb=true.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 9 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 11 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 12 3.2. Andorra 16 3.3. Belgien In Belgien sind die Regelungen zu Stromspartarifen in den einzelnen Regionen unterschiedlich. „Die wichtigsten Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher sind der Budgetzähler, der Leistungsbegrenzer , das Entscheidungsgremium für Gas- und Stromsperren, der Status als geschützter Kunde und das Verbot von Versorgungssperren in der Winterperiode.“17 Die nachfolgend aufgeführten Regelungen wurden dem belgischen Armutsbericht des Jahres 200718 wörtlich entnommen . Die Regelungen werden im Bericht ausführlich beschrieben und bewertet, siehe nachfolgende Punkte 3.3.1 bis 3.3.5: 3.3.1. Sozialtarif „Nutzer bestimmter Sozialwohnungen haben Anrecht auf einen Sozialtarif für Strom und Gas. Um diesen Anspruch geltend zu machen, müssen die betreffenden Personen ihrem Lieferanten 16 Übersetzt und gekürzt durch Verfasserin. Antwort der Parlamentsdienste von Andorra vom 28. September 2012. 17 Der Bericht erscheint alle zwei Jahre. http://www.armutsbekaempfung.be/Zweijahresbericht2007.pdf 18 http://www.armutsbekaempfung.be/Zweijahresbericht2007.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 13 bisher jährlich eine Bescheinigung zukommen lassen. Allein hierdurch verwirken zahlreiche Haushalte ihren Sozialtarifanspruch (...).“ Energie 3.3.2. Status als „geschützter Kunde“ „Alle drei Regionen haben den „Status als geschützter Kunde“ eingeführt. Die Anerkennungskriterien sind bis auf einige wenige Unterschiede gleich. Anrecht auf diesen Status haben nicht nur Sozialtarifzahler, sondern allgemein alle Haushalte, die sich in einem Schuldenberatungs- oder kollektiven Schuldenregelungsverfahren bei einer anerkannten Instanz befinden, die die erforderlichen Bescheinigungen ausstellen kann. Der Status verleiht Anrecht auf eine Reihe von Vorteilen gegenüber anderen Kunden, wenn es zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. In der Wallonischen Region und der Flämischen Region, in denen ähnliche Sozialmaßnahmen laufen (Budgetzähler , Entscheidungsgremium für Strom- und Gassperren), zeigt der Status allerdings sehr unterschiedliche Auswirkungen. In der Wallonischen Region, wo der Verbraucherschutz allgemein eher begrenzt ist, macht die Gewährung des Status als geschützter Kunde einen wesentlichen Unterschied aus. So genießen geschützte Kunden eine deutlich größere Versorgungssicherheit. In der Flämischen Region, wo sich alle Kunden auf einem relativ hohen Verbraucherschutzniveau befinden, ist der Unterschied zwischen geschützten und ungeschützten Kunden weniger signifikant und nur an einer Reihe von Erleichterungen festzumachen. Wie schon beim Sozialtarif fordern die Konzertierungsteilnehmer einen vorausgreifenden Ansatz, wenn es um die Gewährleistung von Ansprüchen geht, damit kein potenzieller Leistungsempfänger ausgeschlossen wird. Im Laufe der Konzertierung kam die Frage auf, inwiefern die Unterscheidung zwischen geschützten und ungeschützten Kunden überhaupt sinnvoll ist. Einige Teilnehmer sind der Meinung, dass alle Kunden einen maximalen Schutz genießen müssen, zumal die derzeitigen Anerkennungskriterien in Zusammenhang mit dem Status eher auf sozialen Kategorien beruhen und weniger auf der tatsächlichen Bedarfssituation der Betroffenen. So sind viele Personen mit Niedrigeinkommen (Arbeitslose, in Armut lebende Erwerbstätige ...) von diesem Status ausgeschlossen. Die meisten Teilnehmer jedoch verteidigen die Unterscheidung zwischen geschützten und ungeschützten Kunden als eine notwendige Maßnahme, um gezielt die richtigen Personen zu erreichen . Abgesehen hiervon sind sich zur Zeit alle Konzertierungsteilnehmer darin einig, dass die tatsächliche Bedarfssituation der Bürger berücksichtigt werden muss. In der Region Brüssel- Hauptstadt hat der Gesetzgeber diese Notwendigkeit auch bereits erkannt. Auf dieser Rechtsgrundlage können die Kunden bei BRUGEL, der Regulierungsinstanz in Brüssel , einen Antrag auf Anerkennung ihres Status als geschützter Kunde stellen. Die anderen Regionen könnten sich an diesem Ansatz orientieren. (…)“ Energie 3.3.3. Budgetzähler „Der Budgetzähler ist ein Prepaid-System für den Strom- und demnächst auch den Gasverbrauch. Ein Haushalt mit Budgetzähler muss erst Geld auf eine Karte laden, um Zugang zur Stromversorgung zu erhalten. Wenn das Guthaben auf der Karte aufgebraucht ist, muss der Haushalt sie wieder aufladen, um die Stromversorgung normal nutzen zu können. Das System mit Budgetzähler ist in der Flämischen Region und der Wallonischen Region legal, nicht aber in der Region Brüssel -Hauptstadt. In der Flämischen Region wird der Budgetzähler zudem systematisch an einen Leistungsbegrenzer gekoppelt. In der Wallonischen Region ist dies nur für geschützte Kunden der Fall (…) 2006 wurden 9.504 Budgetzähler bei Kunden in der Flämischen Region installiert. Insgesamt (unter Einberechnung aller vor und während 2006 installierten Budgetzähler) lief die Ver- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 14 sorgung von 25.405 Haushalten über dieses System. In der Wallonischen Region wurden bis zum 31. Dezember 2006 42.450 Budgetzähler installiert, davon 10.358 im Jahr 2006. a. Vorteile Über den Budgetzähler kann ein Haushalt mit Strom (oder Gas, falls es in Zukunft einen solchen Zähler geben sollte) versorgt werden, auch wenn dieser Haushalt bereits vor Installation des Zählers Schulden bei dem betreffenden Lieferanten gemacht hat. Die Fortsetzung der Energieversorgung dieses Haushalts wird also von der Tilgung der zuvor zugezogenen Schulden losgelöst. Der Budgetzähler verhindert zudem, dass weitere Energieschulden angehäuft werden. Wenn die Karte aufgeladen ist, hat der Haushalt Zugriff auf die normale elektrische Leistung. Für die Verfechter des Budgetzählers gibt es noch einen weiteren Vorteil: Der Kunde lernt, verantwortungsvoll mit seinem Verbrauch umzugehen. Der Budgetzähler regt also zum Energiesparen an und hat somit zugleich eine erzieherische Funktion. b. Nachteile Der Budgetzähler ist aber auch mit einigen Nachteilen verbunden, zunächst einmal vom Grundsatz her. So kann ein Haushalt nicht mehr nach Bedarf und Not Strom verbrauchen, sondern nur nach finanziellem Restspielraum. Dabei ist Strom in der heutigen Gesellschaft eine absolute Grundvoraussetzung für eine menschenwürdige Existenz. Die Menschenwürde bleibt bei einem Budgetzähler außen vor. Hinzu kommt, dass der Budgetzähler die Problematik auf das Individuum begrenzt und abwälzt, obwohl die Tatsache, dass immer mehr Haushalte in die Armut abrutschen und ihre Grundbedürfnisse nicht mehr befriedigen können, eigentlich ein kollektives und politisches Problem ist. Abgesehen davon gibt es auch ganz konkrete Nachteile in der praktischen Umsetzung, insbesondere die unzureichende Anzahl Aufladestellen und die Aufladekosten. Sowohl in der Wallonischen als auch in der Flämischen Region unterschreitet die Zahl der Aufladestellen das gesetzlich vorgeschriebene Mindestmaß. So müssen die Benutzer manchmal beträchtliche Entfernungen zur nächsten Aufladestelle zurücklegen, natürlich mit entsprechenden Fahrtkosten. Je nach Aufladeprozedur kann es auch hier noch einmal zu Mehrkosten kommen, die eine erhebliche Belastung für das Budget prekär lebender Haushalte darstellt, die ihre Karte umso häufiger aufladen , je begrenzter ihre Mittel sind. Diese Schwierigkeiten ließen sich mit einem System wie Proton umgehen, das ein kostenloses Aufladen an jedem beliebigen Terminal ermöglicht. (…) Mit einem Budgetzähler ist es außerdem nicht möglich, die Energiekosten über das Jahr zu verteilen , wie es in Haushalten mit festen monatlichen Zwischenrechnungen der Fall ist. Personen, die mit Strom heizen, haben beispielsweise weitaus höhere Auslagen im Winter. Dies wird demnächst auch Haushalte mit Gasheizung treffen. Ein letzter, eher politischer Kritikpunkt ist die Tatsache, dass der Budgetzähler die Realität verschleiert . So glaubt man in der Flämischen und der Wallonischen Region, dass der Budgetzähler das Ende der Stromsperren bedeutet. Offiziell stimmt es zwar, dass nur wenige Haushalte tatsächlich von der Versorgung abgeschnitten sind, doch in Wirklichkeit sitzen weitaus mehr Haushalte ohne Strom da, weil sie oft kein Geld haben, um die Karte aufzuladen. Diese Personen tauchen aber in den jährlichen Statistiken über Stromsperren nicht mehr auf.“ 3.3.4. Garantierte Mindestlieferung durch Leistungsbegrenzer „In den drei Regionen findet das System des Leistungsbegrenzers Anwendung. Wie der Name bereits sagt, begrenzt er die elektrische Leistung, die ein Haushalt gleichzeitig verbrauchen kann. Wird diese Leistung überschritten, springen die Sicherungen. In der Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt ist die Leistung auf 6 Ampere begrenzt. Mit 6 Ampere ist es bei- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 15 spielsweise möglich, einen kleinen Herd zu benutzen und gleichzeitig die Beleuchtung oder den Fernseher anzulassen, mehr aber nicht. 6 Ampere reichen normalerweise nicht für eine Waschmaschine, eine Elektroheizung oder einen größeren Staubsauger. In der Flämischen Region wurde die Leistung vor Kurzem auf 10 Ampere angehoben. In der Region Brüssel-Hauptstadt waren zum 31. Dezember 2006 9.472 Leistungsbegrenzer zwischengeschaltet. Die Situation ändert sich jedoch ständig. So wurden im Laufe des Jahres 2006 14.641 Leistungsbegrenzer ausgebaut und 14.741 installiert. Diese Mindestversorgung ist aber weder kostenlos noch wird sie allen gewährt. Während in der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt alle wiederholt zahlungssäumigen Kunden diesen Schutz genießen, gilt er in der Wallonischen Region nur für geschützte Kunden. (…).“ 2.2.4. Entscheidungsgremium für Gas- und Stromsperren „Die Wallonische und die Flämische Region haben eine lokale Beratungskommission für Gasund Stromsperren eingerichtet, bei der es sich im Grunde um ein Entscheidungsgremium handelt , da es die letzte Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Kommission soll vor Durchführung der Versorgungssperre einschreiten und einen einseitigen Beschluss zur Gas- oder Stromsperre verhindern . Sowohl aus der Flämischen als auch der Wallonischen Region wird berichtet, dass einige Haushalte ohne vorherige Anhörung vor der lokalen Beratungskommission (C)LAC33 von der Versorgung abgeschnitten werden. In der Wallonischen Region besteht das eigentliche Problem aber (…) darin, dass den weitaus meisten zahlungssämigen Kunden keine Beratungskommission oder sonstige Entscheidungsinstanz zur Seite steht. Die Betroffenen können somit von der Versorgung abgeschnitten werden, ohne dass ihnen eine Anhörung oder Lösung vorgeschlagen wird. Sowohl in der Wallonischen als auch in der Flämischen Region ist ‚offensichtlicher schlechter Wille‘ des Kunden ein Grund für die Beratungskommission (C)LAC, die Energieversorgung zu sperren. Das Nichterscheinen des Kunden vor der (C)LAC wird aber allzu häufig als ein Zeichen schlechten Willens gewertet. Dabei kann das Nichterscheinen auf ganz andere Gründe zurückzuführen sein. Zunächst einmal wissen die betroffenen Haushalte gewöhnlich kaum, was die (C)LAC ist. Hinzu kommt, dass die Einladungsschreiben nicht immer verständlich oder zuvorkommend formuliert sind. Außerdem halten einige Kunden die (C)LAC für eine Art Gericht, das sie ohnehin verurteilen wird. Die (C)LAC ist in den Augen der Betroffenen eine mysteriöse, besorgniserregende Instanz . Die Konzertierungsteilnehmer warnen davor, das Nichterscheinen vor der (C)LAC bereits als einen ausreichenden Grund für die Durchführung der Energiesperre gelten zu lassen. Sie fordern vielmehr eine soziale Prüfung und einen Informationsbesuch bei den Kunden durch Sozialarbeiter , damit diese sich ein Bild von der sozialen Realität in den betroffenen Haushalten machen können, die Rolle und Funktionsweise der (C)LAC erklären und die Betroffenen auf ihre Anhörung vor der (C)LAC vorbereiten. Die (C)LAC soll erst zusammenkommen dürfen, wenn dieser Besuch vor Ort stattgefunden hat. Sollte das Informationsgespräch nicht stattfinden, darf keine Entscheidung gefällt werden, bis feststeht, dass wirklich alles unternommen wurde, um mit dem betroffenen Haushalt ins Gespräch zu kommen. Es muss mehrere Male versucht werden, den Kontakt zu dem Haushalt aufzunehmen, damit nicht eine zufällige Abwesenheit, ein Missverständnis oder eine gewisse Scheu gegenüber bedrohlich anmutenden administrativen Schritten als Verweigerung gewertet wird. Der Umstand, dass die finanziellen Mittel nicht zur Begleichung der Energiekosten ausreichen, darf theoretisch nicht als ‚offensichtlich schlechter Wille‘ verstanden werden. In der Praxis ha- Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 16 ben die vorgeladenen Haushalte gewöhnlich keine andere Wahl, als den von der (C)LAC vorgeschlagenen Tilgungsplan anzunehmen, auch wenn er schwer einzuhalten scheint. Ein einziger Zahlungsverzug im Tilgungsplan zieht aber bereits die Versorgungssperre nach sich. Dabei ist die Nichteinhaltung des Tilgungsplans für diese Haushalte, die in finanziell prekären Situationen leben, nicht unbedingt ein Zeichen schlechten Willens. Für die Konzertierungsteilnehmer ist es wichtig, dass finanzielle Schwierigkeiten als legitimer Grund für eine Versorgungssperre gestrichen und statt dessen unterstützende und begleitende Lösungen bevorzugt werden. In der Region Brüssel-Hauptstadt gibt es keine lokalen Beratungskommissionen. Hier kann nur der Friedensrichter über Gas- und Stromsperren entscheiden.“ 3.3.5. Verbot von Versorgungssperren in der Winterperiode „Die Wallonische und die Flämische Region haben eine Periode im Jahr festgelegt, in der Gasund Stromsperren verboten sind. Diese Periode beläuft sich auf 3 Monate in der Flämischen Region und auf 4 Monate in der Wallonischen Region. Sperrverbot bedeutet aber noch lange nicht, dass in der Winterperiode alle Haushalte mit Energie versorgt sind. So werden Personen, die vorher von der Versorgung abgeschnitten wurden, in der Verbotsperiode nicht automatisch wieder angeschlossen, um über den Winter zu kommen. Außerdem betrifft das Sperrverbot in der Wallonischen Region nur geschützte Kunden, die lediglich 5 bis 5,5 % aller zahlungssäumigen Kunden ausmachen. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers war, mit dem Sperrverbot die Menschenwürde der Betroffenen zu wahren und sie in der harten Winterzeit möglichst nicht leiden zu lassen, stellt sich die Frage, ob diese Maßnahme wirklich kohärent ist. Wenn der Friedensrichter in der Region Brüssel-Hauptstadt eine Gas- oder Stromsperre zwischen dem 1. Oktober und dem 31. März beschließt, kann er dem Versorger letzter Instanz auferlegen, die Lieferung bis zum 31. März fortzusetzen, doch ist der Richter hierzu nicht verpflichtet. In dieser Region gibt es also nicht wirklich eine Sperrverbotsperiode. Das ÖSHZ (Öffentliches Sozialhilfezentrum , Anm. der Verfasserin) kann dem Versorger letzter Instanz vorschreiben, zuvor von der Versorgung abgeschnittene Haushalte in der Winterperiode zu beliefern, ‚falls die Menschenwürde durch die Sperre verletzt wird‘. Diese Maßnahmen sind allerdings noch zu jung, um ihre Auswirkungen in der Praxis evaluieren zu können.“19 3.3.6. Auszug aus dem Armutsbericht des Jahres 2009 „Für die Konzertierungsgruppe ist eine garantierte Mindestlieferung Teil des gesicherten Anspruchs auf Energie. Sie vertritt den Standpunkt, dass jedermann, ungeachtet von Zahlungsschwierigkeiten , weiterhin in den Genuss dieser garantierten Mindestlieferung kommen muss. Die drei Regionen sehen eine solche Mindestlieferung bei der Stromversorgung vor. In der wallonischen und flämischen Region entspricht diese 10 Ampere und in der Region Brüssel 6 Ampere. Allerdings kann diese Mindestlieferung in der wallonischen Region und in der flämischen Region bei einem Gerichtsverfahren wegen Außenständen gestrichen werden: – In der flämischen Region ist ein Budgetzähler immer an einen Leistungsbegrenzer gekoppelt. Dieser kann jedoch durch einen Beschluss des lokalen Energie-Beratungsausschusses (LAC) außer Betrieb gesetzt werden. Die Zahl der Fälle in den vergangenen Jahren ist nicht bekannt. 19 http://www.armutsbekaempfung.be/Zweijahresbericht2007.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 17 – In der wallonischen Region ist ein Budgetzähler nur bei geschützten Kunden an einen Leistungsbegrenzer gekoppelt. Dieser kann durch einen Beschluss des lokalen Energie- Beratungsausschusses (CLE) außer Betrieb gesetzt werden, was aber im Jahr 2008 lediglich drei Mal vorkam. In diesem Zusammenhang gilt es also zu bedenken, dass alle nicht geschützten Kunden, d.h. 95% aller Haushalte, nicht über einen Budgetzähler in Verbindung mit einem Leistungsbegrenzer verfügen . (…) Mit einem Budgetzähler ohne Leistungsbegrenzer schalten die Haushalte sich de facto selbst von der Versorgung ab, sobald sie ihr Guthaben nicht mehr aufstocken können, und stehen demzufolge ohne Strom oder Gas zum Heizen, Kochen, Beleuchten usw. da.“20 3.3.7. Aktuelle Situation in der Flämischen Region Die Aktuelle Situation in der Flämischen Region stellt sich laut Antwort der Belgischen Parlamentsdienste wie folgt dar: nergie 20 http://www.armutsbekaempfung.be/publications/Zweijahresbericht2009_Teil1.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 18 30 30 Gekürzt und übersetzt durch Verfasserin. Antwort der Belgischen CHAMBRE DES REPRESENTANTS vom 8. Oktober 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 19 3.4. Estland Siehe ANLAGE 1. 3.5. Finnland Siehe ANLAGE 1. 3.6. Frankreich Das anzuwendende Verfahren im Falle von unbezahlten Rechnungen wird durch Dekret Nr. 2008-780 vom 13. August 200831 geregelt. Weitere Informationen hierzu finden sich auf der Website: http://vosdroits.servicepublic .fr/particuliers/F10580.xhtml. 31 http://www.legifrance.gouv.fr/affichTexte.do?cidTexte=JORFTEXT000019325694&fastPos=1&fastReqId=3332 54088&categorieLien=cid&oldAction=rechTexte Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 20 32 3.7. Griechenland Siehe ANLAGE 1. 3.8. Italien ”34 3.9. Litauen Siehe ANLAGE 1. 32 Gekürzt und übersetzt durch Verfasserin und M. Grunert. Antwort ASSEMBLEE NATIONALE vom 4. Oktober 2012. 33 Dehmel (2011). Der Einfluss von progressiven Tarifen auf den Stromkonsum in privaten Haushalten in Italien und Kalifornien. http://www.unimuenster .de/imperia/md/content/transpose/publikationen/dehmel_2011_progressive_stromtarife.pdf 34 Antwort vom 10. Oktober 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 21 3.10. Moldawien 35 36 Zu einer garantierten Strommenge wurden keine Angaben gemacht. Es wurden jedoch Zahlungsmodalitäten beschrieben. 3.11. Norwegen 35 Gekürzt und übersetzt von Verfasserin. Antwort aus Moldawien. 36 Gekürzt und übersetzt von Verfasserin. Antwort aus Moldawien Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 22 37 3.12. Österreich “38 37 Übersetzt und gekürzt durch Verfasserin. Antwort aus dem Norwegischen Parlament vom 2. Oktober 2012. 38 Die Antwort vom 11. Oktober 2012 wurde vom Österreichischen Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 23 3.13. Rumänien Gem. Stromgesetz Nr. 13/200739 werden einkommensschwache Haushalte geschützt: Art. 59. - (1) Vulnerable customers are entitled to receive state/local budget compensations in order to pay for their minimally required consumption. (2) The categories of vulnerable customers, the aggregate of their minimal consumption and the customer protection mechanisms are set through Government decision. 41 3.14. Polen 39 http://www.minind.ro/domenii_sectoare/leg_armonizata/energie/EnergyLAW13_2007_27_07.pdf 41 Antwort aus der Romanian Chamber of Deputies vom 1. Oktober 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 24 .44 3.15. Russland .45 3.16. Schweiz “46 44 Gekürzt und übersetzt durch Verfasserin. Antwort (siehe ANLAGE 1). 45 Antwort vom 4. und vom 5. Oktober 2012 vom Council of Federation of the Federal Assembly of the Russian Federation. 46 Antwort aus der Schweiz. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 25 Es wird ferner auf einen Kommentar zu einem Bundesgerichtsurteil (v.a. *Anmerkungen*) hingewiesen sowie auf den beigefügten Presseartikel zur Praxis der Energieversorgungsunternehmen Basel-Stadt und Basel-Land bezüglich Stromabschaltung.47 3.17. Schweden 48 3.18. Serbien Siehe ANLAGE 1. 3.19. Slowakei Siehe ANLAGE 1. 3.20. Slowenien Für die Definition des “urgent supply” siehe ANLAGE 1. .49 3.21. Spanien Siehe ANLAGE 1. 47 Vgl. Antwort aus der Schweiz (siehe ANLAGE 1). 48 Gekürzt und übersetzt durch Verfasserin. Antwort vom 4. Oktober 2012. 49 Gekürzt und übersetzt durch Verfasserin. Antwort der Slowenischen Parlamentsdienste. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 26 „Spanien hat, um soziale Härtefälle beim Übergang vom regulierten zum liberalisierten Stromnetz zu vermeiden, „einen Basistarif ("Tarifa de Última Recurso") sowie einen Sozialtarif für Bedürftige festgelegt. Betroffen sind etwa 5 Millionen private Haushalte und kleine beziehungsweise mittelständische Unternehmen. Der Basistarif nach EU-Vorgaben soll die Versorgungssicherheit garantieren. Bei einer Anschlussleistung von weniger als 10 kW zahlen die Stromkonsumenten, wenn sie nicht zu einem privaten Stromanbieter wechseln, automatisch den Basistarif. Stromnutzer mit einer Anschlussleistung von mehr als 10 kW können 15 Monate vom Schutztarif profitieren, wobei dieser Tarif ab Oktober 2009 im Drei-Monats-Abstand zunächst um 5% und ab dem 1. April 2010 um 20% stieg. Nach dem 1. Oktober 2010 lief diese Option für Stromnutzer mit einer Leistung von mehr als 10 kW aus. Der Sozialtarif gilt nur für Bedürftige, die keinen Vertrag mit einem freien Stromanbieter geschlossen haben. Dies sind Rentner über 60 Jahre, die von der Sozialversicherung eine Alters- Invaliden- oder Witwenrente erhalten, Großfamilien und Arbeitslose. Im Zuge der Liberalisierung sind die Strompreise erst einmal angestiegen. Auch der Basistarif ist 2% teurer als der bisherige Stromtarif. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Energiekonzerne in der Vergangenheit wegen staatlich festgelegter niedriger Preisobergrenzen nicht Kosten deckend arbeiten konnten. Das in diesem Zusammenhang angehäufte Tarifdefizit der Energieversorger soll nun sukzessive bis Anfang 2013 über steigende Strompreise abgebaut werden. Wegen der Notwendigkeit des Schuldenabbaus werden die Stromanbieter zunächst nicht in der Lage sein, Tarife unter dem Basistarif anzubieten, so dass der Wettbewerb um die kleineren Stromkunden noch ausbleibt. Vollständig liberalisiert ist der Markt schon bei großen Stromkunden.“50 3.22. Türkei 51 3.23. Ungarn Siehe ANLAGE 1. 3.24. Zypern Siehe ANLAGE 1. 50 Energiewirtschaft Spanien 201. (22. September 2011). http://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/maerkte,did=211010.html 51 Gekürzt und übersetzt. Antwort der GRAND NATIONAL ASSEMBLY vom 9. Oktober 2012. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 27 4. Standpunkt der Bundesregierung zur Übertragung von EU-Energiespartarifmodellen auf Deutschland Die Bundesregierung antwortete Ende August 2012 auf die Frage zu Erfahrungen in der EU mit Energiespartarifen und deren Übertragbarkeit auf Deutschland, wie folgt: „Erfahrungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit Energiespartarifen sind aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Energiemarkt nicht auf Deutschland übertragbar.“ 52 5. Vergleich von Sozialtarifen Kopatz et al. (2010) beschreiben und vergleichen im Diskussionspapier „Energiearmut“ die Sozialtarife von Belgien, Frankreich, Großbritannien, Österreich und Deutschland, siehe hierzu nachfolgende Tabelle: 52 BT-Drs. 17/10582 (Antwort auf Frage 31). http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/105/1710582.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 28 Quelle: Kopatz et al. (2010).53 (ANLAGE 2) 5.1. Zusammenfassung der EU-Forschungsinitiative „European Fuel Poverty and Energy Efficiency “ (Getzing/Berger) „Das Problem der Energiearmut ist mit der Armutsgefährdung in einer Gesellschaft gekoppelt. Eine Debatte über Energiearmut muss demnach immer im Kontext dieser Entwicklung geführt werden. Das Wissen um bzw. die Maßnahmen gegen Energiearmut sind auf europäischer Ebene sehr unterschiedlich: Die EU-Forschungsinitiative „European Fuel Poverty and Energy Efficiency“ (EPEE) erforscht aus einer vergleichenden Perspektive das Problem der Energiearmut in fünf EU-Mitgliedsstaaten (Großbritannien, Italien, Spanien, Belgien und Frankreich). Die Situation stellt sich für die einzelnen Länder differenziert dar. So ist in Spanien die Problematik kein relevantes Politikum, wohingegen in Großbritannien eine institutionalisierte Agenda zur Bewältigung der Energiearmut existiert. Der Fall Belgien hingegen zeigt, dass in einzelnen Regionen (Flandern und Wallonien) innerhalb eines Staates große Unterschiede zu beobachten sind. Die Studie stellt trotz beträchtlicher nationaler Unterschiede drei wesentliche gemeinsame Faktoren fest, die in allen fünf EU- Ländern die Energiearmut in Haushalten begünstigen: – ein unterdurchschnittliches Haushaltseinkommen (1); – ein unzureichender Gebäudezustand, der durch Baugesetze wesentlich beeinflusst wird (2); – und der Anstieg der Preise für Energie (3) (EPEE 2007, 5-8, 12). Energiearmut ist in Großbritannien schon seit vielen Jahren im öffentlichen Bewusstsein verankert und wird wissenschaftlich aktiv diskutiert. Circa 16 Prozent aller britischen Haushalte fallen unter die offizielle Definition der Energiearmut (DECC: 2009b, 6). Ein Haushalt wird im Vereinigten Königreich als energiearm definiert, wenn über 10 Prozent des gesamten Haushaltseinkommens für die Wärmebereitstellung aufgewendet werden müssen. Im Zeitraum von 2004 bis 2007 hat sich die Anzahl der betroffenen Haushalte von zwei auf vier Millionen verdoppelt. Das Ministerium für Energie und Klimawandel (DECC) gibt eine jährliche Bestandsaufnahme über die Entwicklung der Energiearmut in Auftrag und hält regelmäßig Arbeitstreffen mit allen relevanten AkteurInnen ab. Die Regierung hat ein breit gefächertes Maß- 53 Kopatz et al. (2010). S. 29 u. 30. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 29 nahmenbündel zur Verfügung, das sich von individuellen Unterstützungszahlungen bis hin zu strukturellen Weichenstellungen in der Energieversorgung erstreckt (DECC: 2009a, 5, 32-38). Auch in Deutschland ist die Energiearmut eine Thematik mit steigender Relevanz. So gab der Landtag von Nordrhein-Westfalen eine detaillierte Studie in Auftrag, die unter anderem die Situation privater Haushalte hinsichtlich der steigenden Belastung durch Energiekosten untersuchte. Im Zeitraum von 1990 bis 2005 war ein genereller Anstieg der Ausgaben für Energie von privaten Haushalten von 50 Prozent zu beobachten. Die Studie kam zum Schluss, dass die Energiekosten eines Haushalts mit dessen Gesamteinkommen in einem indirekt proportionalen Verhältnis stehen : je geringer das Haushaltseinkommen, desto höher ist der relative Anteil der Energiekosten am Gesamtbudget. Vor allem PensionistInnen und AlleinerzieherInnen sind als betroffene Gruppen zu nennen. Frauen sind stärker durch Energiearmut gefährdet, da sie in diesen Gruppen überproportional vertreten sind (Landtag NRW: 2008, 76-81).“54 6. Geeignete Instrumente zur Vermeidung von Stromschulden bzw. Stromsperren Aufgrund des Vorschlags der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2008 ließ das BMELV ein Kurzgutachten zur Bewertung einer möglichen Veränderung der Stromtarifstruktur für Haushaltskunden55 durch das Wuppertal Institut erarbeiten: „Fazit: Ein Stromspartarif wird sich vor dem Hintergrund der oben dargestellten Zusammenhänge nur bedingt auf die Steigerung der Energieeffizienz auswirken. Die geringste diesbezügliche Wirkung hat ein solcher Tarif für Geringverdiener und Hartz-IV-Haushalte, denn ihnen fehlen die finanziellen Mittel für die meist höheren Anschaffungskosten energieeffizienter Geräte. Allenfalls können sie auf geringinvestive Einsparmaßnahmen zurückgreifen wie z. B. eine abschaltbare Steckdosenleiste oder auf die ein oder andere Energiesparlampe. Entsprechend niedrig ist dort die effizienzbedingte Mengenreduktion beim Stromverbrauch. Eine Linearisierung der Stromtarife 56 (auch unter Berücksichtigung von Progressionszonen) wirkt sich vor allem bei normal und besserverdienenden Haushalten auf die Steigerung der Energieeffizienz aus, weil sie über die ausreichende Finanzausstattung verfügen, die im Anschaffungspreis teureren Küchengeräte (wie z. B. Kühlschränke, Gefriertruhen, Wasch- und Spülmaschinen etc.) zu kaufen.“57 Im Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kommen die Autoren zu folgendem Ergebnis: 54 Getzing/Berger. 55 Wagner, Oliver et al. (2008). Kurzgutachten für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Bewertung einer möglichen Veränderung der Stromtarifstruktur für Haushaltskunden („Stromspartarif“). Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH. http://www.energieverbraucher.de/files_db/1236100843_1822__12.pdf 56 Eine Linearisierung der Stromtarife „kann dadurch erreicht werden, dass die Grundpreise entfallen und die Erlöse, die bisher über die Grundpreise erzielt wurden, über eine Erhöhung der Arbeitspreise erwirtschaftet werden.“ Wagner, Oliver et al. (2008). 57 Wagner, Oliver et al. (2008). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 30 „Als Maßnahmen zur Verbesserung der Lage einkommensschwacher Haushalte wurden in den vergangenen Jahren Sozialtarife intensiv diskutiert. Diese haben sich in der Praxis jedoch nicht bewährt. Die Privatisierung des Strommarkts und die zunehmende Anzahl von Anbietern, die ausschließlich über das Internet kommunizieren, erschwert Vereinbarungen mit sämtlichen Stromanbietern eines Netzgebiets zugunsten von einkommensschwachen Personen. Darüber hinaus wurden mangelnde Anreize zu Energieeinsparung und Klimaschutz durch die Sozialtarife kritisiert. Als deutlich erfolgreicher haben sich Energiespar-Checks der Caritas in Kooperation mit den Energieagenturen für einkommensschwache Haushalte erwiesen. Mit den Energiespar- Checks konnten die durchschnittlichen Ausgaben der Haushalte für Strom, Wärme und Wasser um 171 Euro gesenkt werden. Auch Energieversorger bieten zahlungsunfähigen Haushalten inzwischen häufiger Energiesparberatungen an, wenngleich sie die Lösung des Problems der Energiearmut nicht innerhalb ihres Verantwortungsbereichs sehen. Die Stadtwerke Wuppertal kooperieren beispielsweise mit der Verbraucherzentrale NRW und gewähren Kulanz hinsichtlich der Nachforderungen, wenn die Kunden sich für die Durchführung einer Beratung entscheiden. Viele einkommensschwache Haushalte haben allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten, Energie einzusparen. Der Austausch von Altgeräten gegen neue, energieeffiziente Geräte stellt z. B. aufgrund mangelnder Liquidität häufig keine Option dar.“58 Im Rahmen einer Fachtagung im Jahr 2008 wurden mehrheitlich Instrumente wie Sozialtarife für Energie abgelehnt, da die Meinung vertreten wurde, dass diese die Bereitschaft zum Sparen beeinträchtigen könnten.59 6.1. Vorschlag der SPD in Hessen aus dem Jahr 2008 zum Strom „Die Netzbetreiber werden verpflichtet, jedem Haushalt – je nach Zahl der mit erstem Wohnsitz angemeldeten Haushaltsmitglieder – eine Mindestmenge an Strom kostenlos zur Verfügung zu stellen: Eine-Person-Haushalt 500 kWh, Zwei-Personen-Haushalt 700 kWh, ab drei Personen 900 kWh. Die dafür anfallenden Kosten werden auf alle Stromanbieter anteilmäßig umgelegt, die den Erwerbsausfall dafür in ihren entgeltlichen Stromangeboten ausgleichen können. Auf diesem Wege können komplizierte Sozialtarife vermieden werden, die einen hohen bürokratischen Aufwand erfordern. In allen Stromhaushalten werden Zähler eingeführt, die zeitvariabel den Strompreis zur Verbrauchszeit erfassen. Dies erleichtert es den Bürgern den eigenen Stromverbrauch nach jeweiliger Preishöhe zu steuern. Stromsparen wird dadurch zur Alltagskultur. Top-Runner-Programm: bei Elektrogeräten wird jeweils das, welches den geringsten Energieverbrauch aufweist nach einem Zeitraum von 3 Jahren zum verbindlichen Standard erklärt.“60 58 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langfassung.pdf?__blob =publicationFile 59 Hornberg, Claudia; Pauli, Andrea (2008). Umweltgerechtigkeit — die soziale Verteilung von gesundheitsrelevanten Umweltbelastungen. Dokumentation der Fachtagung vom 27. bis 28. Oktober 2008 in Berlin. Erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Umweltbundesamtes (UBA). http://www.apug.de/archiv/pdf/Tagungsdokumentation_Umweltgerechtigkeit.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 31 6.2. Vorschlag der Arbeiterkammer Oberösterreich Juli 2011 Die Arbeiterkammer Oberösterreich macht im Juli 2011 folgende Vorschläge: „Was fehlt, sind effektive Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut. Die AK Oberösterreich fordert daher: einen jährlichen Bericht zum Thema "Energiearmut", erstellt vom Land Oberösterreich. die Einführung eines "Spartarifs" bei den Netzgebühren: Alle Haushalte sollen künftig Frei-Kilowattstunden erhalten. Darüber hinaus sollen die verbrauchsabhängigen Netzkosten progressiv gestaltet werden. Dadurch würden einkommensschwache Haushalte entlastet , die unterdurchschnittliche Stromverbräuche aufweisen. die Befreiung von Fixkosten im regulierten Netzbereich für einkommensschwache Haushalte . die Einrichtung eines Energieeffizienzfonds: Dieser soll von den Energieunternehmen und der öffentlichen Hand finanziert werden und den Gerätetausch, die Energieberatung und Sanierungsmaßnahmen finanziell unterstützen. die rasche Umsetzung des neuen Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes in Oberösterreich: Es enthält von der AK lang geforderte Verbesserungen für Konsumenten/- innen - zum Beispiel sozial verträgliche Fixpreise für Nebengebühren wie Mahn- oder Ratenzahlungen.“61 6.3. Weitere Aussagen zu Sozialtarifen „Die Energieversorger lehnen staatlich verordnete Strompreise für Sozialtarife natürlich ab und verweisen darauf, dass Sozialpolitik eine Aufgabe des Staates sei. Unterstützung bekommen sie dabei von Matthias Kurth, ehemals Chef der Bundesnetzagentur (…). Seine Argumentation: Zu knapp 40 Prozent besteht der Strompreis aus staatlichen Abgaben und Steuern, die z.T. ausdrücklich als Anreize zum Energiesparen eingeführt worden seien. Diese politisch gewollten Abgaben nun durch Subventionen zu verwässern, sei seiner Meinung nach nicht sinnvoll und würden zudem den Wettbewerb unter den Stromanbietern behindern. Und auch der Paritätische Wohlfahrtsverband lehnt Sozialtarife ab und plädiert stattdessen für weitere Änderungen des Wohngeldgesetzes. Der Knackpunkt bei der Sache: Sozialtarife können per se nur vom örtlichen Netzbetreiber angeboten werden. Seit der Liberalisierung gibt es aber in jeder Region mehr als einen Stromanbieter - sie alle müssten gezwungen werden, einen Sozialtarif anzubieten um weiterhin einen fairen 60 http://www.spd-hessen.de/meldungen/11028/56747/index.html 61 http://www.arbeiterkammer.com/online/energiearmut-62185.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 32 Wettbewerb zu gewährleisten. Das lässt nun aber nicht mehr so einfach bewerkstelligen, weshalb es deutschlandweit zwar in einigen Regionen Sozialtarife gibt, die aber u.U. immer noch teurer sind als das günstige Stromtarife eines Wettbewerbers. Da die Stromversorger momentan noch selbst bestimmen, wer als "bedürftig" gilt und wer nicht, gibt es hier keine einheitliche Regelung. Bei einigen E.ON-Töchtern gibt es seit 2006 Sozialtarife für Verbraucher, die eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nachweisen können. Das bedeutet , wer von den Gebühren der GEZ befreit ist, kann einen Sozialtarif von E.ON in Anspruch nehmen. Allerdings ist die Laufzeit eines Sozialtarifes auf 12 Monate begrenzt. Außerdem schreibt z.B. E.ON Westfalen Weser Ems auf seiner Internetseite, dass die Anzahl der Sozialtarife auf 2500 Verträge begrenzt ist. Denn der Sozialrabatt ist eine limitierte, freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“62 6.4. Technische Maßnahmen – Smart Metering (Pro und Kontra) Smart Metering soll dazu beitragen das „Zusammenspiel von Erzeugung (…) und Verbrauch im Energie-Versorgungssystem bei wechselndem Angebot und Nachfrage zu optimieren. Stromabnahmen , die während Verbrauchsspitzen nicht unbedingt notwendig sind, könnten verschoben werden auf Zeiten geringeren Stromverbrauchs und guten Stromangebotes (zu niedrigeren Preisen ). Damit sollen über die Stromzähler durch Preisanreize günstigere Lastverteilungen erwirkt werden (…). Zeitnahe Energieverbrauchskontrolle durch übersichtlich und verständlich aufbereitete Smart Meters könnten ein Instrument in einkommensschwachen Haushalten sein, Energieeffizienzbestrebungen durch Verhaltensänderung zu unterstützen. Außerdem könnten sie zu einer stärkeren Sensibilisierung der NutzerInnen für die Ware Energie beitragen. Begleitet werden sollte die Einführung von Smart Meters mit einer zielgruppenorientierten Beratung , um den erwünschten Nutzen zu erzielen. Es bestehen jedoch teilweise Bedenken gegen die Einführung von Smart Meters, die mit den hohen Kosten für die Geräte und die Umrüstung sowie mit den Nutzungsprofilen und dem Datenschutz argumentiert werden.“63 „Zum Nutzen von Smart Meters wurden bereits einige Untersuchungen durchgeführt. Es zeigt sich, dass das Verhalten der VerbraucherInnen innerhalb der zeitlichen Alltagsgestaltung auch durch einen attraktiven Tarif nicht wesentlich verändert werden kann. Eine Verlagerung kann wahrscheinlich eher über innovative Technik und Automatisierung erreicht werden (…). Die österreichische Energieagentur analysierte internationale Untersuchungen und erhob Einsparungen zwischen 6,5 % (kanadische Studie) und 8,5 % (holländische Studie). Eine dänische Studie ermittelte bei niedrigen Einkommen keine wesentlichen Änderungen. Intelligente Strommesser dürften weit weniger Energieeinsparungen bringen als angenommen. So hat in Deutschland die Bundesnetzagentur die Ersparnis durch Smart Metering mit 12–50 € pro Jahr errechnet. Dem stehen laut deutscher Energieagentur Zählertauschkosten von 35–100 € und eine jährliche Dienstleistungsgebühr von 60–240 € gegenüber. Zusätzlich gibt es Bedenken betreffend Datenschutz: Abhängig von der Frequenz der Datenerfassung lassen sich detaillierte Profile über das Ver- 62 http://www.strom-magazin.de/sozialtarife/ 63 Balas, Maria et al. (2011), S. 25. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 33 brauchsverhalten eines Haushalts erstellen mit der Möglichkeit der Speicherung, Übermittlung und Verschneidung mit anderen Daten (…).“64 7. Kurzstudie DIW In einer von der Agora Energiewende geförderten Kurzstudie kommt das DIW zu folgendem Ergebnis : Steigende Strompreise für Privathaushalte müssen nicht zu sozialen Härten führen. Man könne einkommensschwache Haushalte wirksam vor steigenden Strompreisen schützen: Indem man mit Beratung und punktueller Förderung die Energieeffizienz voranbringe und parallel soziale Transfers wie die Grundsicherung anhebe. Auch könne ein allgemeiner Grundfreibetrag bei der Stromsteuer erwogen werden.65 Eine Anpassung der Sozialtransfers sei kurzfristig mit geringen Kosten möglich, würde allerdings nicht alle armutsgefährdeten Haushalte entlasten, da nur die Hälfte der armutsgefährdeten Haushalte Transferleistungen erhalte. Von einem Freibetrag bei der Stromsteuer würden alle Haushalte profitieren. Würde von einem Freibetrag für die ersten 1000 verbrauchten Kilowattstunden Strom pro Jahr ausgegangen, würde dies im untersten Einkommenssegment 39 Prozent der zusätzlichen Stromausgaben kompensieren. Ein weiteres Mittel sei zielgerichtete Beratung und Förderung der Energieeffizienz. Als punktuelle Förderung wird der Austausch alter Kühlschränke angeregt. Hierzu könne eine Prämie von 150 Euro helfen.66 Selbst die gleichzeitige Einführung aller oben vorgeschlagenen Maßnahmen sei finanzierbar, da diese Maßnahmen in der gleichen Größenordnung liegen wie die „erwarteten Mehrwertsteuereinnahmen auf die EEG- Umlage (1,4 Mrd. Euro)“67. 8. Projekte in NRW „Beginnend zum 1. Oktober 2012 sollen zunächst in fünf Standorten unter der Organisationsverantwortung der Verbraucherzentrale NRW Netzwerke und Budgetberatungsangebote zum Umgang mit Energieschulden unter Beteiligung kommunaler Energieversorger aufgebaut werden. Weitere drei Standorte sollen im Jahre 2013 folgen. Bei der aufsuchenden Beratung zum Energiesparen sollen neben der VZ NRW auch auf die Erfahrungen und Kompetenzen der Caritas zurückgegriffen werden. Grundidee des Caritas-Projektes Stromspar-Checks ist, dass geschulte Stromsparhelfer selber aus einkommensschwachen Haushalten kommen und so die Nöte, Ängste und Befürchtungen leichter nachvollziehen können. 64 Balas, Maria et al. (2011), S. 25, Fn. 9). 65 DIW (2012). Soziale Folgen der EEG-Umlage abfedern. Pressemitteilung vom 10. Oktober 2012. http://www.diw.de/de/diw_01.c.409495.de/themen_nachrichten/soziale_folgen_der_eeg_umlage_abfedern.html 66 Vgl. Ebenda. 67 http://www.diw.de/de/diw_01.c.409495.de/themen_nachrichten/soziale_folgen_der_eeg_umlage_abfedern.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 34 Gleiche Augenhöhe ist ein wichtiges Anliegen im Projektkonzept. Der Caritasverband ist zurzeit im Gespräch mit der Agentur für Arbeit, um eine aufsuchende Energieberatung in einkommensschwachen Haushalten zu realisieren. Das Projekt „NRW bekämpft Energiearmut“ soll voraussichtlich bis Ende 2015 laufen. Das Verbraucherschutzministerium stellt in dieser Zeit allein für die Budget- und Rechtsberatung Finanzmittel in Höhe von bis zu 1,5 Millionen Euro zur Verfügung . Mit den organisatorischen Vorarbeiten wird die Verbraucherzentrale bereits vor der Sommerpause beginnen.“68 9. Quellen Abgeordnetenhaus Berlin (2012). Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 13. Juli 2012 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN). Auswirkungen steigender Energiekosten auf Haushalte mit geringem Einkommen in Berlin (I): Strom- und Gassperren. LT-Drs. 17/10596. http://www.parlamentberlin .de:8080/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17-10596.pdf Abgeordnetenhaus Berlin (2012). Antwort der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung vom 16. August 2012 auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Alexander Spies (PIRATEN). Auswirkungen steigender Energiekosten auf Haushalte mit geringem Einkommen in Berlin (I): Strom- und Gassperren. Nachfragen zur Kleinen Anfrage 17/10596. LT- Drs. 17/10805. http://www.parlament-berlin.de:8080/starweb/adis/citat/VT/17/KlAnfr/ka17- 10805.pdf ; In derAntwort wird auf folgenden Link hingewiesen: http://www.haraldthome .de/media/files/Expertise_Strom_RS_2012_T.pdf Augsburger Armutskonferenz (2012). Energieschulden. Ein Leitfaden für die soziale Beratung. http://www.augsburg.de/fileadmin/www/dat/04um/a_agenda/Foren/Armutskonferenz/Energi eschulden_Leitfaden_soziale_Beratung_Augsburger_Armutskonferenz.pdf Balas, Maria et al. (2011). Soziale Aspekte des Klimawandels – Handlungsempfehlungen für die Raumordnung. Beitrag zur nationalen Anpassungsstrategie an den Klimawandel. Dezember 2011. Österreichisches Umweltbundesamt. Belgien. Informationsbüro des FÖD Kanzlei des Premierministers (2007). Armut bekämpfen 2007. http://www.armutsbekaempfung.be/Zweijahresbericht2007.pdf Belgien. Informationsbüro des FÖD Kanzlei des Premierministers (2009). Armut bekämpfen 2009. http://www.armutsbekaempfung.be/publications/Zweijahresbericht2009_Teil1.pdf 68 http://www.nrw.de/landesregierung/nrw-bekaempft-energiearmut-12876/ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 35 Belgien (2011). Armut bekämpfen 2010-2011. http://www.armutsbekaempfung.be/publications/Zweijahresbericht2011.pdf Brunner, Karl-Michael et al. (2010). Energiekonsum, Armut , Nachhaltigkeit. http://oin.at/oin/_publikationen/PublikationenNEU/Fachartikel/Brunner%20Christanell%20 Spitzer%202010%20Energie%20Armut%20NH%20EnInnov.pdf Bundesregierung (2012). Antwort der Bundesregierung vom 30. August 2012 auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Energiearmut erkennen und Lösungen anbieten . BT-Drs. 17/10582. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/17/105/1710582.pdf Bundestag (2008). Antrag der Fraktion DIE LINKE. Energiekosten sozial ausrichten – Sozialtarife einführen, wirksame Strompreisaufsicht schaffen, Energiesparen ermöglichen. http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/16/105/1610510.pdf Dehmel, Christian, Gumbert, Tobias (2011). Der Einfluss von progressiven Tarifen auf den Stromkonsum in privaten Haushalten in Italien und Kalifornien. Transpose Working Paper. “Gerade Freimengen können auch eine gegenteilige Signalwirkung haben, da sie nicht mit einem Anreiz zum Stromsparen verbunden sind. Ist die Senkung des Stromverbrauchs allerdings das priorisierte Ziel, dann scheinen progressive und zum Teil noch lineare Tarife die größten Anreize zu setzen. Sowohl progressive als auch lineare Tarife können für sich sozial ungerecht sein, weil sie sich weniger an bestimmte Zielgruppen richten, sondern vor allem geringen Stromverbrauch belohnen. Die Berücksichtigung u.a. der Haushaltsgröße und der infrastrukturellen Ausstattung der Haushalte scheint hier geboten.“69 Dünnhoff, Elke et al. (2008). Zur Diskussion um die Einführung von Energie-Sozialtarifen in Deutschland. Arbeitspapier im Rahmen des Projektes: Energieeffizienz und Energieeinsparung in Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfehaushalten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. ifeu – Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg GmbH. http://www.ifeu.de/energie/pdf/IFEU_Arbeitspapier_Sozialtarife_Dez_2008.pdf „Bei Energie-Sozialtarifen werden die Kosten für Kundengruppen mit geringem Einkommen durch niedrigere Preise gesenkt. Im Gegensatz zu "Spartarifen" haben Strom- Sozialtarife keine ökologischen Aspekte. Das Arbeitspapier stellt unterschiedliche Energie -Sozialtarif-Modelle und das "Spartarif"-Modell vor und bewertet diese.“70 Dünnhoff, Elke et al. (2009). Evaluation des Cariteam-Energiesparservice in Frankfurt a. M. Endbericht im Rahmen des Projekts Energieeffizienz und Energieeinsparung in Arbeitslosengeld II- und Sozialhilfehaushalten. Modul I. Im Auftrag des BMU. 69 http://www.unimuenster .de/imperia/md/content/transpose/publikationen/dehmel_2011_progressive_stromtarife.pdf 70 http://www.duh.de/3535.html Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 36 http://www.isoe.de/fileadmin/redaktion/Downloads/Energieeffizienz/cariteam-evaluationisoe -2010.pdf „Im integrativen Konzept des Cariteam-Energiesparservice werden arbeitsmarkt-, sozialund klimapolitische Ziele beispielhaft verknüpft. Die zu "Serviceberatern für Energieund Wasserspartechnik" ausgebildeten Langzeitarbeitslosen wurden von den rund 400 befragten beratenen Haushalten durchweg positiv bewertet. Die kostenlose Abgabe von Energiesparlampen, schaltbaren Steckdosenleisten, Sparduschköpfen und anderen Spargeräten , die bei der Beratung direkt installiert werden wurde besonders geschätzt.“71 Dünnhoff, Elke; Stieß, Immanuel (o.D.). Sondierungsprojekt: Energiekostenanstieg, soziale Folgen und Klimaschutz. Kurzfassung. http://www.ifeu.de/energie/pdf/ifeu_ISOE_Energiekosten_Soz_Folgen+Klimaschutz_Kurzfass ung.pdf Duscha, Markus; Dünnhoff, Elke (2007). Innovative Stromrechnungen als Beitrag zur nachhaltigen Transformation des Elektrizitätssystems. Im Auftrag des DIW. Untersuchung für das Projekt „Transformation and Innovation in Power Systems“ (TIPS) im Rahmen der sozialökologischen Forschung des BMBF. http://www.ifeu.de/energie/pdf/Bericht_Innovative_Stromrechnung_Okt07_221107_fin.pdf Eisenmann, Lothar et al. (2010). Kommunale Regelungen zur Heizkostenübernahme bei ALG- II und Sozialhilfehaushalten: Bestandsaufnahme, Handlungsmöglichkeiten und Praxishilfen. Im Auftrag des BMU und der Hans-Böckler-Stiftung. Endbericht. IFEU. http://www.ifeu.de/energie/pdf/Endbericht_Angemessenheit_Heizkosten_IFEU_final.pdf Friedl, Christina (2011). Energiearmut in privaten Haushalten. 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Jahresbericht 2010. 17. März 2011. S. 15 (Übernahme von Schulden bei den Energieversorgern). http://www.landtag.rlp.de/landtag/drucksachen/5485-15.pdf OECD (2010). Belgium: Inventory of estimated budgetary support and tax expenditures for fossil fuels. http://www.oecd.org/site/tadffss/48785228.pdf 72 http://eeg.tuwien.ac.at/eeg.tuwien.ac.at_pages/events/iewt/iewt2011/uploads/presentation_iewt2011/Pr_260_ Friedl_Christina.pdf; Die Angebote der Energieversorgungsunternehmen (EVU) ändern sind häufig. Derzeit bietet EON Bayern keine Sozialrabatte an (Stand: 11. Oktober 2012).. Aktuelles Beispiel für Stromspartarif der Stadtwerke Wuppertal, siehe unter http://www.wswonline .de/energie/Preise_Tarifrechner/Preise_PK/StromSpar_03_2012.htm Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 38 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langf assung.pdf?__blob=publicationFile Pietsch, Lena et al. (2010). Strategien zur Senkung von Energiekosten in einkommensschwachen Haushalten. In: Informationen zur Raumentwicklung Heft 12/2010. Tews, Kerstin (2011). Stromeffizienztarife für Verbraucher in Deutschland? Vom Sinn, der Machbarkeit und den Alternativen einer progressiven Tarifsteuerung. Siehe hierzu unter Punkt 3.1. Bisheriger politscher Diskurs um Stromspartarife http://edocs.fuber - lin.de/docs/servlets/MCRFileNodeServlet/FUDOCS_derivate_000000001666/Tews_FFU_Repo rt_05_2011.pdf Verbraucherzentrale NRW (2008). Vorschlag der Verbraucherzentrale NRW zur Einführung eines Strom-Spartarifs („Sozialtarif“) für private Haushalte. Wagner, Oliver et al. (2008). Kurzgutachten für das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Bewertung einer möglichen Veränderung der Stromtarifstruktur für Haushaltskunden („Stromspartarif“). Wuppertal Institut für Klima, Umwelt, Energie GmbH. http://www.energieverbraucher.de/files_db/1236100843_1822__12.pdf 10. ANHANG 10.1. Durchschnittlicher Strompreis für Haushaltskunden in Deutschland seit 1998 In der nachfolgenden Tabelle wird die Entwicklung des durchschnittlichen Strompreises für Haushaltskunden in Deutschland seit 1998 dargestellt (bei einem Jahresverbrauch von 3.500 kWh in Cent/kWh): Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 39 Quelle: Prognos73 10.2. Strompreise der Haushalte der Länder Dänemark, Deutschland, Spanien und des Vereinigten Königreichs mit Steuern Die nachfolgende Abbildung zeigt die Strompreise der Haushalte der Länder Dänemark, Deutschland , Spanien und des Vereinigten Königreichs inklusive aller Steuern für die Jahre 1991 bis 2007: 73 Pfirrmann, Oliver et al. (2012). Gutachten zur Lage der Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland. Endbericht. Im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Prognos AG. https://www.bmelv.de/SharedDocs/Downloads/Verbraucherschutz/prognos_Gutachten_Langfassung.pdf?__blob =publicationFile Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 - 151/12 Seite 40 74 10.3. Strompreise der Haushalte der Länder Dänemark, Deutschland, Spanien und des Vereinigten Königreichs ohne Steuern Die nächste Darstellung zeigt die Strompreise der Haushalte in den Ländern Dänemark, Deutschland , Spanien und dem Vereinigten Königreich ohne Steuern auf: Q.: Fn.73. 74 Snodin, H.M. (2008). Fuel Poverty in Great Britain, Germany, Denmark and Spain - relation to grid charging and renewable energy. Xero Energy Ltd. http://www.hienergy .org.uk/Downloads/General%20Documents/Report%20on%20Fuel%20Poverty%20in%20Relation%20to %20Grid%20Charging%20and%20Renewable%20Generation.pdf (beide Abbildungen).