WD 5 - 3000 - 140/20 (14. Januar 2021) © 2021 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasserinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeitpunkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, geschützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fachbereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen. Der Begriff der „Marktüberwachung“ findet sich in einer Vielzahl von Gesetzen, die so unterschiedlich sind wie die „In-vitro-Diagnostika-Verordnung“ und das Seilbahndurchführungsgesetz . Der Begriff ist mitunter für bestimmte Gesetze definiert, so z. B. als „jede von den zuständigen Behörden durchgeführte Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme , durch die sichergestellt werden soll, dass ein Produkt mit den Anforderungen dieses Gesetzes übereinstimmt“ (§ 2 Nr. 20 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz). Marktüberwachung kann viele Bereiche betreffen und lässt sich z. B. nach Produktsektoren gliedern .1 Letztlich sind nahezu alle Lebensbereiche betroffen, z. B.: Abfall, Agrar, Arbeitssicherheit, Atomenergie, Bergbau, Bestattungen, Bildung, Datenschutz, Finanzprodukte und -märkte, Fischerei , Flugsicherung, Jugendschutz, Gastronomie, Glücksspiele, Hygiene, Immobilien, Lebensmittel , Medien, Notare, Online-Handel, Sozialversicherung, Tierhaltung, Waffen. Marktüberwachung kann auf verschiedene Weisen erfolgen, z. B. Genehmigung, Inspektion, Berichtspflichten , Monitoring. Eine im Handel erhältliche Sammlung allein der (wichtigsten) Rechtsvorschriften des öffentlichen Wirtschaftsrechts umfasst schon 4.800 Seiten.2 Auf Bundesebene dürfte jede Bundesbehörde der Exekutive zumindest zu einem Teil in die Aufgabe der Marküberwachung involviert sein.3 In diesem Zusammenhang lässt sich der Begriff der „Behörde“ weit fassen. Hierunter fallen u. U. auch beliehene Private (z. B. TÜV, Fleischbeschauer , Bezirksschornsteinfeger, Vermessungsingenieure). *** 1 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/21942/attachments/1/translations/de/renditions/pdf. 2 https://www.schweitzer-online.de/loseblatt/Oeffentliches-Wirtschaftsrecht-Grundwerk-Fortsetzungsbezug /9783406352911/B14985/. 3 https://www.juraforum.de/lexikon/bundesbehoerde-deutschland. Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Zum Begriff der „Marktüberwachung“