Deutscher Bundestag Kosten und Nutzen der Grünen Gentechnik Ausarbeitung Wissenschaftliche Dienste WD 5 – 3000 – 142/10 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 2 Kosten und Nutzen der Grünen Gentechnik Verfasserin: Aktenzeichen: WD 5 – 3000 – 142/10 Abschluss der Arbeit: 31. August 2010 Fachbereich: WD 5: Wirtschaft und Technologie; Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz; Tourismus Telefon: Ausarbeitungen und andere Informationsangebote der Wissenschaftlichen Dienste geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Der Deutsche Bundestag behält sich die Rechte der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Beides bedarf der Zustimmung der Leitung der Abteilung W, Platz der Republik 1, 11011 Berlin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 3 1. Vorbemerkung 4 2. Lage in Deutschland im Jahr 2010 4 2.1. Koexistenz und Schwellenwert 4 2.2. Kontrolle 6 2.3. Haftung 7 3. Kosten für gvo-anbauende Landwirte 8 4. Gewinne für gvo-anbauende Landwirte 9 5. Kosten für den konventionellen und ökologischen Landbau 10 6. Kosten für Saatguthersteller 12 7. Gewinne für Saatguthersteller 13 8. Kosten für Lebensmittelhersteller 14 9. Gewinne für Lebensmittelhersteller 16 10. Fazit 17 11. Quellen- und Literaturverzeichnis 18 Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 4 1. Vorbemerkung So kontrovers wie das Risiko der Grünen Gentechnik werde auch ihr Nutzen diskutiert, heißt es im Bericht des Büros für Technikfolgenabschätzung beim Deutschen Bundestag (TAB)1. Deshalb ist es schwierig, eine verlässliche Stellungsnahme abzugeben. Die Erkenntnisse stützen sich im Wesentlichen auf Angaben des Deutschen Bauernverbandes (DBV), des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL), des Vereins Deutscher Pflanzenzüchter, des Bunds Ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), des Fachbereichs Ökologischer Land- und Pflanzenbau der Universität Kassel, der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften und der Stiftung Warentest. Bei Verfahren der Grünen Gentechnik oder Agro-Gentechnik werden gezielt einzelne Gene einer Art auf eine andere Art übertragen, so dass transgene Pflanzen entstehen. In der Literatur bezieht sich der Begriff „Grüne Gentechnik“ in der Regel auf Eingriffe bei Pflanzen. Um die Auswirkungen der Grünen Gentechnik auch auf die Lebensmittelindustrie hierzulande zu beziehen, wird auch auf lebensmittelverändernde Mikroorganismen hingewiesen, da gentechnisch veränderte pflanzliche Rohstoffe aus heimischem Anbau aus wirtschaftlicher Sicht kaum relevant sind. 2. Lage in Deutschland im Jahr 2010 Der Anbau der einzigen bislang in Deutschland kommerziell angebauten transgenen Maissorte MON810 wurde im Frühjahr 2009 gem. § 20 Abs. 2 Gentechnikgesetz ausgesetzt.2 So beschränkt sich die Pflanzung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) hierzulande zurzeit auf die Kartoffel Amflora von BASF. Des Weiteren werden in diesem Jahr wissenschaftliche Freisetzungsversuche mit Kartoffeln, Mais, Petunien, Zuckerrüben und Sommerweizen3 durchgeführt, zudem gibt es immer wieder versehentliche Aussaaten von GVO-Saatgut. Von Bedeutung sind national hauptsächlich GVO-Importe. 2.1. Koexistenz und Schwellenwert Das Anfang 2008 novellierte Gentechnikgesetz regelt die Koexistenz4 von gentechnisch veränderten (GV)-Pflanzen und konventionellen Pflanzen sowie die Entsorgung nicht zugelassener GVO. Es soll die Wahlfreiheit für Landwirte und Verbraucher garantieren. 1 TAB, S. 6. 2 Von 2006 bis 2008 wurden fünf Sorten des Bt-Mais MON810 in Deutschland für kommerzielle Zwecke angebaut . (Anbauflächen der einzelnen Bundesländer von 2006 bis 2008 siehe ANHANG) 3 Siehe Standortregister des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), versehentliche Aussaaten werden allerdings nicht im Standortregister aufgeführt. 4 Regelungen zur Koexistenz zu Landbewirtschaftungsformen „mit“ GVO und „ohne“ GVO existieren in den USA - einem der Hauptanbauländer von GVO - nicht. Es gibt auch keine Markt- und Produktionstrennung. (BBAW: 81). Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 5 Um generell Verunreinigungen mit GVO zu vermeiden, wird zwischen Feldern mit transgenen Pflanzen und benachbarten Flächen der gleichen Kulturart ein Pflanzmindestabstand vorgeschrieben . Für Mais wird dieser Abstand in der Anlage der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung 5 geregelt. Der Abstand zwischen einem Feld mit Genmais und einem konventionell bewirtschafteten Feld muss 150 Meter und gegenüber einem Feld mit Biomais 300 Meter betragen . Das Feld mit transgenem Mais wird zusätzlich mit konventionellem Mais „ummantelt“ (sog. Mantelsaat), um "wesentliche" Einkreuzungen in benachbarte Bestände zu vermeiden. In den EU- Mitglied-staaten variieren die Abstandsflächen jedoch zwischen 25 und 800 Metern. Findet eine Auskreuzung von GVO ohne EU-rechtliche Produktzulassung in benachbarte Feldpflanzen statt, unterliegen diese Pflanzen stets einem absoluten „Vermarktungsverbot“6. Bei nicht zugelassenen Organismen gilt die so genannte Nulltoleranz, so dass die Vernichtungsanordnung gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 Gentechnikgesetz Anwendung findet. Bei einer Auskreuzung von GVO mit EU-rechtlicher Produktzulassung in benachbarte Feldpflanzen gilt ein Schwellenwert von 0,9 Prozent7. Bei Überschreiten des Schwellenwertes ist die belastete Charge kennzeichnungspflichtig. Dies bedeutet sowohl für konventionell arbeitende Landwirte als auch für ökologisch arbeitende Landwirte, dass ihre Produkte dann als "gentechnisch verändert" gekennzeichnet werden müssen. Unterhalb des Schwellenwertes müssen auch Bioprodukte nicht gekennzeichnet werden, wenn dieser GVO Anteil nachweislich zufällig oder technologisch unvermeidbar in das Produkt gelangt ist. Wird jedoch das Siegel „Ohne Gentechnik“ gem. § 3a EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz genutzt , müssen Verunreinigungen oberhalb der Nachweisgrenze von 0,1 Prozent ausgeschlossen sein.8 § 3a EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz regelt die Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel. Die Anforderungen an die Gewinnung von Lebensmitteln tierischer Herkunft „Ohne Gentechnik“ regelt insbesondere § 3a Abs. 4 Satz 2. In der folgenden Anlage zu § 3a Abs. 4 Satz 2 EG- Gentechnik-Durchführungsgesetz wird der Zeitraum vor Gewinnung eines Lebensmittels tierischer Herkunft, innerhalb dessen kein gentechnisch verändertes Futtermittel zulässig ist, aufgeführt 9: 5 Die Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung (GenTPflEV), Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen, regelt die Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Sinne des § 16b Abs. 3 Gentechnikgesetzes bei der erwerbsmäßigen Erzeugung von GVO. Bislang enthält die Anlage 1 der VO lediglich Regelungen zu gentechnisch verändertem Mais, Regelungen zu gentechnisch veränderten Kartoffeln sind in Bearbeitung. 6 Palme/Schlee: 150. 7 Der Schwellenwert von 0,9 Prozent ist ein politischer Wert und hat keinen wissenschaftlichen Hintergrund. 8 Siehe Begründung in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zum Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik- Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung auf BT-Drs. 16/7868: 18. (Gesetz vom 01.04.2008 - BGBl I 2008, S. 499). 9 Anlage zu § 3a Abs. 4 Satz 2. Wortlaut des § 3a Abs, 4 Satz 2: „Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels , innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.“ Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 6 Allein bei Saatgut sind die Regelungen der EU sehr strikt: Bei Saatgut gilt die Nullprozentregelung . Aufgrund der fehlenden Akzeptanz der Verbraucher verhalten sich die meisten Länder der EU der Grünen Gentechnik gegenüber eher zurückhaltend. Allein Spanien führt in größerem Rahmen Genmaisanbau durch, aber auch die Niederlande und Tschechien stehen der Grünen Gentechnik positiv gegenüber. Laut Palme/Schlee (2009) ist der Koexistenz-Gedanke von ökologischem, konventionellem und GVO-Anbau in einigen außereuropäischen Anbaugebieten aufgrund der Anbaumenge von GV- Pflanzen aus naturwissenschaftlicher Sicht bereits jetzt nicht mehr haltbar und wird aus rein politischen Gründen vertreten. „Geht man von längerfristigen und über längere Zeit möglichen Auskreuzungen aus, so wird ersichtlich, dass die Koexistenz allenfalls für einige Zeit aufrechterhalten werden kann.“10 2.2. Kontrolle Obgleich die Saatguthersteller zu Qualitätskontrollen verpflichtet sind, fallen immer wieder Chargen mit Verunreinigungen auf. Nicht zugelassene GVO werden bei stichprobenartigen Kontrollen durch die im jeweiligen Bundesland für die Lebensmittel- und Futtermittelkontrollen zuständigen Landesämter entdeckt. Die Landesbehörden sind bestrebt, Verunreinigungen zu Beginn der Handelskette aufzufinden, das heißt, sie versuchen bereits bei der Zertifizierung des Saatguts Kontaminationen auszumachen. Ist nicht zugelassenes GV-Saatgut bereits ausgesät, wird es auf dem Acker vernichtet. In einigen Fällen kann es jedoch bis zur weiteren thermischen Weiterverarbeitung in Biogasanlagen auf dem Feld belassen werden.11 Verunreinigungen werden an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) gemeldet und von dort aus weiter an das Schnellwarnsystem der Europäischen Kommissi- 10 Palme/Schlee: 85. 11 Landtag Baden-Württemberg, Drs. 14/4491: 6 sowie BT-Drs 17/2511 (In den Fällen aus den Jahren 2009 und 2010 handelt es sich um die Maissorte NK603. Sie hat eine Zulassung als Lebens- und Futtermittel durch die EFSA. Eine Genehmigung zum Anbau steht allerdings noch aus.) Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 7 on, das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF)12 geleitet, das seinerseits GVO-Funde der RASFF-Mitgliedstaaten13 an das BVL meldet. Auch die Bund/Länder-Arbeitsgruppe Gentechnik (LAG)14 sammelt Daten über Saatgutverunreinigungen mit GVO, u. a. um Doppelbeprobungen zu vermeiden. Im Zeitraum April 2004 bis Oktober 2009 wurden der LAG 84 Fälle von GVO-Verunreinigungen bei Saatgutkontrollen aus den Bundesländern gemeldet. Insgesamt wurden für Deutschland von 2004 bis heute an die 150 Fälle von Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen ermittelt. Die Höhe der durch GVO belasteten Mengen konnte nicht ermittelt werden, somit sind auch die wirtschaftlichen Schäden nicht bezifferbar. 2.3. Haftung § 36a Gentechnikgesetz enthält eine wichtige Regelung für die Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen und lautet wie folgt: „(1) Die Übertragung von Eigenschaften eines Organismus, die auf gentechnischen Arbeiten beruhen, oder sonstige Einträge von gentechnisch veränderten Organismen stellen eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar, wenn entgegen der Absicht des Nutzungsberechtigten wegen der Übertragung oder des sonstigen Eintrags Erzeugnisse insbesondere 1. nicht in Verkehr gebracht werden dürfen oder 2. nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach anderen Vorschriften nur unter Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet in den Verkehr gebracht werden dürfen oder 3. nicht mit einer Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen, die nach den für die Produktionsweise jeweils geltenden Rechtsvorschriften möglich gewesen wäre. (2) Die Einhaltung der guten fachlichen Praxis nach § 16b Abs. 2 und 3 gilt als wirtschaftlich zumutbar im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (3) Für die Beurteilung der Ortsüblichkeit im Sinne von § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt es nicht darauf an, ob die Gewinnung von Erzeugnissen mit oder ohne gentechnisch veränderte Organismen erfolgt. (4) Kommen nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls mehrere Nachbarn als Verursacher in Betracht und lässt es sich nicht ermitteln, wer von ihnen die Beeinträchtigung durch seine Handlung verursacht hat, so ist jeder für die Beeinträchtigung verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn jeder nur einen Teil der Beeinträchtigung verursacht hat und eine Aufteilung des Ausgleichs auf die Verursacher gemäß § 287 der Zivilprozessordnung möglich ist.“ Für den Herbst 2010 wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 36a Gentechnikgesetz erwartet, insbesondere zu der in Absatz 1 benutzten Formulierung „wesentliche Beein- 12 https://webgate.ec.europa.eu/rasff-window/portal/ 13 Zurzeit gibt es 33 vollwertige RASFF-Mitglieder, bestehend aus den 27 EU-Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission, den vier EFTA-Staaten (Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz) sowie der EFTA Aufsichtsbehörde . 14 Derzeit leitet das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Geschäftsstelle der LAG. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 8 trächtigung“.15 Eine „wesentliche Beeinträchtigung“ besteht, wenn der Schwellenwert von 0,9 Prozent Eintrag in ein Nachbarfeld durch einen in der EU zugelassenen GVO erreicht wird. Weltweit werden gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut, die den europäischen Zulassungsstandards nicht entsprechen. Bei Schadenersatzforderungen durch Kontaminierung mit in der EU nicht zugelassenen Organismen muss zunächst geklärt werden, woher die Verunreinigungen stammen, ob sie z. B. beim Anbau, beim Transport, bei der Verarbeitung oder bei der Lagerung entstanden sind. Für den internationalen Handel stellen die Nulltoleranz und die fehlenden rechtlichen Regelungen ein großes Problem dar. Diese Haftungsfragen sollen noch in diesem Jahr durch ein Zusatzprotokoll zum Cartagena-Protokoll geklärt werden, das den grenzüberschreitenden Transport und den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen regeln soll. 3. Kosten für gvo-anbauende Landwirte Kosten entstehen den gvo-anbauenden Landwirten durch teures Saatgut und Pflanzenschutzmittel . Neuere Untersuchungen zeigen, dass in den USA für den GVO-Anbau mehr Pflanzenschutzmittel benötigt werden als für den konventionellen Pflanzenanbau. 16 Kosten, die durch GVO- Anbau entstehen, können nach Aussage des BÖLW „nur in wenigen Fällen wieder eingespielt werden“ 17. Des Weiteren werden auch laut BÖLW mittelfristig durch resistente Unkräuter, resistente und sekundäre Schädlinge weitere Kosten auf den GVO-Anbau zukommen. Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL) ermittelte Kosten, die den Landwirten beim Anbau von Genkartoffeln zusätzlich durch die Einhaltung der guten fachlichen Praxis18 entstehen würden. Die Einschätzung des KTBL hinsichtlich zusätzlicher Kosten im Vergleich zur üblichen Bewirtschaftung wird im Folgenden aufgelistet19: 15 Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hält mehrere Bestimmungen des Gentechnikgesetzes für verfassungswidrig und hatte Klage eingereicht. Sachsen-Anhalt kritisiert insbesondere die Beschränkung der Nutzung und Freisetzung genmanipulierter Organismen, die Beschränkung der entsprechenden Forschung, die Regelungen zur Haftung für GVO-Anbauer sowie die Veröffentlichung der Standorte. 16 „In the US, new research in 2008 analyzed United States Department of Agriculture data and showed that in 2008 GM crop acres required over 26% more pesticide per acre in the US than conventional varieties.” http://www.foei.org/en/resources/publications/pdfs/2010/who-benefits-from-gm-crops-2010 17 http://www.boelw.de/uploads/media/BOELW_Schadensbericht_Gentechnik090318.pdf; S. 14. 18 Bislang ist nur die Einhaltung der guten fachlichen Praxis bei Mais vorgeschrieben. 19 Zusammenstellung der Antworten des KTBL aus einer E-Mail vom an die Verfasserin. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 9 Auch Kosten für Schadensersatzansprüche bei Verunreinigungen auf Nachbarfeldern spielen für gvo-anbauende Landwirte eine Rolle. Wer trägt die Kosten, wenn GVO auf Nachbarfelder auskreuzen ? Nach nationalem Recht ist der Freisetzer transgener Pflanzen bei Auskreuzungen zur Verantwortung zu ziehen. Einschlägig sind hier §§ 32 – 37 Gentechnikgesetz (GenTG). Die Höhe der Entschädigungszahlung an den Landwirt bei einem Kontaminierungsfall durch GVO hängt zum einen von der Höhe des Marktpreises (hierzulande bisher für Mais) ab und von der Größe des Feldes. Zum anderen spielt es auch eine Rolle, ob vertragliche Verpflichtungen z. B. mit dem Betreiber einer Biogasanlage bestehen, der bei Nichtlieferung aufgrund des Umbruchs der kontaminierten Pflanzen Regressforderungen stellen könnte. 4. Gewinne für gvo-anbauende Landwirte Das Hauptargument für den ökonomischen Nutzen der grünen Gentechnologie sieht die Berlin- Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (BBAW) im weltweiten Anwachsen der Anbauflächen für GVO. Dies könne als Beleg für den wirtschaftlichen Erfolg gewertet werden. Es müsse der ökonomische Nutzen jedoch „jeweils einzeln für die Nutzpflanzenart und das Merkmal, welches mit Hilfe der Gentechnologie verändert wurde“21, analysiert werden. Die BBAW verweist auf eine Studie von Brookes und Barfoot aus dem Jahr 2005, wonach sich die Nettogewinne der Landwirte weltweit durch den Anbau transgener, herbizidresistenter Sorten 21 Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (2007): 57. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 10 für die Jahre 1996 bis 2004 auf 27 Milliarden US-Dollar beliefen.22 Als entscheidender Einkommensvorteil wurde dort der verringerte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln gewertet.23 Doch benennt die BBAW ebenso Studien, die keinen wirtschaftlichen Nutzen für die Landwirte erkennen lassen. So kommt die BBAW abschließend zu folgendem Ergebnis: Ob sich der Anbau von Genpflanzen für den einzelnen Landwirt rechne, hänge sehr vom Schädlingsbefall in der Region24 und von klimatischen Umweltfaktoren ab. Friends of the Earth International (FoEI) sieht - entgegen den Ausführungen der BBAW - im diesjährigen Bericht „Who benefit from GM crops?“ einen Wertewandel und ein Überdenken des GVO-Anbaus in vormals wichtigen GVO-Anbauländern wie Indien, Südafrika und Teilen Amerikas . Im TAB wird darauf hingewiesen, dass seriöse wissenschaftliche Übersichtsstudien auf das grundsätzliche Problem verweisen, dass der „tatsächliche bzw. mögliche Nutzen und Gewinn aus der Verwendung transgenen Saatguts in vielfacher Weise durch regionale und betriebliche Faktoren “ beeinflusst werde, u. a. „durch die vorhandene bzw. vorher verwendete Anbautechnik, die Schädlingsintensität, den stark schwankenden Saatgutpreis, die Konkurrenzsorten u. v. a. m.“. 25 Laut Technikfolgenabschätzungsbericht des Bundestages zu transgenem Saatgut in Entwicklungsländern vom August 2009 ist eine „abschließende Bewertung der betriebs- und volkswirtschaftlichen Höhe und Verteilung der Gewinne, die durch den Anbau transgener Pflanzen in Entwicklungs - und Schwellenländer erzielt worden sind, (…) aufgrund unzureichender Daten derzeit nicht möglich. Studien, die beanspruchen, dies leisten zu können, sind wissenschaftlich nicht untermauert und basieren auf nichtbelastbaren Hochrechnungen.“26 5. Kosten für den konventionellen und ökologischen Landbau Kosten, die durch die Agro-Gentechnik speziell für die gentechnikfreie Landwirtschaft entstehen, konnten im Dezember 2007 von der Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage zu volkswirtschaftlichen Kosten der Agro-Gentechnik27 nicht beziffert werden. Die Fragen bezo- 22 Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften (2007): 58. 23 Hierzu existieren in der Literatur unterschiedliche Angaben und Meinungen. Die BBAW weist auch darauf hin, dass einerseits Genkritiker wie der BUND darlegen, dass nach einigen Jahren die Herbizid- und Insektizidresistenz der Pflanzen verloren gehe und somit dieser entscheidende Vorteil wegfalle. Andererseits wird darauf hingewiesen , dass aufgrund fallender Pflanzenschutzmittelpreise zwar mehr Pflanzenschutzmittel auf die Äcker aufgebracht werde, dies aber letztendlich für die Wirtschaftlichkeit der Genpflanzen keine Rückschlüsse zulasse . 24 Zurzeit breitet sich der Maiszünsler in Deutschland vor allem im Oberrheintal und im Oderbruch aus. 25 TAB, S. 13. 26 TAB, S. 127. 27 BT-Drs. 16/7441. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 11 gen sich auf die Höhe der Prüfkosten der Saatgutbetriebe auf GVO-Freiheit, die Gesamtausgaben der Landwirtschaft zur GVO-Freiheit, auf Prüf- und Kontrollkosten der konventionell und ökologisch wirtschaftenden landwirtschaftlichen Betriebe, auf Kosten für die getrennte Nutzung von Erntemaschinen und Transportfahrzeugen sowie auf Kosten für getrennte Lagerung bei Handel und Verarbeitung. Der BÖLW benennt hingegen in seinem „Schadensbericht Gentechnik“ aus dem Jahr 2009 folgende Kostenfaktoren für die Landwirtschaft beim Schutz vor der Agro-Gentechnik: Kosten entstehen durch Vorsorge und Kontrolle durch Probenahmen auf allen Stufen der Produktion (von Laboranalysen zur Überprüfung des Polleneintrags, der Reinigung der Erntemaschinen etc.). 28 Bei Erzeugung von Saatgut in GV-Anbaugebieten muss das Saatgut außerdem kontinuierlich auf Kontaminationen überprüft werden. Weitere Möglichkeiten für Verunreinigungen mit GVO werden in der folgenden Abbildung dargestellt 29: Ein weiterer, spezieller Kostenfaktor ist folgender: Müssen Öko-Speisekartoffeln konventionell vermarktet werden, ist – laut Berechnungen des KTBL - mit ca. 200€/t weniger Erlös zu rechnen. 28 http://www.boelw.de/uploads/media/BOELW_Schadensbericht_Gentechnik090318.pdf, S.13. 29 Heß, Jürgen. Fachbereich Ökologische Landwirtschaft. Universität Kassel. Anlässlich der SIGÖL-Tagung. http://www.bund-sachsen.de/doc/agrarwende/jubilaeum/06.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 12 Da ökologisch wirtschaftende Betriebe sich verpflichten, Kontrollen gem. EG-Öko-Verordnung einzuhalten, sind für den Öko-Landbau umfangreiche Kontrollen notwendig. Das allgemeine Screening auf gv-Kontamination wird vom KTBL mit ca. 180€/je Probe beziffert. Wenn bestimmt werden soll, welches Gen genau verändert wurde, sind mehrstufige Untersuchungen notwendig, die jeweils wiederum ca. 180€ kosten. 6. Kosten für Saatguthersteller Kosten für Saatguthersteller durch die Agro-Gentechnik entstehen dort, wo Saatgut mit GVO kontaminiert ist. Für Saatgut in der EU gilt die Nulltoleranz. Saatguthersteller sind bestrebt, gvfreies Saatgut auf den Markt zu bringen. Qualitätskontrollen sollten regelmäßig stattfinden, da Regressforderungen oder Rückrufaktionen ungleich teuerer sind. Zurzeit ist ein Verfahren zwischen dem Saatguthersteller Pioneer und betroffenen Landwirten anhängig.30 Anfang 2010 hatten niedersächsische Behörden GVO-Spuren von unter 0,1 Prozent in Maislinien festgestellt, die in Deutschland keine Anbauzulassung besitzen. Die Landwirte mussten aufgrund behördlicher Verfügungen den Mais umbrechen. Anders als in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit hat Pioneer bislang weder eine Entschädigung an die Landwirte gezahlt noch eine Abschlagzahlung geleistet. Auf Nachfrage teilte der DBV mit, dass er über keine konkreten Zahlen zu Anzahl und Höhe von Entschädigungsleistungen in der Vergangenheit verfüge. In einem Vortrag des Fachbereichs Ökologischer Land- und Pflanzenbau der Universität Kassel zu „Gentechnik und Ökolandbau – Widerspruch oder Chance“ Ende 2009 wurde auf eine Studie der Union of Concerned Scientists31 aus dem Jahr 2004 verwiesen, die ermittelte, dass bereits 50 Prozent des konventionellen Saatgutes von Mais und Soja mit GVO verunreinigt sei: 30 http://www.bauernverband.de/?redid=152813&mid=339540 31 http://www.ucsusa.org/assets/documents/food_and_agriculture/seedreport_fullreport.pdf Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 13 32 In der aktuellen Ausgabe der Stiftung Warentest33, heißt es in einer Untersuchung von Soja- Produkten, kaum ein Lebensmittelhersteller könne noch garantieren, dass sein Produkt komplett gentechnikfrei sei. Der Grund liege darin, dass bereits „dreiviertel der weltweit angebauten Sojabohnen “ gentechnisch verändert seien. Da Saatgut weltweit produziert wird, wird die Reinhaltung des Saatgutes immer schwieriger und es wird immer wieder zu Verunreinigungen kommen. 7. Gewinne für Saatguthersteller Saatguthersteller wie Monsanto und Syngenta refinanzieren die hohen Entwicklungskosten für transgenes Saatgut durch hohe Saatgutkosten. Der vom Bund Ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) im März 2009 veröffentlichte „Schadensbericht Gentechnik“ geht davon aus, dass durch transgenes Saatgut „einzelne Saatgutkonzerne tatsächlich Gewinne realisieren können“, dass aber der Nutzen für die Landwirte, die hierzulande transgene Pflanzen anbauen, fraglich sei. 34 Auch der BBAW geht davon aus, dass die Saatguthersteller von der erfolgreichen Einführung ihres Saatgutes profitieren, allerdings nicht in dem Maße, wie von den Genkritikern bekräftigt werde.35 Der Verein Deutscher Pflanzenzüchter führt hierzu folgendes aus: 32 Heß, Jürgen (2009). Fachbereich Ökologische Landwirtschaft. Universität Kassel. Anlässlich der SIGÖL-Tagung. http://www.bund-sachsen.de/doc/agrarwende/jubilaeum/06.pdf 33 Stiftung Warentest Heft 09/10. 34 http://www.boelw.de/uploads/media/BOELW_Schadensbericht_Gentechnik090318.pdf; S. 7. 35 BBAW: 82. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 14 “36 8. Kosten für Lebensmittelhersteller Der BÖLW ermittelte anhand einer Umfrage unter Lebensmittelherstellern über Kosten, die durch die Vermeidung von Agro-Gentechnik entstehen, folgende Ergebnisse: 36 Antwort des Vereins Deutscher Pflanzenzüchter auf eine E-Mail im August 2010 mit der Frage nach den Kosten für Saatguthersteller durch GVO. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 15 37 Der BBAW argumentiert hingegen: „Außer für Lebensmittel mit einem hohen Rohstoffanteil (z.B. Margarine und Speiseöl) schlagen die Kosten für die Vermeidung von Inhaltsstoffen aus transgenen Pflanzen bei Lebensmittelpreisen kaum zu Buche.“38 37 http://www.boelw.de/uploads/media/BOELW_Schadensbericht_Gentechnik090318.pdf; S. 29. 38 BBAW: 66. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 16 Der BÖLW geht davon aus, dass die Kosten für Schutzmaßnahmen gegen GVO anteilig 8 bis 10 Prozent des Verkaufspreises ausmachen und somit an den Verbraucher weitergereicht werden. In der Antwort auf die Kleine Anfrage vom 27.10.2006 auf BT-Drs 16/3118 wird der Bundesverband der Hersteller von Nährmitteln aus Getreide und Reis zitiert. Der Bundesverband beziffert den bisher eingetreten Gesamtschaden bis zum Jahr 2007 speziell für Reis, d. h. „inklusive der Kosten für durchgeführte Rückrufaktionen und die Lagerung zurückgerufener Chargen, mit ca. 10 Mio. Euro.39 Im Schadensbericht Gentechnik des Bundes Ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BÖLW) vom März 2009 gehen die Autoren sogar von weltweiten wirtschaftlichen Schäden in Milliardenhöhe40 aus. Diese Zusatzkosten des Lebensmitteleinzelhandels werden an die Verbraucher weitergereicht. Die Gesamtkosten für die Lebensmittelwirtschaft für Kontrollen und Folgekosten von nicht in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Lebensmitteln lassen sich nicht befriedigend ermitteln , da einzelne Kontaminierungsfälle nicht ausreichend dokumentiert werden. Zudem werden keine Listen über Kontaminierungsfälle geführt. Für die 33 Firmen, die in Deutschland das Siegel „Ohne Gentechnik“ führen, müssen Aufwuchs, Ernte, Transport und Verarbeitung stark kontrolliert werden.41 Diese Kosten konnten nicht beziffert werden.42 9. Gewinne für Lebensmittelhersteller „Gegenwärtig lassen Lebensmittelhersteller und Lebensmittelhandel wenig Bereitschaft erkennen , Produkte mit Bestandteilen aus gentechnisch veränderten Pflanzen auf dem Markt zu platzieren .“43 Ausnahmen bilden Lebensmittelzusätze und Enzyme, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen hergestellt werden, wie Riboflavin, Glutamat, Ascorbinsäure44 oder Chymosin u. a.45, und die nicht gekennzeichnet werden müssen. Diese Zusätze und Enzyme haben eine große ökonomische Bedeutung. Für Waren mit expliziter GVO-Kennzeichnung findet sich national kein Markt. 39 BT-Drs. 16/3118. 40 BÖLW S. 49. 41 Stiftung Warentest, S. 21. 42 Befragungen einiger Firmen hierzu wurden noch nicht beantwortet und werden, sofern möglich, nachgereicht. 43 BBAW: 82. 44 siehe z. B. für Ascorbinsäure weitere Informationen online unter: http://www.transgen.de/datenbank/zusatzstoffe/202.ascorbins%E4ure.html 45 An die 40 GVO-Mikroorganismen werden im Lebens- und Futtermittelbereich eingesetzt. Einige dieser Zusatzstoffe können auch in Bio-Lebensmitteln verwendet werden, wenn die jeweiligen gentechnisch hergestellten Zusatzstoffe gem. EU-Ökoverordnung zugelassen sind und es keine "ohne Gentechnik" hergestellten Alternativen gibt. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 17 10. Fazit Der wirtschaftliche Nutzen der Grünen Gentechnik wird hierzulande überwiegend als gering eingeschätzt . Die Kosten für die Ermöglichung einer Koexistenz beider Landwirtschaftsformen werden als relativ hoch beziffert. Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 18 11. Quellen- und Literaturverzeichnis Bioxgen (2006). Praxishandbuch „Bio-Produkte ohne Gentechnik“. Das Praxishandbuch ist ein Gemeinschaftsprojekt von Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (BÖLW), Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) und Öko-Institut. Es wurde gefördert vom BMELV. http://www.bioxgen.de/erzeugerinfos.html; http://www.bioxgen.de/verarbeiterinfos.html Bundesregierung (2006). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Prüfung gentechnisch veränderter Sorten in Deutschland. BT-Drs. 16/1175. Bundesregierung (2006). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Aufklärung über den Anbau von gentechnisch verändertem Mais in den Jahren 1998 bis 2004. BT-Drs. 16/2814. Bundesregierung (2006). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Verunreinigte Lebensmittelprodukte mit gentechnisch verändertem Reis. BT-Drs. 16/3118. Bundesregierung (2007). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP. Vorgehensweise des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Zusammenhang mit der Abgabe von Saatgut der gentechnisch veränderten Maislinie MON810. BT-Drs. 16/5659. Bundesregierung (2007). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Volkswirtschaftliche Kosten der Agro-Gentechnik. BT-Drs. 16/7441. Bundesregierung (2008). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Verunreinigung von Futtermitteln mit gentechnisch veränderter Soja. BT-Drs. 16/9992. Bundesregierung (2009). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN. Risikoforschung und -prüfung bei gentechnisch veränderten Pflanzen. BT-Drs. 16/12969. Bundesregierung (2010). Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Saatgutverunreinigungen mit dem gentechnisch veränderten Mais NK603. BT-Drs. 17/2511 Bundestag (2009). (TAB). Bericht des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (18. Ausschuss) gemäß § 56a der Geschäftsordnung zur Technikfolgenabschätzung (TA): Transgenes Saatgut in Entwicklungsländern - Erfahrungen, Herausforderungen, Perspektiven . BT-Drs. 16/13874. Bund Ökologische Lebensmittelwirtschaft (2009). Schadensbericht Gentechnik. http://www.boelw.de/uploads/media/BOELW_Schadensbericht_Gentechnik090318.pdf Burchardi, Jan-Erik (2009). Die Novellierung des Gentechnikrechts. In: ZUR, Heft 1, S. 9ff. BVL (2010). Die Grüne Gentechnik – Ein Überblick. http://www.bvl.bund.de/nn_491798/DE/08__PresseInfothek/03__Informationsmaterial/01__BVL_ _Broschueren/BVL__gentechnik,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/BVL_gentechnik.p df Wissenschaftliche Dienste Ausarbeitung WD 5 – 3000 – 142/10 Seite 19 Deutsche Forschungsgemeinschaft (2010). Grüne Gentechnik. Weinheim. Europäische Kommission (2006). Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament. 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