© 2018 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 150/18 Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 2 Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 150/18 Abschluss der Arbeit: 9. November 2018 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Fragestellung 4 2. Einleitung 4 3. Regelungen zum Direktverkauf tierischer Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Betrieben 6 3.1. Fleisch und Fleischerzeugnisse 6 3.2. Hühnereier 6 3.3. Fische und Fischereizeugnisse 6 3.4. Milch und Milcherzeugnisse 7 4. Regelungen zum Direktverkauf pflanzlicher Produkte 7 4.1. Obst, Gemüse und Speisekartoffeln 7 4.2. Getreide, Mehl und Backwaren 7 5. Regelungen zur Herstellung und zum Verkauf alkoholischer Getränken direkt aus dem Betrieb 8 5.1. Spirituosen 8 5.2. Weinausschank beim Winzer 8 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 4 1. Fragestellung Gefragt wurde nach Regelungen für die Direktvermarktung tierischer Erzeugnisse, pflanzlicher Produkte und alkoholischer Getränke. 2. Einleitung Aufgrund der Vielzahl rechtlicher Bestimmungen für die Direktvermarktung bieten die einzelnen Bundesländer, in deren gesetzlichen Kompetenzbereich die Lebensmittelüberwachung fällt, spezielle Beratungsangebote für den Einstieg in die Direktvermarktung an - insbesondere auch für die Vermarktung von Produkten tierischer Herkunft. Direktvermarkter sind Lebensmittelunternehmer und somit für die Unbedenklichkeit ihrer produzierten und vertriebenen Lebensmittel verantwortlich. Sie haben neben den EU-rechtlichen Vorgaben zur Lebensmittelhygiene auch die Vorschriften der nationalen Lebensmittelhygiene- Verordnung1 und der Tierische Lebensmittelhygiene-Verordnung2 einzuhalten.3 Hygienevorschriften gelten für alle drei folgenden Bereiche: 1. „Betriebshygiene in Form der Schaffung und Aufrechterhaltung eines guten Hygienestandards durch geeignete Räumlichkeiten, Einrichtungen und Gerätschaften, 2. Prozesshygiene durch die Auswahl von Verfahren, die ein hygienisches Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen der Lebensmittel gewährleisten, 3. Personalhygiene mittels Schulung und Einhaltung eines hygienebewussten Verhaltens aller Mitarbeiter.“4 Beim Direktverkauf selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte am Erzeugerort oder im Erzeugerbetrieb handelt es sich unter den folgenden Bedingungen um kein Gewerbe: „Nach der Gewerbeordnung gehört der Verkauf selbsterzeugter landwirtschaftlicher Produkte beim Verkauf am Erzeugerort oder im Erzeugerbetrieb der Urproduktion an und ist daher kein Gewerbe und braucht nicht bei der Gemeinde angezeigt zu werden. Folgen: Der Verkauf unterliegt nicht den gesetzlichen Ladenöffnungszeiten, sofern es sich um den Verkauf einfacher unbearbeiteter landwirtschaftlicher Erzeugnisse „direkt vom Feld“ (z. B. Sack Kartoffeln, Kiste Äpfel, Schale Erdbeeren etc.) handelt. 1 BGBl. I 2016, S. 1469; zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 3.1.2018, BGBl. I 2013, S. 99. https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/LMHV.pdf 2 BGBl. I 2018 I 480 (619). https://www.gesetze-im-internet.de/tier-lmhv/Tier-LMHV.pdf 3 https://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/SichereLebensmittel/Hygiene/_Texte/LebensmittelhygieneImHandel.html 4 http://www.lfl.bayern.de/iba/haushalt/028498/ Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 5 Hygienische Anforderungen sowie lebensmittel-, handels- und preisrechtliche Kennzeichnungspflichten gelten in jedem Fall. Hof-Molkereien und Hof-Käsereien sind in der Regel nicht als Gewerbe anzeigepflichtig. Die Herstellung und der Verkauf von Brot und Backwaren kann noch der Urproduktion zugerechnet werden, wenn die über den Eigenverbrauch hinausgehende Mehrproduktion gering ist und lediglich einer besseren Ausnutzung der Arbeitskraft und der Produktionsstätte dient. Eine Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung besteht aber dann, wenn Brot/Backwaren in nicht unerheblichem Umfang an Endverbraucher verkauft werden. Bei der Direktvermarktung von Fleisch ist nur die Abgabe von Hälften bei Kleinvieh und Vierteln bei Großvieh als nicht anzeigepflichtiges Gewerbe anzusehen, da der Verkauf direkt aus dem für einen landwirtschaftlichen Betrieb üblichen Kühlhaus stattfinden kann und die Verarbeitung nicht über die erste Verarbeitungsstufe - Zerlegen in Hälften (Schwein) und Viertel (Rind) - hinausgeht.“5 Alles was darüber hinausgeht, ist als Gewerbe anzeigenpflichtig. Siehe hierzu ausführlich: Info Direktvermarktung. Gewerbe- und handwerksrechtliche Bestimmungen für die Direktvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. (Stand: März 2015): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/03.Recht%203%20Gewerbe-%20und%20Handwerksrecht%2003- 15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). Weitere für die Direktvermarktung wichtige Rechtsvorschriften können auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden. Hier finden sich neben allgemeinen Vorschriften für die Direktvermarktung auch Hinweise zur Vermarktung bestimmter Lebensmittel: Wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung http://www.stmelf.bayern .de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/direktvermarktung_2017_web.pdf (zuletzt abgerufen am 6. November 2018). Anhang zur Broschüre „Wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung“ (Dezember 2017). http://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/direktvermarktung_anhang _2017_web.pdf (zuletzt abgerufen am 6. November 2018). 5 http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bw-new/get/documents/MLR.LEL/PB5Documents /rps/Direktvermarktung_Merkbl%C3%A4tter/03.Recht%203%20Gewerbe-%20und%20Handwerksrecht %2003-15.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 6 3. Regelungen zum Direktverkauf tierischer Erzeugnisse von landwirtschaftlichen Betrieben 3.1. Fleisch und Fleischerzeugnisse Zur Sicherung der Qualität und Hygiene bei der Direktvermarktung von Fleisch und Fleischerzeugnissen sind besondere, vorbeugende hygienische Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Lebensmittelsicherheit auszuschließen.6 Ein ausführlicher „Leitfaden für die landwirtschaftliche Direktvermarktung von Fleisch und Fleischerzeugnissen“ vom November 2010, herausgegeben von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL), kann der folgenden Internetseite entnommen werden: http://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/publikationen/daten/informationen/p_40648.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). Des Weiteren finden sich Informationen hierzu unter: Info Direktvermarktung. Rechtliche Voraussetzungen für die Direktvermarktung von Fleisch und Fleischerzeugnissen. (Stand: Juli 2015): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/12.Fleisch,%20Fleischerzeugnisse%2007-15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 3.2. Hühnereier Zur Direktvermarktung von Hühnereiern siehe: Info Direktvermarktung. Hühnereier. Direktvermarktung von Hühnereiern aus eigener Erzeugung (Stand: Februar 2017): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/15.H%C3%BChnereier%2002-17.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 3.3. Fische und Fischereizeugnisse Informationen zu Fisch und Fischereizeugnissen finden sich unter: Info Direktvermarktung. Fischereierzeugnisse (Fische und Erzeugnisse daraus). (Stand: Juni 2016): 6 https://www.stmelf.bayern.de/mam/cms01/agrarpolitik/dateien/direktvermarktung_2017_web.pdf Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 7 http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/13.Fischereierzeugnisse%2006-16.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 3.4. Milch und Milcherzeugnisse Auch für Milch und Milcherzeugnisse gibt es bestimmte Vorschriften siehe hierzu: Info Direktvermarktung. Rechtsbestimmungen für die Direktvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen : http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/11.Milch,%20Milcherzeugnisse%2007-15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 4. Regelungen zum Direktverkauf pflanzlicher Produkte 4.1. Obst, Gemüse und Speisekartoffeln Detaillierte Informationen zur Direktvermarktung von frischem Obst, Gemüse und von Speisekartoffeln sind aufzufinden unter: Info Direktvermarktung. Kennzeichnung und Aufbereitung von frischem Obst und Gemüse und von Speisekartoffeln. (Stand: April 2015): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/14.Obst,%20Gem%C3%BCse,%20Speisekartoffeln%2004-15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 4.2. Getreide, Mehl und Backwaren Auch die Direktvermarktung von Getreide, Mehl und Backwaren erfordert bestimmte Regelungen : Info Direktvermarktung. Getreide, Mehl und Backwaren. (Stand: März 2015): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/21.Getreide,%20Mehl,%20Backwaren%2003-15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 150/18 Seite 8 5. Regelungen zur Herstellung und zum Verkauf alkoholischer Getränken direkt aus dem Betrieb 5.1. Spirituosen Zur Kennzeichnung, Beschaffenheit, Bestimmung des Alkoholgehalts und zur Verpackung sowie zu gewerberechtlichen Bestimmungen und zu den Füllmengen siehe: Info Direktvermarktung. Spirituosen. (Stand: Juli 2015): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/19.Spirituosen%2007-15.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). Zur Direktvermarktung von Likören siehe das: Merkblatt für die Direktvermarktung von Likören. (Stand: April 2018): https://www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de/media/custom/2761_312_1.PDF?1526031083 (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). 5.2. Weinausschank beim Winzer Nähere Informationen zum Weinausschank beim Winzer inklusive der betrieblichen und räumlichen Voraussetzungen, der Öffnungszeiten sowie weitere Details sind unter nachfolgendem Link auffindbar: Info Direktvermarktung. Besenwirtschaft7. (Stand: Oktober 2016): http://www.landwirtschaft-bw.info/pb/site/pbs-bwnew /get/documents/MLR.LEL/PB5Documents/rps/Direktvermarktung _Merkbl%C3%A4tter/20.Besenwirtschaft%2010-16.pdf (zuletzt abgerufen am 9.November 2018). *** 7 In manchen Bundesländern u. a. auch als Heckenwirtschaft oder Straußwirtschaft bzw. Straußenwirtschaft bezeichnet .