© 2021 Deutscher Bundestag WD 5 - 3000 - 147/20 Maßnahmen zur Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen und Antriebssträngen Sachstand Wissenschaftliche Dienste Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 2 Maßnahmen zur Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen und Antriebssträngen Aktenzeichen: WD 5 - 3000 - 147/20 Abschluss der Arbeit: 02.02.2021 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Verkehr, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 3 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung 4 2. Elektromobilität 4 2.1. Rahmenbedingungen 4 2.2. Die Maßnahmen im Einzelnen 5 3. Gasfahrzeuge 9 3.1. Rahmenbedingungen 9 3.2. Die Maßnahmen im Einzelnen 10 4. Statistiken 14 Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 4 1. Einleitung Die folgende Arbeit gibt einen Überblick über die nationalen Maßnahmen zur Förderung von Fahrzeugen mit alternativen Kraftstoffen und Antriebssträngen. Das „Regierungsprogramm Elektromobilität“ schreibt den "Nationalen Entwicklungsplan Elektromobilität "1 mit dem Ziel fort, die Forschung und Entwicklung, die Marktvorbereitung und Markteinführung von batterieelektrisch betriebenen Fahrzeugen in Deutschland voranzubringen.2 Im Rahmen des „Nationalen Entwicklungsplans Elektromobilität“ erwartet die Bundesregierung, Deutschland bis 2022 als Leitmarkt mit mindestens einer Million Fahrzeugen zu etablieren.3 Erdgas (CNG: komprimiertes Erdgas und LNG: Flüssigerdgas) sowie LPG (Flüssiggas) können nach Darstellung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nur zur kurz- bis mittelfristigen Reduktion von Treibhausgasen und Schadstoffemissionen beitragen. Auf lange Sicht lassen sich weitere Einsparungen durch die Beimischung von Methan erzielen, das aus erneuerbaren Energien oder Biomasse erzeugt wird.4 2. Elektromobilität 2.1. Rahmenbedingungen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)5 verweist in einer Veröffentlichung auf wesentliche Rahmenbedingungen wie folgt6: „Um die Entwicklung auf dem Markt für Elektromobilität zu beschleunigen, hat die Bundesregierung am 18. Mai 20167 deshalb ein Maßnahmenpaket mit einem Investitionsvolumen von knapp unter einer Milliarde Euro beschlossen. Mit der vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 beschlossenen Erhöhung der Prämie des Bundes um zwei Milliarden Euro kön- 1 https://www.bmvi.de/blaetterkatalog/catalogs/219176/pdf/complete.pdf. 2 Bundesregierung, Regierungsprogramm Elektromobilität. https://www.foerderinfo.bund.de/elektromobilitaet. 3 BMWi, -Elektromobilität - Rahmenbedingungen und Anreize für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rahmenbedingungen-und-anreize-fuer-elektrofahrzeuge .html. 4 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/G/energie-auf-neuen-wegen.pdf?__blob=publicationFile, S. 14. 5 Alle Hervorhebungen durch Verfasser der Arbeit. 6 BMWi, -Elektromobilität - Rahmenbedingungen und Anreize für Elektrofahrzeuge und Ladeinfrastruktur. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rahmenbedingungen-und-anreize-fuer-elektrofahrzeuge .html. 7 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2016/20160518-kabinett-beschliesst-foerderung-vonelektroautos .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 5 nen bis zum 31. Dezember 2021 rund 300.000 elektrisch betriebene Fahrzeuge weiter gefördert werden. Grundlage dabei ist auch das Regierungsprogramm Elektromobilität8. Unterstützt wird die Bundesregierung durch die ‚Nationale Plattform Elektromobilität‘. Die Bundesregierung hat die Förderung der Elektromobilität zuletzt mit einer Innovationsprämie weiter ausgebaut. So hat der Bund unter anderem seinen Anteil zur Kaufprämie befristet bis Ende 2021 verdoppelt und die Förderung von jungen Gebrauchtwagen ermöglicht. Drei finanzwirksame Maßnahmen stehen bei der Förderung der Elektromobilität im Vordergrund : zeitlich befristete Kaufanreize, der Ausbau der Ladeinfrastruktur sowie die öffentliche Beschaffung von Elektrofahrzeugen. Es wird der sogenannte Umweltbonus gezahlt – für Fahrzeuge mit einem Listenpreis bis 40.000 Euro beträgt er nun mit der Innovationsprämie 9.000 Euro für reine Elektroautos, für Plug-In-Hybride 6.750 Euro. Bei Fahrzeugen über 40.000 Euro beträgt die Prämie 7.500 Euro für reine Elektroautos und 5.625 Euro für Hybridautos. Die Förderung durch den Bund erfolgt nur, wenn die Hersteller einen eigenen Anteil leisten. Die Innovationsprämie gilt für Fahrzeuge, die ab dem 4. Juni 2020 zugelassen wurden und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. Autokäufer können ihre Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, das hierfür auch ein Info-Telefon eingerichtet hat. Zur Verbesserung der Ladeinfrastruktur stellt der Bund 300 Millionen Euro zur Verfügung : 200 Millionen Euro für die Schnelllade-Infrastruktur und 100 Millionen Euro für die Normalladeinfrastruktur. Als weitere Maßnahme unterstützt das Bundeswirtschaftsministerium im Rahmen des Sofortprogramms „Saubere Luft 2017 - 2020“ Städte und Kommunen durch das Förderprogramm ‚Elektro-Mobil‘9 im Bereich Ladeinfrastruktur für Elektromobilität. Ziel ist weiterhin, dass künftig mindestens 20 Prozent Elektrofahrzeuge im Fuhrpark des Bundes sind. Sollten Arbeitnehmer beim Arbeitgeber das Elektrofahrzeug aufladen, stellt dies keinen geldwerten Vorteil mehr dar.“ (…) 2.2. Die Maßnahmen im Einzelnen Das BMWi führt in seiner o.g. Veröffentlichung zu den Maßnahmen im Einzelnen wie folgt aus:10 „Elektromobilität umfassend fördern; weitere Maßnahmen für mehr E-Mobility: Das neue Paket schließt an umfangreiche Maßnahmen an, die seit 2009 umgesetzt wurden und die die notwendigen Rahmenbedingungen für die erfolgreiche Entwicklung der Elektromobilität schaffen. Dazu gehören einheitliche Ladestandards, aber auch Privilegien für Elektroautohalter etwa beim Parken. 8 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/regierungsprogramm-elektromobilitaet-mai-2011.html. 9 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/elektromobilitaet-foerderprogramm-elektro-mobil.html. 10 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Industrie/rahmenbedingungen-und-anreize-fuer-elektrofahrzeuge .html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 6 Einheitliche Lade- und Bezahlstandards schaffen: Damit Elektromobilität optimal genutzt werden kann, sind einheitliche Standards beim Laden und Bezahlen entscheidend. Deshalb hat die Bundesregierung die Ladesäulenverordnung (LSV) beschlossen, die am 17. März 2016 in Kraft getreten ist. Mit der LSV hat Deutschland die EU-Richtlinie (2014/94/EU)11 in geltendes Recht umgesetzt, die den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe regelt. Sie vereinheitlicht vor allem Steckerstandards für öffentlich zugängliche Ladeeinrichtungen durch verbindliche Vorschriften, wodurch Investoren mehr Sicherheit beim Aufbau der Ladeinfrastruktur haben. Die LSV beinhaltet klare und verbindliche Regelungen zu Ladesteckerstandards und Mindestanforderungen zum Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile . Betreiber von öffentlich zugänglichen Ladepunkten müssen die Bundesnetzagentur über deren Aufbau und Inbetriebnahme unterrichten und für Schnellladepunkte regelmäßig Nachweise über die Einhaltung der technischen Anforderungen vorlegen.“(…) „In einem nächsten Schritt soll die Authentifizierung und Bezahlung an den Ladesäulen vereinheitlicht werden. Mindeststandards für das Bezahlen sollen einen diskriminierungsfreien Zugang zu Lademöglichkeiten sicherstellen. Der Bundesrat hat am 12. Mai 2017 der Änderungsverordnung zur Ladesäulenverordnung II12 des Bundeswirtschaftsministerium zugestimmt . Die Änderung der LSV regelt das sogenannte punktuelle Laden, mit dem die Abhängigkeit vom Abrechnungssystem des Stromanbieters abgeschafft werden soll. Nutzerinnen und Nutzer von Elektromobilen können mit Verkündung der LSV an allen öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einem gängigen webbasierten Zahlungssystem (beispielsweise per App) oder - sofern verfügbar - bar oder per EC-/Kreditkarte Strom für ihre Elektrofahrzeuge Strom laden und abrechnen. Rechts- und Investitionssicherheit stärken: Wichtige energiewirtschaftliche, datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Grundlagen für intelligente Stromnetze (Smart Grids)13 wurden bereits mit dem Energiewirtschaftsgesetz 2011 gelegt. Im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)14 wurden Voraussetzungen geschaffen, damit zukünftig die Netzentgelte bei einem netzdienlichen Einsatz von Elektrofahrzeugen reduziert und das Laden so günstiger gemacht werden kann. Indem Ladepunkte für Elektromobile im Strommarktgesetz energiewirtschaftsrechtlich als Letztverbraucher eingeordnet werden, konnten auch die Rahmenbedingungen für den Aufbau 11 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32014L0094. 12 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/V/aenderungsverordnung-zur%20ladesaeulenverordnung .pdf?__blob=publicationFile&v=4. [Inzwischen liegt ein Referentenentwurf für eine Zweite Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung vor: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/J-L/referentenentwurf -zweite-lsv-novelle.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Damit soll festgelegt werden, „dass neu errichtete Ladepunkte über eine Schnittstelle verfügen müssen, die genutzt werden kann, um Standortinformationen und dynamische Daten wie den Belegungsstatus zu übermitteln. Weiter sieht die Änderungsverordnung vor, dass der Betreiber eines öffentlichen Ladepunkts an dem jeweiligen Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe die für den bargeldlosen Zahlungsvorgang erforderliche Authentifizierung und den Zahlungsvorgang mittels eines gängigen Kreditkartensystems anbieten muss.“ Anm. des Verf.] 13 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/intelligente-netze.html. 14 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Gesetze/Energie/EnWG.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 7 einer bedarfsgerechten Ladeinfrastruktur deutlich verbessert sowie Rechts- und Investitionssicherheit geschaffen werden. So können Investoren aller Branchen und aus den unterschiedlichsten Marktmotiven in einem fairen Wettbewerb zum Aufbau von Ladeeinrichtungen beitragen . Ladesäulen unterliegen nicht der strengen Regulierung des Netzbetriebs und eine Monopolbildung beim Betrieb wird vermieden. Auch die energiewirtschaftlichen Pflichten der Ladeinfrastrukturbetreiber werden auf das notwendige Maß begrenzt. Das Kabinett hat am 4. März 2020 den vom Bundeswirtschafts- und Bundesinnenministerium vorgelegten Entwurf des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz – GEIG)15 beschlossen. Das Gesetz soll helfen, den Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für E- Autos in Gebäuden zu verbessern und somit die Nutzung von E-Fahrzeugen in naher Zukunft zu fördern. Der Masterplan Ladeinfrastruktur16, welcher im November 2019 beschlossen wurde, enthält Maßnahmen für den zügigen Aufbau einer flächendeckenden und nutzerfreundlichen Ladeinfrastruktur für bis zu zehn Millionen E-Fahrzeuge bis 2030. Konkret geht es um gezielte Förderungen, verbesserte gesetzliche Rahmenbedingungen und eine aktive Koordination zwischen Bund, Ländern, Kommunen und Industrie. Zugleich hat sich die Bundesregierung verpflichtet , öffentliche Förderung für Ladepunkte zur Verfügung zu stellen, um den Ausbau der Ladeinfrastruktur zu beschleunigen und so die Attraktivität und Kaufbereitschaft für Elektrofahrzeuge (E-Fahrzeuge) zu steigern. Außerdem schlägt der Masterplan verschiedene Maßnahmen vor, die die Rahmenbedingungen für die Ladeinfrastruktur verbessern sollen. Eine dieser Maßnahmen adressiert die Planung und den vorausschauenden Ausbau der Stromnetze , indem die Netzbetreiber unterstützt werden, die zukünftige Versorgungsaufgabe für Elektrofahrzeuge (E-Fahrzeuge) besser zu antizipieren. Das Bundeswirtschaftsministerium hat gemeinsam mit der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern entsprechende Vorschläge erarbeitet17. Öffentliche Beschaffungsinitiative für Elektrofahrzeuge: Die öffentliche Beschaffung ist ein wichtiges Instrument, um die Markteinführung von Elektrofahrzeugen zu unterstützen. Mindestens 20 Prozent des Fuhrparks des Bundes soll künftig aus Elektrofahrzeugen bestehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dieses Ziel mit 33,33 Prozent (Stand: Februar 2018) bereits erreicht. Im Rahmen der Allianz für nachhaltige Beschaffung18 wurde eine Expertengruppe Elektromobilität eingerichtet. Der in 15 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/entwurf-gesetzes-gebaeudeintegrierte-lade-und-leitungsinfrastruktur -elektromobilitaet.pdf?__blob=publicationFile&v=4. [Der Gesetzentwurf ist im Deutschen Bundestag noch nicht abschließend behandelt worden, Anm. des Verf.]. 16 https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/klimaschutz/ladeinfrakstruktur-1692644. 17 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/ergebnispapier-masterplan-ladeinfrastruktur .pdf?__blob=publicationFile&v=8. 18 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/strategische-beschaffung.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 8 dieser Gruppe entwickelte Beschaffungsleitfaden19 dient als Handreichung für die Anschaffung von Elektrofahrzeugen. Steuerliche Förderung der Elektromobilität: Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität („JStG 2019“) (BGBl. I 2019, S. 2451) wurde für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge sowie elektrisch betriebener Lastenfahrräder in den Jahren 2020 bis Ende 2030 eine Sonderabschreibung eingeführt. Darüber hinaus wurde die vergünstigte Dienstwagenbesteuerung bei privater Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs bis Ende 2030 verlängert (§ 6 Nr. 4 EStG). Eine weitere Absenkung der Dienstwagenbesteuerung für reine E-Fahrzeuge wurde bis zu einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro (Umsetzung mit Elektromobilitätsfördergesetz) eingeführt. Zudem sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung bis Ende 2030 steuerbefreit (§ 3 Nummer 46 EStG). Ferner wird befristet von 2021 bis 2026 die Entfernungspauschale für Fernpendler erhöht. Zur Entlastung wird die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer auf 35 Cent und ab 2024 um weitere 3 Cent auf 38 Cent angehoben . Geringverdiener, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages liegt, erhalten daneben eine Mobilitätsprämie. Kraftfahrzeugsteuerbefreiung: Der Deutsche Bundestag hat am 25. Oktober 2012 ein Verkehrsteueränderungsgesetz20 verabschiedet . Anschließend wurde die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für reine Elektro-Pkw mit erstmaliger Zulassung bis 31. Dezember 2015 von fünf auf zehn Jahre verlängert und auf reine Elektrofahrzeuge aller Fahrzeugklassen erweitert. Da die auf zehn Jahre verlängerte Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer am 31. Dezember 2015 ausgelaufen ist, hat der Bundestag eine erneute Verlängerung der Steuerbefreiung rückwirkend zum 1. Januar 2016 beschlossen. Eine Steuerbefreiung für zehn Jahre wird gewährt bei erstmaliger Zulassung solcher Fahrzeuge in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020. Außerdem wird die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Umrüstungen zu reinen Elektrofahrzeugen ausgeweitet. Elektromobilitätsgesetz; mehr Privilegien für Elektrofahrzeuge schaffen: Das Bundeskabinett hat 2015 das Elektromobilitätsgesetz (EmoG)21 zur Kennzeichnung und 19 http://www.nachhaltige-beschaffung.info/SharedDocs/DokumenteNB/Leitfaden_Elektromobilitaet _02_2015.html?nn=3705420. 20 https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger _BGBl&start=//*%255B@attr_id=%27bgbl112s2431.pdf%27%255D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D %27bgbl112s2431.pdf%27%5D__1610446220816. 21 http://www.gesetze-im-internet.de/emog/index.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 9 Privilegierung von E-Autos im Straßenverkehr verabschiedet, das vorerst bis 2030 in Kraft getreten ist. Durch das Gesetz können Kommunen elektrisch betriebene Fahrzeuge - also reine Batterieelektrofahrzeuge, Plug-In-Hybride und Brennstoffzellenfahrzeuge - insbesondere beim Parken und bei der Nutzung von Busspuren bevorzugen. Diese Bevorrechtigungen gelten lediglich für elektrisch betriebene Fahrzeuge sowie extern aufladbare Hybridfahrzeuge, die den Vorgaben von einer Mindestreichweite von 40 Kilometern bei rein elektrischer Nutzung entsprechen oder im Betrieb maximal 50 Gramm Kohlendioxid je gefahrenem Kilometer ausstoßen . Darüber hinaus sollen bau,- miet- und eigentumsrechtliche Vorschriften angepasst werden , um einen schnellen und einfacheren Aufbau von Ladeeinrichtungen zu ermöglichen. Forschung und Entwicklung: Bis 2017 hat die Bundesregierung 2,2 Milliarden Euro für Forschung und Entwicklung bei der Elektromobilität zur Verfügung gestellt, um technologische Innovationen durch technologieneutrale Forschungs- und Entwicklungsprogramme zu unterstützen. So wurde unter anderem das weltweit einzigartige Programm ‚Schaufenster Elektromobilität‘ auf den Weg gebracht, innovative Entwicklungen im Bereich Elektromobilität demonstriert und erprobt.“ 3. Gasfahrzeuge 3.1. Rahmenbedingungen Ein Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags von 2017 thematisiert einführend die Förderung von mit Erdgas (CNG/LNG) betriebenen Kraftfahrzeugen wie folgt22: „Sie können mit Flüssigerdgas (LNG - Liquefied Natural Gas) bzw. komprimiertem Erdgas (CNG - Compressed Natural Gas) betrieben werden. In Deutschland wird für Pkw, Nahverkehrsbusse und leichte Nutzfahrzeuge in der Regel CNG eingesetzt. LNG ist eher für Fernverkehrsbusse , schwere Nutzfahrzeuge sowie für Binnen- und Seeschiffe vorgesehen. Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erdgas für Kfz ist § 2 Abs. 2 Nr. 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Der reduzierte Steuersatz von 13,90 Euro je MWh (Regelsatz: 31,80 Euro je MWh) für CNG/LNG, der zunächst bis Ende 2018 befristet war, wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes bis Ende 2026 verlängert. Er wird allerdings ab dem Jahr 2024 stufenweise angehoben. Für Fahrzeuge, die mit CNG betrieben werden, gibt es ‚keine direkten Steuervergünstigungen‘, wie es sie für Elektrofahrzeuge gibt. Letztere sind sogar für eine befristete Zeit von der Kfz- Steuer (§ 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz) befreit. Zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, die seit dem 1. Juli 2009 vom Bund erhoben wird, werden Fahrzeuge jedoch nach Schadstoffklassen auf Basis der erreichten Grenzwerte für den Ausstoß von Schadstoffen und Treibhausgasen eingeteilt. Die Höhe der Steuer bemisst sich für Pkws nach der Antriebsart (u.a. Benzin, Diesel) und in dieser Antriebsart jeweils nach dem Hubraum, den spezifischen Schadstoffemissionen 22 Deutscher Bundestag/Wissenschaftliche Dienste, Förderung von mit Erdgas (CNG/LNG) betriebenen Kraftfahrzeugen , WD 5 - 3000 - 069/17 v. 25. August 2017, S. 3 ff.; Fußnoten des Originals ausgelassen. https://www.bundestag.de/resource/blob/527418/22cb2d98ee7c876d8232c50aadf0810d/WD-5-069-17-pdfdata .pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 10 und den CO2 Emissionen je Kilometer. So fallen bei Erdgasfahrzeugen, die als ein ‚relevanter Baustein zur Verbesserung der Luftqualität in Städten‘ gelten, die Luftschadstoffemissionen deutlich niedriger aus als z. B. bei Dieselfahrzeugen. Dies wirkt sich positiv auf die Höhe der Kfz-Steuer aus. Regional gestaltet sich die Förderung von Erdgasfahrzeugen sehr unterschiedlich . In einigen Bundesländern wird die Neuanschaffung eines Erdgasfahrzeuges oder die Umrüstung zu einem Erdgasfahrzeug von regionalen Energieversorgungsunternehmen bezuschusst . Es gibt auch einmalige Zahlungen in Form von Tankgutscheinen. Einige Autohersteller bieten in der letzten Zeit Wechselprämien für den Umstieg von Diesel auf Erdgas an.“ Erdgas (CNG/LNG) kann nach Darstellung des BMVI nur zur kurz- bis mittelfristigen Reduktion von Treibhausgasen und Schadstoffemissionen beitragen. Auf lange Sicht lassen sich weitere Einsparungen durch die Beimischung von Methan erzielen, das aus erneuerbaren Energien oder Biomasse erzeugt wird.23 Das BMWi schreibt: „Eine LNG-Infrastruktur existiert in Deutschland bisher nicht. Jedoch ist das deutsche Gasnetz direkt mit LNG-Importterminals in unseren Nachbarländern verbunden, wie beispielsweise mit dem niederländischen Terminal GATE in Rotterdam. Zudem setzen nun private Investoren auf die dynamische LNG-Marktentwicklung und planen den Bau von drei Importterminals an den Standorten Brunsbüttel (Schleswig-Holstein), Stade (Niedersachsen) und Wilhelmshaven (Niedersachsen) sowie einem small-scale-Terminal in Rostock (Mecklenburg- Vorpommern).“24 3.2. Die Maßnahmen im Einzelnen In einer aktuellen Veröffentlichung verweist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die Förderung von mit Gas betriebenen Fahrzeugen:25 „Gasfahrzeuge weiterhin begünstigt Die Bundesregierung fördert weiterhin Erdgasfahrzeuge. Da die Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz bis auf Weiteres steuerlich begünstigt bleibt, gestalten sich die Preise entsprechend attraktiv. Das Nationale Innovationsprogramm Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologie (NIP II) wird fortgesetzt26. Denn die Forschung und Entwicklung auf diesem Gebiet ist längst nicht abgeschlossen. Außerdem gilt es, Wasserstoff- und Brennstoffzellen wettbewerbsfähig im Markt zu etablieren. Bis 2023 sollen bis zu 400 Wasserstofftankstellen in Deutschland verfügbar sein. 23 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Publikationen/G/energie-auf-neuen-wegen.pdf?__blob=publicationFile, S. 14 ff.. 24 https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Schlaglichter-der-Wirtschaftspolitik/2019/05/kapitel-1-7-lng.html. 25 Bundesregierung, 10. August 2020, Neue Kraftstoffe und Antriebe, https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/neue-kraftstoffe-und-antriebe-994216. 26 https://www.now-gmbh.de/foerderung/foerderprogramme/wasserstoff-und-brennstoffzelle/ https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/wasserstoff.html. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 11 Mit der Gründung des branchenübergreifenden Unternehmens H2 Mobility Deutschland hat die Industrie die Weichen für den stufenweisen Ausbau des bundesweiten Wasserstoff-Tankstellennetzes gestellt. Dafür werden 350 Millionen Euro in die Hand genommen. Eine Förderrichtlinie zur Marktaktivierung fördert Innovationen wie beispielsweise Sonderfahrzeuge in der Logistik, autarke Stromversorgung für kritische oder netzferne Infrastrukturen sowie Anlagen zur Erzeugung strombasierter Kraftstoffe.“ Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) führt ergänzend zur Förderung des Straßengüterverkehrs wie folgt aus:27 „Förderfähig ist: Die Anschaffung von Lkw und Sattelzugmaschinen mit Erdgasantrieb (CNG), Flüssigantrieb (LNG) oder bestimmten Elektroantrieben (reine Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge ), die für den Güterverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 Tonnen beträgt. Die Fahrzeuge müssen als serienmäßiges Neufahrzeug in einem EU-Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden. Sie müssen außerdem über das zum Zeitpunkt der Anschaffung in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinausgehen oder - bei Fehlen solcher Normen - den Umweltschutz verbessern. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Antriebsart. Pro Lkw und Sattelzugmaschine beträgt dieser pauschal: 8.000 Euro für CNG; 12.000 Euro für LNG und E-Antriebe für Fahrzeuge bis 12 Tonnen; 40.000 Euro für E-Antriebe für Fahrzeuge ab 12 Tonnen. Pro Unternehmen ist der Zuschuss auf 500.000 Euro begrenzt. Allein im Jahr 2018 standen 10 Millionen Euro für das Förderprogramm zur Verfügung. Es ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet.“ Besteuerung: Zwei Übersichten des Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs (ADAC) verdeutlichen die Entwicklung der Besteuerung für Erdgas (CNG/LNG) und Autogas (LPG) im Zeitablauf: 28 27 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen/2018/036-scheuer-umweltfreundliche-lkws.html. 28 https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/erdgas/; https://www.adac.de/verkehr /tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/erdgas/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 12 Steuersätze für Erdgas für 1 MWh für 1 kg bis 31.12.2023 13,90 Euro 17,79 Cent 1.1.2024 bis 31.12.2024 18,38 Euro 23,53 Cent 1.1.2025 bis 31.12.2025 22,85 Euro 29,25 Cent 1.1.2026 bis 31.12.2026 27,33 Euro 34,98 Cent ab 1.1.2027 31,80 Euro 40,70 Cent Autogas (LPG), ein unter Druck verflüssigtes Gemisch aus Propan und Butan, das bei der Erdölund Erdgas-Förderung sowie in Erdöl-Raffinerien anfällt, genießt als dritte Gasvariante wie Erdgas (CNG/LNG) als alternativer Kraftstoff Steuervorteile. Als Grund werden Vorteile bezüglich des CO₂-Ausstoßes angegeben. 2017 wurde die Steuerbegünstigung verlängert. Diese verringert sich aber schrittweise und endet am 31.12.2022.29 Steuersätze Autogas für 1000 Kilo für 1 Liter 1.1.2020 bis 31.12.2020 271,79 Euro 14,68 Cent 1.1.2021 bis 31.12.2021 317,53 Euro 17,15 Cent 1.1.2022 bis 31.12.2022 363,94 Euro 19,65 Cent ab 1.1.2023 409,00 Euro 22,09 Cent Das Angebot an Erdgas- und Autogasfahrzeugen ist übersichtlich, da die meisten Hersteller in erster Linie auf Elektro- und Hybridfahrzeuge setzen.30 Umrüstung: Die CAR-GAS Technologie für alternative Antriebe GmbH stellt alternativ in einer Übersicht die Umrüstungskosten/Förderung von bestehenden Pkws auf Autogas (LPG) bzw. Erdgas (CNG) wie folgt dar (Datenstand: April 2020):31 29 https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/autogas/. 30 https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/erdgas/; https://www.adac.de/verkehr /tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/autogas/. 31 https://www.cargas.de/technik/technik/cng-lng/. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 13 Umrüstkosten Autogas (LPG) Umrüstungskosten ca. 2.300 € Kraftstoffkosten im Durchschnitt Literpreis: 0,52 € bei CAR-GAS Tankunterbringung kein Kofferraumverlust; Tank kann in der Reserveradmulde untergebracht werden Tankgrößen zwischen 35 und 230 Litern Reichweite ca. 725 km bei folgendem Beispiel: - Tankgröße 100 Liter - Befüllung 80 Liter (80%) - Verbrauch 11 L/100 km Tankstellen in Deutschland derzeit ca. 6.800 Förderung keine Förderung Umrüstkosten Erdgas (CNG) Umrüstungskosten zwischen 4.000 und 5.000 € Kraftstoffkosten im Durchschnitt Kilopreis: 1,199 € Tankunterbringung Tank wird im Kofferraum untergebracht, das Kofferraumvolumen verkleinert sich. Tankgrößen zwischen 12 und 35 Kilogramm Reichweite ca. 250 km bei folgendem Beispiel: - Tankgröße 80 Liter - Befüllung 14 kg - Verbrauch 5,5 kg/100 km Tankstellen in Deutschland derzeit ca. 850 Förderung Förderungen sind über KfW und örtliche Energieversorgungsunternehmen durch Tankgutscheine oder finanzielle Zuschüsse möglich. Rein wirtschaftlich gesehen ist eine CNG-Umrüstung trotz Subventionierung teurer. Oder anders herum gesagt: LPG ist auch ohne den Zuschuss eines Energieversorgers günstiger. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 14 Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verweist mit Datum 1. Oktober 2020 auf einen gasbetriebenen Pkw-Bestand von 435.394 und Kraftomnisbus-Bestand von 985 Fahrzeugen32. Gasbetrieben heißt in diesem Zusammenhang: Flüssiggas/Autogas (LPG) und Erdgas (CNG), einschl. bivalent33 (sh. auch Kapitel Statiken Abb. 2 dieser Arbeit). 4. Statistiken Die folgenden Übersichten enthalten Daten zum Bestand an Pkws und Bussen, nach Kraftstoffart. Weiterhin wird der Bestand der öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland, unterteilt nach Normal- und Schnellladesäulen, dargestellt. Die e-mobil BW GmbH – Landesagentur für neue Mobilitätslösungen und Automotive Baden- Württemberg verweist in der folgenden Tabelle auf Daten zum Pkw-Bestand des Kraftfahrt-Bundesamts - KBA - (in: Datenmonitor e-mobil BW Dezember 2020/Auszug):34 *Flüssiggas/Autogas (LPG) und Erdgas (CNG), einschl. bivalent. 32 https://www.kba.de/DE/Statistik/Produktkatalog/produkte/Fahrzeuge/fz27_b_uebersicht.html, Reiter 27.3 der excel-Tabelle. 33 Bivalente Fahrzeuge können wahlweise mit Erdgas oder Benzin betrieben werden. Im Standard-Modus läuft der Motor mit Erdgas, bei leerem Tank wird automatisch auf Benzin umgeschaltet. Der Fahrer kann dies aber auch manuell steuern. https://www.adac.de/verkehr/tanken-kraftstoff-antrieb/alternative-antriebe/erdgas/. 34 Auszug, https://www.e-mobilbw.de/fileadmin/media/e-mobilbw/Publikationen/Broschueren/e-mobil_BW_Datenmonitor _Dezember_2020.pdf. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 15 Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verweist mit Datum 1. Oktober 2020 auf den Gesamt-Bestand an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern nach Bundesländern, Fahrzeugklassen und ausgewählten Merkmalen u.a. Pkws und Busse in Deutschland wie folgt:35 Kraftstoffart Krafträder Personenkraftwagen Kraftomnibusse Lastkraftwagen Zugmaschinen Benzin 4.674.349 31.546.738 99 148.385 160.547 Diesel 4.611 15.146.408 74.377 3.174.855 2.143.450 Gas insgesamt 127 435.394 985 31.564 1.462 Elektro 14.622 221.968 611 29.687 602 Hybrid insgesamt 247 814.968 1.764 822 121 darunter Plug-in 3 194.789 3 131 14 Sonstige 5.850 10.186 58 450 1.412 4.699.806 48.175.662 77.894 3.385.763 2.307.594 Aktuelle Zahlen, die das ganze Jahr 2020 berücksichtigen, stellt das KBA voraussichtlich erst Ende März 2021 zur Verfügung36. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlicht nur die im Rahmen der Ladesäulenverordnung (LSV) gemeldeten Daten zur öffentlich zugänglichen Ladeinfrastruktur in Deutschland. Die BNetzA verweist nach Rückfrage37 auf insgesamt 37.645 Ladepunkte die bis zum 31. Dezember 2020 in Betrieb gegangen sind. Sie verteilen sich auf 32.167 Normal- (engl. AC für „Alternating Current“, dtsch. Wechselstrom) und 5.478 Schnell-Ladepunkte (engl. DC für „Direct Current “, dtsch. Gleichstrom): 35 https://www.kba.de/DE/Statistik/Produktkatalog/produkte/Fahrzeuge/fz27_b_uebersicht.html, Reiter 27.3 der excel-Tabelle. 36 E-Mail v. 27.01.2021. 37 E_Mail v. 08.01.2021. Wissenschaftliche Dienste Sachstand WD 5 - 3000 - 147/20 Seite 16 ***